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und Studienordnung für den Masterstudiengang Survey-Statistik

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der Prüferin bzw. vom Prüfer zugelassen. 3 Auf Antrag des Prüflings sowie bei der Festlegung der Prü-<br />

fungsergebnisse <strong>und</strong> deren Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

(3) Mit der Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit, eines Referates oder einer Masterarbeit ist, in der Regel<br />

in der Unterlage selbst, eine schriftliche Erklärung darüber einzureichen, dass die jeweilige Leistung<br />

selbständig verfasst bzw. erbracht wurde <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wor-<br />

<strong>den</strong> sind.<br />

§ 6 Lehrveranstaltungen<br />

1 Den einzelnen Modulen sind Lehrveranstaltungen zugeordnet. 2 In <strong>den</strong> Lehrveranstaltungen wer<strong>den</strong> Inhal-<br />

te des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen vermittelt. 3 Lehrveranstaltungen wer<strong>den</strong> als Vorlesungen,<br />

Übungen, Seminare, Hauptseminare, seminaristischer Unterricht, Exkursion, Repetitorien <strong>und</strong> Tutorien,<br />

sowie Kolloquien oder Disputationen abgehalten. 4 Einem Modul sind Lehrveranstaltungen im Umfang von<br />

zwei bis vier Semesterwochenst<strong>und</strong>en zugeordnet. 5 Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer<br />

Sprache abgehalten wer<strong>den</strong>; die Festlegung wird im Modulhandbuch getroffen.<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

(1) 1 Der <strong>Masterstudiengang</strong> ist einem Prüfungsausschuss zugeordnet. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

1. achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten wer<strong>den</strong>,<br />

2. sorgt im Benehmen mit dem Prüfungsamt <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen,<br />

3. bestellt die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer <strong>und</strong> die Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer, wobei die Bestellung der<br />

Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer an die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer übertragen wer<strong>den</strong> kann,<br />

4. berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen <strong>und</strong> Studienzeiten,<br />

5. gibt Anregungen zur Änderung der Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung sowie der Studienpläne,<br />

6. entscheidet über die Anrechnung von Prüfungsleistungen sowie von Studienzeiten,<br />

7. entscheidet über die Zulassung zu Prüfungen,<br />

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