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und Studienordnung für den Masterstudiengang Survey-Statistik

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fen. 2 Dabei sind in der Modulgruppe „Forschung <strong>und</strong> Praxis“ mindestens ein <strong>und</strong> höchstens zwei Mo-<br />

dule im Umfang von jeweils acht ECTS zu absolvieren, sodass ein Umfang von insgesamt 480 Stun-<br />

<strong>den</strong> nicht überschritten wird. 3 Die Hälfte der zu erbringen<strong>den</strong> St<strong>und</strong>en kann durch die Teilnahme an<br />

einer geeigneten statistisch-methodisch orientierten Summer School geleistet wer<strong>den</strong>. 4 Vor der Teil-<br />

nahme entscheidet im konkreten Fall der Prüfungsausschuss über die Eignung des jeweiligen Sum-<br />

mer School-Angebots. 5 Nach Absolvierung von 240 St<strong>und</strong>en eines Forschungsprojekts oder Prakti-<br />

kums bzw. einer Summer School ist eine Hausarbeit in Form eines Tätigkeitsberichts einzureichen.<br />

(5) 1 Mit der Masterarbeit (25 ECTS) soll der Nachweis erbracht wer<strong>den</strong>, dass der Prüfling in der Lage ist,<br />

das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen Metho<strong>den</strong> zu bearbeiten. 2 Das Thema der Ar-<br />

beit soll einen inhaltlichen Bezug zu mindestens einer der vertiefen<strong>den</strong> Modulgruppen aufweisen.<br />

3 Hierüber entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. 4 Im Zuge der Bearbeitung der Masterarbeit ist ein<br />

Kolloquium (3 ECTS) bei der Prüferin bzw. dem Prüfer zu besuchen. Die Teilnahme ist Vorausset-<br />

zung <strong>für</strong> das Bestehen der Masterarbeit. 5 Der zeitliche Umfang der Einzelleistung des Prüflings bei der<br />

Teilnahme am Kolloquium soll eine Unterrichtsst<strong>und</strong>e nicht überschreiten.<br />

§ 27 Zulassung zur Masterarbeit, Thema, Bearbeitungszeit<br />

(1) 1 Die Zulassung zur Masterarbeit setzt voraus, dass mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte erworben<br />

wur<strong>den</strong>. 2 Das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 16.<br />

(2) 1 Die Zulassung zur Masterarbeit <strong>und</strong> die bzw. der mit der Themenstellung <strong>und</strong> Betreuung beauftragte<br />

Prüferin bzw. Prüfer wer<strong>den</strong> dem Prüfling vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. 2 Das Thema<br />

der Masterarbeit wird von der Prüferin bzw. vom Prüfer nach Vorlage dieser Mitteilung an <strong>den</strong> Prüfling<br />

ausgegeben.<br />

(3) Das Thema kann innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe einmal mit Einwilligung des Prüfungsaus-<br />

schusses zurückgegeben wer<strong>den</strong>, wenn Gründe vorliegen, die nicht selbst zu vertreten sind.<br />

(4) 1 Der Bearbeitungszeit beginnt mit Ablauf des Tages der Ausgabe des Themas der Masterarbeit. 2 Die<br />

Bearbeitungszeit Masterarbeit beträgt sechs Monate. 3 Bei Vorliegen von Grün<strong>den</strong>, die von der bzw.<br />

dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten sind, kann die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag, der in<br />

der Regel auch ein Votum der Prüferin bzw. des Prüfers umfassen sollte, um höchstens einen Monat<br />

verlängert wer<strong>den</strong>. 4 Im Falle einer ärztlich attestierten Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag der<br />

Fristablauf um höchstens zwei Monate unterbrochen wer<strong>den</strong>; bei Überschreiten dieser Frist gilt die<br />

Ausgabe des Themas als nicht erfolgt. 5 Der Ausgabetag ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

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