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November 2001 - CallCenterProfi

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callcenter RechtNewsletter aus den Bereichen Call Center, E-Marketing & TelekommunikationFachbeirat: Dr. Stefan M. Knoll, Dr. Manfred WolffBefristete und unbefristete Arbeitsverträgeim TzBfGDie Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeitsverhältnissesind im Teilzeit-und Befristungsgesetz(TzBfG) geregelt. Teilzeit arbeitetjeder Arbeitnehmer, der wenigerArbeitsstunden im Betrieb leistenmuss als ein Vollzeitarbeitnehmer.Es spielt dabei keine Rolle, ob derTeilzeitbeschäftigte an drei Tagenin der Woche Vollzeit arbeitet oderan fünf Tagen in der Woche nurden halben Tag. Beide Arbeitsmodellegelten als Teilzeitbeschäftigung.Teilzeitarbeitsverhältnisselassen sich als befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisseausgestalten.1. Diskriminierungs- und BenachteiligungsverbotEin teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerdarf nicht schlechter behandeltwerden als ein vollzeitbeschäftigterArbeitnehmer, es sei denn,dass sachliche Gründe eine Ungleichbehandlungrechtfertigen.Einem Teilzeitbeschäftigten müssenArbeitsentgelt und Sonderzahlungenmindestens in demUmfang gewähret werden, der demAnteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeiteines vollzeitbeschäftigtenArbeitnehmers entspricht.Macht ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiterseine gesetzlichen Rechtegeltend, darf er deswegen nichtbenachteiligt werden.2. Förderung von TeilzeitarbeitIn allen Unternehmensbereichenund auf allen Hierarchieebenen –insbesondere auch in leitenden Positionen– soll Teilzeitarbeit gefördertwerden durch Ausschreibungs-und Informationspflichten.a. AusschreibungspflichtenDer Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz,den er öffentlich oder auchnur innerbetrieblich ausschreibt,grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplatzauszuschreiben, wennder zu besetzende Arbeitsplatz füreine Teilzeitbeschäftigung geeignetist.b. InformationspflichtenArbeitnehmer, die bereits denWunsch nach Teilzeitarbeitgeäußert haben, muss der Arbeitgeberüber entsprechende zu besetzendeArbeitsplätze informieren,wenn der Arbeitnehmer aufgrundseiner Eignung und seinerWünsche in Betracht kommt.3. Anspruch auf TeilzeitarbeitFür Sie recherchiert7/<strong>2001</strong>Befristungen im 1TzBfGAktuelles 3Statement Fachbeirat 4TeilzeitbeschäftigungEdu-Commerce 5Kundenbindung im InternetAktuelles 6Telekommunikation 7TermineImpressum 7Lieber Leserinnen, liebe Leser,das Angestelltenverhältnis liefertin rechtlicher Hinsicht für den Arbeitgeberviele unterschiedlicheMöglichkeiten der Anstellung.Gerade die Teilzeitarbeit bietethier eine große Ausgestaltungsfreiheit.Lesen Sie mehr zu Ihren Rechtenund Pflichten im neuen Call CenterRecht-Newsletter.Viel Spaß bei der neuen Ausgabe!IhreChefredakteurin Call Center ProfiArbeitnehmer haben unter bestimmtenVoraussetzungen einenRechtsanspruch auf eine Verringerungder Arbeitszeit.a. Beschäftigung von mehr als 15ArbeitnehmernEin Anspruch auf Teilzeitarbeitkann nur bei Arbeitgebern angemeldetwerden, die in der Regelmehr als 15 Arbeitnehmer – ohneAuszubildende – beschäftigen.b. Beschäftigungsdauer mehr als 6MonateEine Verringerung der vertraglichvereinbarten Arbeitszeit könnennur Personen verlangen, die in einemlänger als 6 Monate bestehendenArbeitsverhältnis beschäftigtwaren.c. Ankündigung spätestens dreiMonate vor BeginnEin Arbeitnehmer, der seine vertraglichvereinbarte Arbeitszeitverringern will, muss diesenWunsch dem Arbeitgeber spätestensdrei Monate vor dem gewünschtenBeginn der Verringe-


2 Arbeitsrecht Call Center Recht 7/01Befristete und unbefristete Arbeitsverträge nachdem Teilzeit- und Befristungsgesetz auf einen Blick:Nur sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung von teilzeit-und vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmernTeilzeitarbeit soll durch die Ausschreibungs- und Informatiponspflichtendes Arbeitgebers gefördert werdenEin Arbeitnehmerkann nur dann einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltendmachen, wenn in dem Unternehmen mindestens 15 Arbeitnehmerbeschäftigt sind, sein Arbeitsverhältnis mindestens seit 6 Monaten bestehtund die Ankündigung der Teilzeitarbeit mindestens drei Monate vorBeginn erfolgt istDer Arbeitgeber kann dem Teilzeitarbeitsgesuch entsprechen, diesesablehnen oder es modifizierenEin Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitarbeit ist möglichDer Arbeitgeber ist dazu angehalten, Aus- und Weiterbildunbgsangeboteauch für Teilzeitarbeitskräfte zu nutzenFür Arbeitnehmer, die sich weigern, von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnissezu wechseln oder umgekehrt, besteht ein Kündigungsverbotrung der Arbeitszeit mitteilen, ermuss den Umfang der Verringerungangeben und sich zur gewünschtenVerteilung der Arbeitszeitäußern. Innerhalb derAnkündigungsfrist soll der Arbeitgeberprüfen können (und müssen),ob und inwieweit der Wunschdes Arbeitnehmers verwirklichtwerden kann.Da allgemein von Arbeitszeit undnicht von Wochenarbeitszeit dieRede ist, kann der ArbeitnehmerWünsche nach jeder möglichenArt der Arbeitszeitverringerungäußern, z. B. nur noch 3 Wochenim Monat, 11 statt 12 Monate proJahr oder 4 Vollzeittage statt 5 Vollzeittagepro Woche zu arbeiten.4. Reaktionen des Arbeitgebersauf den Teilzeitanspruchsierbarkeit mit ihm Einvernehmenüber die vom Arbeitgeber festzulegendeVerteilung der Arbeitszeit zuerzielen. Das Direktionsrecht desArbeitgebers, die Lage und Verteilungder Arbeitszeit einseitig zu bestimmen,bleibt bestehen. Der Arbeitgebermuss dem Teilzeitwunschentsprechen, wenn keinebetrieblichen Gründe entgegenstehen.Über die Entscheidung zur Verringerungder Arbeitszeit und derenVerteilung muss der Arbeitgeberden Arbeitnehmer spätestenseinen Monat vor dem gewünschtenBeginn der Verringerungschriftlich informieren.a. Der Arbeitgeber kann in seinerMitteilung das mit dem Arbeitnehmerhergestellte Einvernehmenüber die Verringerung der Arbeitszeitund die Verteilung der Arbeitszeitbestätigen, wobei es zu derabgesprochenen Verringerung undVerteilung der Arbeitszeit kommt.Wird dem Wunsch des Arbeitneh-Der Arbeitgeber hat den Wunschdes Arbeitnehmers auf Realisierbarkeitzu prüfen, mit dem Arbeitnehmerzu erörtern und bei Realimerswegen entgegenstehenderbetrieblicher Gründe nicht entsprochen,bleibt es bei der bishervertraglich vereinbarten Arbeitszeitund deren Verteilung. Wird derWunsch des Arbeitnehmers erfüllt,die Arbeitszeit aber anders verteilt,kommt es zu einer Verringerungder Arbeitszeit, deren Ausgestaltungsteht allerdings im Wegedes Direktionsrechts – einseitig– dem Arbeitgeber zu.b. Bleibt der Arbeitgeber hingegenuntätig, kann es zu einer einseitigenVerringerung der Arbeitszeitaufgrund des angemeldeten Wunscheskommen.Versäumt der Arbeitgeber dierechtzeitige Ablehnung des Wunschesauf Verringerung der Arbeitszeit,verringert sich diese abdem gewünschten Beginn entsprechenddem Gesuch des Arbeitnehmers.Konnte kein Einvernehmenüber die Verteilung derArbeitszeit zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmer erzielt werdenund vergisst der Arbeitgeber dievom Arbeitnehmer gewünschteVerteilung rechtzeitig – also einenMonat vor dem gewünschten Beginn– abzulehnen, wird die Verteilungder Arbeitszeit entsprechendden Wünschen des Arbeitnehmersfestgelegt.c. Wurde der Arbeitnehmerwunschgegen den Willen des ArbeitgebersWirklichkeit oder muss aus betrieblichenGründen die Teilzeitvereinbarunggeändert werden,kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiteinseitig wieder ändern, wenndas betriebliche Interesse an einerneuen Verteilung der Arbeitszeitdas Interesse des Arbeitnehmersan der Beibehaltung der bisherigenVerteilung erheblich überwiegt undder Arbeitgeber die Änderung derVerteilung der Arbeitszeit spätestenseinen Monat vorher ankündigt.Der Arbeitnehmer kann eine erneuteVerringerung der Arbeitszeit


Call Center Recht 7/01 Arbeitsrecht/Aktuelles 3frühestens zwei Jahre nach einerberechtigten Ablehnung durch denArbeitgeber oder seiner Zustimmungverlangen.5. Wechsel von Teilzeit- zu VollzeittätigkeitWill ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerseine Arbeitszeit verlängern,so muss er dies dem Arbeitgebermitteilen. Diese Arbeitnehmersind bei der Besetzungentsprechender freier Arbeitsplätzeim Betrieb oder Unternehmenbevorzugt zu berücksichtigen,sofern der Arbeitnehmer für den zubesetzenden Arbeitsplatz nachAusbildung, Qualifikation undFähigkeiten geeignet ist (§ 9TzBfG).Der bevorzugten Berücksichtigungkönnen dringende betrieblicheGründe oder die Wünsche andererteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerentgegenstehen. Untermehreren teilzeitbeschäftigtenArbeitnehmern kann der Arbeitge-ber seine Auswahl frei unterBerücksichtigung des billigen Ermessenstreffen.6. Aus- und WeiterbildungspflichtDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,dass auch teilzeitbeschäftigteArbeitnehmer an Aus- undWeiterbildungsmaßnahmen zurFörderung der beruflichen Entwicklungund Mobilität teilnehmenkönnen (§ 10 TzBfG).Der Arbeitgeber kann die AusundWeiterbildungswünsche teilzeitbeschäftigterArbeitnehmerablehnen, wenn dringende betrieblicheGründe oder die AusundWeiterbildungswünscheanderer teil- und vollzeitbeschäftigterArbeitnehmer entgegenstehen.Wollen sich mehrere teilzeitbeschäftigteArbeitnehmeraus- oder weiterbilden, so kannder Arbeitgeber unter diesen dieTeilnehmer nach billigem Ermessenauswählen.7. KündigungsverbotWeigert sich ein Arbeitnehmer,von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältniszu wechseln oderumgekehrt, so kann der Arbeitgeberihm deswegen nicht kündigen.Eine entsprechende Kündigungist nach § 11 TzBfG unwirksam.Das Recht, dasArbeitsverhältnis aus anderenGründen zu kündigen, bleibtunberührt, das heisst der Arbeitgeberkann zum Beispiel verhaltensbedingtoder betriebsbedingtkündigen, wenn die entsprechendenVoraussetzungen hierfür vorliegen.Damit spielt das Teilzeit- und Befristungsgesetzim Arbeitsrecht einegewichtige Rolle.Ralph Jürgen BährleRalph Jürgen Bährle ist Rechtsanwaltin der Kanzlei Bährle & Partnerin Mannheim. Kontakt unter Fon:(06 21) 8 71 03 50 oder E-Mail:raebaehrleupartner@t-online.deÄnderung des E-Commerce-GesetzesDie Bundesregierung ändert ihrgeplantes E-Commerce-Gesetz.Gegen den Entwurf waren Wirtschaftsverbändeund die OppositionSturm gelaufen.Die Bundesregierung sah sich zudieser Maßnahme gezwungen,weil viele Verbände und Juristenbei einer Anhörung des Wirtschaftsausschussesdes Bundestageswesentliche Regelungendes geplanten Gesetzes abgelehnthatten, da Widersprüchemit dem europäischen Recht offenkundiggeworden waren.Die Verbände forderten, im Gesetzesentwurfüber die rechtlichenRahmenbedingungen fürden elektronischen Geschäftsverkehr(EEG) das sogenannteHerkunftslandprinzip zu verankern,das für Internet-Händlerdasjenige Recht gelten lässt, indem sie ihren Hauptsitz haben.Die Bundesregierung jedoch wolltedas Günstigkeitsprinzip einführen,das im Falle einesRechtsstreits zunächst die Prüfungdes internationalen Privatrechtsund dann einen Gültigkeitsvergleichfür das aus VerbrauchersichtgünstigereLandesrecht vorsah.Dies hätte im Zweifelsfall zuRechtsunsicherheit und hohenKosten geführt.ABAE-Commerce-Gesetz stärkt BonussystemeDas für das Jahr 2002 geplanteGesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungenfür den elektronischenGeschäftsverkehr (EEG)könnte Auswirkungen auf die Anbietervon Online-Rabatt-Bonussystemenhaben.In dem neuen Gesetz wird Unternehmendie Anlegung von Datensammlungenohne Einverständnisdes Verbrauchers untersagt.Jede Firma, die an Transaktionenbeteiligt ist, erhält die für sie unabdingbargewordenen Daten, jedochkeine Informationen darüberhinaus. Durch den Wegfalldes Rabattgesetzes aber könnenKäufer dann für Preisgabe weitererpersönlicher Daten mit Preisnachlässenund Produktgeschenkenbelohnt werden.ABA


4 Statement Call Center Recht 7/01Statement des FachbeiratsTeilzeit- und Befristungsgesetz: DieAuswirkungen auf den Call Center-BeriebMit dem Ende letzten Jahres erlassenen Teilzeit-und Befristungsgesetz hat der Gesetzgebereine Reihe von Punkten geregelt, die bislangzwar von der Rechtsprechung bereits entwickelt,für die Arbeitgeber und Arbeitnehmerjedoch häufig nicht nachvollziehbar waren.Soweit dürfte das Gesetz der Rechtsklarheitund -sicherheit dienen.Wichtigster Baustein ist der Anspruch des Arbeitsnehmersauf Teilzeitarbeit, das heißt derArbeitgeber hat dem Wunsch eines Arbeitnehmersauf die Verringerung seiner wöchentlichenArbeitszeit zuzustimmen, soweit betrieblicheGründe nicht entgegenstehen.Da in den Call Centern vielfach mit Teilzeitkräftengearbeitet wird und der Wunsch nach Teilzeitarbeitaufgrund der Kapazitätsplanung nichtungelegen kommt, dürfte das Gesetz im CallCenter-Bereich eher positive Auswirkungen haben.Allerdings ist zu beachten, dass neben derVerringerung der Arbeitszeit auch die Verteilungentsprechend den Wünschen des Arbeitnehmersfestzulegen ist, soweit betriebliche Gründenicht entgegenstehen.Ein betrieblicher Grund in diesem Sinne ist zumBeispiel der Forecast, das heißt das vorhergesagteAnrufvolumen, an dem sich der individuelleEinsatz orientiert. Darüber hinaus wird im Gesetz geklärt, dass geringfügig Beschäftigte(häufig als Aushilfen bezeichnet) teilzeitbeschäftigteMitarbeiter sind, die wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen,als ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer.In § 4 wird dieses Diskriminierungsverbot auchausdrücklich auf das Arbeitsentgelt bezogen.Eine schlechtere Bezahlung von Aushilfenkommt daher nur in Betracht, wenn unterschiedlicheTätigkeiten ausgeübt werden. Schließlichhat der Gesetzgeber Rechtssicherheit auch dadurchgeschaffen, dass er sachliche Gründe fürdie Befristung eines Arbeitsvertrages festgelegthat. Ohne einen solchen sachlichen Grund istdie kalendermäßige Befristung bis zur Dauervon zwei Jahren zulässig.Gerade in Call Centern, in denen die Planungwegen der schwankenden Anrufvolumina häufigschwierig ist, bringt das neue Gesetz einigeVorteile. Es bleibt abzuwarten, wie es in dertäglichen Call Center-Praxis von den Arbeitnehmernangenommen wird.Dr. Manfred WolffPartner der PM & Partner Unternehmensberatungund Mitglied des Fachbeirats desNewsletters Call Center RechtOnline-AngebotAuf unseren geschlossenen Internetseiten finden Sie als Abonnent zusätzlich zu unserem Newsletter:Checklisten und Musterverträge:- befristeter Arbeitsvertrag- Kündigung- Einstellung von Arbeitnehmern- Abmahnung- u.v.m.eine komplette Sammlung unserer Rechtsartikelzum RecherchierenBücher rund um das Thema Rechteine aktuelle Termin-/ VeranstaltungsübersichtExpertenkommentare zu aktuellen Themenwichtige Links aus unterschiedlichsten Bereichen


Call Center Recht 7/01 Management 5Edu-Commerce stärkt Kundenbindung im NetzLernen ist in. Vor allem, wenn esso einfach ist, dass nur noch derComputer eingeschaltet wird undsofort die neueste Lern-Softwareauf dem Bildschirm erscheint. Deshalbwird in Deutschland dem E-Learning eine große Zukunft prophezeit:Die Marktforscher von BerleconResearch haben ein Marktvolumenvon rund 1,5 Milliarden Euro biszum Jahr 2005 prognostiziert.Der Netzwerk-Lieferant Cisco hatdaher auch bereits drei unterschiedlicheE-Learning-Portale fürseine Kunden, Vertriebspartnerund Mitarbeiter eingerichtet. Internationalwerden im Cisco-Networking-Academy-Programmüber76 000 Teilnehmer weiterqualifiziert.Sie können zertifizierte Abschlüsseerwerben, eine Grundlagenbausbildungerhalten, oderan Qualifizierungsmaßnahmenteilnehmen.Cisco-Chef John Chambers meint:»Die nächste große Welle im E-Businesswird nach dem E-Commercedas E-Learning sein, denn esermöglicht Unternehmen mit densich rapide verändernden Anforderungenin Markt, Wirtschaftund Technologie Schritt zu halten.«E-Learning ist kostengünstig, besitzeine große Auswahl an Trainingseinheitenin jeder beliebigenBreite und Tiefe und ist für jedenTeilnehmer bequem und effektiv.In den USA ist man unterdessenschon ein Stück weiter:Unternehmen nutzen schon längstdie Möglichkeit, mit Wissen undLernen Geld zu verdienen.Virtuelle Buchverkäufer bietenWeb-Based-Trainings (WBT) anund erteilen Kurse von Italienischfür Anfänger über Yoga bis zu Umgangsforenim Berufsleben.Und es gelingt, das Kundenbedürfnis,die Information, in Taten,den Wissenserwerb, umzusetzen.Es gilt das Prinzip, dass viele Kundenviel Umsatz generieren undso wird zur Kundenbindung das sogenannteCustomer Focused E-Learning eingesetzt, das sich inden USA etabliert hat, in Deutschlandaber erst von wenigen Unternehmenim Marketingportfolio vorhandenist.Kundenschulungen sind jedochkeine Neuerfindungen des Web-Zeitalters.Die unterschiedlichen Konzepteund die damit verfolgten Ziele derKundenbindung sind aber neu undkönnen unter dem Schlagwort des»Edu-Commerce« zusammengefasstwerden.Und es knüpfen sich recht hohe Erwartungendaran.Viele Unternehmen erhoffen sichmehr Aufträge pro Kunden undMonat und wollen sich durch dieDifferenzierung von der Konkurrenzmit der angebotenen Serviceleistungabheben.Die Dresdner Bank hat zum Beispielihre Mitarbeiter speziell fürdas Internet geschult und bei demE-Learning-Spezialisten DigitalSpirit einen Web-Führerscheinentwickeln lassen, mit dem Anfängerund Fortgeschrittene pädagogischgeführte Schritte in der virtuellenWelt unternehmen können.Dem Internet wird von der Bankgroße Bedeutung zugemessenund daher ist dessen Beherrschungfür die Mitarbeiter einMuss.Doch nachdem die 9 000 Mitarbeitererfolgreich geschult worden waren,kam eine neue Idee auf:Gegen Lizenz und Geld lässt dieDresdner Bank nun surfen und lernen.Unter dem eigenen Internetportalwird der Web-Führerschein anderenUnternehmen ab 500 DM fürrund 25 Nutzer angeboten.Doch damit sind die Einsatzmöglichkeitenkundenorientierten Lernensnoch lange nicht erschöpft.Die Online-Stellenbörse jobs.com hatvor kurzem eine elektronische Job-University eingerichtet, um Bewerberndas notwendige Know-how zuvermitteln.Es werden Online-Bewerbungstechnikenvorgestellt, Tipps zu Vorstellungsgesprächengegeben und Trainingszur effektiven Nutzung häufigeingesetzter Office-Softwarepaketeangeboten.Sowohl Hardware-Hersteller als auchSoftware-Lieferanten nutzen das CustomerFocused E-Learning, doch obdie Entwicklung in Deutschland einenähnlichen Verlauf wie in denUSA nimmt und ob davon ein positiverImpuls für das sich in der Krise befindlicheE-Business ausgeht, wirdsich erst in der Zukunft zeigen.BuchtippABAHolland, Heinrich/ Huldi, Christian/Kuhfuß, Holger/ Nitsche,Martin: CRM im Direktmarketing- Kunden gewinnen durchinteraktive Prozesse.Informieren Sie sich in diesemBuch über die Planung, Steuerungund Durchführung von interaktivenProzessen mit den Kunden.Die Autoren stellen dasKonzept des CRM aus Marketingsichtvor und zeigen in Fallbeispielendie Umsetzung im Direktmarketing.Bestellen können Sie das Buchunter www.callcenterprofi.de(Preis: 68,00 DM)


Call Center Recht 7/01 Aktuelles 6Digitale Signatur auf dem VormarschNach Ansicht von Experten wirdsich die digitale Signatur in denkommenden Jahren auf breiterFront durchsetzen.Momentan wird die digitale Signaturbeim Schriftverkehr im Internetnoch wenig genutzt, dochMarcus Belke, Geschäftsführerder Deutschen Post Signtrust istsich sicher, dass »im Jahr 2005nahezu jeder eine solche Technologieeinsetzen wird«.Belke zufolge sprechen zweiGründe für die Verbreitung derdigitalen Signatur:Zum einen hatten in der Vergangenheitverschiedene Anbieterdieser Technologie unterschiedlicheLösungen präsentiert. Dieshat sich aber durch die Einführungeines einheitlichen StandardsAnfang Oktober grundsätzlichgeändert, so dass die digitaleSignatur nun nicht mehr ausschließlichin geschlossenen Netzzen,wie zum Beispiel innerhalbvon Unternehmen, eingesetztwird.Der zweite Grund sind die Terroranschlägein den USA.Dadurch ist nämlich das Bedürfnisvon Unternehmen und Behör-den nach sicherem Datenaustauschweiter erhöht worden,was sich auf geplante Investitionenin diesem Bereich auswirkenwird.Die digitale Signatur ist ein Verfahren,mit dem Dokumente einenelektronischen Schlüssel erhalten.Texte, die mit einem privatenSchlüssel signiert wurden,lassen sich mit einem öffentlichenSchlüssel überprüfen, wobeiManipulationen durch Dritteerkennbar werden. Sender undEmpfänger werden dabei eindeutigidentifiziert.ABAGesetz zum Surfen am Arbeitsplatz gefordertDas private Surfen im Internetwährend der Arbeitszeit ist derzeitkeinen gesetzlichen Regelnunterworfen.Das Arbeitsgericht Wesel hataber in seinem Urteil vom21.3.<strong>2001</strong> entschieden, dass 100Stunden Surfen am Arbeitsplatzkeine fristlose Kündigung rechtfertigenund dadurch die Diskussionum die Internetüberwachungneu entfacht.Sowohl von Arbeitgeber- alsauch von Arbeitnehmerseite wirdnun über eine gesetzliche Regelungzu privatem Surfen nachgedacht.Problematisch ist, dass dieBedingungen von Unternehmenzu Unternehmen unterschiedlichsind und die Arbeitnehmer oftnicht wissen, was die Grenze desErlaubten überschreitet und wasnicht. Falls es zu Streitigkeitenkommt, existiert keine eindeutigeRegelung und somit wird die Forderungnach einem Arbeitnehmer-Datenschutzgesetzlaut, dasdie Bedingungen der Arbeitgebermit den Rechten der Arbeitnehmerin Einklang bringt.Unterstützt wird diese Forderungdurch die Dienstleistungsgewerkschaftver.di sowie den ArbeitgeberverbandDienstleistungenar.di.Momentan sind eindeutige Betriebsvereinbarungender besteWeg, um Streitigkeiten verbindlichregeln zu können.ABAHandel mit Dotcoms blühtDotcoms sind momentan billig zuhaben.In den USA verkaufen sich bankrotteInternetfirmen sehr gut,denn Innovationen waren nochnie so günstig.Bereits 162 Dotcoms sind verkauftworden und zukünftig werdenweitere folgen, was Unternehmender Old Economy dazuveranlasst, die Dotcom-Krise zunutzen und sich billig mit neuenFirmen einzudecken.Diese sind zwar zahlungsunfähigund deshalb billig, enthalten abernoch viel Innovationspotenzial,das die Old Economy für sichnutzen will.Insgesamt sollen dem UnternehmenWebmerges zufolge bereitsNew Economy-Firmen für insgesamt2 Milliarden Dollar gekauftworden sein.Der Vorteil liegt dabei im Erwerbvon Technologien, die von denbesten und bekanntesten Expertenentwickelt wurden, heuteaber als wahre Schnäppchengelten:Die Dotcoms kosten nur noch etwaein Drittel ihres ursprünglichenWertes vor zwei Jahrenund so kann die durchschnittlicheNew Economoy-Firma bereitsfür 13 Millionen Dollar erworbenwerden.ABA


Call Center Recht 7/01 Telekommunikation 7RegTP regelt Carrier-Festverbindungen1. Die Regulierungsbehörde fürTelekommunikation und Post(RegTP) hat der Deutschen TelekomAG in einer Beschlusskammer-Entscheidungpräzise Vorgabenfür ihre Vertragsbedingungenzur Bereitstellung von Carrier-Festverbindungen (CFV) gemacht.Laut Matthias Kurth, Präsident derRegTP, schreibt die Deutsche TelekomAG bei der Gestaltung derCFV-Verträge Vertragsklauselnvor, die keine Planungssicherheitgewährleisten und daher zu Verzögerungenim Ablauf führen.Die unzureichende Bereitstellungvon Carrier-Festverbindungen, dieals Mietleitungen der DeutschenTelekom AG den Wettbewerbern ineiner Vielzahl von Varianten mit unterschiedlichenBandbreiten zurVerfügung stehen und zum Ausbauvon Netzen für das Angebot vonSprach- und Dienstleistungen dienen,stellt derzeitig eine gravierendeBelastung für den Wettbewerbdar. Daher wurden der DeutschenTelekom AG verbindlicheLierferfristen von von acht Wochenbis zu längstens sechs Monatenvorgegeben. Durch den eindeutigenZeitrahmen ist nun sichergestellt,dass dieBereitstellungspraxis verbessertwird, denn hält sich die Telekomnicht daran, drohen zivilrechtlicheKonsequenzen.2. Aufgrund einer Beschwerde desTK-Unternehmens tesion hat dieRegTP festgestellt, dass Entgelte,die von der Deutschen Telekom mitsogenannten Telekom DesignedNetwork-Verträgen (TDN-Verträgen)angeboten wurden, teilweiseunrechtmäßig sind.In den Verträgen waren Tarife vorgesehen,die nicht wie vorgeschriebender Regulierungsbehördezur Genehmigung vorgelegtwurden.Grund dafür war,dass die Telekom den Begriff dergeschlossenen Benutzergruppezu weit ausgelegt hat.Dies führte dazu, dass die TDN-Verträge Entgelte für die Kommunikationzwischen Teilnehmern derBenutzergruppe und Dritten fürnichtgenehmigungspflichtig hielten,die einer Genehmigung bedurfthätten.Die RegTP fordert daher die Telekomauf, bestehende und künftigeVerträge bis spätestens31.12.<strong>2001</strong> dahingehend zu ändern,dass für den Außenverkehrausschließlich genehmigte Entgelteberechnet werden. ABATerminübersicht:Seminar Datum Ort VeranstalterDigitale Signaturen 5. <strong>November</strong> <strong>2001</strong> Düsseldorf EuroforumTel.: (02 11) 96 86-528Rechtsfragen 7. <strong>November</strong> <strong>2001</strong> München Management CirclePersonalentwicklung Tel.: (0 61 96) 47 22-722Einführung in die Praxis des 7./8. <strong>November</strong> <strong>2001</strong> Berlin Euroforumbetrieblichen Tel.: (02 11) 96 86-543DatenschutzbeauftragtenRechtsfragen des 19.-21. <strong>November</strong> <strong>2001</strong> München EuroforumIT-Outsourcing Tel.: (02 11) 96 86-528Rechtsfragen 6. Dezember <strong>2001</strong> Wiesbaden Management CircleDirektmarketing Tel.: (0 61 96) 47 22-528IMPRESSUM: „Call Center Recht“ erscheint einmal im Monat im Gabler Verlag, Wiesbaden. Fachbeirat: Dr. Stefan M.Knoll, Dr. Manfred Wolff. Chefredaktion: Simone Fojut. Redaktion: André Badouin. Anschrift: Abraham-Lincoln-Straße46, 65189 Wiesbaden, Tel. (0611) 7878-389. Abobetreuung: Britta Christmann, Tel. (0611) 7878-129, Fax (0611) 7878-423. Jahresbezugspreis: 378,- DM (inkl. MwST, zzgl. Versand). Vervielfältigung/ Nachdruck, auch auszugsweise,nicht gestattet. Homepage: http://www.callcenterprofi.de.


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