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Mai 2009 - Holzkirchen

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05/<strong>2009</strong> Holzkirchner Gemeindeblatt<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);<br />

Inkrafttreten der 1.(vereinfachten) Änderung<br />

des Bebauungsplanes Nr.121 (Teilbereich<br />

1) für das Gebiet zwischen der<br />

Münchner Straße, der Heignkamer Straße,<br />

dem Otterfinger Weg und dem Reitschulweg<br />

(Baugebiet Ohmstraße ) – hier:<br />

Baubereich „MI G 1“, Flst. 3997/T,<br />

4008/T, Gemarkung Hartpenning<br />

Der Bauausschuss der Marktgemeinde hat in<br />

seiner Sitzung am 12.03.<strong>2009</strong> die 1. Änderung<br />

des Bebauungsplan Nr. 121 (Teilbereich 1)<br />

in der Fassung vom 04.12.2008 als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3<br />

BauGB tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 121 (Teilbereich 1) in Kraft.<br />

Der Bebauungsplan wird mit Begründung ab<br />

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in<br />

den Amtsräumen des Bauamtes (Rathaus,<br />

Zimmer II/210-218) während der allgemeinen<br />

Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.<br />

Über den Inhalt wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Hinweis gem. § 44 BauGB:<br />

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3<br />

Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene<br />

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruch<br />

herbeigeführt wird.<br />

Hinweis gemäß § 215 BauGB:<br />

Unbeachtlich werden:<br />

informationen<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorganges, wenn sie<br />

nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

des vorstehenden Bebauungsplanes<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründenden Sachverhalts geltend gemacht<br />

worden sind.<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 121 (Teilbereich 1)<br />

Geltungsbereich der 1. Änderung

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