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2. Herstellungskosten Fall 24: Umfang der Herstellungskosten

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<strong>Fall</strong> 28<br />

Macht die Bruch-GmbH von ihrem Wahlrecht nach § 255 Abs. 2 HGB Gebrauch, so<br />

kann sie die Gemeinkosten trotz des niedrigen Auftragsvolumens in voller Höhe in<br />

die <strong>Herstellungskosten</strong> <strong>der</strong> Brennmaschine einbeziehen.<br />

3. Abschreibungen<br />

<strong>Fall</strong> 28: Planmäßige und außerplanmäßige<br />

Abschreibung bei Personenunternehmen<br />

Das Bauunternehmen Hoch & Tief KG hat am 0<strong>2.</strong>01.00 einen neuen Kran XS 05<br />

zum Preis von 200.000,00 EUR gekauft, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bilanz zum 31.1<strong>2.</strong>00 im Anlagevermögen<br />

ausgewiesen wird. Seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt<br />

10 Jahre. Die planmäßige Abschreibung erfolgt linear.<br />

a) Im Jahr 01 stellt sich heraus, dass <strong>der</strong> Hersteller ein neues Modell dieses Kranes<br />

XS 06 auf den Markt gebracht hat. Der im Jahr 00 gekaufte Kran kann deshalb<br />

nur noch zu einem Preis von 60.000,00 EUR veräußert werden [= Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />

eines vergleichbaren Krans]. Im darauffolgenden Jahr 02 wird das<br />

neue Modell XS 06 aufgrund erheblicher Mängel zur Jahresmitte wie<strong>der</strong> vom<br />

Markt genommen.<br />

b) Im Jahr 01 stellt die Geschäftsführung <strong>der</strong> Hoch & Tief KG fest, dass die Anschaffung<br />

des Krans eine Fehlmaßnahme war. Der Teilwert des Krans um fasst<br />

deshalb zum Bilanzstichtag 31.1<strong>2.</strong>01 einen Betrag von 60.000,00 EUR.<br />

Mit welchem Wert ist <strong>der</strong> Kran in <strong>der</strong> Bilanz zum 31.1<strong>2.</strong>00, 01 und 02 anzusetzen,<br />

wenn die Bilanzaufstellung in den ersten drei Monaten des jeweils nachfolgenden<br />

Geschäftsjahres erfolgt und wie ist zu buchen?<br />

Lösung:<br />

Handels- und Steuerbilanzansatz 00:<br />

Gemäß § 253 Abs. 1 S. 1 i. V. mit § 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind<br />

Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter höchstens mit ihren Anschaffungskosten<br />

vermin<strong>der</strong>t um Abschreibungen anzusetzen. Im Anschaffungszeitpunkt 0<strong>2.</strong>01.00 ist<br />

<strong>der</strong> Kran also zunächst mit seinen Anschaffungskosten in Höhe von 200.000,00 EUR<br />

zu bilanzieren. Eine eventuell ausgewiesene abzugsfähige Vorsteuer zählt nicht zu<br />

den Anschaffungskosten (§ 9 b Abs. 1 EStG).<br />

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