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1. Teil Einleitung und Problemstellung - OApen.

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2. <strong>Teil</strong> Zivilrechtliche Aspekte<br />

Aufwands kann dabei aber nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, bei<br />

dem ein Rechtsbindungswille fehlt, 237 ausgegangen werden.<br />

Ein unentgeltlicher Vertrag, der Rechte <strong>und</strong> Pflichten beinhaltet, 238 ist der<br />

Auftrag (§ 662 BGB). Dabei verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von<br />

dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.<br />

Dabei ist eine Geschäftsbesorgung jedes Tätigwerden im Interesse eines anderen,<br />

sei es wirtschaftlicher, ideeller, rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher<br />

Natur. 239 Ermöglicht der Web Service-Anbieter dem Web Service-Nutzer die<br />

Nutzung eines funktionierenden Dienstes durch das Bereitstellen einer öffentlichen<br />

Schnittstelle, so stellt dies zweifellos eine Tätigkeit im Interesse des<br />

Web Service-Nutzers dar, sofern es sich um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung<br />

handelt. Bei dem Vertrag hinsichtlich der unentgeltlichen<br />

Dienstenutzung zwischen Web Service-Anbieter <strong>und</strong> Web Service-Nutzer<br />

handelt es sich daher um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB.<br />

d) Web Service-Nutzer – Web Service-Vermittler<br />

Technisch betrachtet, bietet der Web Service-Vermittler dem Web Service-<br />

Nutzer die Möglichkeit, die vom Web Service-Anbieter im UDDI hinterlegten<br />

Dienstebeschreibungen zu durchsuchen, was durch die Kategorisierung der<br />

Beschreibungen erleichtert wird. 240 Im Mittelpunkt dieses Verhältnisses stehen<br />

das Suchen <strong>und</strong> Finden der Dienste.<br />

Da es darauf ankommt, dass der Web Service-Nutzer zum einen erfährt, ob<br />

der gewünschte Dienst registriert ist oder nicht, <strong>und</strong> es zum anderen im Falle<br />

einer erfolgreichen Suche auf den tatsächlichen Erhalt der<br />

Dienstebeschreibung ankommt, also eine korrekte Auskunft geschuldet wird –<br />

ein bloßes sich Bemühen ausreichen zu lassen, würde Sinn <strong>und</strong> Zweck eines<br />

solchen Dienstes konterkarieren –, schuldet der Web Service-Vermittler dem<br />

Web Service-Nutzer einen Erfolg, so dass im Falle einer entgeltlichen Nut-<br />

237 Flume, AT 2, § 7/5 S. 87; MünchKommBGB/Kramer, Bd. 2, Einl. Rn. 31; Bamberger/Roth/Eckert,<br />

§ 145 Rn. 6.<br />

238 S. Palandt/Sprau, Einf. v. § 662 Rn. 1 ff.; Larenz, II/2, § 56 I/1 S. 411 ff.; Esser/Weyers, II/2,<br />

§ 35/I S. 308 f.; Flume, AT 2, § 7/5 S. 87.<br />

239 St. Rspr. BGH, NJW 1963, 390 (391); NJW 1963, 1825 (1826); NJW 1965, 1271 (1272); NJW<br />

1971, 1404; Larenz, II/1, § 56 I/1 S. 410; kritisch zur Weite dieser Definition<br />

MünchKommBGB/Seiler, Bd. 4, § 662 Rn. 13; Oetker/Maultzsch, § 11 B II 1 S. 593 f.<br />

240 S. bereits B.II.2 Komponenten.

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