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und Studienordnung für den Masterstudiengang Survey-Statistik

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(4) 1 Die Höchststudiendauer beträgt bis zum vollständigen Abschluss der Masterprüfung sechs Semester.<br />

(5) Wer<strong>den</strong> die erforderlichen Prüfungsleistungen nicht ordnungsgemäß so rechtzeitig erbracht, dass die<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS-Leistungspunkten bis zum Ende der Höchststudien-<br />

dauer erreicht wird, gilt die Prüfung im jeweiligen Studiengang als abgelegt <strong>und</strong> endgültig nicht be-<br />

stan<strong>den</strong>; es sei <strong>den</strong>n, die Gründe <strong>für</strong> das nicht rechtzeitige <strong>und</strong> erfolgreiche Ablegen sind von der bzw.<br />

dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten.<br />

(6) Wird die Frist nach Abs. 4 aus von der bzw. dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> über-<br />

schritten, gewährt der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag eine Studienzeitverlängerung.<br />

(7) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des §§ 3, 4, 6 <strong>und</strong> 8 Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen<br />

des Gesetzes zum Elterngeld <strong>und</strong> zur Elternzeit (B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz – BEEG) vom<br />

5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung wird ermöglicht. 2 Entsprechende<br />

Anträge sind an die Stu<strong>den</strong>tenkanzlei zu richten.<br />

§ 3 Akademischer Grad<br />

Mit der bestan<strong>den</strong>en Masterprüfung wird der akademische Grad „Master of Science (M. Sc.)“ in <strong>Survey</strong>-<br />

<strong>Statistik</strong> erworben.<br />

§ 4 Modulgruppe, Module <strong>und</strong> Modulhandbuch<br />

(1) 1 Im Rahmen der Masterprüfung sind Modulprüfungen unter Berücksichtigung der angegebenen<br />

Wahlmöglichkeiten zu absolvieren. 2 Den Pflicht- <strong>und</strong> Wahlpflichtmodulen sind ECTS-Punkte zugeord-<br />

net. 3 Die Modulprüfungen wer<strong>den</strong> studienbegleitend abgenommen. 5 Der Zugang zu Studienschwer-<br />

punkten, Wahlpflichtmodulen <strong>und</strong> Wahlmodulen sowie einzelnen Teilen daraus darf gemäß Art. 59<br />

BayHSchG beschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Ein Modul wird in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. 2 Soweit die Modulprüfung durch<br />

Modulteilprüfungen zu erbringen ist, können die ECTS-Punkte des Moduls anteilig <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Modulteilprüfungen ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

(3) 1 Rahmenrechtliche Regelungen gemäß dieser Ordnung wer<strong>den</strong> im Rahmen eines Modulhandbuchs<br />

konkretisiert, das vom Prüfungsausschuss spätestens zu Beginn eines je<strong>den</strong> Semesters hochschulöf-<br />

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