13.07.2015 Aufrufe

Sp 24. Juli 2006 Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe Sehr ...

Sp 24. Juli 2006 Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe Sehr ...

Sp 24. Juli 2006 Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe Sehr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B UNDESVERBAND DER D EUTSCHEN B INNENSCHIFFAHRT E.V.Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. · D-47118 Duisburg Dammstraße 15-17D-47119 Duisburg-RuhrortTelefon (0203) 8 00 06-50Telefax (0203) 8 00 06-21Recht, Steuern, Abgaben, TarifeInternet: www.Binnenschiff.dee-mail: InfoBDB@Binnenschiff.deRundschreiben Nr. 10/<strong>2006</strong>Durchwahl 8 00 06-42<strong>Sp</strong><strong>24.</strong> <strong>Juli</strong> <strong>2006</strong><strong>Steuerbefreiung</strong> für <strong>Schiffsbetriebsstoffe</strong><strong>Sehr</strong> geehrte Damen und Herren,mit Rundschreiben Recht, Steuern, Abgaben, Tarife Nr. 8/<strong>2006</strong> vom 7. <strong>Juli</strong> <strong>2006</strong> hatten wir Sievorab über Änderungen in bezug auf den mineralölsteuerfreien Einsatz von <strong>Schiffsbetriebsstoffe</strong>nin der Binnenschifffahrt informiert, die vom Energiesteuergesetz ausgehen. Das neue Gesetzist im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 33 vom 19. <strong>Juli</strong> <strong>2006</strong>, Seite 1534 bis 1561, veröffentlichtworden. Durchführungsverordnung und Verwaltungsvorschrift liegen noch nicht vor. Deshalb ratenwir derzeit (d.h. bis Anfang August) noch von Rückfragen an die Hauptzollämter ab.Steuerfreiheit für die Binnenschifffahrt bleibt bestehenTreibstoffe für Binnenschiffe dürfen auch weiterhin steuerfrei verwendet werden. Voraussetzungist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung (§ 27 des Energiesteuergesetzes). Gekennzeichnetwird mit dem gleichen Markierungsstoff wie Heizöl (Solvent Yellow 124).ÜbergangsregelungUngefärbte Ware darf noch bis zum 30. April 2007 steuerfrei verwendet werden (§ 67 (5) desEnergiesteuergesetzes).Administrativer Aufwand an Bord der Binnenschiffe verringert sichVom Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes an (also ab 1. August <strong>2006</strong>) entfällt das bisher vonjedem Binnenschiff zu führende Bezugsheft. Dessen Deckblatt – der Erlaubnisschein, derbisher zur Verwendung von mineralölsteuerfreier Ware berechtigt hat – ist von dem genanntenDatum an nicht mehr Voraussetzung für den Bezug steuerfreier Ware. Die Verpflichtung zumC:\DOKUME~1\CHRIST~1\LOKALE~1\Temp\Recht 10-<strong>2006</strong>.doc


- 2 -Führen eines Mineralölverwendungsbuchs entfällt. Diese Erleichterungen gelten ab 1. August<strong>2006</strong> auch beim Bunkern von ungefärbter Ware.Widerruf Erlaubnisschein – Rücksendung Verwendungsbuch (auf Anforderung)Die Hauptzollämter werden sich in den kommenden Monaten mit jedem einzelnen Verwender inVerbindung setzen, dem bisher eine steuerfreie Verwendung von Gasöl erlaubt war. Die Erlaubnisscheinewerden vom Hauptzollamt widerrufen. Die Bezugshefte sollen auf Anforderungan die jeweiligen Ämter zurückgeschickt werden.Allgemeine Erlaubnis für die Verwendung gefärbter steuerbefreiter WareEin Verzicht auf den Erlaubnisschein ist zukünftig möglich, weil für die Schifffahrt die Verwendungvon steuerfreien Energieerzeugnissen allgemein erlaubt ist Dies gilt u.a.- für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Gütern- für die gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen (Ausnahme: Yachten etc.)- für die Durchführung von Werkverkehr (Ausnahme: Werkverkehr mit Yachten etc.)Steuerbefreit ist auch das Gasöl, das im Rahmen von Leer- und Bereitstellungsfahrten (z.B. vonFahrgastschiffen vor oder nach stationären Einsätzen) verbraucht wird.Abgrenzung der begünstigten WasserfahrzeugeAls Wasserfahrzeuge, die steuerfrei gekennzeichnete Energieerzeugnisse verwenden dürfen,gelten alle Schiffe und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischem Antrieb.Nicht begünstigt sind Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und stationär genutzte (wie z.B.als Wohnschiffe, Hotelschiffe oder für ähnliche Zwecke.)Begünstigte VerwendungsartenEindeutig geregelt ist nunmehr, dass an Bord der Schiffe unversteuertes Gasöl auch für andere(gewerbliche) Zwecke als zur Fortbewegung verwendet werden darf. Dies betrifft bei Tankschiffenz.B. die Ladungsheizung, bei Fahrgastschiffen im Winter den Betrieb der Heizung und aufContainerschiffen die Energieerzeugung zum Betrieb von sog. „Power Pack Stations“.Der Betrieb von besonderen Arbeitsgeräten (z.B. Transportbänder, Kräne, Pumpen etc.) istebenfalls begünstigt, sofern diese Geräte mit dem motorisierten Wasserfahrzeug fest verbundensind.Betriebliche VersandpapiereJede einzelne mineralölfreie Lieferung ist auch zukünftig durch „betriebliche Versandpapiere“beim Versender und beim Empfänger zu dokumentieren. Dazu sind jedoch nicht mehr die Vor-


- 3 -drucke aus dem Bezugsheft zu verwenden. Der Lieferschein wird als „betriebliches Versandpapier“angesehen. Welche Angaben im Lieferschein enthalten sein müssen, wird in der Durchführungsverordnungbzw. der Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach derzeitigen Erkenntnissenmüssen die betrieblichen Versandpapiere sowohl beim Bunkerbetrieb als auch an Bord der Binnenschiffesechs Jahre lang aufbewahrt werden.Bunkerungen von ungefärbter WareNach derzeitigem Stand der Informationen wird im Ausland (z.B. Schweiz und Österreich) weiterhinungefärbte Ware verkauft.Die wichtigsten Paragraphen sind diesem Schreiben beigefügt. Gerne senden wir unseren Mitgliederndas komplette Gesetz auf Anforderung per E-Mail zu.Abschließend informieren wir Sie darüber, dass mit dem „Bioquotenkraftstoffgesetz“ Änderungendes am 1. August <strong>2006</strong> in Kraft tretenden Energiesteuergesetzes mit Wirkung ab 1. Januar2007 angestrebt werden. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Mineralölwirtschaft ab1. Januar 2007 ordnungsrechtlich zu verpflichten, Benzin und Diesel Biokraftstoffe beizumischenund steuerliche Regelungen für die Beimischung zu erlassen bzw. zu verändern. EineBeimischung von Biokraftstoffen in Heizöl und in Gasöl ist nicht vorgesehen. Insofern ist dieBinnenschifffahrt von dem Bioquotenkraftstoffgesetz so gut wie nicht betroffen. In den extremseltenen Fällen, in denen für Binnenschiffe Dieselkraftstoff in Tankstellenqualität benötigt wird,müssen von den Marktpartnern Überlegungen- in bezug auf die Verfügbarkeit gefärbter Ware in der entsprechenden Qualität,- in bezug auf die Verträglichkeit von biogenen Anteile mit dem vorgesehenen Farbstoff und- in bezug auf die Verträglichkeit dieses Treibstoffs mit den jeweiligen Motoren und Heizungenangestellt werden.In Fällen, in denen nur ungefärbte Ware in Tankstellenqualität zur Verfügung steht oder verwendetwerden soll, um möglichen technischen Problemen aus dem Weg zu gehen, steht einVerfahren zur Rückerstattung der Mineralölsteuer zur Verfügung, so dass auch in diesen Fällenein mineralölsteuerfreier Einsatz von Treibstoffen in der Binnenschifffahrt möglich ist.Mit freundlichen Grüßengez. <strong>Sp</strong>itzerstellv. GeschäftsführerAnlageAuszug aus dem Energiesteuergesetz


1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang <strong>2006</strong> Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. <strong>Juli</strong> <strong>2006</strong>Gesetzzur Neuregelung der Besteuerungvon Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*)Vom 15. <strong>Juli</strong> <strong>2006</strong>Auszug§ 27<strong>Steuerbefreiung</strong>, Schiff- und Luftfahrt(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfreiverwendet werden in Wasserfahrzeugen1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichenSchifffahrt,2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nachNummer 1 und3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklaturnur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der KombiniertenNomenklatur, dessen Researchoktanzahl denWert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoffder Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklaturdürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichenLuftfahrt,2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer1 sowie3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.§ 52Steuerentlastungfür die Schiff- und Luftfahrt(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt fürnachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in§ 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In denFällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastungfür Energieerzeugnisse der Unterpositionen2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklaturnur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnetsind.(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisseverwendet hat.§ 67Anwendungsvorschriften(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisseder Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30. April 2007 auchnicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs. 1 Satz1 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden.(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfensteuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmtenTriebwerken und Motoren bei deren Entwicklungund Herstellung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!