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1. Teil Einleitung und Problemstellung - OApen.

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3. <strong>Teil</strong> Datenschutz bei „Web Service-Portalen“ 199<br />

dar. Das Gr<strong>und</strong>recht wird aber nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern<br />

kann nach Art. 2 Abs. 1 GG gesetzlich eingeschränkt werden. 827 Solche Einschränkungen,<br />

die den Eingriff rechtfertigen, finden sich beispielsweise in den<br />

Erlaubnistatbeständen des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes.<br />

Darüber hinaus kann ein Eingriff auch durch eine wirksame Einwilligung<br />

des Betroffenen gedeckt sein. Der Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

darf daher nur aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes oder mit der Einwilligung des<br />

Betroffenen erfolgen.<br />

c) Datenschutzgr<strong>und</strong>sätze<br />

Soweit personenbezogene Daten828 vorliegen, müssen beim Umgang mit diesen<br />

bestimmte datenschutzrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze beachtet werden. Untergliedern<br />

lassen sich die für den Untersuchungsgegenstand relevanten datenschutzrechtlichen<br />

Schutzkonzepte in: Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit,<br />

Zweckbindung, Transparenz, Direkterhebung der Daten, System- <strong>und</strong> Selbstdatenschutz<br />

sowie Datensicherheit. Die allgemeinen Datenschutzgr<strong>und</strong>sätze<br />

wurden zum <strong>Teil</strong> in verschiedenen einfachgesetzlichen Datenschutzregelungen<br />

konkretisiert.<br />

aa) Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit werden in § 3a<br />

BDSG legaldefiniert. Danach haben sich Gestaltung <strong>und</strong> Auswahl von Datenverarbeitungssystemen<br />

an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene<br />

Daten wie möglich zu erheben oder zu verwenden. Dabei wird<br />

das Prinzip der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit durch § 3a S. 2<br />

BDSG konkretisiert, wonach die Daten des Betroffenen nach (technischer)<br />

Möglichkeit in anonymisierter oder pseudonymisierter Form erhoben oder<br />

verarbeitet werden sollen. 829 Dies entspricht der Festlegung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

im Volkszählungsurteil, dass „sich alle Stellen, die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des<br />

angegebenen Ziels erforderliche Minimum beschränken müssen.“ 830 § 3a<br />

827 BVerfGE 65, 1 (43 f.) – Volkszählung; Schaar, Rn. 120; Simitis/Simitis, <strong>Einleitung</strong> Rn. 33; Hornung,<br />

S. 152.<br />

828 Zu personenbezogenen Daten s. B.IV.1 Personenbezogene Daten.<br />

829 Gola/Schomerus, § 3a Rn. 8; Simitis/Bizer, § 3a BDSG Rn. 1 u. 68 ff.; Roßnagel/Müller, CR 2004,<br />

63<strong>1.</strong><br />

830 BVerfGE 65, 1 (46).

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