12.07.2015 Aufrufe

Prüfung der baulichen Erweiterung des Polizeipräsidiums Köln Kalk

Prüfung der baulichen Erweiterung des Polizeipräsidiums Köln Kalk

Prüfung der baulichen Erweiterung des Polizeipräsidiums Köln Kalk

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

– 17 –6.1 BieterauswahlDer LRH hat bezüglich <strong>der</strong> Durchführung <strong>des</strong> Interessenbekundungsverfahrens beanstandet,dass – abgesehen von dem Verstoß gegen das Vergaberecht – bei <strong>der</strong> Auswahl<strong>der</strong> Bieter selbst die festgelegten verwaltungsseitigen Bedingungen nicht eingehaltenwurden.Obwohl das von A vorgelegte Zusatzangebot erst nach dem Abgabetermin eingegangenwar, wurde es berücksichtigt. Dabei hätte es ebenso wie die drei an<strong>der</strong>en an den Kriterien<strong>des</strong> Interessenbekundungsverfahrens gescheiterten Angebote ausgeschlossenwerden müssen. Da so nicht verfahren wurde, war ein faires Verfahren bzw. die Durchführungeines manipulations- und korruptionsfreien Wettbewerbs nicht gewährleistet.Sachgerechte Gründe für die unterschiedliche Handhabung <strong>der</strong> Angebote, die gegen dieAusschlusskriterien verstießen, wurden we<strong>der</strong> in den Akten <strong>des</strong> PP Köln noch <strong>des</strong> MIKdokumentiert. Ein so praktiziertes Interessenbekundungsverfahren ist intransparent undstellt eine willkürliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Verfahrens dar, welches vom Grundsatz her einenfairen Wettbewerb sicherstellen sollte.Das MIK hat eingeräumt, dass das Alternativangebot <strong>des</strong> Anbieters A zwar außerhalb<strong>des</strong> Interessenbekundungsverfahrens abgegeben und in einem daneben gelagerten eigenenVerfahren behandelt worden ist. Alleinige Verhandlungen mit dem Anbieter A ü-ber das Alternativangebot seien aber zulässig gewesen, weil <strong>der</strong> Anbieter A das Alleinstellungsmerkmalhatte, auf dem Grundstück 1 eine zusätzliche Anmietung, bei gleichzeitigerSchaffung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe, anzubieten.Der LRH hat in seiner Replik dem MIK dazu mitgeteilt, dass er allein unter dem Gesichtspunkteines fairen Verfahrens und zur Verhin<strong>der</strong>ung von Manipulation und Korruptionein "Verfahren neben dem Verfahren" für absolut unzulässig hält. Auch teilt er nichtdie Auffassung <strong>des</strong> MIK, dass alleinige Verhandlungen mit dem Anbieter A über das Alternativangebotzulässig waren, da A nur mit <strong>der</strong> Verkaufszusage <strong>des</strong> BLB NRW in eine<strong>der</strong>art günstige Position aufrückte. Als Grundstückseigentümer hatte zunächst allein <strong>der</strong>BLB NRW die Möglichkeit, auf dem Grundstück 1 den <strong>Erweiterung</strong>sbau anzubieten undauf einem Nachbargrundstück Stellplätze zu beschaffen. Der BLB NRW hätte mit demAnbieter A auch über den Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks 2 verhandeln können, um seinerseitsdort das Parkhaus zu errichten. Derartige Verhandlungen wurden nach den demLRH vorliegenden Unterlagen aber nicht geführt. Außerdem wäre auch die vom BLB

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!