2. Herstellungskosten Fall 24: Umfang der Herstellungskosten
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66 Bilanzierung dem Grunde und <strong>der</strong> Höhe nach<br />
Außerdem ist zu Beginn des Jahres aus bisher ungeklärten Gründen ein Brand in<br />
<strong>der</strong> Lagerhalle ausgebrochen. Mehrere Maschinen wurden unbrauchbar, sodass also<br />
insoweit außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen.<br />
Diskutieren Sie, ob sich diese Situation auf die Ermittlung <strong>der</strong> <strong>Herstellungskosten</strong><br />
in <strong>der</strong> Handelsbilanz auswirkt!<br />
Lösung:<br />
Nach § 255 Abs. 2 HGB dürfen bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> (handelsrechtlichen) Herstellungskos<br />
ten auch angemessene Teile <strong>der</strong> notwendigen Materialgemeinkosten, <strong>der</strong><br />
notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens,<br />
soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Das Wort<br />
„angemessen” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur Aufwendungen, die das<br />
normale Maß nicht wesentlich übersteigen, in die <strong>Herstellungskosten</strong> einbezogen<br />
werden dürfen.<br />
Somit sind also <strong>der</strong> betriebsfremde und <strong>der</strong> außergewöhnliche Werteverzehr auszuschließen,<br />
z. B. Abschreibungen in Katastrophenfällen o<strong>der</strong> die Kosten stillliegen<strong>der</strong><br />
Produktionsanlagen. Daraus folgt, dass die außerplanmäßigen Abschreibungen einiger<br />
Maschinen aufgrund des Brandes bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Herstellungs kos ten<br />
keine Berücksichtigung fi nden dürfen, da sie nicht durch die Fertigung veranlasst<br />
sind. Nur planmäßige Abschreibungen <strong>der</strong> Maschinen, die zur Herstellung eingesetzt<br />
wurden, dürfen die <strong>Herstellungskosten</strong> erhöhen.<br />
Des Weiteren ist zu überlegen, ob die Gemeinkosten bei Ausnutzung des Wahlrechtes<br />
in § 255 Abs. 2 S. 2 HGB in voller Höhe eingerechnet werden können. Bei geringer<br />
Beschäftigung verteilen sie sich nur auf eine geringere Produktionsmenge, sodass<br />
bei Unterbeschäftigung hergestellte Vermögensgegenstände mit einem höheren<br />
Betrag an anteiligen Gemeinkosten belastet würden als ein gleichartiger Vermögensgegen<br />
stand, <strong>der</strong> bei Vollbeschäftigung produziert wird.<br />
Aus den Begriffen „notwendig” und „angemessen” ergibt sich, dass nur <strong>der</strong> Teil<br />
<strong>der</strong> Gemeinkosten verrechnet werden darf, <strong>der</strong> auf die genutzte Kapazität entfällt<br />
(Nutzkosten), während <strong>der</strong> Rest, die sog. Leerkosten, nicht in die <strong>Herstellungskosten</strong><br />
einbezogen werden darf. Es stellt sich nun die Frage, ab welcher Auslastung<br />
<strong>der</strong> Kapazität Unterbeschäftigung vorliegt. Hierbei sollte man auch dem Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen, d. h. nicht jede Beschäftigung unter<br />
100 % darf bereits zu einer Herausrechnung <strong>der</strong> Leerkosten führen. Somit wird<br />
bei Ermittlung <strong>der</strong> Leerkosten die Normalbeschäftigung zu Grunde gelegt. Diese<br />
Leerkosten müssen erst dann aus den Gemeinkosten eliminiert werden, wenn die<br />
tatsächliche Auslastung unter 70 % <strong>der</strong> maximal erreichbaren Beschäftigung sinkt.<br />
Dies gilt sowohl handels- als auch steuerrechtlich.<br />
Im vorliegenden <strong>Fall</strong> liegt also bei einer Auslastung von 73 % noch Normalbeschäftigung<br />
vor.