21.08.2012 Aufrufe

Privatrecht - Kallwass / Abels, Leseprobe

Privatrecht - Kallwass / Abels, Leseprobe

Privatrecht - Kallwass / Abels, Leseprobe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 45. Unmöglichkeit 143<br />

Bei einem Kaufvertrag erhöhen sich die Rohstoffkosten infolge eines Atomreaktorunfalls<br />

in den bisherigen Ursprungsland auf das Fünffache.<br />

Diese Fälle der „wirtschaftlichen Unmöglichkeit“ werden allerdings nicht als Fälle<br />

der Unmöglichkeit, sondern als Störungen der Geschäftsgrundlage verstanden und<br />

von § 313 erfasst. Der Schuldner hat also einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags<br />

an die veränderten Umstände, notfalls ein Rücktrittsrecht.<br />

� Bitte lesen Sie § 313.<br />

Die Abgrenzung der praktischen Unmöglichkeit von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit<br />

ist nicht einfach. Der Unterschied wird darin gesehen, dass § 275 II nur auf<br />

den Nutzen des Aufwands für den Gläubiger, § 313 dagegen auf die Beschwerlichkeit<br />

für den Schuldner abhebt. 6 Überlappungsfälle bleiben. In solchen Fällen geht<br />

§ 275 II als konkretere Regel vor.<br />

3. Unmöglichkeit wegen persönlicher Unzumutbarkeit<br />

§ 275 III sieht ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall einer persönlich zu erbringenden<br />

Leistung vor. In Betracht kommen vor allem Arbeits- und Dienstleistungen,<br />

aber auch Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, und es werden nicht<br />

nur objektive, sondern auch persönliche Umstände berücksichtigt. Hierzu wieder<br />

ein Schulfall:<br />

Eine Sängerin weigert sich aufzutreten, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist.<br />

Auch hier gibt es Abgrenzungsprobleme zur Störung der Geschäftsgrundlage gem.<br />

§ 313, z.B. wenn in dem Schulfall das Kind schwer, aber nur vorübergehend erkrankt<br />

ist und eine Verlegung des Konzerts die beste Lösung wäre (Anpassung!).<br />

4. Die Leistungsgefahr bei der Gattungsschuld<br />

Bei der im Handel, vor allem im Großhandel sehr weit verbreiteten Gattungsschuld<br />

ist die zu leistende Sache nicht konkret, sondern nur der Gattung nach bestimmt<br />

(§ 243 I). Das hat Konsequenzen für die sog. Leistungsgefahr.<br />

a) Marktbezogene Gattungsschuld<br />

Wenn der Schuldner zum Zwecke der Erfüllung Sachen angeschafft hat, diese Sachen<br />

aber vor der Erfüllung vernichtet worden sind, liegt keine Unmöglichkeit vor.<br />

Der Schuldner muss also Sachen aus der Gattung auf dem Markt erneut anschaffen:<br />

Er trägt die Leistungsgefahr. Dabei haftet er dafür, dass er die dazu erforderlichen<br />

finanziellen Mittel besitzt – jedenfalls bei der üblichen (marktbezogenen) Gattungsschuld.<br />

Beispiel:<br />

Ein Großhändler verkauft Spargel einer bestimmten Güteklasse an einen Supermarkt.<br />

Unmöglichkeit im Sinne von § 275 I könnte hier nur eintreten, wenn die<br />

ganze Gattung, d.h. die ganze Güteklasse unterginge.<br />

Praktisch liegt Unmöglichkeit aber auch dann vor, wenn die geschuldete Handelsware<br />

im Handel nicht mehr erhältlich ist. Die Beschaffung von Handelsware aus<br />

6 Regierungsentwurf zum Schuldrechtmodernisiesrungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 129 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!