Privatrecht - Kallwass / Abels, Leseprobe
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§ 45. Unmöglichkeit 141<br />
die übliche Sorgfalt, da seine Haftung milder sein soll als gewöhnlich. Andererseits<br />
wird der Schuldner von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht befreit<br />
(§ 277).<br />
(2) Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug (Gläubigerverzug), so haftet<br />
der Schuldner nur für grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im<br />
Verkehr erforderliche Sorgfalt „in besonders schwerem Maße“ verletzt, also<br />
das unbeachtet lässt, „was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste“ (Palandt/Heinrichs,<br />
§ 277 Rnr. 2).<br />
� Bitte lesen Sie § 300 I.<br />
Nach § 293 setzt der Annahmeverzug ein Angebot der ordnungsgemäßen Leistung<br />
(vgl. z.B. § 266) zur rechten Zeit (§§ 271, 299 BGB; § 358 HGB) am rechten<br />
Ort (§ 269) vonseiten des Schuldners voraus. Ein Verschulden des Gläubigers<br />
ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die drei Regeln über das Angebot:<br />
(a) § 294 ist die Grundregel: Ein tatsächliches Angebot ist notwendig.<br />
(b) § 295 ist Sonderregel zu § 294: Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der<br />
Gläubiger die Annahme im Voraus verweigert hat oder wenn der Gläubiger<br />
an der Erfüllung besonders mitzuwirken, insbesondere die Leistung<br />
abzuholen hat.<br />
(c) § 296 ist wiederum Sonderregel zu § 295; der Gläubiger gerät auch ohne<br />
wörtliches Angebot in Verzug, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende<br />
Handlung, insbesondere das Abholen, eine Zeit nach dem Kalender<br />
oder nach einem Ereignis bestimmt war und der Gläubiger nicht erscheint.<br />
I. Übersicht<br />
§ 45. Unmöglichkeit<br />
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht worden ist und nicht erbracht<br />
werden kann, d.h. wenn die Leistung nicht nachholbar ist.<br />
Die Besonderheit dieser Art von Pflichtverletzung liegt darin, dass die Phase der<br />
nachgeholten Erfüllung entfällt, weil der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht<br />
befreit wird. Die Begründung für diese Rechtsfolge leuchtet ein: Es ist sinnlos,<br />
den Schuldner an einer Pflicht festzuhalten, die er nicht erfüllen kann. Der<br />
Schuldner wird deshalb auch dann von der primären Leistungspflicht befreit,<br />
wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Man kann diese Rechtsfolge auf die<br />
Kurzformel bringen: Für den Fall der Unmöglichkeit trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr.<br />
� Bitte lesen Sie § 275 I.<br />
Ist der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht befreit, so stellt sich die weitere<br />
Frage, ob dies ersatzlos geschieht oder ob Sekundärpflichten an die Stelle der<br />
Primärpflicht treten. Beim gegenseitigen Vertrag stellt sich außerdem die Frage der<br />
Auswirkung der Leistungsbefreiung auf den Gegenleistungsanspruch.