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Prüfung der baulichen Erweiterung des Polizeipräsidiums Köln Kalk

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– 25 –de in den Vorlagen nicht hingewiesen. Mit Schreiben vom 15.05.2008 informierte dasFM den BLB NRW über die Einwilligung <strong>des</strong> Landtags.Der LRH hat gerügt, dass das FM in den Vorlagen an den Landtag und den HaushaltsundFinanzausschuss den Zustimmungsvorbehalt sowie die damit verbundenen Informationenund finanziellen Risiken nicht mitgeteilt hat. Vielmehr hat es den politischenGremien suggeriert, dass <strong>der</strong> Verkauf <strong>des</strong> PP <strong>Kalk</strong> I ausschließlich vorteilhaft bzw. dadurchein zweistelliger Millionengewinn zu erzielen sei.Das FM ist <strong>der</strong> Meinung, dass <strong>der</strong> Zustimmungsvorbehalt <strong>der</strong> A zur Annahme <strong>des</strong> Kaufvertragesnicht zu den nach § 64 Abs. 2 LHO "für die Entscheidung <strong>des</strong> Landtags erheblichenTatsachen gehöre".Der LRH hat dem FM dazu mitgeteilt, dass er diese Auffassung nicht nachvollziehenkann. Ob und mit welchem Inhalt ein Kaufvertrag zustande kommt o<strong>der</strong> nicht, gehört beiGrundstücksverkäufen zu den entscheidungerheblichsten Tatsachen überhaupt.Durch den Zustimmungsvorbehalt <strong>der</strong> A konnte dem Landtag kein wirksamer Kaufvertragvorgelegt bzw. endgültiger Käufer benannt werden. Derartige Vorlagen an politischeGremien sieht <strong>der</strong> LRH als bedenklich an. Wenn das FM jedoch meint, den politischenGremien Grundstückskaufverträge im Vorgriff auf ihre Rechtsverbindlichkeit vorlegen zumüssen, hält es <strong>der</strong> LRH für unabdingbar, auf Vorbehalte und <strong>der</strong>en Rechtsfolgen - hierdas finanzielle Risiko von 60,4 Mio. € - ausdrücklich hinzuweisen. Je nach Entscheidung<strong>der</strong> A konnte sich für den BLB NRW sowohl ein positives Endvermögen von 26 Mio. €als auch ein negatives Endvermögen von 34,4 Mio. € ergeben. Das FM hat die politischenGremien durch Verschweigen dieser beiden Alternativen und <strong>der</strong>en Rechtsfolgenim Unklaren gelassen. Erst in Kenntnis <strong>der</strong> vollen Sachlage wäre für den Landtag offensichtlichgewesen, welches Risiko <strong>der</strong> BLB NRW eingegangen war. Dabei wäre auch offenbargeworden, dass <strong>der</strong> Landtag angesichts <strong>der</strong> beiden erheblich divergierendenEndvermögen faktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr hatte, dem Vertrag zuzustimmen.Hätte <strong>der</strong> Landtag seine Zustimmung verweigert, wäre die Folge eines negativenEndvermögens eingetreten, ohne dass es auf die Zustimmung <strong>der</strong> A angekommenwäre.

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