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neulich in der Praxis... - Medizinische Psychologie Uni Freiburg

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Obwohl es uns – trotz <strong>der</strong> bestehenden Defizite <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong> – eigentlich selbstverständlich ersche<strong>in</strong>t,<br />

dass Patienten über ihre Diagnose, ihren Zustand allgeme<strong>in</strong>, über Behandlungsalternativen, das unmittelbar<br />

bevorstehende diagnostische Proce<strong>der</strong>e (welche Untersuchung wird jetzt gemacht und warum,<br />

welche Konsequenzen hat das Ergebnis...) und noch vieles an<strong>der</strong>e mehr ausreichend <strong>in</strong>formiert und aufgeklärt<br />

werden müssen, sollte man dennoch begründen können, warum die Information und Aufklärung<br />

des Patienten wichtig ist (Folie 8)<br />

Folie 8<br />

Warum sollen Patienten <strong>in</strong>formiert<br />

werden?<br />

• Patienten haben e<strong>in</strong> (allgeme<strong>in</strong> menschliches wie gesetzlich verankertes)<br />

Recht auf Information<br />

• Das Informationsbedürfnis <strong>der</strong> Patienten ist weit größer, als viele Ärzte<br />

annehmen<br />

• Informationen wirken Befürchtungen bzw. Angst entgegen,<br />

verr<strong>in</strong>gern Unsicherheit und reduzieren Mißverständnisse<br />

• Informiertheit ist e<strong>in</strong>e Voraussetzung für Kooperation/Compliance und<br />

trägt zur Zufriedenheit <strong>der</strong> Patienten bei<br />

Zunächst e<strong>in</strong>mal hat <strong>der</strong> Patient e<strong>in</strong> gesetzlich verankertes Recht darauf, <strong>in</strong>formiert zu werden, das sich<br />

unmittelbar aus dem Grundgesetz herleiten lässt (Folie 9). Die umfassende Information des Patienten<br />

ist nämlich die Grundlage für se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>ische Maßnahmen, die nach juristischer Auffassung<br />

ansonsten als Körperverletzung zu werten s<strong>in</strong>d.<br />

Folie 9<br />

Juristische Grundlagen <strong>der</strong><br />

Aufklärungspflicht<br />

• Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“<br />

• Art. 2 Abs. 1 GG: „Je<strong>der</strong> hat das Recht auf die freie Entfaltung se<strong>in</strong>er<br />

Persönlichkeit...“<br />

• Art. 2 Abs. 2 GG: „Je<strong>der</strong> hat das Recht auf Leben und körperliche<br />

Unversehrtheit. Die Freiheit <strong>der</strong> Person ist unverletzlich. In diese<br />

Rechte darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes e<strong>in</strong>gegriffen werden.“<br />

Folie 10 macht deutlich, warum das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das <strong>in</strong> <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung zum Ausdruck kommt, so große Bedeutung hat. Letztendlich soll damit nämlich<br />

die Asymmetrie <strong>der</strong> Arzt-Patient-Beziehung ausgeglichen werden. Die Macht des Arztes, die ihm<br />

aus <strong>der</strong> ungleichen Informationsverteilung (Expertenmacht), se<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>itionsmacht (wer gesund<br />

und krank ist, entscheidet <strong>der</strong> Arzt) und se<strong>in</strong>er Steuerungsmacht (Dauer <strong>der</strong> Konsultation, Krankschreibung,<br />

etc.) zukommt, braucht e<strong>in</strong> Gegengewicht, das den Patienten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er durch Leid und Not<br />

geschwächten Situation effizient schützen kann.<br />

© Dr. Götz Fabry, Abteilung für Mediz<strong>in</strong>ische <strong>Psychologie</strong>, <strong>Freiburg</strong>. www.mediz<strong>in</strong>ische-psychologie.de 4/11

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