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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in ...

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4 - Zu § 54.1 Angehörige von Prüfl<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d Personen im S<strong>in</strong>ne des §55 NSchG und §20 Abs.5Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).4.2 Die Schulbehörde hat <strong>in</strong> der Regel den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission nach Ablauf von jeweilsfünf Jahren für den darauffolgenden Abiturdurchgang abweichend zu bestellen.4.3 Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information s<strong>in</strong>d als vorsitzendes Mitglied derPrüfungskommission auch Leiter<strong>in</strong>nen und Leiter anderer Gymnasien, Fachgymnasien undGesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe zu bestellen, sofern letztere <strong>die</strong> Lehrbefähigung nach §5Abs.1 Satz 3 besitzen.4.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durchE<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Klausuren und andere Unterlagen e<strong>in</strong> Bild vom Leistungsstand der Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler verschaffen.4.5 Der E<strong>in</strong>spruch ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 24 Stunden e<strong>in</strong>zulegen. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch kann nur daraufgestützt werden, daß <strong>die</strong> Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßenhat, allgeme<strong>in</strong> anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hatoder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.4.6 Das vorsitzende Mitglied hat <strong>die</strong> weiteren Mitglieder und <strong>die</strong> Mitglieder derFachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, <strong>die</strong> Kenntnis von denPrüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht h<strong>in</strong>zuweisen.5 - Zu § 65.1 Die Tutor<strong>in</strong> oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oderer es <strong>in</strong> Absprache mit der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler für erforderlich hält und sofern dem <strong>die</strong>nstlicheGründe nicht entgegenstehen.5.2 Für <strong>die</strong> sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildetwerden.5.3 Die Mitglieder e<strong>in</strong>es Fachprüfungsausschusses für <strong>die</strong> mündliche Prüfung und für das Kolloquium<strong>zur</strong> besonderen Lernleistung dürfen <strong>die</strong> schriftlichen Arbeiten <strong>in</strong> dem betreffenden Fach und <strong>die</strong>schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung e<strong>in</strong>sehen. Tutor<strong>in</strong>nen und Tutoren dürfen <strong>in</strong>jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und <strong>die</strong> schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistungihrer Tutand<strong>in</strong>nen oder ihrer Tutanden e<strong>in</strong>sehen.5.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Berufung von Lehrkräften andererSchulen durch <strong>die</strong> Schulbehörde beantragen. Im Falle von Nr.4.3 beantragt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter, <strong>die</strong> oder der den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission an e<strong>in</strong>er anderen Schule wahrnimmt,<strong>die</strong> Berufung von bis zu vier Lehrkräften der eigenen Schule zu Fachprüfungsleiter<strong>in</strong>nen undFachprüfungsleitern an der Schule, an der sie oder er den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommissionwahrnimmt.5.5 Nr.4.5 ist entsprechend anzuwenden.6 - Zu §76.1 Bei der Überprüfung s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> im vierten Kurshalbjahr belegten Kurse jeweils 15 Punktezugrundezulegen.7 - Zu § 87.1 Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung <strong>zur</strong> Abiturprüfungsowie <strong>über</strong> e<strong>in</strong>en Rücktritt.7.2 Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:a) Angaben <strong>über</strong> Kurse der Kursstufe bzw. der Qualifikationsphase, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kursenach §15 h<strong>in</strong>aus mit Ergebnissen <strong>in</strong> das Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifeaufgenommen werden sollen,b) ggf. den Antrag auf Ausschluß der Zuhörer<strong>in</strong>nen und Zuhörer nach §12 Abs.2 sowie ggf.c) e<strong>in</strong>e Mitteilung <strong>über</strong> den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach Nr. 2.2 Buchst.d.7.3 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter teilt der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler <strong>die</strong> Zulassung mit. Ist <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm <strong>die</strong>s unter Angabe der Gründe vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Bei nicht volljährigenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist <strong>die</strong> Mitteilung auch an <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten zu richten. In dergymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium s<strong>in</strong>d auch bei e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>emvolljährigen Schüler <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern <strong>die</strong> volljährigeSchüler<strong>in</strong> oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler

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