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Prüfung der baulichen Erweiterung des Polizeipräsidiums Köln Kalk

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– 4 –1 VorbemerkungMit Schreiben vom 01.12.2010 hat <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>rechnungshof (LRH) sowohl dem Ministeriumfür Inneres und Kommunales NRW (MIK) 1 als auch dem Finanzministerium NRW(FM) seine Prüfungsmitteilungen (PM) zur Prüfung <strong>der</strong> <strong>baulichen</strong> <strong>Erweiterung</strong> <strong>des</strong> Polizeipräsidiums(PP) Köln <strong>Kalk</strong> zur Stellungnahme zugeleitet. Zeitgleich hat das zuständigeMitglied <strong>des</strong> LRH beim Lan<strong>des</strong>kriminalamt Nordrhein-Westfalen eine Anzeige nach§ 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz erstattet.Auf die Stellungnahme <strong>des</strong> FM vom 13.01.2011 bzw. <strong>des</strong> MIK vom 18.01.2011 hat <strong>der</strong>LRH jeweils mit Entscheidung vom 07.02.2011 geantwortet. Der Schriftwechsel mit beidenMinisterien dauert an.2 Wesentliche PrüfungsergebnisseDie Prüfung <strong>des</strong> LRH zeigt auf, dass bei <strong>der</strong> Planung und Realisierung <strong>des</strong> <strong>Erweiterung</strong>sbausfür das PP Köln <strong>Kalk</strong> mehrfach in beson<strong>der</strong>em Maße gegen das Gebot <strong>der</strong>Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, gegen Vergaberecht und gegen Grundsätze <strong>der</strong>Korruptionsprävention verstoßen wurde.• Obgleich <strong>der</strong> Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) zur Realisierung <strong>des</strong><strong>Erweiterung</strong>sbaus <strong>des</strong> PP Köln über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahrenerhebliche Planungsleistungen erbrachte, einen weiteren Grundstückskauf tätigteund mehrere Mietorientierungsangebote unterbreitete, entschied sich das MIK ohneAngabe von Gründen, den BLB NRW nicht im Rahmen einer Inhouse-Vergabe 2 zubeauftragen. Statt<strong>des</strong>sen ließ es ein sogenanntes Interessenbekundungsverfahrendurchführen.• Die Wahl <strong>des</strong> Interessenbekundungsverfahrens stellt nach Ansicht <strong>des</strong> LRH einenschweren Vergabeverstoß dar. Der Bauauftrag für den <strong>Erweiterung</strong>sbau hätte nachvergaberechtlichen Vorschriften ausgeschrieben werden müssen.12Die aktuelle Ressortbezeichnung wird auch für die Vergangenheit beibehalten.Unmittelbare Vergabe an eine Stelle, die <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbereich <strong>des</strong> öffentlichen Auftraggeberszuzurechnen ist.

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