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1. Teil Einleitung und Problemstellung - OApen.

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3. <strong>Teil</strong> Datenschutz bei „Web Service-Portalen“ 179<br />

selbst, bestimmte europäische Datenschutzanforderungen einzuhalten, 728 indem<br />

sie sich auf freiwilliger Basis auf einer durch das amerikanische Handelsministerium<br />

geschaffenen öffentlichen Liste eintragen. Damit gehen die eingetragenen<br />

Unternehmen 729 bindende rechtliche Verpflichtungen ein, deren<br />

Einhaltung das US-Handelsministerium überwacht. Bei Zuwiderhandeln drohen<br />

rechtliche Konsequenzen. Die Kommission hat ein angemessenes<br />

Schutzniveau anerkannt, wenn die Übermittlung von Daten an amerikanische<br />

Unternehmen unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Safe Harbor-Principles erfolgt. 730<br />

b) Einwilligung<br />

Fehlt es sowohl an einem angemessenen Schutzniveau als auch dem Beitritt zu<br />

den Safe Harbor-Principles, bleibt nur noch ein Rückgriff auf die Ausnahmetatbestände<br />

des § 4c BDSG. Eine in der Praxis relevante Ausnahme ist die<br />

Einholung einer Einwilligung in die Datenübermittlung durch den Betroffenen<br />

(§ 4c Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 4c<br />

BDSG decken eher <strong>Teil</strong>aspekte, die meist im Zusammenhang mit der Vertragsbegründung<br />

stehen, ab. Insbesondere aber die Datenübermittlung für<br />

Werbezwecke, die für die Akteure der Web Service-Portale regelmäßig am<br />

interessantesten sein dürfte, wird davon nicht abgedeckt.<br />

Die Einwilligung setzt die Einhaltung der Voraussetzungen des § 4a BDSG<br />

<strong>und</strong> dabei insbesondere voraus, dass der Betroffene in Kenntnis der Sachlage<br />

eingewilligt hat <strong>und</strong> demnach sowohl Kenntnis der Sachlage hat als auch über<br />

den Gegenstand der Einwilligung informiert ist. 731<br />

aa) Exkurs: Anforderungen an die Einwilligung<br />

Aufgr<strong>und</strong> der technischen Ausgestaltung von Web Services, die systemunabhängig,<br />

kostengünstig <strong>und</strong> ohne komplizierte Anpassungen lose an Portale<br />

gekoppelt werden können, spricht vieles dafür, dass auch Web Service-<br />

Anbieter aus Drittstaaten ihre Dienste an Web Service-Portale, die sich (zu-<br />

728 S. zum Inhalt Räther/Seitz, MMR 2002, 428; Simitis/Simitis, § 4b Rn. 71 ff.<br />

729 Eine Liste der eingetragenen Unternehmen kann unter<br />

http://web.ita.doc.gov/safeharbor/shlist.nsf/webPages/safe+harbor+list eingesehen werden.<br />

730 2000/520/EG v. 26.7.2000, Entscheidung der Kommission vom 26.7.2000 gem. der Richtlinie<br />

95/46/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates über die Angemessenheit des von den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen des „sicheren Hafens“ <strong>und</strong> der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ)<br />

gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. EG L 215/7 v.<br />

25.8.2000, S. 7-47.<br />

731 Däubler, CR 1999, 51 f.; Räther/Seitz, MMR 2002, 431; Simitis/Simitis, § 4c Rn. 8 ff.

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