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und Studienordnung für den Masterstudiengang Survey-Statistik

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Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong><br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

an der Fakultät Sozial- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />

der Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

Vom 30. September 2010<br />

(F<strong>und</strong>stelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2010/2010-37.pdf)<br />

geändert durch:<br />

Änderungssatzung vom 30. April 2012 (Sammelsatzung wegen Prüfungsbeschei<strong>den</strong>)<br />

(F<strong>und</strong>stelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-28.pdf)<br />

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Survey</strong>-<br />

<strong>Statistik</strong> an der Fakultät Sozial- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

vom 28. September 2012<br />

(F<strong>und</strong>stelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-69.pdf)<br />

1


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

I. Allgemeine Regelungen .......................................................................................................... 3<br />

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 3<br />

§ 2 Struktur, Studienumfang <strong>und</strong> Studiendauer ................................................................ 3<br />

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 4<br />

§ 4 Modulgruppe, Module <strong>und</strong> Modulhandbuch ............................................................... 4<br />

§ 5 Prüfungsleistungen ......................................................................................................... 5<br />

§ 6 Lehrveranstaltungen ....................................................................................................... 6<br />

§ 7 Prüfungsausschuss ......................................................................................................... 6<br />

§ 8 Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer sowie Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer ...................................... 8<br />

§ 9 Anrechnung von Prüfungsleistungen sowie von Studienzeiten, verwandte<br />

Studiegänge ........................................................................................................................... 8<br />

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen ............................................................................ 9<br />

§ 11 Prüfungsverfahren ...................................................................................................... 10<br />

§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren ................................................................................... 11<br />

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ............................................ 12<br />

§ 14 Prüfungsvergünstigungen <strong>für</strong> Schwerbehinderte .................................................... 13<br />

§ 15 Prüfungsvergünstigungen <strong>für</strong> Schwangere .............................................................. 13<br />

§ 16 Zulassung zu Modulprüfungen <strong>und</strong> Modulteilprüfungen ...................................... 13<br />

§ 17 Prüfungstermine ......................................................................................................... 14<br />

§ 18 Bestehen der Masterprüfung ...................................................................................... 14<br />

§ 19 Zeugnis, Transcript of Records, Urk<strong>und</strong>e, Diploma Supplement <strong>und</strong><br />

Rankingbescheinigung ....................................................................................................... 14<br />

§ 20 Zusatzprüfungen ......................................................................................................... 16<br />

§ 21 Ungültigkeit von Prüfungen ...................................................................................... 16<br />

§ 22 Studienverlaufsplan .................................................................................................... 17<br />

§ 23 Fachstudienberatung .................................................................................................. 17<br />

II. Fachspezifische Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> ............................................... 17<br />

§ 24 Zugangsvoraussetzungen ........................................................................................... 17<br />

§ 25 Ziele des <strong>Masterstudiengang</strong>s .................................................................................... 18<br />

§ 26 Aufbau, Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Masterprüfung ...................................................... 18<br />

§ 27 Zulassung zur Masterarbeit, Thema, Bearbeitungszeit ........................................... 20<br />

§ 28 Form, Abgabe, Annahme, Bewertung <strong>und</strong> Wiederholung der Masterarbeit ......... 21<br />

III. Schlussbestimmungen ........................................................................................................ 21<br />

§ 29 In-Kraft-Treten ............................................................................................................. 21<br />

Anhang: Modulgruppen <strong>und</strong> Module der Masterprüfung – ECTS-Verteilung auf Pflicht- <strong>und</strong><br />

Wahlpflichtmodule ................................................................................................................... 22<br />

2


Aufgr<strong>und</strong> des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des<br />

Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende<br />

I. Allgemeine Regelungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong>:<br />

Die vorliegende Prüfungsordnung regelt Zweck, Inhalt <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungen im universitären<br />

konsekutiven <strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> der Fakultät Sozial- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften an der<br />

Otto-Friedrich-Universität Bamberg.<br />

§ 2 Struktur, Studienumfang <strong>und</strong> Studiendauer<br />

(1) Der <strong>Masterstudiengang</strong> wird mit der Masterprüfung als studienbegleitende, berufsqualifizierende, aus<br />

mehreren Teilprüfungen bestehende Prüfung abgeschlossen.<br />

(2) 1 Der Studiengang ist modular aufgebaut. 2 Die Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> studienbegleitend erbracht.<br />

3 Es sind in Pflicht- <strong>und</strong> Wahlpflichtmodulen insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte entsprechend dem<br />

European Credit Transfer System zu erwerben. 4 Die jeweilige Gesamtanzahl kann in Abhängigkeit von<br />

<strong>den</strong> konkreten Wahlentscheidungen in begrenztem Umfang überschritten wer<strong>den</strong>. 5 Es wird von einem<br />

Arbeitsaufwand von ca. 900 Arbeitsst<strong>und</strong>en pro Semester ausgegangen. 6 Ein ECTS-Leistungspunkt ent-<br />

spricht einem Arbeitsaufwand von ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en.<br />

(3) 1 Die Regelstudienzeit beträgt bis zum vollständigen Abschluss der Masterprüfung vier Semester. 2 Die<br />

jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen einschließlich der Masterarbeit sind ordnungsgemäß so<br />

rechtzeitig zu erbringen, dass die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS-Leistungspunkten<br />

bis zum Ende der Regelstudienzeit erreicht wird.<br />

3


(4) 1 Die Höchststudiendauer beträgt bis zum vollständigen Abschluss der Masterprüfung sechs Semester.<br />

(5) Wer<strong>den</strong> die erforderlichen Prüfungsleistungen nicht ordnungsgemäß so rechtzeitig erbracht, dass die<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS-Leistungspunkten bis zum Ende der Höchststudien-<br />

dauer erreicht wird, gilt die Prüfung im jeweiligen Studiengang als abgelegt <strong>und</strong> endgültig nicht be-<br />

stan<strong>den</strong>; es sei <strong>den</strong>n, die Gründe <strong>für</strong> das nicht rechtzeitige <strong>und</strong> erfolgreiche Ablegen sind von der bzw.<br />

dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten.<br />

(6) Wird die Frist nach Abs. 4 aus von der bzw. dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> über-<br />

schritten, gewährt der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag eine Studienzeitverlängerung.<br />

(7) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des §§ 3, 4, 6 <strong>und</strong> 8 Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen<br />

des Gesetzes zum Elterngeld <strong>und</strong> zur Elternzeit (B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz – BEEG) vom<br />

5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung wird ermöglicht. 2 Entsprechende<br />

Anträge sind an die Stu<strong>den</strong>tenkanzlei zu richten.<br />

§ 3 Akademischer Grad<br />

Mit der bestan<strong>den</strong>en Masterprüfung wird der akademische Grad „Master of Science (M. Sc.)“ in <strong>Survey</strong>-<br />

<strong>Statistik</strong> erworben.<br />

§ 4 Modulgruppe, Module <strong>und</strong> Modulhandbuch<br />

(1) 1 Im Rahmen der Masterprüfung sind Modulprüfungen unter Berücksichtigung der angegebenen<br />

Wahlmöglichkeiten zu absolvieren. 2 Den Pflicht- <strong>und</strong> Wahlpflichtmodulen sind ECTS-Punkte zugeord-<br />

net. 3 Die Modulprüfungen wer<strong>den</strong> studienbegleitend abgenommen. 5 Der Zugang zu Studienschwer-<br />

punkten, Wahlpflichtmodulen <strong>und</strong> Wahlmodulen sowie einzelnen Teilen daraus darf gemäß Art. 59<br />

BayHSchG beschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Ein Modul wird in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. 2 Soweit die Modulprüfung durch<br />

Modulteilprüfungen zu erbringen ist, können die ECTS-Punkte des Moduls anteilig <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Modulteilprüfungen ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

(3) 1 Rahmenrechtliche Regelungen gemäß dieser Ordnung wer<strong>den</strong> im Rahmen eines Modulhandbuchs<br />

konkretisiert, das vom Prüfungsausschuss spätestens zu Beginn eines je<strong>den</strong> Semesters hochschulöf-<br />

4


fentlich in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form bekannt gegeben wird. 2 Im Modulhandbuch<br />

wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> die einzelnen Module insbesondere festgelegt:<br />

a. die jeweiligen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung zur Prüfung <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erwerb der Zulas-<br />

sungsvoraussetzungen,<br />

b. die jeweilige Dauer mündlicher Prüfungen <strong>und</strong> die jeweilige Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfun-<br />

gen,<br />

c. die jeweilige Dauer eines Referats <strong>und</strong> die jeweilige Bearbeitungsfrist einer schriftlichen Hausar-<br />

beit.<br />

3 Wesentliche Änderungen der Prüfungsmodalitäten in einzelnen Modulen können vorbehaltlich über-<br />

geordneter Bestimmungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>für</strong> diejenigen Studieren<strong>den</strong> wirksam wer<strong>den</strong>, die nach<br />

Bekanntgabe des geänderten Modulhandbuchs das Studium des jeweiligen Moduls beginnen.<br />

§ 5 Prüfungsleistungen<br />

(1) 1 Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> durch Referate, schriftliche Hausarbeiten, Praktika, Forschungsprojekte,<br />

mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, Portfolio (innerhalb der <strong>für</strong> schriftliche Hausarbeiten<br />

gelten<strong>den</strong> Bearbeitungsfrist sind kumulativ mehrere Teilaspekte des Themas der Veranstaltung zu be-<br />

arbeiten; die jeweiligen Ausarbeitungen sind in einer Dokumentation zusammenzutragen, die insge-<br />

samt bewertet wird), sowie durch das Anfertigen der Masterarbeit erbracht. 2 Die Bearbeitungszeit einer<br />

schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 10 <strong>und</strong> höchstens 240 Minuten. 3 Die Dauer einer mündlichen<br />

Prüfung beträgt mindestens 10 <strong>und</strong> höchstens 60 Minuten je Prüfling. 4 Die Dauer eines Referats be-<br />

trägt mindestens 5 <strong>und</strong> höchstens 90 Minuten. 5 Die Bearbeitungsfrist einer schriftlichen Hausarbeit be-<br />

trägt ab Themenstellung mindestens 1 Woche <strong>und</strong> höchstens 14 Wochen. 6 Der Umfang einer schriftli-<br />

chen Hausarbeit beträgt maximal 40 Seiten <strong>und</strong> kann nach Maßgabe der Prüferin bzw. des Prüfers<br />

auch kumulativ erbracht wer<strong>den</strong>. 7 Prüfungsgegenstand der Modulprüfungen <strong>und</strong> Modulteilprüfungen<br />

ist jeweils der Inhalt der zugehörigen Lehrveranstaltungen. 8 Nähere Angaben zur Prüfungsart <strong>und</strong> der<br />

Prüfungsdauer der einzelnen Prüfungsleistungen enthält das Modulhandbuch. 9 Die Leistungen sind<br />

individuell zu erbringen. 10 Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich ab-<br />

grenzbar <strong>und</strong> bewertbar sein.<br />

(2) 1 Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> sind von<br />

mindestens einer oder einem Prüfen<strong>den</strong> <strong>und</strong> einer sachk<strong>und</strong>igen Beisitzerin oder einem sachk<strong>und</strong>igen<br />

Beisitzer durchzuführen. 2 Die Hochschulöffentlichkeit wird nach Maßgabe der vorhan<strong>den</strong>en Plätze von<br />

5


der Prüferin bzw. vom Prüfer zugelassen. 3 Auf Antrag des Prüflings sowie bei der Festlegung der Prü-<br />

fungsergebnisse <strong>und</strong> deren Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

(3) Mit der Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit, eines Referates oder einer Masterarbeit ist, in der Regel<br />

in der Unterlage selbst, eine schriftliche Erklärung darüber einzureichen, dass die jeweilige Leistung<br />

selbständig verfasst bzw. erbracht wurde <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wor-<br />

<strong>den</strong> sind.<br />

§ 6 Lehrveranstaltungen<br />

1 Den einzelnen Modulen sind Lehrveranstaltungen zugeordnet. 2 In <strong>den</strong> Lehrveranstaltungen wer<strong>den</strong> Inhal-<br />

te des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen vermittelt. 3 Lehrveranstaltungen wer<strong>den</strong> als Vorlesungen,<br />

Übungen, Seminare, Hauptseminare, seminaristischer Unterricht, Exkursion, Repetitorien <strong>und</strong> Tutorien,<br />

sowie Kolloquien oder Disputationen abgehalten. 4 Einem Modul sind Lehrveranstaltungen im Umfang von<br />

zwei bis vier Semesterwochenst<strong>und</strong>en zugeordnet. 5 Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer<br />

Sprache abgehalten wer<strong>den</strong>; die Festlegung wird im Modulhandbuch getroffen.<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

(1) 1 Der <strong>Masterstudiengang</strong> ist einem Prüfungsausschuss zugeordnet. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

1. achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten wer<strong>den</strong>,<br />

2. sorgt im Benehmen mit dem Prüfungsamt <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen,<br />

3. bestellt die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer <strong>und</strong> die Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer, wobei die Bestellung der<br />

Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer an die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer übertragen wer<strong>den</strong> kann,<br />

4. berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen <strong>und</strong> Studienzeiten,<br />

5. gibt Anregungen zur Änderung der Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung sowie der Studienpläne,<br />

6. entscheidet über die Anrechnung von Prüfungsleistungen sowie von Studienzeiten,<br />

7. entscheidet über die Zulassung zu Prüfungen,<br />

6


8. entscheidet in Streitfragen über die Auslegung dieser Prüfungsordnung,<br />

9. entscheidet in allen weiteren, ihm durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.<br />

(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben widerruflich an die Vorsitzende bzw. <strong>den</strong> Vorsit-<br />

zen<strong>den</strong> oder ihre bzw. seine Stellvertretung delegieren. 2 Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben an<br />

die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer oder an das Prüfungsamt übertragen.<br />

(3) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Mehrheit der Mitglieder sowie<br />

die oder der Vorsitzende müssen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen <strong>und</strong> Hochschullehrer<br />

stammen. 3 In Fragen, die die Bewertung oder Anrechnung von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen be-<br />

treffen, sind nur prüfungsberechtigte Mitglieder des Ausschusses stimmberechtigt. 4 Die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 5 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst<br />

stehen, wer<strong>den</strong> sie durch die Vorsitzende bzw. <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

(4) 1 Die Mitglieder gem. Abs. 3 wer<strong>den</strong> vom Fakultätsrat gewählt. 2 Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei<br />

Jahre. 3 Eine Wiederwahl ist möglich.<br />

(5) 1 Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Der Prüfungsausschuss<br />

ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vorher gela<strong>den</strong> sind <strong>und</strong> die<br />

Mehrheit der Mitglieder anwesend <strong>und</strong> stimmberechtigt ist. 3 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 4 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung <strong>und</strong><br />

Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. 5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vor-<br />

sitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag.<br />

(6) 1 Bei Eilbedürftigkeit kann die bzw. der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchfüh-<br />

ren. 2 Unaufschiebbare Entscheidungen kann sie bzw. er anstelle des Prüfungsausschusses treffen;<br />

hiervon ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben; dieser kann die Entscheidung<br />

aufheben; bereits entstan<strong>den</strong>e Rechte Dritter bleiben unberührt.<br />

(7) 1 Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Diese muss Tag <strong>und</strong><br />

Ort der Sitzung, die Namen der anwesen<strong>den</strong> Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge,<br />

Beschlüsse <strong>und</strong> Abstimmungsergebnisse enthalten.<br />

(8) 1 Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt wer-<br />

<strong>den</strong> kann, sind der bzw. dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen; sie sind zu begrün<strong>den</strong> <strong>und</strong> mit einer<br />

7


Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Widerspruchsentscheidungen wer<strong>den</strong> von der Präsi<strong>den</strong>tin bzw.<br />

vom Präsi<strong>den</strong>ten im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss erlassen, in Fragen fachlich-<br />

prüfungsrechtlicher Beurteilung ist die einvernehmliche Beteiligung des Prüfungsausschusses notwen-<br />

dig.<br />

§ 8 Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer sowie Beisitzerinnen <strong>und</strong> Beisitzer<br />

(1) 1 Für die Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers der Masterarbeit hat der Prüfling ein Vorschlagsrecht.<br />

2 Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung des Vorschlags besteht nicht.<br />

(2) Die Bestellung der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer im Rahmen der Masterprüfung richtet sich nach Art. 62<br />

Abs. 1 BayHSchG in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung.<br />

(3) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer im Rahmen der Masterprüfung darf nur bestellt wer<strong>den</strong>, wer eine<br />

gleichwertige Hochschulprüfung bestan<strong>den</strong> hat.<br />

(4) 1 Die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer sollen <strong>den</strong> Prüflingen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt<br />

gegeben wer<strong>den</strong>. 2 Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfungen aus zwingen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> notwendig wer-<br />

<strong>den</strong>der Wechsel einer Prüferin bzw. eines Prüfers oder mehrerer Prüferinnen bzw. Prüfer ist zulässig.<br />

§ 9 Anrechnung von Prüfungsleistungen sowie von Studienzeiten, verwandte Studiegän-<br />

ge<br />

(1) 1 An Universitäten <strong>und</strong> anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> angerechnet, au-<br />

ßer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2 Kompetenzen,<br />

die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonsti-<br />

ger weiterbil<strong>den</strong>der Studien gemäß Art. 56 Abs. 4 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) oder<br />

einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wur<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> angerechnet, wenn sie gleichwertig sind.<br />

3 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der im Studi-<br />

engang nachzuweisen<strong>den</strong> Kompetenzen ersetzen.<br />

(2) 1 Bei Anrechnung von Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> die entsprechen<strong>den</strong> Studienzeiten angerechnet. 2 Für<br />

angerechnete Prüfungsleistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten wird jeweils ein Fachsemester an-<br />

gerechnet.<br />

8


(3) Jede angerechnete Prüfungsleistung wird einem Modul zugeordnet, mit ECTS-Punkten gewichtet <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls mit einer Note gemäß § 10 bewertet.<br />

(4) 1 Anträge auf Anrechnung von Prüfungsleistungen sind zeitnah schriftlich an die Vorsitzende bzw. <strong>den</strong><br />

Vorsitzen<strong>den</strong> des zuständigen Prüfungsausschusses zu richten. 2 Zeugnisse <strong>und</strong> weitere <strong>für</strong> die An-<br />

rechnungsentscheidung notwendige Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausge-<br />

stellt sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wer<strong>den</strong><br />

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Prüfungsleistungen der Masterprüfung sind gemäß Art. 61 Abs. 3 Nr. 10 des BayHSchG in der jeweils<br />

gelten<strong>den</strong> Fassung zu bewerten.<br />

(2) 1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gemäß § 5 wer<strong>den</strong> folgende Noten <strong>und</strong> Prädikate verwen-<br />

det:<br />

Note 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung;<br />

Note 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über <strong>den</strong> durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt;<br />

Note 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht;<br />

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch <strong>den</strong> Anforderungen<br />

genügt;<br />

Note 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel <strong>den</strong><br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

2 Zur differenzierteren Bewertung können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht wer<strong>den</strong>.<br />

3 Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 <strong>und</strong> 5,3 sind ausgeschlossen. 4 Die Abstufungen sind der verbalen Bezeichnung<br />

der Note als Zahl in Klammern hinzuzufügen. 5 Soll eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend"<br />

(5,0) bewertet wer<strong>den</strong>, so ist dies dem Prüfling spätestens drei Monate nach dem Tag der Ablegung be-<br />

kannt zu geben.<br />

9


(3) Wer<strong>den</strong> Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wer<strong>den</strong> keine ECTS-<br />

Leistungspunkte erworben.<br />

(4) 1 Die Note eines Moduls wird durch die Note der Modulprüfung gebildet. 2 Im Übrigen errechnet sie sich<br />

durch gewichtete Durchschnittsbildung aller mit mindestens ausreichend bewerteten erforderlichen<br />

Modulteilprüfungen des Moduls. 3 Die Gewichtung erfolgt entsprechend der Anzahl der <strong>für</strong> die jeweili-<br />

ge Teilprüfung ausgewiesenen ECTS-Punkte.<br />

(5) 1 Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich durch gewichtete Durchschnittsbildung aller mit min-<br />

destens ausreichend bewerteten Module. 2 Bei Überschreitung der Summe der ECTS-Punkte in einer<br />

Modulgruppe wird die überschießende Punktezahl bei dem Modul mit der schlechtesten Note abge-<br />

schnitten.<br />

(6) Die Gesamtnote <strong>und</strong> die Noten der einzelnen Module wer<strong>den</strong> auf eine Stelle nach dem Komma ermit-<br />

telt, alle weiteren Stellen wer<strong>den</strong> ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.<br />

(7) 1 Die Gesamtnote ist nach folgender Notenskala zu bezeichnen:<br />

1,0 bis 1,5: sehr gut,<br />

über 1,5 bis 2,5: gut,<br />

über 2,5 bis 3,5: befriedigend,<br />

über 3,5 bis 4,0: ausreichend,<br />

über 4,0: nicht ausreichend.<br />

2 Wenn die Gesamtnote im Bereich von 1,0 bis einschließlich 1,2 liegt, wird zusätzlich das Prädikat "mit<br />

Auszeichnung" vergeben.<br />

(8) 1 Die Bewertungen der Prüfungen wer<strong>den</strong> durch das vom Prüfungsausschuss festgelegte Verfahren<br />

bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung von Einzelbeschei<strong>den</strong> erfolgt nicht. 3 Die Studieren<strong>den</strong> sind ver-<br />

pflichtet, sich selbständig rechtzeitig über die Ergebnisse <strong>und</strong> die Wiederholungsregelungen dieser<br />

Ordnung zu informieren.<br />

§ 11 Prüfungsverfahren<br />

10


(1) 1 Die Masterprüfung wird studienbegleitend in Modulprüfungen durchgeführt. 2 Eine Modulprüfung ist<br />

bestan<strong>den</strong>, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde, bzw. wenn in allen dem Modul<br />

zugehörigen Modulteilprüfungen mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde.<br />

(2) 1 Eine erstmals nicht bestan<strong>den</strong>e Modulteilprüfung kann gr<strong>und</strong>sätzlich zweimal wiederholt wer<strong>den</strong>.<br />

2 Wiederholungen sind nur in der Höchststudiendauer gemäß § 2 Abs. 4 möglich. 3 Eine zweite Wieder-<br />

holung der Masterarbeit ist ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Eine Wiederholung muss zum nächsten regulären Termin erfolgen, sofern nicht der zuständige Prü-<br />

fungsausschuss aus solchen Grün<strong>den</strong> eine Nachfrist gewährt, die von der bzw. dem Studieren<strong>den</strong> nicht<br />

zu vertreten sind. 2 Die erste Wiederholung erfolgt in der Regel spätestens nach sechs Monaten. 3 Die<br />

Pflicht zur Wiederholung wird durch Beurlaubung nicht unterbrochen.<br />

(4) Die Wiederholung bestan<strong>den</strong>er Modulteilprüfungen <strong>und</strong> Modulprüfungen ist ausgeschlossen.<br />

(5) 1 Der Wechsel einer abgelegten Modulteilprüfung <strong>und</strong> Modulprüfung im Rahmen der Wahlmöglichkei-<br />

ten der Masterprüfung ist unter Beachtung der Höchststudiendauer gemäß § 2 Abs. 4 dem Prüfungs-<br />

amt anzuzeigen. 2 Ein Wechsel ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit zur Wiederholung gemäß<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 noch besteht.<br />

(6) 1 Für je<strong>den</strong> zur Prüfung zugelassenen Prüfling wird ein Konto der erzielten ECTS-Leistungspunkte<br />

eingerichtet. 2 Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten ist Einsicht in die Konten zu gewähren.<br />

(7) 1 Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Bewer-<br />

tung der Prüfungsleistungen, insbesondere in Gutachten zur Masterarbeit <strong>und</strong> Prüfungsprotokolle,<br />

gewährt. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort <strong>und</strong> Zeit der Einsichtnah-<br />

me.<br />

§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren<br />

1 Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich angezeigt wer<strong>den</strong>. 2 Die Anzeige hat bei der Prü-<br />

fungsleitung oder Aufsichtsführung zu erfolgen, soweit sie einen bestimmten Prüfungstermin betrifft,<br />

ansonsten beim Prüfungsamt. 3 Darüber hinaus muss die Anzeige spätestens nach einem Monat schriftlich<br />

gegenüber der bzw. dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses begründet wer<strong>den</strong>. 4 Die Entscheidung<br />

über die Anerkennung von Mängeln im Prüfungsverfahren trifft der Prüfungsausschuss. 5 Dieser kann be-<br />

schließen, dass der Prüfling sich <strong>den</strong> beanstandeten Teilen einer Prüfung noch einmal unterziehen kann,<br />

11


ohne dass dies als Wiederholung einer Teilprüfung gewertet <strong>und</strong> auf deren Wiederholungsmöglichkeiten<br />

angerechnet wird.<br />

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin aus<br />

vom Prüfling zu vertreten<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> versäumt wird oder wenn nach Beginn der Prüfung aus von der<br />

bzw. dem Studieren<strong>den</strong> zu vertreten<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> ein Rücktritt von der Prüfungsleistung erfolgt.<br />

(2) 1 Die <strong>für</strong> das Versäumnis oder <strong>den</strong> Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der bzw. dem Vorsit-<br />

zen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft nachgewiesen wer-<br />

<strong>den</strong>. 2 Bei Krankheit ist die Prüfungsunfähigkeit dem Prüfungsamt gegenüber durch ein ärztliches At-<br />

test innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen, welches auf einer Untersuchung beruhen muss, die am<br />

Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann das<br />

Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Ges<strong>und</strong>heitsamtes verlangen. 4 Die <strong>für</strong> einen Rücktritt wäh-<br />

rend eines Prüfungstermins geltend gemachten Gründe sind darüber hinaus unverzüglich gegenüber<br />

der Prüfungsleitung oder Aufsichtsführung zu erklären <strong>und</strong> glaubhaft zu machen.<br />

(3) 1 Über die Anerkennung der Gründe <strong>für</strong> Versäumnis oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

2 Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich mitzuteilen <strong>und</strong> zu begrün-<br />

<strong>den</strong>. 3 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so ist die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum<br />

nächsten regulären Prüfungstermin nachzuholen.<br />

(4) 1 Wird versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas-<br />

sener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) be-<br />

wertet. 2 Der Prüfungsverstoß wird von der Prüfungsleitung oder Aufsichtsführung protokolliert <strong>und</strong><br />

vom Prüfer bzw. von der Prüferin oder im Zweifel durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss festgestellt. 3 Wird ei-<br />

ne Täuschung in Form eines Plagiats durch <strong>den</strong> Prüfer bzw. die Prüferin oder im Zweifel durch <strong>den</strong><br />

Prüfungsausschuss festgestellt, so gilt die betreffende Leistung ebenfalls als mit "nicht ausreichend"<br />

(5,0) bewertet. 4 Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitung maßgebliche Teile des<br />

Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt wer<strong>den</strong>. 5 Bei Fest-<br />

stellung eines Plagiats kann der Prüfungsausschuss in schwerwiegen<strong>den</strong> Fällen oder bei wiederholtem<br />

Verstoß festlegen, dass die betreffende Prüfungsleistung als "endgültig nicht bestan<strong>den</strong>" gilt.<br />

12


(5) 1 Wird der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gestört, kann ein Prüfling von der Prüfungsleitung<br />

oder Aufsichtsführung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. 2 In diesem Falle gilt<br />

die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.<br />

§ 14 Prüfungsvergünstigungen <strong>für</strong> Schwerbehinderte<br />

(1) 1 Auf die besondere Lage von Prüflingen mit länger andauernder oder ständiger Behinderung ist in<br />

angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere ist behinderten Prüflingen, wenn die Art<br />

der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit <strong>für</strong> schriftliche Prüfungsleis-<br />

tungen zu gewähren.<br />

(2) 1 Prüfungsvergünstigungen gemäß Abs. 1 wer<strong>den</strong> nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. 2 Der Antrag<br />

ist der Anmeldung zur Prüfung beizufügen; die Art der Behinderung ist durch ein ärztliches Zeugnis<br />

glaubhaft zu machen.<br />

§ 15 Prüfungsvergünstigungen <strong>für</strong> Schwangere<br />

1 Schwangere haben ab der 30. Schwangerschaftswoche bei Prüfungsklausuren nach je zwei St<strong>und</strong>en Ar-<br />

beitszeit Anspruch auf eine Erholungspause von 30 Minuten Dauer, während deren sie in Begleitung einer<br />

Aufsichtsperson <strong>den</strong> Prüfungsraum verlassen <strong>und</strong> auf Wunsch im Freien spazieren gehen können. 2 Diese<br />

Pausenzeit wird an die Prüfungszeit angehängt. 3 Die Erleichterung wird gewährt, wenn die betroffenen<br />

Studieren<strong>den</strong> beim Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor dem Klausurtermin einen entsprechen<strong>den</strong><br />

Antrag stellen <strong>und</strong> eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, in welcher Schwangerschaftswoche sie<br />

sich zum Klausurtermin befin<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

§ 16 Zulassung zu Modulprüfungen <strong>und</strong> Modulteilprüfungen<br />

(1) 1 Die Zulassung zu Modulprüfungen <strong>und</strong> Modulteilprüfungen der Masterprüfung setzt eine Meldung<br />

voraus. 2 Die jeweils gelten<strong>den</strong> Meldefristen wer<strong>den</strong> spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters vom<br />

Prüfungsausschuss hochschulöffentlich bekannt gegeben. 3 Dabei ist anzugeben, ob die Meldung elekt-<br />

ronisch oder in anderer Form einzureichen ist. 4 Abweichend von Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der<br />

Meldefristen <strong>für</strong> Modulteilprüfungen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung abzulegen sind, durch<br />

die jeweiligen Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer. 5 Die Prüfungszulassung wird versagt, wenn die Meldefrist über-<br />

13


schritten wurde <strong>und</strong> die Fristüberschreitung von dem oder der Studieren<strong>den</strong> zu vertreten ist.<br />

6 Voraussetzung <strong>für</strong> Meldung <strong>und</strong> Zulassung ist die Immatrikulation im <strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Survey</strong>-<br />

<strong>Statistik</strong>.<br />

(2) 1 Die Entscheidung über die Zulassung zur Masterprüfung wird hochschulöffentlich mitgeteilt. 2 Eine<br />

ablehnende Entscheidung wird schriftlich unter Angabe von Grün<strong>den</strong> mitgeteilt.<br />

§ 17 Prüfungstermine<br />

Die Prüfungstermine wer<strong>den</strong> spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.<br />

§ 18 Bestehen der Masterprüfung<br />

(1) Die Masterprüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn die erforderlichen Modulprüfungen fristgerecht erbracht wur-<br />

<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Ist eine Modulteilprüfung oder Modulprüfung der Masterprüfung oder die Masterarbeit nach Aus-<br />

schöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestan<strong>den</strong> oder gilt sie als endgültig nicht<br />

bestan<strong>den</strong>, ist das Prüfungsverfahren beendet. 2 Noch ausstehende Teilprüfungen, auch eine in Bearbei-<br />

tung befindliche Abschlussarbeit, können dann nicht mehr als Prüfungsleistungen im Sinne dieser<br />

Prüfungsordnung erbracht wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestan<strong>den</strong>, so wird der Prüfling hierüber schriftlich benachrich-<br />

tigt.<br />

§ 19 Zeugnis, Transcript of Records, Urk<strong>und</strong>e, Diploma Supplement <strong>und</strong> Rankingbe-<br />

scheinigung<br />

(1) 1 Über die erfolgreiche Teilnahme an der Masterprüfung wird ein Zeugnis in deutscher <strong>und</strong> englischer<br />

Sprache ausgestellt, das <strong>den</strong> absolvierten Studiengang, das Thema der Masterarbeit <strong>und</strong> die Gesamtno-<br />

te der Prüfung enthält. 2 Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Praktikums- oder<br />

Prüfungsleistung abschließend bewertet wor<strong>den</strong> ist. 3 Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzen<strong>den</strong><br />

des Prüfungsausschusses <strong>und</strong> von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der<br />

14


Otto-Friedrich-Universität Bamberg versehen. 4 Auf Antrag kann durch das Prüfungsamt eine vorläufige<br />

Bescheinigung über das Bestehen der Masterprüfung ausgestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Mit dem Zeugnis wird eine Leistungsübersicht (Transcript of Records) ausgehändigt, die <strong>den</strong> absolvier-<br />

ten Studiengang, die Gesamtnote der Prüfung <strong>und</strong> die Gesamtsumme der erbrachten ECTS-<br />

Leistungspunkte, die absolvierten Module einschließlich der Masterarbeit, deren Benotung <strong>und</strong> ECTS-<br />

Leistungspunktzahl sowie die abgelegten Modulteilprüfungen, deren Benotung <strong>und</strong> die dabei erzielten<br />

ECTS-Leistungspunkte beinhaltet. 2 Studierende, die ihr Studium been<strong>den</strong>, ohne einen Abschluss er-<br />

worben zu haben, erhalten auf Antrag eine Leistungsübersicht (Transcript of Records) über die erbrach-<br />

ten Modulteilprüfungen <strong>und</strong> Module, deren Benotung <strong>und</strong> die erreichten ECTS-Leistungspunkte. 3 Die<br />

Leistungsübersicht (Transcript of Records) gemäß Satz 2 wird mit dem ergänzen<strong>den</strong> Vermerk ausgefer-<br />

tigt, dass kein Abschlusszeugnis gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. 4 Ferner wird angegeben, ob in dem an<br />

der Otto-Friedrich-Universität Bamberg belegten Studiengang noch ein Prüfungsanspruch besteht. 5 Die<br />

Leistungsübersicht (Transcript of Records) wird von der bzw. dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsaus-<br />

schusses unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der Otto-Friedrich-Universität Bamberg versehen.<br />

(3) 1 Mit dem Zeugnis wird eine Urk<strong>und</strong>e in deutscher <strong>und</strong> englischer Sprache ausgehändigt, die die Verlei-<br />

hung des akademischen Grades gemäß § 3 beurk<strong>und</strong>et. 2 Die Urk<strong>und</strong>e trägt das Datum des Zeugnisses.<br />

3 Die Urk<strong>und</strong>e wird von der Präsi<strong>den</strong>tin bzw. dem Präsi<strong>den</strong>ten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der Otto-Friedrich-Universität Bamberg versehen. 4 Mit der Aushän-<br />

digung der Urk<strong>und</strong>e erhält der Prüfling die Befugnis, <strong>den</strong> akademischen Grad gemäß Satz 1 zu führen.<br />

5 Urk<strong>und</strong>en, die im Rahmen von Abkommen über Doppeldiplome oder gemeinsame Abschlüsse verge-<br />

ben wer<strong>den</strong>, sind entsprechend <strong>den</strong> Vereinbarungen mit der jeweiligen ausländischen Partnerhoch-<br />

schule auszufertigen.<br />

(4) 1 Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt, das gemäß <strong>den</strong> jeweils<br />

gelten<strong>den</strong> Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz ausgestellt wird. 2 Das Diploma Supplement<br />

wird von der bzw. dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der<br />

Otto-Friedrich-Universität Bamberg versehen.<br />

(5) 1 Mit dem Zeugnis wird eine Bescheinigung über die prozentuale Verteilung der Abschlussnoten des<br />

Studiengangs ausgestellt, sofern die erforderliche Kohorte gebildet wer<strong>den</strong> kann. 2 Als Basis <strong>für</strong> die An-<br />

gabe der prozentualen Notenverteilung wer<strong>den</strong> neben dem Abschlussjahrgang zwei vorhergehende<br />

Jahrgänge als Kohorte herangezogen, sofern diese Kohorte insgesamt mindestens 100 Absolventen<br />

bzw. Absolventinnen enthält. 3 Gegebenenfalls sind weitere vorhergehende Jahrgänge in die Kohorten-<br />

bildung einzubeziehen, bis mindestens 100 Abschlüsse enthalten sind. 4 Beim Ausweis der prozentua-<br />

len Verteilung der Abschlussnoten ist anzugeben, welche Abschlussjahrgänge einbezogen wur<strong>den</strong>.<br />

15


5 Auf Antrag wird im Rahmen dieser Bescheinigung die benötigte Fachstudiendauer <strong>und</strong> das Abschnei-<br />

<strong>den</strong> innerhalb des jeweiligen Abschlusssemesters (Rangzahl) im absolvierten Studiengang angegeben.<br />

§ 20 Zusatzprüfungen<br />

(1) Auf Antrag können weitere Modul- <strong>und</strong> Modulteilprüfungen im Rahmen der Masterprüfung abgelegt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(2) 1 Die in <strong>den</strong> weiteren Modul- <strong>und</strong> Modulteilprüfungen erzielten Noten wer<strong>den</strong> bei der Festlegung der<br />

Gesamtnote der Masterprüfung nicht berücksichtigt. 2 Über das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird ein<br />

gesondertes Zeugnis ausgestellt.<br />

(3) 1 Jede nicht bestan<strong>den</strong>e Zusatzprüfung kann bis zum Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen<br />

der Masterprüfung einmal wiederholt wer<strong>den</strong>. 2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.<br />

§ 21 Ungültigkeit von Prüfungen<br />

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht oder die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt <strong>und</strong><br />

wird diese Tatsache erst nach Ablegung der Prüfung bekannt, so wird eine bereits erfolgte Bewertung<br />

der Prüfungsleistung annulliert <strong>und</strong> die Prüfungsleistung gilt als "nicht bestan<strong>den</strong>" (5,0).<br />

(2) Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, ist eine Anrechnung mit Ausnahme von Fehlleis-<br />

tungen ausgeschlossen.<br />

(3) Ein ggf. ausgehändigtes Zeugnis ist einzuziehen <strong>und</strong> ein verliehener akademischer Grad ist abzuer-<br />

kennen.<br />

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(5) Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeug-<br />

nisses ausgeschlossen.<br />

16


§ 22 Studienverlaufsplan<br />

1 Der Studienverlaufsplan informiert exemplarisch über <strong>den</strong> Aufbau des Studiums. 2 Die Angaben über Lehr-<br />

veranstaltungsarten <strong>und</strong> ECTS-Leistungspunkte sind als Richtwerte zu verstehen, die zum einen von einer<br />

etwas höheren Workload in einzelnen Semestern <strong>und</strong> zum anderen von einer Verteilung auf Vorlesungszeit<br />

<strong>und</strong> vorlesungsfreie Zeit ausgehen. 3 Der jeweils aktuelle Studienverlaufsplan wird hochschulöffentlich mit-<br />

geteilt.<br />

§ 23 Fachstudienberatung<br />

1 Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Hochschullehrerinnen <strong>und</strong> Hochschullehrer des<br />

Studiengangs durchgeführt. 2 Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen <strong>und</strong><br />

zeitlichen Studienplanung. 3 Auskünfte zu Fragen, die Prüfungen oder Anerkennungen von Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des Prüfungsausschusses.<br />

II. Fachspezifische Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong><br />

§ 24 Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Als Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zugang zum <strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> sind nachzuweisen:<br />

1. ein Hochschulabschluss oder gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss der Fachrichtungen<br />

Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Psychologie oder einer anderen<br />

<strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> relevanten Fachrichtung mit der Gesamtnote von mindestens „gut“ (2,5) <strong>und</strong><br />

2. Kenntnisse aus Modulen mit statistischer <strong>und</strong>/oder methodischer Orientierung im Umfang von<br />

mindestens 30 ECTS-Leistungspunkten. 2Diese können in Kursen zu deskriptiver, induktiver, mul-<br />

tivariater sowie computergestützter <strong>Statistik</strong>, mathematischer Propädeutik <strong>und</strong> Ökonometrie sowie<br />

zu fachspezifischen empirischen Forschungsmetho<strong>den</strong> erworben wor<strong>den</strong> sein.<br />

(2) 1 Die Entscheidung über die Qualifikation nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss. 2 Der Prüfungsaus-<br />

schuss kann die Zulassung von Auflagen abhängig machen.<br />

17


(3) 1 Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen zulassen, dass das Studium bereits vor der Ausstel-<br />

lung des Zeugnisses über <strong>den</strong> qualifizieren<strong>den</strong> Abschluss aufgenommen wird, wenn sich der erfolgrei-<br />

che Abschluss <strong>und</strong> die Gesamtnote aus anderen Bescheinigungen ergeben. 2 Die Zugangsvoraussetzun-<br />

gen müssen innerhalb des ersten Semesters nachgewiesen wer<strong>den</strong>. 3 Die Zulassung wird in diesem Fall<br />

nur vorläufig ausgesprochen. 4 Die Immatrikulation erfolgt befristet <strong>für</strong> ein Semester. 5 Die Befristung<br />

wird bei Nachweis der Zugangsvoraussetzungen von Amts wegen aufgehoben. 6 Wer<strong>den</strong> die Nachweise<br />

der Zugangsvoraussetzungen nicht innerhalb der Frist erbracht, ist der bzw. die Studierende aus dem<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> zu exmatrikulieren. 7 Der Erwerb von einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt bis zum<br />

endgültigen Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nur unter Vorbehalt.<br />

§ 25 Ziele des <strong>Masterstudiengang</strong>s<br />

1 Das Masterstudium in <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> führt zu einem zweiten berufs- <strong>und</strong> forschungsqualifizieren<strong>den</strong><br />

Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule. 2 Es soll die Fähigkeit vermitteln, sozial- <strong>und</strong> wirt-<br />

schaftswissenschaftliche, psychologische <strong>und</strong> verwandte Probleme mit statistischen Metho<strong>den</strong> zu analysie-<br />

ren sowie eigenständige <strong>und</strong> innovative Lösungsmöglichkeiten bei der Planung, Durchführung <strong>und</strong> Aus-<br />

wertung von <strong>Survey</strong>s zu erarbeiten. 3 Vertiefende Kenntnisse wer<strong>den</strong> insbesondere durch Spezialisierungs-<br />

möglichkeiten in Wahlpflichtmodulen vermittelt, um einerseits qualifizierte Einsatzmöglichkeiten in der<br />

beruflichen Praxis zu schaffen <strong>und</strong> andererseits zu eigener Forschungsarbeit zu befähigen. 4 Zudem liegt<br />

ein besonderer Schwerpunkt auf der Anwendung <strong>und</strong> Vertiefung der erworbenen Kenntnisse in einem im<br />

Studiengang als Teilprüfungsleistung integrierten sechsmonatigen Praktikum in der Amtlichen <strong>Statistik</strong>,<br />

anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen oder einer entsprechen<strong>den</strong> Mitarbeit an geeigneten For-<br />

schungsprojekten der Universitäten Bamberg oder ihrer Kooperationspartner. 5 Je nach Ausrichtung im<br />

Masterstudium wird damit auch die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> nachfolgende wissenschaftliche Qualifikationen, zum<br />

Beispiel die Promotion, gelegt.<br />

§ 26 Aufbau, Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Masterprüfung<br />

(1) 1 Der <strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> umfasst folgende Modulgruppen:<br />

1) Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

2) <strong>Survey</strong>-Methodik<br />

3) <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

4) Anwendung<br />

5) Forschung <strong>und</strong> Praxis<br />

6) Masterarbeit<br />

18


2 Die Verfügbarkeit von Modulen sowie deren Zusammensetzung nach Lehrveranstaltungen, ECTS-<br />

Leistungspunkten, Prüfungsformen <strong>und</strong> Prüfungsdauern wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss im<br />

Modulhandbuch bekannt gegeben. 3 In jedem Modul der Modulgruppen ist jeweils eine Modulprüfung<br />

in Form eines Referats, einer schriftlichen Hausarbeit, einer mündlichen Prüfung oder einer schriftli-<br />

chen Prüfung abzulegen. Über die ausnahmsweise Zulassung weiterer Module im Einzelfall entschei-<br />

det der Prüfungsausschuss. 4 In dem Umfang, in dem von <strong>den</strong> jeweiligen Fachgebieten <strong>und</strong> Fachver-<br />

treterinnen bzw. Fachvertretern außerhalb der Fakultät Sozial- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften Kapazi-<br />

täten zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong>, können Kurse <strong>und</strong> Teilprüfungen aus <strong>den</strong> aufgeführten Modulen<br />

belegt wer<strong>den</strong>. 5 Die Verfügbarkeit wird durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss im Modulhandbuch bekannt<br />

gegeben.<br />

(2) 1 In der Modulgruppe „Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong>“ sollen die Studieren<strong>den</strong> <strong>für</strong> die <strong>Survey</strong>-<br />

<strong>Statistik</strong> wichtige Gr<strong>und</strong>lagen im Umfang von 28 ECTS erwerben. 2 Bestandteile dieser Modulgruppe<br />

sind die Pflichtmodule „Stichprobenverfahren“, „Datenerhebung <strong>und</strong> Fehlerquellen“, „Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

Ökonometrie“, „Fortgeschrittene Ökonometrie“ <strong>und</strong> „Computergestützte <strong>Statistik</strong>“.<br />

(3) 1 Darüber hinaus sollen die Studieren<strong>den</strong> vertiefende Kenntnisse im Umfang von mindestens 48 bis<br />

maximal 56 ECTS in <strong>den</strong> drei vertiefen<strong>den</strong> Modulgruppen „<strong>Survey</strong>-Methodik“, „<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong>“ <strong>und</strong><br />

„Anwendung“ erwerben. 2 Im Pflichtbereich der Modulgruppe „<strong>Survey</strong>-Methodik“ sind zwei Module zu<br />

absolvieren <strong>und</strong> im Wahlpflichtbereich höchstens drei Module im Umfang von jeweils fünf ECTS zu<br />

absolvieren. 3 Innerhalb der Modulgruppe „<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong>“ können Module im Umfang von mindes-<br />

tens 12 bis maximal 24 ECTS absolviert wer<strong>den</strong>: Es sind mindestens zwei <strong>und</strong> maximal fünf Module<br />

im Umfang von jeweils mindestens fünf <strong>und</strong> maximal sechs ECTS zu absolvieren. 5 Sie beinhaltet di-<br />

verse statistische Wahlpflichtmodule, das jeweils aktuelle Angebot wird im Modulhandbuch ausgewie-<br />

sen. 6 Innerhalb der Modulgruppe „Anwendung“ können Module im Umfang von mindestens 12 bis<br />

maximal 24 ECTS absolviert wer<strong>den</strong>. 7 Die Module können aus dem Angebot folgender Fächer der<br />

Universität Bamberg gewählt wer<strong>den</strong>: Informatik/Angewandte Informatik, Wirtschaftsinformatik,<br />

Wirtschaftspädagogik, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie, Volkswirtschaftslehre <strong>und</strong> Be-<br />

triebswirtschaftslehre. 8 Das jeweilige aktuelle Angebot im Anwendungsbereich wird im Modulhand-<br />

buch ausgewiesen. 9 Über eine von <strong>den</strong> im Modulhandbuch ausgewiesenen Wahlpflichtmodulen ab-<br />

weichende Belegung im Anwendungsbereich entscheidet der Prüfungsausschuss. 10 Für Module ande-<br />

rer Fächer gilt die Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung des Studiengangs, dem das jeweilige Fach zugeord-<br />

net ist.<br />

(4) 1 In der Modulgruppe „Forschung <strong>und</strong> Praxis“ sollen Studierende die erworbenen Kenntnisse in einem<br />

unbenoteten Forschungsprojekt <strong>und</strong>/oder einem unbenoteten Praktikum anwendungsorientiert vertie-<br />

19


fen. 2 Dabei sind in der Modulgruppe „Forschung <strong>und</strong> Praxis“ mindestens ein <strong>und</strong> höchstens zwei Mo-<br />

dule im Umfang von jeweils acht ECTS zu absolvieren, sodass ein Umfang von insgesamt 480 Stun-<br />

<strong>den</strong> nicht überschritten wird. 3 Die Hälfte der zu erbringen<strong>den</strong> St<strong>und</strong>en kann durch die Teilnahme an<br />

einer geeigneten statistisch-methodisch orientierten Summer School geleistet wer<strong>den</strong>. 4 Vor der Teil-<br />

nahme entscheidet im konkreten Fall der Prüfungsausschuss über die Eignung des jeweiligen Sum-<br />

mer School-Angebots. 5 Nach Absolvierung von 240 St<strong>und</strong>en eines Forschungsprojekts oder Prakti-<br />

kums bzw. einer Summer School ist eine Hausarbeit in Form eines Tätigkeitsberichts einzureichen.<br />

(5) 1 Mit der Masterarbeit (25 ECTS) soll der Nachweis erbracht wer<strong>den</strong>, dass der Prüfling in der Lage ist,<br />

das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen Metho<strong>den</strong> zu bearbeiten. 2 Das Thema der Ar-<br />

beit soll einen inhaltlichen Bezug zu mindestens einer der vertiefen<strong>den</strong> Modulgruppen aufweisen.<br />

3 Hierüber entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. 4 Im Zuge der Bearbeitung der Masterarbeit ist ein<br />

Kolloquium (3 ECTS) bei der Prüferin bzw. dem Prüfer zu besuchen. Die Teilnahme ist Vorausset-<br />

zung <strong>für</strong> das Bestehen der Masterarbeit. 5 Der zeitliche Umfang der Einzelleistung des Prüflings bei der<br />

Teilnahme am Kolloquium soll eine Unterrichtsst<strong>und</strong>e nicht überschreiten.<br />

§ 27 Zulassung zur Masterarbeit, Thema, Bearbeitungszeit<br />

(1) 1 Die Zulassung zur Masterarbeit setzt voraus, dass mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte erworben<br />

wur<strong>den</strong>. 2 Das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 16.<br />

(2) 1 Die Zulassung zur Masterarbeit <strong>und</strong> die bzw. der mit der Themenstellung <strong>und</strong> Betreuung beauftragte<br />

Prüferin bzw. Prüfer wer<strong>den</strong> dem Prüfling vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. 2 Das Thema<br />

der Masterarbeit wird von der Prüferin bzw. vom Prüfer nach Vorlage dieser Mitteilung an <strong>den</strong> Prüfling<br />

ausgegeben.<br />

(3) Das Thema kann innerhalb von vier Wochen nach Ausgabe einmal mit Einwilligung des Prüfungsaus-<br />

schusses zurückgegeben wer<strong>den</strong>, wenn Gründe vorliegen, die nicht selbst zu vertreten sind.<br />

(4) 1 Der Bearbeitungszeit beginnt mit Ablauf des Tages der Ausgabe des Themas der Masterarbeit. 2 Die<br />

Bearbeitungszeit Masterarbeit beträgt sechs Monate. 3 Bei Vorliegen von Grün<strong>den</strong>, die von der bzw.<br />

dem Studieren<strong>den</strong> nicht zu vertreten sind, kann die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag, der in<br />

der Regel auch ein Votum der Prüferin bzw. des Prüfers umfassen sollte, um höchstens einen Monat<br />

verlängert wer<strong>den</strong>. 4 Im Falle einer ärztlich attestierten Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag der<br />

Fristablauf um höchstens zwei Monate unterbrochen wer<strong>den</strong>; bei Überschreiten dieser Frist gilt die<br />

Ausgabe des Themas als nicht erfolgt. 5 Der Ausgabetag ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

20


(5) Der Ausgabetag <strong>für</strong> das Thema der Masterarbeit gemäß Abs. 4 muss durch <strong>den</strong> Prüfling so gewählt<br />

wer<strong>den</strong>, dass das Studium innerhalb der Höchststudiendauer gemäß § 2 Abs. 4 abgeschlossen wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

§ 28 Form, Abgabe, Annahme, Bewertung <strong>und</strong> Wiederholung der Masterarbeit<br />

(1) 1 Die Masterarbeit ist maschinenschriftlich <strong>und</strong> in deutscher oder englischer Sprache abzufassen sowie<br />

innerhalb der Frist gemäß § 27 Abs. 4 in zweifacher Ausfertigung <strong>und</strong> in fest geb<strong>und</strong>ener Form beim<br />

Prüfungsamt einzureichen. 2 Auf schriftlichen Antrag kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung<br />

der Prüferin bzw. des Prüfers das Abfassen der Masterarbeit in einer anderen leben<strong>den</strong> Sprache gestat-<br />

ten.<br />

(2) 1 Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht gemäß § 27 Abs. 4 abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausrei-<br />

chend" (5,0) bewertet. 2 Bei Übersendung der Mastearbeit mit der Post ist <strong>für</strong> die Wahrung der Frist das<br />

Datum des Poststempels maßgebend.<br />

(3) Wird eine fristgerecht abgegebene Masterarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wer<strong>den</strong>, so ist<br />

dies dem Prüfling spätestens zwei Monate nach dem Tag der Abgabe schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Stellt die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung dar, soll die Beurteilung innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Abgabe erfolgen.<br />

(5) Im Falle der Wiederholung der Masterarbeit hat sich der Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch vier<br />

Wochen nach Zugang des Bescheides über das Nichtbestehen, um die Ausgabe eines Themas zu be-<br />

werben; über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 29 In-Kraft-Treten<br />

Diese Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

21


Anhang: Modulgruppen <strong>und</strong> Module der Masterprüfung – ECTS-Verteilung auf Pflicht- <strong>und</strong> Wahlpflichtmodule<br />

Modulgruppe 1: Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> / 28 ECTS<br />

MG ID Fachbereich Modulgruppe Status Module ECTS Prüfung<br />

1 SuStat-011-M <strong>Statistik</strong><br />

1 SuStat-012-M <strong>Statistik</strong><br />

1 SuStat-013-M <strong>Statistik</strong><br />

1 SuStat-014-M <strong>Statistik</strong><br />

1 SuStat-015-M <strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong><br />

Pflichtmodul Stichprobenverfahren 6 schriftliche Prüfung<br />

Pflichtmodul Datenerhebung <strong>und</strong> Fehlerquellen 6<br />

22<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

Pflichtmodul Gr<strong>und</strong>lagen der Ökonometrie 6 schriftliche Prüfung<br />

Pflichtmodul Fortgeschrittene Ökonometrie 6<br />

*Die jeweilige Prüfungsform wird vom Veranstaltungsleiter in der ersten Veranstaltung bekannt gegeben.<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung*<br />

Pflichtmodul Computergestützte <strong>Statistik</strong> 4 schriftliche Prüfung


Modulgruppe 2: <strong>Survey</strong>-Methodik / 12 – 24 ECTS<br />

Auswahl an Wahlpflichtmodulen zur <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> unter Einhaltung der in der jeweiligen Modulgruppe gelten<strong>den</strong> Mindest- <strong>und</strong> Höchstgrenze:<br />

Im Pflichtbereich der Modulgruppe „<strong>Survey</strong>-Methodik“ sind zwei Module zu absolvieren <strong>und</strong> im Wahlpflichtbereich höchstens drei Module im Umfang von jeweils 5 oder 6 ECTS<br />

zu absolvieren<br />

MG ID Fachbereich Modulgruppe Status Module ECTS Prüfung<br />

2 SuStat-021-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Pflichtmodul<br />

2 SuStat-022-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Pflichtmodul<br />

Einführung in die Bayes-<strong>Statistik</strong> <strong>und</strong><br />

Multiple Imputation<br />

Behandlung fehlender Werte in Erhebungen<br />

Auswahl an Wahlpflichtmodulen zur <strong>Survey</strong>-Methodik 0-12 ECTS (Modulformate jeweils 5 oder 6 ECTS)<br />

2 SuStat-023-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Wahlpflichtmodul Questionnaire Design 6<br />

2 SuStat-024-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Wahlpflichtmodul Kalibrierungsmetho<strong>den</strong> <strong>und</strong> Gewichtung 5<br />

2 SuStat-025-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Wahlpflichtmodul Panelsurveys 5<br />

2 SuStat-026-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Wahlpflichtmodul<br />

Rechnerintensive Verfahren / Monte-<br />

Carlo-Metho<strong>den</strong><br />

6<br />

23<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

6 schriftliche Hausarbeit <strong>und</strong> Referat<br />

6<br />

schriftliche Prüfung oder schriftliche<br />

Hausarbeit*<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

2 SuStat-027-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-Methodik Wahlpflichtmodul Mixed Mode <strong>Survey</strong>s 6 schriftliche Hausarbeit <strong>und</strong> Referat<br />

*Die jeweilige Prüfungsform wird vom Veranstaltungsleiter in der ersten Veranstaltung bekannt gegeben.


Modulgruppe 3: <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> / 12 – 24 ECTS<br />

Auswahl an Wahlpflichtmodulen zur <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> unter Einhaltung der in der jeweiligen Modulgruppe gelten<strong>den</strong> Mindest- <strong>und</strong> Höchstgrenze:<br />

Die Module sind so zu wählen, dass in der Modulgruppe insgesamt mindestens 12 ECTS erbracht wer<strong>den</strong> (einzelne Modulformate jeweils 5 oder 6 ECTS).<br />

MG ID Fachbereich Modulgruppe Status Module ECTS Prüfung<br />

3 SuStat-031-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Analyse von Zeitreihendaten 6<br />

24<br />

schriftliche Prüfung oder schriftliche<br />

Hausarbeit*<br />

3 SuStat-032-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Analyse von Paneldaten 6 mündliche Prüfung<br />

3 SuStat-033-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Multivariate Verfahren 6 schriftliche Prüfung<br />

3 SuStat-034-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Small Area-Schätzverfahren 5<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

schriftliche Prüfung oder mündliche<br />

3 SuStat-035-M <strong>Statistik</strong> <strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Varianzschätzmetho<strong>den</strong> 5 Prüfung oder schriftliche Hausarbeit*<br />

3 SuStat-036-M <strong>Statistik</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

<strong>Survey</strong>-<strong>Statistik</strong> Wahlpflichtmodul Metho<strong>den</strong> der <strong>Statistik</strong> III (ab WS 13/14) 6 schriftliche Prüfung<br />

*Die jeweilige Prüfungsform wird vom Veranstaltungsleiter in der ersten Veranstaltung bekannt gegeben.


Modulgruppe 4: Anwendung / 12 – 24 ECTS<br />

Auswahl an Wahlpflichtmodulen in folgen<strong>den</strong> Fachbereichen, unter Einhaltung der in der jeweiligen Modulgruppe gelten<strong>den</strong> Mindest- <strong>und</strong> Höchstgrenze an ECTS-Punkten<br />

Module aus höchstens zwei der folgen<strong>den</strong> Teilgebiete:<br />

Wahlpflichtmodule<br />

� Politikwissenschaft<br />

� Soziologie<br />

� Psychologie<br />

� Informatik/Angewandte Informatik<br />

� Wirtschaftsinformatik<br />

� Wirtschaftspädagogik<br />

� Volkswirtschaftslehre<br />

� Betriebswirtschaftlehre<br />

Die zur Auswahl stehen<strong>den</strong> Module in <strong>den</strong> einzelnen Fachbereichen regelt das Modulhandbuch in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

Das konkrete Modulangebot des jeweiligen Wahlpflichtbereichs ist in der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong> des Studiengangs geregelt, dem die jeweiligen Module fachlich zugeordnet<br />

sind.<br />

Der Modulkatalog kann im Modulhandbuch durch fachlich vergleichbare Module erweitert wer<strong>den</strong>; wählbar sind fachlich einschlägige Module der Masterstudiengänge gemäß<br />

geltender Studien- <strong>und</strong> Fachprüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> jeweiligen <strong>Masterstudiengang</strong> an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.<br />

Für die Module des Wahlbereichs gelten die Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studienordnung</strong>en des Studiengangs, dem die jeweiligen Module fachlich zugeordnet sind.<br />

Über die ausnahmsweise Zulassung weiterer Module im Einzelfall entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.<br />

25


Modulgruppe 5: Forschung <strong>und</strong> Praxis / 8 – 16 ECTS<br />

MG ID Fachbereich Modulgruppe Status Module ECTS Prüfung<br />

5 SuStat-051-M <strong>Statistik</strong><br />

5 SuStat-052-M <strong>Statistik</strong><br />

5 SuStat-053-M <strong>Statistik</strong><br />

5 SuStat-054-M <strong>Statistik</strong><br />

Forschung <strong>und</strong><br />

Praxis<br />

Forschung <strong>und</strong><br />

Praxis<br />

Forschung <strong>und</strong><br />

Praxis<br />

Forschung <strong>und</strong><br />

Praxis<br />

Wahlpflichtmodul Forschungsprojekt 1 8 schriftliche Hausarbeit<br />

Wahlpflichtmodul Forschungsprojekt 2 8 schriftliche Hausarbeit<br />

Wahlpflichtmodul Praktikum 1 8 schriftliche Hausarbeit<br />

Wahlpflichtmodul Praktikum 2 8 schriftliche Hausarbeit<br />

26


Modulgruppe 6: Masterarbeit / 28 ECTS<br />

MG ID Fachbereich Modulgruppe Status Module ECTS Prüfung<br />

6 SuStat-061-M <strong>Statistik</strong> Masterarbeit Pflichtmodul Masterarbeit 25 Masterarbeit<br />

6 SuStat-062-M <strong>Statistik</strong> Masterarbeit Pflichtmodul Kolloquium 3 Referat<br />

Summe 120<br />

27


Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses der Universitätsleitung der Otto-Friedrich-<br />

Universität Bamberg vom 6. September 2010 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13<br />

Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten<br />

der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2010.<br />

Bamberg, 30. September 2010<br />

Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert<br />

Präsi<strong>den</strong>t<br />

Die Satzung wurde am 30. September 2010 in der Universität Bamberg niedergelegt; die<br />

Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt ge-<br />

macht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 30. September 2010.<br />

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