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Privatrecht - Kallwass / Abels, Leseprobe

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§ 45. Unmöglichkeit 141<br />

die übliche Sorgfalt, da seine Haftung milder sein soll als gewöhnlich. Andererseits<br />

wird der Schuldner von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht befreit<br />

(§ 277).<br />

(2) Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug (Gläubigerverzug), so haftet<br />

der Schuldner nur für grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im<br />

Verkehr erforderliche Sorgfalt „in besonders schwerem Maße“ verletzt, also<br />

das unbeachtet lässt, „was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste“ (Palandt/Heinrichs,<br />

§ 277 Rnr. 2).<br />

� Bitte lesen Sie § 300 I.<br />

Nach § 293 setzt der Annahmeverzug ein Angebot der ordnungsgemäßen Leistung<br />

(vgl. z.B. § 266) zur rechten Zeit (§§ 271, 299 BGB; § 358 HGB) am rechten<br />

Ort (§ 269) vonseiten des Schuldners voraus. Ein Verschulden des Gläubigers<br />

ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die drei Regeln über das Angebot:<br />

(a) § 294 ist die Grundregel: Ein tatsächliches Angebot ist notwendig.<br />

(b) § 295 ist Sonderregel zu § 294: Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der<br />

Gläubiger die Annahme im Voraus verweigert hat oder wenn der Gläubiger<br />

an der Erfüllung besonders mitzuwirken, insbesondere die Leistung<br />

abzuholen hat.<br />

(c) § 296 ist wiederum Sonderregel zu § 295; der Gläubiger gerät auch ohne<br />

wörtliches Angebot in Verzug, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende<br />

Handlung, insbesondere das Abholen, eine Zeit nach dem Kalender<br />

oder nach einem Ereignis bestimmt war und der Gläubiger nicht erscheint.<br />

I. Übersicht<br />

§ 45. Unmöglichkeit<br />

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht worden ist und nicht erbracht<br />

werden kann, d.h. wenn die Leistung nicht nachholbar ist.<br />

Die Besonderheit dieser Art von Pflichtverletzung liegt darin, dass die Phase der<br />

nachgeholten Erfüllung entfällt, weil der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht<br />

befreit wird. Die Begründung für diese Rechtsfolge leuchtet ein: Es ist sinnlos,<br />

den Schuldner an einer Pflicht festzuhalten, die er nicht erfüllen kann. Der<br />

Schuldner wird deshalb auch dann von der primären Leistungspflicht befreit,<br />

wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Man kann diese Rechtsfolge auf die<br />

Kurzformel bringen: Für den Fall der Unmöglichkeit trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr.<br />

� Bitte lesen Sie § 275 I.<br />

Ist der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht befreit, so stellt sich die weitere<br />

Frage, ob dies ersatzlos geschieht oder ob Sekundärpflichten an die Stelle der<br />

Primärpflicht treten. Beim gegenseitigen Vertrag stellt sich außerdem die Frage der<br />

Auswirkung der Leistungsbefreiung auf den Gegenleistungsanspruch.

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