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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in ...

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bestimmungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abschlüsse</strong> <strong>in</strong> der gymnasialenOberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)vom 26.5.1997 (SVBl. S.208, ber. S.278), geändert durch Erlasse v. 13.05.1998 (SVBl. S.164),10.07.1998 (SVBl. S.245), v. 20.7.2001 (SVBl. 9/2001 S.344 ) und v. 19.11.2003 (SVBl. 1/2004 S.22)Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:1 - Zu § 11.1 Das m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige Praktikum muß den Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> praktische Ausbildung <strong>in</strong> derKlasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt VIII d. Erl. v. 28.6.1996 betr. <strong>Ergänzende</strong><strong>Bestimmungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> berufsbildende Schulen (EB-BbS-VO) - SVBl. S. 243, VORIS22410 01 59 50 001 - <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung entsprechen.2 - Zu § 22.1 Die Anforderungen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch "E<strong>in</strong>heitlichePrüfungsanforderungen <strong>in</strong> der Abiturprüfung im Lande Niedersachsen" geregelt.2.2 Von der obersten Schulbehörde werden landesweit e<strong>in</strong>heitliche Prüfungsaufgaben gestellt für <strong>die</strong>schriftliche Prüfung <strong>in</strong> den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong>, Griechisch, Spanisch,Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Mathematik, Physik,Chemie, Biologie, Informatik und Sport (Leistungsfach) sowie <strong>in</strong> den berufsbezogenen schriftlichenPrüfungsfächern des Fachgymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung undTechnik."2.3 Am Ende des zweiten Kurshalbjahres gibt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler der Schulleitung an:a) das dritte Prüfungsfach,b) das vierte Prüfungsfach,c) ob im dritten oder vierten Prüfungsfach <strong>die</strong> Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,d) ob e<strong>in</strong>e besondere Lernleistung nach §2 Abs.4 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Abiturprüfung e<strong>in</strong>gebracht werdensoll,e) ob ggf. <strong>in</strong> Musik e<strong>in</strong>e Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird undf) <strong>die</strong> gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist.Dem Wunsch gemäß Buchstabe e soll von der Schule bei der E<strong>in</strong>reichung der Aufgabenvorschlägefür <strong>die</strong> schriftliche Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden.2.4 E<strong>in</strong>e besondere Lernleistung kann se<strong>in</strong>a) e<strong>in</strong> umfassender Beitrag aus e<strong>in</strong>em vom Land geförderten Schülerwettbewerb nachAnlage des Erlasses vom 10.06.1997 "Förderung von Schülerwettbewerben": Nrn.6, 10,18, 20 - 22, 24, 26, 28 und 30 oderb) e<strong>in</strong>e Jahres- oder Sem<strong>in</strong>ararbeit, sofern sie <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Zusammenhang <strong>zur</strong> Facharbeitnach Nr. 10.16 EB-VO-GO oder Nr. 11.9 EB-VO-AK steht.2.5 Im Leistungsfach Sport besteht <strong>die</strong> Prüfung aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em sportpraktischen,im Falle von §13 Abs.1 auch e<strong>in</strong>em mündlichen Teil. Bei Sport als viertem Prüfungsfach werden imRahmen der Prüfung e<strong>in</strong>e mündliche und e<strong>in</strong>e sportpraktische Prüfung durchgeführt.Für das Verfahren der sportpraktischen Teilprüfung gilt §10 entsprechend.3 - Zu § 33.1 Folgende Term<strong>in</strong>e werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt:a) Ende des vierten Kurshalbjahres,Term<strong>in</strong>e der schriftlichen Abiturprüfung e<strong>in</strong>schließlich der Nachprüfungsterm<strong>in</strong>e für <strong>die</strong>b)Fächer nach Nr.2.2,c) Beg<strong>in</strong>n und Ende der schriftlichen Abiturprüfung <strong>in</strong> den übrigen Fächern,d) Beg<strong>in</strong>n und Ende der mündlichen Prüfung,e) Aushändigung der Abiturzeugnisse.Die weiteren erforderlichen Term<strong>in</strong>e setzt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter fest, sofern sie nichtvon der Schulbehörde bestimmt werden.3.2 Die Ergebnisse vorzeitig nachgewiesener praktischer Prüfungsteile s<strong>in</strong>d jeweils am Ende e<strong>in</strong>esPrüfungstages bekanntzugeben.3.3 Die Ergebnisse vorzeitig erbrachter praktischer Prüfungsteile werden nur bei der Abiturprüfungberücksichtigt.


4 - Zu § 54.1 Angehörige von Prüfl<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d Personen im S<strong>in</strong>ne des §55 NSchG und §20 Abs.5Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).4.2 Die Schulbehörde hat <strong>in</strong> der Regel den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission nach Ablauf von jeweilsfünf Jahren für den darauffolgenden Abiturdurchgang abweichend zu bestellen.4.3 Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information s<strong>in</strong>d als vorsitzendes Mitglied derPrüfungskommission auch Leiter<strong>in</strong>nen und Leiter anderer Gymnasien, Fachgymnasien undGesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe zu bestellen, sofern letztere <strong>die</strong> Lehrbefähigung nach §5Abs.1 Satz 3 besitzen.4.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durchE<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Klausuren und andere Unterlagen e<strong>in</strong> Bild vom Leistungsstand der Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler verschaffen.4.5 Der E<strong>in</strong>spruch ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 24 Stunden e<strong>in</strong>zulegen. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch kann nur daraufgestützt werden, daß <strong>die</strong> Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßenhat, allgeme<strong>in</strong> anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hatoder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.4.6 Das vorsitzende Mitglied hat <strong>die</strong> weiteren Mitglieder und <strong>die</strong> Mitglieder derFachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, <strong>die</strong> Kenntnis von denPrüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht h<strong>in</strong>zuweisen.5 - Zu § 65.1 Die Tutor<strong>in</strong> oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oderer es <strong>in</strong> Absprache mit der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler für erforderlich hält und sofern dem <strong>die</strong>nstlicheGründe nicht entgegenstehen.5.2 Für <strong>die</strong> sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildetwerden.5.3 Die Mitglieder e<strong>in</strong>es Fachprüfungsausschusses für <strong>die</strong> mündliche Prüfung und für das Kolloquium<strong>zur</strong> besonderen Lernleistung dürfen <strong>die</strong> schriftlichen Arbeiten <strong>in</strong> dem betreffenden Fach und <strong>die</strong>schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung e<strong>in</strong>sehen. Tutor<strong>in</strong>nen und Tutoren dürfen <strong>in</strong>jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und <strong>die</strong> schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistungihrer Tutand<strong>in</strong>nen oder ihrer Tutanden e<strong>in</strong>sehen.5.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Berufung von Lehrkräften andererSchulen durch <strong>die</strong> Schulbehörde beantragen. Im Falle von Nr.4.3 beantragt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter, <strong>die</strong> oder der den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission an e<strong>in</strong>er anderen Schule wahrnimmt,<strong>die</strong> Berufung von bis zu vier Lehrkräften der eigenen Schule zu Fachprüfungsleiter<strong>in</strong>nen undFachprüfungsleitern an der Schule, an der sie oder er den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommissionwahrnimmt.5.5 Nr.4.5 ist entsprechend anzuwenden.6 - Zu §76.1 Bei der Überprüfung s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> im vierten Kurshalbjahr belegten Kurse jeweils 15 Punktezugrundezulegen.7 - Zu § 87.1 Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung <strong>zur</strong> Abiturprüfungsowie <strong>über</strong> e<strong>in</strong>en Rücktritt.7.2 Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:a) Angaben <strong>über</strong> Kurse der Kursstufe bzw. der Qualifikationsphase, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kursenach §15 h<strong>in</strong>aus mit Ergebnissen <strong>in</strong> das Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifeaufgenommen werden sollen,b) ggf. den Antrag auf Ausschluß der Zuhörer<strong>in</strong>nen und Zuhörer nach §12 Abs.2 sowie ggf.c) e<strong>in</strong>e Mitteilung <strong>über</strong> den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach Nr. 2.2 Buchst.d.7.3 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter teilt der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler <strong>die</strong> Zulassung mit. Ist <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm <strong>die</strong>s unter Angabe der Gründe vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Bei nicht volljährigenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist <strong>die</strong> Mitteilung auch an <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten zu richten. In dergymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium s<strong>in</strong>d auch bei e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>emvolljährigen Schüler <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern <strong>die</strong> volljährigeSchüler<strong>in</strong> oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler


oder <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten gegen <strong>die</strong> Nichtzulassung <strong>zur</strong> schriftlichen AbiturprüfungWiderspruch, gilt das unter Nr.13.5 beschriebene Verfahren entsprechend.8 - Zu § 98.1 In den Prüfungsfächern nach Nr.2.2 werden dem Prüfl<strong>in</strong>g je nach Prüfungsfach zwei oder dreiPrüfungsaufgaben vorgelegt.8.2 Für <strong>die</strong> Erstellung der Prüfungsaufgaben <strong>in</strong> den Fächern nach Nr.2.2 legen von der Schulbehördebenannte Schulen der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu e<strong>in</strong>em von ihr bestimmtenTerm<strong>in</strong> vor.8.3 Für <strong>die</strong> übrigen Prüfungsfächer gilt:8.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prüfungsaufgaben <strong>zur</strong>Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte <strong>in</strong> verschiedenen Halbjahren haben.8.3.2 Die Fachlehrer<strong>in</strong>nen und Fachlehrer reichen <strong>die</strong> Aufgaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oderden Fachprüfungsleiter bei der Schulleiter<strong>in</strong> oder bei dem Schulleiter e<strong>in</strong>. Die Fachprüfungsleiter<strong>in</strong>oder der Fachprüfungsleiter <strong>über</strong>prüft, ob gegen <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen,<strong>in</strong>sbesondere ob sie den Vorschriften der E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie oderer berichtet der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter.8.3.3 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter <strong>über</strong>sendet <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben mit e<strong>in</strong>erStellungnahme der Schulbehörde. Dabei werden <strong>die</strong> Vorschläge für <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächer undPrüfungsgruppen <strong>in</strong> besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppeund des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Umschlaggelegt, der zu versiegeln ist.8.3.4 Wenn <strong>die</strong> Schulbehörde <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftighält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter sowie der Fachlehrer<strong>in</strong> oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder demFachprüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.8.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfl<strong>in</strong>g gestellt werden.8.4 Die Schulbehörde sendet <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben - e<strong>in</strong>schließlich der nicht gewähltenAufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn.8.3.1 und 8.3.5 - der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter direkt und persönlich zu. Am Tag der schriftlichen Prüfung dürfen <strong>die</strong> Prüfungsaufgabenfrühestens drei Zeitstunden vor Prüfungsbeg<strong>in</strong>n entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter trifft <strong>die</strong> notwendigen Vorkehrungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung sicherstellen.8.5 Die Bearbeitungszeit für <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben beträgt im Leistungsfach Sport 240 M<strong>in</strong>uten, <strong>in</strong> denanderen Leistungsfächern 300 M<strong>in</strong>uten und <strong>in</strong> den dritten Prüfungsfächern 220 M<strong>in</strong>uten. Diese Zeitendürfen um höchstens 60 M<strong>in</strong>uten verlängert werden, wenn <strong>in</strong> der Prüfungsaufgabe <strong>die</strong> Anfertigungumfangreicher praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt wird. Für <strong>die</strong> Auswahl der zubearbeitenden Aufgabe ist den Prüfl<strong>in</strong>gen h<strong>in</strong>reichend Zeit zu gewähren; <strong>die</strong> Auswahlzeit darf 20M<strong>in</strong>uten nicht <strong>über</strong>schreiten. Die Prüfungsaufgaben müssen <strong>in</strong> den genannten Bearbeitungszeitenbearbeitet und gelöst werden können."8.6 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt <strong>die</strong>aufsichtführenden Lehrkräfte.8.7 Vor Beg<strong>in</strong>n der schriftlichen Prüfung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Prüfl<strong>in</strong>ge auf <strong>die</strong> bei der schriftlichen Prüfung zubeachtenden <strong>Bestimmungen</strong> h<strong>in</strong>zuweisen. Über <strong>die</strong> Belehrung ist e<strong>in</strong> Vermerk anzufertigen, der vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist.8.8 Der Prüfungsraum darf von den Prüfl<strong>in</strong>gen nur e<strong>in</strong>zeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer<strong>die</strong> Arbeit vorzeitig abgibt, muß das Schulgrundstück verlassen.8.9 Es dürfen nur <strong>die</strong> bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. E<strong>in</strong>Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für <strong>die</strong>übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten <strong>die</strong> <strong>Bestimmungen</strong> der E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungenfür <strong>die</strong> Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt sich während der Arbeit heraus, daß weitere Hilfenunentbehrlich s<strong>in</strong>d, so kann sie - <strong>in</strong> der Regel nach H<strong>in</strong>zuziehung der Referent<strong>in</strong> oder des Referentenoder der Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder des Fachprüfungsleiters - <strong>die</strong> oder der Aufsichtführende geben.Hilfen für e<strong>in</strong>zelne Prüfl<strong>in</strong>ge s<strong>in</strong>d nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach §23.8.10 Die <strong>über</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält e<strong>in</strong>en Sitzplan der Prüfl<strong>in</strong>ge.In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann <strong>die</strong> Arbeiten abgegeben worden s<strong>in</strong>d, wielange <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Lehrkräfte <strong>die</strong> Aufsicht geführt und e<strong>in</strong>zelne Prüfl<strong>in</strong>ge den Prüfungsraumverlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen s<strong>in</strong>d zu verzeichnen. Maßnahmen nach §23 s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> der Niederschrift im e<strong>in</strong>zelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, daß sieoder er andere als <strong>die</strong> vermerkten Hilfen nicht gegeben hat, und gibt an, ob und welche Verstöße imS<strong>in</strong>ne der §§21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist e<strong>in</strong> Vermerk <strong>über</strong><strong>die</strong> getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.


8.11 Die Referent<strong>in</strong> oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, sodaß <strong>die</strong> Grundlage der Bewertung erkennbar wird. E<strong>in</strong> Gutachten, das sich auf <strong>die</strong> Randvermerkebezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen <strong>die</strong> sprachliche Richtigkeit <strong>in</strong>der deutschen Sprache oder gegen <strong>die</strong> äußere Form führen zu e<strong>in</strong>em Abzug von e<strong>in</strong>em Punkt oderzwei Punkten bei der e<strong>in</strong>fachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug e<strong>in</strong>es Punktes beidurchschnittlich 5 Fehlern auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zweiPunkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> normaler Schriftgröße beschriebenenSeite. Bei der Entscheidung <strong>über</strong> e<strong>in</strong>en Punktabzug ist e<strong>in</strong> nur quantifizierendes Verfahren nichtsachgerecht. Vielmehr s<strong>in</strong>d Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und <strong>in</strong> Relation zu Wortzahl,Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden <strong>in</strong> der Regel nur e<strong>in</strong>mal gewertet.E<strong>in</strong> Punktabzug muß ebenso wie <strong>in</strong> Grenzfällen e<strong>in</strong> Verzicht auf Punktabzug begründet werden.Un<strong>über</strong>sichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend <strong>zur</strong> Bewertung nurherangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert s<strong>in</strong>d und <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>schrift etwa dreiViertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfaßt.8.12 Die Korreferent<strong>in</strong> oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referent<strong>in</strong> oderdes Referenten an oder fertigt e<strong>in</strong>e eigene Beurteilung mit Bewertung an.8.13 Die Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder der Fachprüfungsleiter <strong>über</strong>prüft <strong>die</strong> vorgenommene Bewertung,fertigt ggf. e<strong>in</strong>e eigene Stellungnahme mit e<strong>in</strong>em Bewertungsvorschlag an und achtet auch auf <strong>die</strong><strong>Bestimmungen</strong> nach Nr.8.11, Sätze 3 bis 10. Die bewerteten Arbeiten s<strong>in</strong>d von derFachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder von dem Fachprüfungsleiter der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter zu<strong>über</strong>geben.8.14 Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Niederschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong> zweite Konferenz derPrüfungskommission nach § 13 zu vermerken.8.15 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann auch bei <strong>über</strong>e<strong>in</strong>stimmender Beurteilungnach Anhörung der Referent<strong>in</strong> oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder desFachprüfungsleiters <strong>die</strong> Punktzahl abändern, wenn <strong>die</strong>s <strong>zur</strong> Wahrnehmung e<strong>in</strong>heitlicher Bewertungenerforderlich ist. E<strong>in</strong>e Dezernent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Dezernent der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied derPrüfungskommission kann <strong>die</strong> Anhörung durch e<strong>in</strong>e Fachberater<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Fachberater vornehmenlassen.8.16 Die Schulbehörde kann <strong>die</strong> beurteilten schriftlichen Arbeiten mit den Aufgabenvorschlägenanfordern; sie setzt e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> fest.8.17 Übernimmt <strong>die</strong> Schulbehörde nach §5 Abs.2 den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission, so entfällt<strong>die</strong> Überprüfung der vorgenommenen Bewertung durch <strong>die</strong> Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder denFachprüfungsleiter nach Nr.8.13 und <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder den Schulleiter nach Nr.8.15.9 - Zu § 109.1 In den Leistungsfächern und im dritten und vierten Prüfungsfach soll m<strong>in</strong>destens 20 undhöchstens 30 M<strong>in</strong>uten geprüft werden.9.2 Falls das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz <strong>über</strong>nimmt, teilt es <strong>die</strong>s demFachprüfungsausschuß und dem Prüfl<strong>in</strong>g vor Beg<strong>in</strong>n der Prüfung mit.9.3 Verantwortlich für <strong>die</strong> Aufgabenstellung und <strong>die</strong> Durchführung der Prüfung ist <strong>die</strong> Prüfer<strong>in</strong> oder derPrüfer. Die Aufgabenstellung ist den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem vorsitzendenMitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beg<strong>in</strong>n der Prüfung vorzulegen. DerFachprüfungsausschuß ist dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich <strong>über</strong> <strong>die</strong> zuerwartenden Leistungen zu <strong>in</strong>formieren. Über das Verfahren der Information entscheidet dasvorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Bei den Prüfungen e<strong>in</strong>schließlich der Beratungenmüssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend se<strong>in</strong>.9.4 Zur mündlichen Prüfung gehört e<strong>in</strong>e angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert <strong>in</strong> der Regel 20M<strong>in</strong>uten. Ersche<strong>in</strong>t der Prüfl<strong>in</strong>g aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Term<strong>in</strong>der Vorbereitungszeit, so kann er e<strong>in</strong>e Verschiebung des Beg<strong>in</strong>ns der Prüfung nicht beanspruchen.Die Vorbereitung f<strong>in</strong>det unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitungdarf sich der Prüfl<strong>in</strong>g Aufzeichnungen als Grundlage für se<strong>in</strong>e Ausführungen machen.9.5 Die mündliche Prüfung gliedert sich <strong>in</strong> zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa <strong>die</strong> Hälfte derPrüfungszeit umfaßt, erhält der Prüfl<strong>in</strong>g Gelegenheit, sich zu der <strong>in</strong> der Vorbereitungszeit bearbeitetenPrüfungsaufgabe <strong>in</strong> zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüfer<strong>in</strong> oder der Prüfer hält sich <strong>in</strong><strong>die</strong>sem Teil der Prüfung weitgehend <strong>zur</strong>ück und greift nur dann e<strong>in</strong>, wenn es aus pädagogischen oderprüfungspsychologischen Gründen oder <strong>zur</strong> Klärung des Verständnisses notwendig ersche<strong>in</strong>t. Imzweiten Teil der Prüfung führt <strong>die</strong> Prüfer<strong>in</strong> oder der Prüfer mit dem Prüfl<strong>in</strong>g e<strong>in</strong> Gespräch, das <strong>über</strong> <strong>die</strong>im Vortrag zu lösende Aufgabe h<strong>in</strong>ausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstandhat. Besonders <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Teil der Prüfung soll der semester<strong>über</strong>greifende Bezug <strong>in</strong> derLeistungsanforderung sichtbar werden.


Zur Klärung der Prüfungsleistung kann <strong>die</strong> Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder der Fachprüfungsleiter Fragenan den Prüfl<strong>in</strong>g stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfer<strong>in</strong> oder vom Prüfervorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuß festgesetzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nach §6 Abs. 2 Nr. 2 können <strong>zur</strong> Beurteilung der Prüfungsleistung durch <strong>die</strong> Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder denFachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission befragt werden.9.6 E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch gemäß Absatz 5 ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 24 Stunden e<strong>in</strong>zulegen. E<strong>in</strong>spruch undEntscheidung der Prüfungskommission s<strong>in</strong>d der Schulbehörde mitzuteilen.9.7 Bei Entscheidungen nach Absatz 6 gelten <strong>die</strong> Nrn.13.2 und 13.3 entsprechend.10 - Zu § 1110.1 Die Festlegung des Themas, Gegenstandes und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgtim E<strong>in</strong>vernehmen zwischen der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler und der Lehrkraft der Schule, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung schulfachlich und -organisatorisch begleitet.Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Kurshalbjahr am letzten Unterrichtstag vor derschriftlichen Abiturprüfung bei der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter abzugeben. Die Schüler<strong>in</strong> oderder Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, daß sieoder er <strong>die</strong>se selbständig angefertigt, ke<strong>in</strong>e anderen als <strong>die</strong> angegebenen Hilfsmittel benutzt und <strong>die</strong>Stellen der schriftlichen Dokumentation, <strong>die</strong> im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werkenentnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schüler<strong>in</strong>nenoder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt <strong>die</strong> <strong>in</strong> Satz 3 geforderteErklärung für jede e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> oder jeden e<strong>in</strong>zelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlichanzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie <strong>über</strong>wiegend verantwortlich zeichnen.Die Bewertung der <strong>in</strong>dividuellen Schülerleistung ist sicherzustellen.10.2 Für <strong>die</strong> schriftliche Dokumentation und <strong>die</strong> Durchführung des Kolloquiums gelten <strong>die</strong> Nrn. 8.15bis 8.20 und §10 Absätze 2 bis 6 entsprechend.10.3 Das Kolloquium f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> der Zeit der mündlichen Prüfungen nach §13 Abs.2 statt. Nrn.9.1, 9.2,9.3 Sätze 1 und 5, 9.5 und 9.6 gelten entsprechend. Waren mehrere Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler an derErstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, f<strong>in</strong>det das Kolloquium mit der Schülergruppe statt;dabei ist <strong>die</strong> <strong>in</strong>dividuelle Schülerleistung sicherzustellen. In <strong>die</strong>sem Fall dauert das Kolloquiumm<strong>in</strong>destens 50 und höchstens 70 M<strong>in</strong>uten.10.4 Die Bewertung der besonderen Lernleistung erfolgt im Verhältnis 3:1 der schriftlichenDokumentation zum mündlichen Kolloquium; Dezimalstellen werden gerundet. Ist <strong>die</strong> <strong>in</strong>dividuelleSchülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweis- und bewertbar, so ist <strong>die</strong>besondere Lernleistung <strong>in</strong>sgesamt mit 0 Punkten zu bewerten.11 - Zu § 1211.1 Die Zuhörer<strong>in</strong>nen und Zuhörer s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Verschwiegenheit <strong>über</strong> alle Prüfungs- undKolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder der Fachprüfungsleiter hat sie aufihre Schweigepflicht h<strong>in</strong>zuweisen.11.2 Den Zuhörer<strong>in</strong>nen und Zuhörern wird für <strong>die</strong> Dauer der Prüfung <strong>die</strong> Aufgabenstellungausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfungen und des Kolloquiums ke<strong>in</strong>e Aufzeichnungenmachen.12 - Zu § 1312.1 Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft <strong>die</strong> erforderlichen Beschlüsse auf derGrundlage der Prüfungsergebnisse.12.2 Die Mitteilung nach Absatz 2 soll spätestens vier Werktage vor Beg<strong>in</strong>n der mündlichen Prüfung <strong>in</strong>den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.12.3 Der Term<strong>in</strong>, bis zu dem <strong>die</strong> Anträge nach Absatz 1 e<strong>in</strong>gehen müssen, soll m<strong>in</strong>destens zweiWerktage nach der Mitteilung nach Absatz 2 liegen.12.4 In der Niederschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong> zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen <strong>die</strong> Gründe fürdas Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.12.5 Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfl<strong>in</strong>g durch <strong>die</strong> Tutor<strong>in</strong> oder den Tutor oder <strong>die</strong>Fachlehrer<strong>in</strong> oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zuberaten.13 - Zu § 1413.1 Die dritte Konferenz der Prüfungskommission erklärt <strong>die</strong> Abiturprüfung für bestanden oder nichtbestanden.13.2 Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstageserfolgen.


13.3 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission demPrüfl<strong>in</strong>g auch <strong>die</strong> Gründe mündlich bekannt, <strong>die</strong> zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben.Außerdem erfolgt e<strong>in</strong> Bescheid, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Punktwertung der e<strong>in</strong>zelnen Prüfungsergebnissemitzuteilen ist. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen <strong>die</strong>sen Bescheid kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder <strong>zur</strong>Niederschrift bei ... (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schule) Widerspruch e<strong>in</strong>gelegtwerden.13.4 In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium s<strong>in</strong>d auch bei e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong>oder e<strong>in</strong>em volljährigen Schüler <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern <strong>die</strong>volljährige Schüler<strong>in</strong> oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.13.5 Legt e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler Widerspruch e<strong>in</strong>, so prüft <strong>die</strong> Schule, ob sie demWiderspruch abhelfen will. Die Prüfung obliegt der Prüfungskommission, <strong>die</strong> <strong>die</strong> angefochteneEntscheidung getroffen hat. In den Fällen, <strong>in</strong> denen dem Widerspruch nicht <strong>in</strong> vollem Umfangabgeholfen wird, legt <strong>die</strong> Schule den vollständigen Vorgang e<strong>in</strong>schließlich der Prüfungsakten desWiderspruchsführers sowie e<strong>in</strong>em Bericht der Schulbehörde <strong>zur</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Widerspruchvor.13.6 Wer <strong>die</strong> Abiturprüfung zum erstenmal nicht bestanden hat, tritt <strong>in</strong> das zweite Kurshalbjahr <strong>zur</strong>ück.14 - Zu § 1514.1 Bei der Individualsportart nach Absatz 5 muß es sich um e<strong>in</strong>e der Sportarten der Gruppe A nachden E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungen <strong>in</strong> der Abiturprüfung für das Fach Sport handeln.15 - Zu § 1615.1 Für <strong>die</strong> Zeugnisse s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Muster nach Anlage 1 zu verwenden. Die Teilnahme amfremdsprachig erteilten Unterricht <strong>in</strong> Sachfächern kann auf Antrag gemäß Muster nach Anlage 2 imZusammenhang mit e<strong>in</strong>em Abgangszeugnis oder dem Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifebesche<strong>in</strong>igt werden. In <strong>die</strong>sem Fall wird im Zeugnis unter Bemerkungen aufgenommen:"Frau/Herr ........ hat gemäß Anlage am ........sprachigen Sachfachunterricht teilgenommen."Wurde <strong>in</strong> Sachfächern <strong>die</strong> Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt, ist im Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>enHochschulreife unter Bemerkungen zusätzlich aufzunehmen:"Die Prüfung im dritten / vierten Prüfungsfach wurde <strong>in</strong> ............. Sprache durchgeführt".15.2 Wurde e<strong>in</strong>e besondere Lernleistung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Abiturprüfung e<strong>in</strong>gebracht, ist das Thema unterBemerkungen e<strong>in</strong>zutragen.15.3 Im Fach Sport s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Prüfungsergebnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Wertung e<strong>in</strong>zutragen. BeimLeistungsfach wird das Gesamtergebnis nach Formeln <strong>in</strong> Anlage 1 oder 2 zu § 4 Abs. 2, beim viertenPrüfungsfach das nach Tabelle <strong>in</strong> Anlage1 oder 2 zu § 4 Abs. 2 ermittelte Gesamtergebnis durch vierdivi<strong>die</strong>rt. Es werden nur volle Punktzahlen e<strong>in</strong>getragen; Dezimalstellen entfallen. Ist SportPrüfungsfach, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:"In Sport enthält <strong>die</strong> Prüfung e<strong>in</strong>en praktischen Teil."S<strong>in</strong>d Musik oder Kunst Prüfungsfächer und enthalten <strong>die</strong> Prüfungen praktische Teile, so ist unterBemerkungen aufzunehmen:"ln Kunst / Musik enthält <strong>die</strong> Prüfung e<strong>in</strong>en praktischen Teil."15.4 Auf dem Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife wird der nach Anlage 3 oder 4abgeschlossene Unterricht <strong>in</strong> Late<strong>in</strong>, Griechisch und Hebräisch als Kle<strong>in</strong>es Lat<strong>in</strong>um, Lat<strong>in</strong>um, GroßesLat<strong>in</strong>um, als Graecum und als Hebraicum besche<strong>in</strong>igt. Die Besche<strong>in</strong>igung setzt <strong>in</strong> jedem Falle voraus,daß der Prüfl<strong>in</strong>g <strong>die</strong> Abiturprüfung bestanden hat. Die nach Anlage 3 oder 4 genanntenVoraussetzungen können <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall mit ungenügenden Leistungen erfüllt werden.15.5 Die zum Erwerb e<strong>in</strong>es Lat<strong>in</strong>ums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse undFähigkeiten ergeben sich aus den Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien und den E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungenfür <strong>die</strong> Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für <strong>die</strong> Fächer Late<strong>in</strong> und Griechisch.15.6 Bei Schulbesuch im Ausland nach §4 VO-GO gelten für <strong>die</strong> Zuerkennung e<strong>in</strong>es Lat<strong>in</strong>ums <strong>die</strong>folgenden Regelungen:1. Für den Erwerb e<strong>in</strong>es Lat<strong>in</strong>ums gelten grundsätzlich <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destvoraussetzungen <strong>in</strong> bezugauf <strong>die</strong> Unterrichtsjahre und <strong>die</strong> vorgeschriebenen Bewertungen nach Anlage 3 oder 4 sowie<strong>die</strong> <strong>in</strong> den Rahmenrichtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe und den E<strong>in</strong>heitlichenPrüfungsanforderungen für <strong>die</strong> Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für das Fach Late<strong>in</strong>festgelegten <strong>in</strong>haltlichen Anforderungen.2. Bei Teilnahme am Late<strong>in</strong>unterricht an e<strong>in</strong>er ausländischen Schule ist <strong>die</strong> Zuerkennung e<strong>in</strong>esLat<strong>in</strong>ums, das am Ende der Vorstufe erworben werden kann, möglich, wenn <strong>die</strong>Voraussetzungen nach Nr.15.6.1 erfüllt s<strong>in</strong>d. Entsprechende Nachweise der ausländischenSchule s<strong>in</strong>d vorzulegen.S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Zuerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann das jeweilige Lat<strong>in</strong>um durch


zusätzliche mit m<strong>in</strong>destens 5 Punkten im zweiten Halbjahr bewertete Teilnahme amLate<strong>in</strong>unterricht der Vorstufe oder durch Teilnahme an m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em mit m<strong>in</strong>destens5Punkten bewerteten Kurs <strong>in</strong> der Kursstufe erworben werden.3. Wer <strong>in</strong> der Zeit des Schulbesuchs im Ausland ke<strong>in</strong>en Late<strong>in</strong>unterricht erhalten konnte, kann<strong>die</strong> aus dem 11.Schuljahrgang fehlende Lernzeit im Rahmen der schulorganisatorischenMöglichkeiten durch zusätzliche Teilnahme am Late<strong>in</strong>unterricht der Vorstufe oder durchzusätzliche Kursbelegungen <strong>in</strong> der Kursstufe ersetzen. Dies gilt nicht für den Erwerb e<strong>in</strong>esLat<strong>in</strong>ums bei im 11.Schuljahrgang neu beg<strong>in</strong>nendem Late<strong>in</strong>unterricht.15.7Zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfl<strong>in</strong>g nachweisen, dass er <strong>in</strong> angemessenem UmfangSicherheit <strong>in</strong> der Elementargrammatik, <strong>in</strong> der Kenntnis der wichtigsten Vokabeln und im Verständnismittelschwerer Texte aus dem Bereich der historischen Bücher des Alten Testaments sowie leichterAbschnitte aus dem Kanon der prophetischen und poetischen Bücher erworben hat.15.8 Abweichend von §13 Abs. 4 VO-GO oder von §15 Abs. 4 VO-AK <strong>in</strong> der jeweils geltendenFassung können <strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>em ersten Durchgang im dritten und vierten Kurshalbjahr erzieltenLeistungen <strong>in</strong> Late<strong>in</strong>, Griechisch und Hebräisch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht <strong>in</strong> <strong>die</strong>Gesamtqualifikation nach §15 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d.15.9 Der Schulbehörde ist nach Abschluß der Prüfung e<strong>in</strong>e Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Prüfungsergebnissee<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen.16 - Zu § 1716.1 In den übrigen Fällen tritt an <strong>die</strong> Stelle der Besche<strong>in</strong>igung nach Absatz1 das Versetzungszeugnisnach §1 Abs.3 Nr.1 Buchst. a.16.2 S<strong>in</strong>d zwei der <strong>in</strong> Anlage 8 zu § 17 Abs. 5 aufgeführten Fächer als Leistungsfächer gewählt, s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach <strong>die</strong> Leistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Leistungskurs des ersten der an<strong>zur</strong>echnenden Kurshalbjahreals Leistung e<strong>in</strong>es Grundkurses an<strong>zur</strong>echnen.16.3 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler kann beantragen, daß Angaben <strong>über</strong> Ergebnisse der Kursstufebzw. der Qualifikationsphase, <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl e<strong>in</strong>gehen, <strong>in</strong> <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung <strong>über</strong>den schulischen Teil der Fachhochschulreife aufgenommen werden.16.4 Für <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Muster gemäß Anlage 5 zu verwenden.16.5 Im Falle der Wiederholung von zwei zeitlich aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Kurshalbjahren s<strong>in</strong>d Kurse desersten Durchgangs und Kurse des zweiten Durchgangs nicht mite<strong>in</strong>ander komb<strong>in</strong>ierbar, da <strong>die</strong> Kursedes zweiten Durchgangs an <strong>die</strong> Stelle der Kurse des ersten Durchgangs treten. AndereKomb<strong>in</strong>ationen s<strong>in</strong>d zulässig.17 - Zu § 1817.1 Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt. Im Fall von §1 Abs.3 Nr.1 Buchst. a ermittelt<strong>die</strong> Schule bei der Versetzung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Kursstufea. für <strong>die</strong> gymnasiale Oberstufe aus der Bewertung der an<strong>zur</strong>echnenden zwölf Fächer gemäß §9Abs.2 VO-GO e<strong>in</strong>e Gesamtpunktzahl und Durchschnittsnote nach Anlage 6 und stellt e<strong>in</strong>eBesche<strong>in</strong>igung hier<strong>über</strong> nach Anlage 7 aus,b. für das Fachgymnasium aus der Bewertung der gemäß §5 BbS-VO heranzuziehenden Fächere<strong>in</strong>e Durchschnittsnote und stellt e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung hier<strong>über</strong> nach Anlage 7 aus.17.2 Für Zeugnisse der Fachhochschulreife s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Muster gemäß Anlage 8 zu verwenden. DasZeugnis wird von der Schulbehörde ausgestellt, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Schule zuständig ist, welche dasVersetzungszeugnis oder <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung nach §17 erteilt hat.17.3 DieDurchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 8 wird im Fall von §1Abs.3 Nr.1 Buchst. a aus der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäßAnlage 7 sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch <strong>die</strong> Schulbehörde nach Nr.17.2zu gleichen Teilen ermittelt. Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkanntenAusbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus derNote der Abschlussprüfung von der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet. In e<strong>in</strong>emschulischen Ausbildungsberuf wird <strong>die</strong> Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus demAbschlusszeugnis des Bildungsganges gebildet. Die Ermittlung der Durchschnittsnote aus derDurchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife und der Berufsausbildung gilt im Fallvon §1 Abs.3 Nr.1 Buchst. b und Nr.2 entsprechend, sofern nicht e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährigesPraktikum absolviert worden ist.18 - Zu § 1918.1 In <strong>die</strong>sen Fällen berichtet <strong>die</strong> Schule der Schulbehörde.


19 - Zu § 2019.1 Werden <strong>die</strong> Gründe nicht anerkannt, ist dem Prüfl<strong>in</strong>g Gelegenheit zu e<strong>in</strong>er Stellungnahme zugeben.20 - Zu § 2120.1 Nr.19.1 gilt entsprechend.21 - Zu § 2321.1 Erleichterungen der äußeren Prüfungsbed<strong>in</strong>gungen können z.B. e<strong>in</strong>e längere Bearbeitungs- oderVorbereitungszeit se<strong>in</strong> oder <strong>die</strong> Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel.22 - Zu § 2422.1 Niederschriften s<strong>in</strong>d anzufertigen <strong>über</strong>a) <strong>die</strong> Ergebnisse der ersten Konferenz der Prüfungskommission nach §8,b) den Verlauf der schriftlichen Abiturprüfung nach §9,c) jede e<strong>in</strong>zelne mündliche Abiturprüfung nach §10 und ggf. das Kolloquium nach §11,d) <strong>die</strong> Ergebnisse der zweiten Konferenz der Prüfungskommission nach §13,e) <strong>die</strong> Entscheidung nach §10 Abs.5,f) <strong>die</strong> Entscheidung nach §10 Abs.6,g) <strong>die</strong> Ergebnisse der dritten Konferenz der Prüfungskommission nach §14,h) e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch nach §5 Abs.6 undi) <strong>die</strong> Entscheidungen nach §§20 bis 23.22.2 Die Niederschriften nach Nr.22.1 s<strong>in</strong>d im Falle von Buchstabe b jeweils von deraufsichtführenden Lehrkraft, im Falle von Buchstabe c von den Mitgliedern des jeweiligenFachprüfungsausschusses, <strong>in</strong> den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommissionzu unterschreiben.23 - Zu § 2523.1 Zu den Prüfungsakten gehören <strong>in</strong>sbesonderea) Unterlagen zu §20,b) Niederschriften nach §24,c) <strong>die</strong> von der oberen Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,d) <strong>die</strong> bewerteten schriftlichen Arbeiten,e) beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,f) ggf. <strong>die</strong> bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,g) Meldungen nach §8 Abs.1,h) Mitteilungen nach Nr. 7.3 und §13 Abs.2,i) Anträge nach §13 Abs.1,j) Mitteilungen nach §14 Abs.3,k) Duplikat der Zeugnisse nach §16 Abs.1,l) Dokumentation praktischer Prüfungsteile.23.2 Für <strong>die</strong> Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten <strong>die</strong><strong>Bestimmungen</strong> des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut <strong>in</strong> Schulen; Löschung personenbezogenerDaten nach §17 Abs.2 NDSG" vom 28.2.1996.23.3 Der Geprüfte kann se<strong>in</strong>e Prüfungsakten unter Aufsicht e<strong>in</strong>sehen und Aufzeichnungen sowieauszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten ausschließlich derGutachten und Aufgabenstellungen zu den Arbeiten kann im begründeten Ausnahmefall auch e<strong>in</strong>eKopie gegen Unkostenerstattung angefertigt werden. Auf Nr.4.2 Satz2 des Erlasses "Aufbewahrungvon Schriftgut <strong>in</strong> Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17Abs.2 NDSG" wirdh<strong>in</strong>gewiesen.24- Zu den Anlagen24.1 In Zeugnissen der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife werden <strong>die</strong> Leistungen aus allen Kursen, <strong>die</strong> <strong>in</strong>der Kursstufe bzw. <strong>in</strong> der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, <strong>in</strong> <strong>die</strong> entsprechendenFelder e<strong>in</strong>getragen; <strong>die</strong> Bewertungen von Kursen, <strong>die</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>gehen, s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> Klammern zu setzen. Die Leistungsfächer werden mit ,LF' bezeichnet.


Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums s<strong>in</strong>d unter‘Pflichtfremdsprachen’ <strong>die</strong> jeweils betriebenen Pflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachensowie der Schuljahrgang des Beg<strong>in</strong>ns und der Beendigung des Unterrichts <strong>in</strong> <strong>die</strong>senPflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachen anzugeben. Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern desAbendgymnasiums oder des Kollegs s<strong>in</strong>d unter ‘Fremdsprachen’ <strong>die</strong> erste und <strong>die</strong> zweiteFremdsprache sowie jeweils der Schuljahrgang des Beg<strong>in</strong>ns und der Beendigung des Unterrichts <strong>in</strong><strong>die</strong>sen Fremdsprachen e<strong>in</strong>zutragen; bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, deren außerhalb schulischerE<strong>in</strong>richtungen erworbene Kenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprache von der Schulbehörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emFeststellungsverfahren anerkannt worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d außer der E<strong>in</strong>tragung <strong>die</strong>ser FremdsprachenAngaben dar<strong>über</strong> aufzunehmen, daß <strong>die</strong> Anerkennung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Feststellungsverfahren erfolgt ist,welche Schulbehörde <strong>die</strong>se Anerkennung vorgenommen hat und wann <strong>die</strong>s geschehen ist.Im Falle der besonderen Lernleistung nach § 2 Abs. 4 gilt Nr. 15.2 entsprechend.24.2 Der Erwerb des Kle<strong>in</strong>en Lat<strong>in</strong>ums, Lat<strong>in</strong>ums, Großen Lat<strong>in</strong>ums, des Graecums und desHebraicums wird im Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife wie folgt besche<strong>in</strong>igt:"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis <strong>über</strong> das ......................................... e<strong>in</strong>."24.3 Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Erwerb des Kle<strong>in</strong>en Lat<strong>in</strong>ums,Lat<strong>in</strong>ums, Großen Lat<strong>in</strong>ums, des Graecums und / oder des Hebraicums erfüllt und verläßt sie oder er<strong>die</strong> Schule vor der Abiturprüfung oder ohne <strong>die</strong> Abiturprüfung bestanden zu haben, so ist auf demAbgangszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen:"Sie / Er hat <strong>die</strong> fachgebundenen Voraussetzungen für das ... erfüllt."Wenn sie oder er <strong>die</strong> Abiturprüfung zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt besteht, gilt Nr.24.2 entsprechend.24.4 Das Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife wird vom vorsitzenden Mitglied derPrüfungskommission und, wenn <strong>die</strong>se oder <strong>die</strong>ser nicht <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter ist, vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder von dem Schulleiter unterschrieben und mit dem kle<strong>in</strong>en Landessiegel derSchule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem <strong>die</strong> dritte Konferenz derPrüfungskommission stattgefunden hat. E<strong>in</strong> unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat desZeugnisses verbleibt bei der Schule.24.5 Das Abgangszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem <strong>die</strong> Prüfungskommission beschlossenhat, daß der Prüfl<strong>in</strong>g <strong>die</strong> Abiturprüfung nicht bestanden hat. Das Abgangszeugnis wird von derSchulleiter<strong>in</strong> oder von dem Schulleiter und von der Tutor<strong>in</strong> oder von dem Tutor unterschrieben und mitdem kle<strong>in</strong>en Landessiegel der Schule versehen. E<strong>in</strong>e unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat desAbgangszeugnisses verbleibt bei der Schule.24.6 Mit dem für <strong>die</strong> Entlassung festgesetzten Term<strong>in</strong> der Aushändigung des Zeugnisses derallgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife oder des Abgangszeugnisses endet das Schulverhältnis zwischen Schuleund Schüler<strong>in</strong> oder Schüler.24.7 Die Besche<strong>in</strong>igung <strong>über</strong> den nach §17 Abs.1 erworbenen schulischen Teil derFachhochschulreife trägt das Datum des Ausstellungstages. Die Besche<strong>in</strong>igung wird von derSchulleiter<strong>in</strong> oder von dem Schulleiter und von der Tutor<strong>in</strong> oder von dem Tutor unterschrieben und mitdem kle<strong>in</strong>en Landessiegel der Schule versehen. E<strong>in</strong>e unterschriebene Zweitschrift der Besche<strong>in</strong>igungverbleibt bei der Schule.24.8 Die Besche<strong>in</strong>igung <strong>über</strong> den nach Nr. 16.1 erworbenen schulischen Teil der Fachhochschulreifeund das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von e<strong>in</strong>er Dezernent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Dezernenten derzuständigen Schulbehörde unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen. Es trägt das Datum desTages, an dem es unterschrieben und gesiegelt wird. E<strong>in</strong>e unterschriebene Zweitschrift derBesche<strong>in</strong>ung und des Zeugnisses verbleibt bei der Schulbehörde.25 - Zu § 2725.1 Dieser Erlass tritt am 1.8.1997 <strong>in</strong> Kraft; der Erlass <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Ergänzende</strong>n <strong>Bestimmungen</strong> <strong>zur</strong><strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Abschlüsse</strong> <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, imAbendgymnasium und im Kolleg vom 21.12.1982 (SVBl. S.23), zuletzt geändert durch Erlass vom16.1.1993 (SVBl. S.26), tritt - vorbehaltlich der Nrn.25.2 bis 25.4 - gleichzeitig außer Kraft.25.2 Nr.25.1 ist erstmals für <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der gymnasialen Oberstufe oder desFachgymnasiums anzuwenden, <strong>die</strong> im Schuljahr 1997/98 den 11. Schuljahrgang besuchen oder <strong>in</strong>das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrganges <strong>zur</strong>ückgetreten s<strong>in</strong>d. Sie ist ferner auch für <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler anzuwenden, <strong>die</strong> im Schuljahr 1998/99 <strong>in</strong> das erste Halbjahr des 12.Schuljahrganges <strong>zur</strong>ückgetreten oder ohne Besuch der Vorstufe e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d.25.3 Nr. 25.1 ist erstmals für <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des Abendgymnasiums oder des Kollegsanzuwenden, <strong>die</strong> im Schuljahr 1998/99 den 11. Schuljahrgang besuchen oder <strong>in</strong> das zweite Halbjahrdes 11. Schuljahrgangs <strong>zur</strong>ückgetreten s<strong>in</strong>d. Sie ist ferner auch für <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüleranzuwenden, <strong>die</strong> im Schuljahr 1999/2000 <strong>in</strong> das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges<strong>zur</strong>ückgetreten oder ohne Besuch der E<strong>in</strong>führungsphase e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d.


25.4 Abweichend von Nrn. 25.2 und 25.3 gelten <strong>die</strong> Nrn. 3, 6 - 9, 11 - 13 und Nr. 23.3 erstmalsa) <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium bei der Abiturprüfung 1998/99 undb) im Abendgymnasium und im Kolleg bei der Abiturprüfung 1999/2000.

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