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der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften

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(2) 1 Die Ergebnisse schriftlicher Prüfungsleistungen sind bis zudem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin bekanntzu geben. 2 Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werden imunmittelbaren Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.(3) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:1,0; 1,3 = sehr gut(eine hervorragende Leistung)1,7; 2,0; 2,3 = gut(eine überdurchschnittliche Leistung)2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend(eine zufrieden stellende Leistung)3,7; 4,0 = ausreichend(eine trotz ihrer Mängel noch genügende Leistung)5,0 = nicht ausreichend(eine wegen erheblicher Mängel nicht genügende Leistung).§ 12 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note einer Prüfungsleistung(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens„ausreichend" bewertet wurde.(2) Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet,errechnet sich die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt<strong>der</strong> von den Prüfenden festgesetzten Noten unter Berücksichtigungdes Absatzes 4.(3) Die Note lautet bei einem Durchschnittbis 1,15 1,0über 1,15 bis 1,50 1,3über 1,50 bis 1,85 1,7über 1,85 bis 2,15 2,0über 2,15 bis 2,50 2,3über 2,50 bis 2,85 2,7über 2,85 bis 3,15 3,0über 3,15 bis 3,50 3,3über 3,50 bis 3,85 3,7über 3,85 bis 4,00 4,0über 4,00 5,0(4) Bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Note nach Absatz 3 werden nur die beidenersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt;alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.§ 13 Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfungsleistung(1) 1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wie<strong>der</strong>holtwerden.(2) 1 Wurde eine Klausur in einer zweiten Wie<strong>der</strong>holungsprüfungmit <strong>der</strong> Note „nicht ausreichend“ bewertet, hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuPrüfende einen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung.2 Während des gesamten Studiums ist die Anzahl <strong>der</strong>mündlichen Ergänzungsprüfungen auf insgesamt vier begrenzt.3 Die mündliche Ergänzungsprüfung wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong>dem Prüfenden und einer Beisitzerin o<strong>der</strong> einem Beisitzerdurchgeführt und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfenden bewertet. 4 DieDauer <strong>der</strong> mündlichen Ergänzungsprüfung beträgt in <strong>der</strong> Regel20 Minuten, sie kann von den Prüfenden um bis zu 10Minuten verlängert werden, wenn nur so ein abschließendesUrteil möglich ist. 5 Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013ausgeschlossen, soweit eine Bewertung auf § 29 Abs. 1, 3o<strong>der</strong> 4 beruht. 6 Wird die Gesamtleistung aus Klausur undmündlicher Ergänzungsprüfung mit mindestens „ausreichend“bewertet, ist die Prüfungsleistung mit <strong>der</strong> Note „4,0“ bestanden.7 Die mündliche Ergänzungsprüfung soll zu dem vomPrüfungsausschuss festgelegten Termin erfolgen. 8 Es ist einErgebnisprotokoll anzufertigen und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfendenund <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Beisitzenden zu unterschreiben.(3) 1 Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen müssen spätestens im Prüfungszeitraumdes jeweils folgenden Semesters abgelegt werden,soweit die Lehrveranstaltungs- und Prüfungsform dies zulassen.2 Dies gilt auch, wenn die Meldung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfungim Zeitraum des Anmeldeverfahrens nicht vorgenommenwurde. 3 Bei Versäumnis des Prüfungstermins giltnach § 28 Abs. 1 die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“bewertet. 4 Praktische Studiensemester und Urlaubssemesterhaben aufschiebende Wirkung auf Prüfungsfristen. 5 Währenddes Praktischen Studiensemesters ist eine Teilnahme anWie<strong>der</strong>holungsprüfungen zulässig.(4) 1 Die Wie<strong>der</strong>holung einer bestandenen Prüfungsleistung zurNotenverbesserung ist während des gesamten Studiums insgesamtin maximal vier Prüfungen zulässig, soweit die Lehrveranstaltungs-und Prüfungsformen dies zulassen. 2 DiesePrüfungen zur Notenverbesserung müssen im jeweils folgendenSemester abgelegt werden. 3 Dabei zählt das jeweils bessereErgebnis.(5) In einem an<strong>der</strong>en Studiengang an dieser Fakultät erfolglosunternommene Versuche, die gleiche Prüfungsleistung abzulegen,werden auf die Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeiten nach Absatz1 angerechnet.§ 14 Zulassung zur Modulprüfung(1) Zu einer Prüfungsleistung einer Modulprüfung <strong>der</strong> Bachelorprüfungist zugelassen, wer sich zu <strong>der</strong> betreffenden Prüfungsleistungunter Beifügung <strong>der</strong> vorgeschriebenen ergänzendenNachweise gemäß § 27 innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>und dem Prüfungsausschuss festgelegten Fristenschriftlich angemeldet hat.(2) Wird eine Vorleistung für die Teilnahme an einer Prüfungsleistungverlangt (siehe Anlage 1) muss diese vor <strong>der</strong> Teilnahmean <strong>der</strong> Prüfungsleistung erfolgreich erbracht sein.(3) Im Praxissemester ist nur die Teilnahme an Wie<strong>der</strong>holungsprüfungenzulässig.(4) Der Antrag auf Zulassung kann spätestens bis zu einem von<strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungsausschuss festgelegtenZeitpunkt zurückgenommen werden.(5) 1 Der Fakultätsrat kann auf begründeten Antrag einer/einesModulverantwortlichen die Anwesenheitspflicht für bestimmteVeranstaltungen einführen. 2 Die Liste <strong>der</strong> mit Anwesenheitspflichtbelegten Veranstaltungen wird hochschulöffentlich inortsüblicher Weise bekannt gemacht.§ 15 Bachelorarbeit; Umfang, Art und Ausgabe(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendein <strong>der</strong> Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problemaus ihrer/seiner Fachrichtung selbstständig, problem-Seite 6 von 22

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