4 - Zu § 54.1 Angehörige von Prüfl<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d Personen im S<strong>in</strong>ne des §55 NSchG und §20 Abs.5Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).4.2 Die Schulbehörde hat <strong>in</strong> der Regel den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission nach Ablauf von jeweilsfünf Jahren für den darauffolgenden Abiturdurchgang abweichend zu bestellen.4.3 Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information s<strong>in</strong>d als vorsitzendes Mitglied derPrüfungskommission auch Leiter<strong>in</strong>nen und Leiter anderer Gymnasien, Fachgymnasien undGesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe zu bestellen, sofern letztere <strong>die</strong> Lehrbefähigung nach §5Abs.1 Satz 3 besitzen.4.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durchE<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Klausuren und andere Unterlagen e<strong>in</strong> Bild vom Leistungsstand der Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler verschaffen.4.5 Der E<strong>in</strong>spruch ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 24 Stunden e<strong>in</strong>zulegen. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>spruch kann nur daraufgestützt werden, daß <strong>die</strong> Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßenhat, allgeme<strong>in</strong> anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hatoder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.4.6 Das vorsitzende Mitglied hat <strong>die</strong> weiteren Mitglieder und <strong>die</strong> Mitglieder derFachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, <strong>die</strong> Kenntnis von denPrüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht h<strong>in</strong>zuweisen.5 - Zu § 65.1 Die Tutor<strong>in</strong> oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oderer es <strong>in</strong> Absprache mit der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler für erforderlich hält und sofern dem <strong>die</strong>nstlicheGründe nicht entgegenstehen.5.2 Für <strong>die</strong> sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildetwerden.5.3 Die Mitglieder e<strong>in</strong>es Fachprüfungsausschusses für <strong>die</strong> mündliche Prüfung und für das Kolloquium<strong>zur</strong> besonderen Lernleistung dürfen <strong>die</strong> schriftlichen Arbeiten <strong>in</strong> dem betreffenden Fach und <strong>die</strong>schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung e<strong>in</strong>sehen. Tutor<strong>in</strong>nen und Tutoren dürfen <strong>in</strong>jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und <strong>die</strong> schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistungihrer Tutand<strong>in</strong>nen oder ihrer Tutanden e<strong>in</strong>sehen.5.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Berufung von Lehrkräften andererSchulen durch <strong>die</strong> Schulbehörde beantragen. Im Falle von Nr.4.3 beantragt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter, <strong>die</strong> oder der den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommission an e<strong>in</strong>er anderen Schule wahrnimmt,<strong>die</strong> Berufung von bis zu vier Lehrkräften der eigenen Schule zu Fachprüfungsleiter<strong>in</strong>nen undFachprüfungsleitern an der Schule, an der sie oder er den Vorsitz <strong>in</strong> der Prüfungskommissionwahrnimmt.5.5 Nr.4.5 ist entsprechend anzuwenden.6 - Zu §76.1 Bei der Überprüfung s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> im vierten Kurshalbjahr belegten Kurse jeweils 15 Punktezugrundezulegen.7 - Zu § 87.1 Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung <strong>zur</strong> Abiturprüfungsowie <strong>über</strong> e<strong>in</strong>en Rücktritt.7.2 Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:a) Angaben <strong>über</strong> Kurse der Kursstufe bzw. der Qualifikationsphase, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kursenach §15 h<strong>in</strong>aus mit Ergebnissen <strong>in</strong> das Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifeaufgenommen werden sollen,b) ggf. den Antrag auf Ausschluß der Zuhörer<strong>in</strong>nen und Zuhörer nach §12 Abs.2 sowie ggf.c) e<strong>in</strong>e Mitteilung <strong>über</strong> den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach Nr. 2.2 Buchst.d.7.3 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter teilt der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler <strong>die</strong> Zulassung mit. Ist <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm <strong>die</strong>s unter Angabe der Gründe vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Bei nicht volljährigenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist <strong>die</strong> Mitteilung auch an <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten zu richten. In dergymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium s<strong>in</strong>d auch bei e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>emvolljährigen Schüler <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern <strong>die</strong> volljährigeSchüler<strong>in</strong> oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler
oder <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten gegen <strong>die</strong> Nichtzulassung <strong>zur</strong> schriftlichen AbiturprüfungWiderspruch, gilt das unter Nr.13.5 beschriebene Verfahren entsprechend.8 - Zu § 98.1 In den Prüfungsfächern nach Nr.2.2 werden dem Prüfl<strong>in</strong>g je nach Prüfungsfach zwei oder dreiPrüfungsaufgaben vorgelegt.8.2 Für <strong>die</strong> Erstellung der Prüfungsaufgaben <strong>in</strong> den Fächern nach Nr.2.2 legen von der Schulbehördebenannte Schulen der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu e<strong>in</strong>em von ihr bestimmtenTerm<strong>in</strong> vor.8.3 Für <strong>die</strong> übrigen Prüfungsfächer gilt:8.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prüfungsaufgaben <strong>zur</strong>Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte <strong>in</strong> verschiedenen Halbjahren haben.8.3.2 Die Fachlehrer<strong>in</strong>nen und Fachlehrer reichen <strong>die</strong> Aufgaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oderden Fachprüfungsleiter bei der Schulleiter<strong>in</strong> oder bei dem Schulleiter e<strong>in</strong>. Die Fachprüfungsleiter<strong>in</strong>oder der Fachprüfungsleiter <strong>über</strong>prüft, ob gegen <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen,<strong>in</strong>sbesondere ob sie den Vorschriften der E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie oderer berichtet der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter.8.3.3 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter <strong>über</strong>sendet <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben mit e<strong>in</strong>erStellungnahme der Schulbehörde. Dabei werden <strong>die</strong> Vorschläge für <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächer undPrüfungsgruppen <strong>in</strong> besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppeund des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Umschlaggelegt, der zu versiegeln ist.8.3.4 Wenn <strong>die</strong> Schulbehörde <strong>die</strong> vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftighält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter sowie der Fachlehrer<strong>in</strong> oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder demFachprüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.8.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfl<strong>in</strong>g gestellt werden.8.4 Die Schulbehörde sendet <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben - e<strong>in</strong>schließlich der nicht gewähltenAufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn.8.3.1 und 8.3.5 - der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter direkt und persönlich zu. Am Tag der schriftlichen Prüfung dürfen <strong>die</strong> Prüfungsaufgabenfrühestens drei Zeitstunden vor Prüfungsbeg<strong>in</strong>n entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter trifft <strong>die</strong> notwendigen Vorkehrungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung sicherstellen.8.5 Die Bearbeitungszeit für <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben beträgt im Leistungsfach Sport 240 M<strong>in</strong>uten, <strong>in</strong> denanderen Leistungsfächern 300 M<strong>in</strong>uten und <strong>in</strong> den dritten Prüfungsfächern 220 M<strong>in</strong>uten. Diese Zeitendürfen um höchstens 60 M<strong>in</strong>uten verlängert werden, wenn <strong>in</strong> der Prüfungsaufgabe <strong>die</strong> Anfertigungumfangreicher praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt wird. Für <strong>die</strong> Auswahl der zubearbeitenden Aufgabe ist den Prüfl<strong>in</strong>gen h<strong>in</strong>reichend Zeit zu gewähren; <strong>die</strong> Auswahlzeit darf 20M<strong>in</strong>uten nicht <strong>über</strong>schreiten. Die Prüfungsaufgaben müssen <strong>in</strong> den genannten Bearbeitungszeitenbearbeitet und gelöst werden können."8.6 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt <strong>die</strong>aufsichtführenden Lehrkräfte.8.7 Vor Beg<strong>in</strong>n der schriftlichen Prüfung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Prüfl<strong>in</strong>ge auf <strong>die</strong> bei der schriftlichen Prüfung zubeachtenden <strong>Bestimmungen</strong> h<strong>in</strong>zuweisen. Über <strong>die</strong> Belehrung ist e<strong>in</strong> Vermerk anzufertigen, der vonder Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist.8.8 Der Prüfungsraum darf von den Prüfl<strong>in</strong>gen nur e<strong>in</strong>zeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer<strong>die</strong> Arbeit vorzeitig abgibt, muß das Schulgrundstück verlassen.8.9 Es dürfen nur <strong>die</strong> bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. E<strong>in</strong>Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für <strong>die</strong>übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten <strong>die</strong> <strong>Bestimmungen</strong> der E<strong>in</strong>heitlichen Prüfungsanforderungenfür <strong>die</strong> Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt sich während der Arbeit heraus, daß weitere Hilfenunentbehrlich s<strong>in</strong>d, so kann sie - <strong>in</strong> der Regel nach H<strong>in</strong>zuziehung der Referent<strong>in</strong> oder des Referentenoder der Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> oder des Fachprüfungsleiters - <strong>die</strong> oder der Aufsichtführende geben.Hilfen für e<strong>in</strong>zelne Prüfl<strong>in</strong>ge s<strong>in</strong>d nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach §23.8.10 Die <strong>über</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält e<strong>in</strong>en Sitzplan der Prüfl<strong>in</strong>ge.In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann <strong>die</strong> Arbeiten abgegeben worden s<strong>in</strong>d, wielange <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Lehrkräfte <strong>die</strong> Aufsicht geführt und e<strong>in</strong>zelne Prüfl<strong>in</strong>ge den Prüfungsraumverlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen s<strong>in</strong>d zu verzeichnen. Maßnahmen nach §23 s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> der Niederschrift im e<strong>in</strong>zelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, daß sieoder er andere als <strong>die</strong> vermerkten Hilfen nicht gegeben hat, und gibt an, ob und welche Verstöße imS<strong>in</strong>ne der §§21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist e<strong>in</strong> Vermerk <strong>über</strong><strong>die</strong> getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.