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Die BAR - Kriterien

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Der Gesetzestext§ 20 Qualitätssicherung(2a) <strong>Die</strong> Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationgrundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nachAbsatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mitdem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigenAbständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen derstationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichenSpitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich derVerbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und derInteressenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben..MEDIAN Kliniken 4

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