neulich in der Praxis... - Medizinische Psychologie Uni Freiburg
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Obwohl es uns – trotz <strong>der</strong> bestehenden Defizite <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> – eigentlich selbstverständlich ersche<strong>in</strong>t,<br />
dass Patienten über ihre Diagnose, ihren Zustand allgeme<strong>in</strong>, über Behandlungsalternativen, das unmittelbar<br />
bevorstehende diagnostische Proce<strong>der</strong>e (welche Untersuchung wird jetzt gemacht und warum,<br />
welche Konsequenzen hat das Ergebnis...) und noch vieles an<strong>der</strong>e mehr ausreichend <strong>in</strong>formiert und aufgeklärt<br />
werden müssen, sollte man dennoch begründen können, warum die Information und Aufklärung<br />
des Patienten wichtig ist (Folie 8)<br />
Folie 8<br />
Warum sollen Patienten <strong>in</strong>formiert<br />
werden?<br />
• Patienten haben e<strong>in</strong> (allgeme<strong>in</strong> menschliches wie gesetzlich verankertes)<br />
Recht auf Information<br />
• Das Informationsbedürfnis <strong>der</strong> Patienten ist weit größer, als viele Ärzte<br />
annehmen<br />
• Informationen wirken Befürchtungen bzw. Angst entgegen,<br />
verr<strong>in</strong>gern Unsicherheit und reduzieren Mißverständnisse<br />
• Informiertheit ist e<strong>in</strong>e Voraussetzung für Kooperation/Compliance und<br />
trägt zur Zufriedenheit <strong>der</strong> Patienten bei<br />
Zunächst e<strong>in</strong>mal hat <strong>der</strong> Patient e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Recht darauf, <strong>in</strong>formiert zu werden, das sich<br />
unmittelbar aus dem Grundgesetz herleiten lässt (Folie 9). Die umfassende Information des Patienten<br />
ist nämlich die Grundlage für se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>ische Maßnahmen, die nach juristischer Auffassung<br />
ansonsten als Körperverletzung zu werten s<strong>in</strong>d.<br />
Folie 9<br />
Juristische Grundlagen <strong>der</strong><br />
Aufklärungspflicht<br />
• Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“<br />
• Art. 2 Abs. 1 GG: „Je<strong>der</strong> hat das Recht auf die freie Entfaltung se<strong>in</strong>er<br />
Persönlichkeit...“<br />
• Art. 2 Abs. 2 GG: „Je<strong>der</strong> hat das Recht auf Leben und körperliche<br />
Unversehrtheit. Die Freiheit <strong>der</strong> Person ist unverletzlich. In diese<br />
Rechte darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes e<strong>in</strong>gegriffen werden.“<br />
Folie 10 macht deutlich, warum das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das <strong>in</strong> <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />
se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung zum Ausdruck kommt, so große Bedeutung hat. Letztendlich soll damit nämlich<br />
die Asymmetrie <strong>der</strong> Arzt-Patient-Beziehung ausgeglichen werden. Die Macht des Arztes, die ihm<br />
aus <strong>der</strong> ungleichen Informationsverteilung (Expertenmacht), se<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>itionsmacht (wer gesund<br />
und krank ist, entscheidet <strong>der</strong> Arzt) und se<strong>in</strong>er Steuerungsmacht (Dauer <strong>der</strong> Konsultation, Krankschreibung,<br />
etc.) zukommt, braucht e<strong>in</strong> Gegengewicht, das den Patienten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er durch Leid und Not<br />
geschwächten Situation effizient schützen kann.<br />
© Dr. Götz Fabry, Abteilung für Mediz<strong>in</strong>ische <strong>Psychologie</strong>, <strong>Freiburg</strong>. www.mediz<strong>in</strong>ische-psychologie.de 4/11