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Vorsicht Mogelpackung „Zahnersatz zum Nulltarif“

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goZ<br />

34<br />

Das GOZ-Referat rät: Betriebswirt-<br />

schaftlich mit der GOZ umgehen<br />

Vergütungsvereinbarungen nach § 2 bs. 1 u. 2 GOZ<br />

Wenn zahnärztliche Leistungen schlicht<br />

aus betriebswirtschaftlichen Gründen selbst mit dem nach § 5<br />

Abs. 1 GOZ maximal möglichen Steigerungssatz von 3,5 nicht<br />

mehr adäquat vergütet sind, sollte die Möglichkeit einer Vereinbarung<br />

über eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung<br />

genutzt werden.<br />

§ 2 bweichende Vereinbarung<br />

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung<br />

abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.<br />

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und<br />

Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des<br />

Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die<br />

Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung<br />

durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang<br />

gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung<br />

nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen<br />

einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.<br />

Außer dem Einverständnis von Patient/Zahlungspflichtigem und<br />

Zahnarzt bedarf es für den Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung<br />

nach § 2 Abs. 1 GOZ keiner besonderen Voraussetzungen.<br />

Eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1<br />

GOZ ist im Gunde ein Vertrag, bei dem beide Parteien ein fest<br />

vereinbartes Honorar anerkennen. Der Höhe frei vereinbarter<br />

Gebühren sind jedoch durch die Bestimmungen des bürgerlichen<br />

Rechts (§ 138 BGB, sittenwidriges Verhalten, Wucher) und des<br />

Berufsrechts, wonach die Honorarforderung des Zahnarztes angemessen<br />

zu sein hat, Grenzen gesetzt.<br />

Damit eine solche Vergütungsvereinbarung auch rechtswirksam<br />

wird, ist die Einhaltung einiger Formalitäten unumgänglich:<br />

– die Vereinbarung ist vor der Behandlung abzuschließen<br />

– die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen („in einem<br />

Schriftstück“)<br />

– die Vereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass eine<br />

Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet<br />

ist<br />

– keinesfalls dürfen weitere Erklärungen zu den vereinbarten<br />

Gebühren aufgeführt werden<br />

– der Patient/Zahlungspflichtige muss eine Kopie der Vereinbarung<br />

erhalten<br />

Selbstverständlich sind die vertragschließenden Parteien, also Zahnarzt<br />

und Patient bzw. Zahlungspflichtiger, zu benennen. Ebenso<br />

MBZ Heft 12 2009<br />

müssen in der Vereinbarung diejenigen Leistungen aufgeführt werden,<br />

für die ein höherer Steigerungssatz als das 3,5-Fache vereinbart<br />

wird. Dazu gehört zu jeder Leistung die Angabe der Gebührennummer<br />

und der dazugehörige GOZ-Leistungstext, der vereinbarte Steigerungssatz<br />

und der sich daraus ergebende Betrag. Weitere Angaben<br />

zur Höhe der Gebühren darf die Vereinbarung aber nicht enthalten,<br />

da dadurch die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung verloren ginge.<br />

Ein normaler Heil- und Kostenplan mit entsprechend kalkulierten<br />

Steigerungssätzen zu den darin ausgewiesenen Gebühren wäre auf<br />

Grund der o. g. Formvorschriften nicht ausreichend. Diejenigen Leistungen,<br />

die mit einem höheren als dem 3,5-fachen des Gebührensatzes<br />

zur Berechnung gelangen sollen, werden zwar in einem HKP<br />

mit den vorgesehenen Steigerungssätzen ebenso aufgeführt, wie die<br />

„normal“ nach § 5 GOZ zu bemessenden Gebühren, es ist aber zusätzlich<br />

<strong>zum</strong> HKP die gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung<br />

erforderlich.<br />

Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 25.10.2004, Az.: 1<br />

BvR 1437/02 den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach<br />

§ 2 Abs. 1 u. 2 GOZ vereinfacht. Es ist seither möglich, sofern sie<br />

die Formvorschriften erfüllen, auch vorgefertigte Formulare zu verwenden,<br />

wenn der Charakter einer Individualvereinbarung erhalten<br />

bleibt und die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts<br />

der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) beachtet werden.<br />

Die Höhe der frei vereinbarten Gebühren darf z. B. nicht generell für<br />

alle Patienten zu immer gleichen Steigerungssätzen vereinbart werden,<br />

sondern individuell auf den konkreten Behandlungsfall bezogen,<br />

vorzugsweise im Zusammenhang mit einem Heil- und Kostenplan<br />

für die Gesamtbehandlung. Das vormals geforderte „Aushandeln“<br />

der Gebührenhöhe mit dem Patienten und der Nachweis darüber ist<br />

nicht mehr nötig. Der Patient kann schlicht entscheiden, ob er der<br />

Vereinbarung zustimmt oder nicht, so wie er sich die entsprechenden<br />

Behandlungsleistungen anderweitig anbieten lassen kann.<br />

Not- bzw. Schmerzbehandlungen von einer Vergütungsvereinbarung<br />

abhängig zu machen, ist aus ethischen wie berufsrechtlichen<br />

Gründen unzulässig.<br />

Ferner ist zu beachten, dass für bestimmte Leistungen aus dem<br />

Gebührenverzeichnis der GOÄ eine Vereinbarung über eine abweichende<br />

Höhe der Vergütung ausgeschlossen ist (vgl. § 2 Abs.<br />

1 und 3 GOÄ).<br />

Ein Muster für eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 u.<br />

2 GOZ ist durch Faxabruf unter der Nr. 3 48 08-3 25 erhältlich<br />

oder auf der Homepage der ZÄK Berlin unter „Musterformulare<br />

und Merkblätter“.<br />

Daniel Urbschat

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