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"Tourismusmanagement" der Ostfalia Hochschule für angewandte

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Verkündungsblatt<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel16. Jahrgang Wolfenbüttel, den 11.09.2013 Nummer 29InhaltNeufassung <strong>der</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Bachelorstudiengänge „Sportmanagement“ und „Tourismusmanagement“ <strong>der</strong><strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften – <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel, Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien „Karl-Scharfenberg“Seite 3<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 1 von 26


Bachelor-Prüfungsordnung<strong>für</strong> die Studiengänge „Sportmanagement“ und „Tourismusmanagement“Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien „Karl-Scharfenberg“an <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften – <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelInhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck <strong>der</strong> Prüfungen§ 2 Hochschulgrad§ 3 Regelstudienzeit§ 4 Studienaufbau§ 5 Studienumfang, Sprache§ 6 Arten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen§ 7 Aufgabenstellung <strong>für</strong> Prüfungsleistungen§ 8 Gruppenarbeit§ 9 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen§ 10 Umfang und Art <strong>der</strong> Modulprüfung, Ergebnis undNotenbildung§ 11 Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistung§ 28 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung§ 29 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, nichteingehaltener Abgabetermin§ 30 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorprüfung§ 31 Zeugnis <strong>der</strong> Bachelorprüfung und Bachelorurkunde§ 32 Ungültigkeit <strong>der</strong> Bachelorprüfung bei nachträglicherKenntnis§ 33 Bescheinigung bei Abbruch, Wechsel§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten§ 35 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen desPrüfungsausschusses§ 36 Einzelfallentscheidungen, Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren§ 37 Übergangsregelung§ 38 Inkrafttreten§ 12 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note einer Prüfungsleistung§ 13 Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfungsleistung§ 14 Zulassung zur Modulprüfung§ 15 Bachelorarbeit; Umfang, Art und Ausgabe§ 16 Zulassung zur Bachelorarbeit§ 17 Täuschung, nicht eingehaltener Abgabetermin bei <strong>der</strong>BachelorarbeitAnlagenAnlage 1:Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs„Sportmanagement“ (SPM)§ 18 Umfang und Art des Kolloquiums§ 19 Zulassung zum Kolloquium§ 20 Versäumnis des Kolloquiums§ 21 Prüferinnen und Prüfer <strong>für</strong> die Bachelorarbeit mitKolloquiumAnlage 2:Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs„Tourismusmanagement“ (TM)Anlage 3a und 3b: Zeugnisse über die BachelorprüfungAnlage 4 a und 4b: BachelorurkundenAnlage 5:Diploma Supplement SPM§ 22 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquium§ 23 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium§ 24 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen§ 25 Prüfungsausschuss§ 26 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer§ 27 Voraussetzungen zur Zulassung zur BachelorprüfungAnlage 6:Diploma Supplement TM<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 3 von 26


§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck <strong>der</strong>Prüfungen(1) Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung <strong>der</strong> Prüfungenin den Bachelorstudiengängen „Sportmanagement"(SPM) und „Tourismusmanagement" (TM) an <strong>der</strong> Karl-Scharfenberg-Fakultät <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong>.(2)1 Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschlussdes Studiums. 2 Durch die Prüfung soll nachgewiesenwerden, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Fähigkeitenerworben sind, um in den beruflichen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>ndie fachlichen Zusammenhänge zu überblicken undselbständig, problemorientiert und fachübergreifend aufwissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.§ 2 Hochschulgrad1Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong>den Studiengang „Sportmanagement" den Hochschulgrad „Bachelorof Arts“, abgekürzt „B.A.“ und <strong>für</strong> den Studiengang „Tourismusmanagement"den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, abgekürzt„B.A.“ 2 Mit <strong>der</strong> Verleihung stellt die <strong>Hochschule</strong> jeweilseine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses sowie das DiplomaSupplement aus (Anlagen 5a, 5b).§ 3 Regelstudienzeit1Die Regelstudienzeit in den Studiengängen „Sportmanagement"(SPM) und „Tourismusmanagement" (TM) beträgt sechs Semester.2 Die Regelstudienzeit umfasst die theoretischen Studiensemester,das praktische Studiensemester und die Prüfungen einschließlich<strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium.§ 4 Studienaufbau(1)1 Das Studium besteht aus Lerneinheiten (Modulen). 2 JedesModul besteht aus einem o<strong>der</strong> mehreren Lehrgebieten (Fächern).3 Das Studium umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule,vgl. Anlagen 1 und 2. 4 - entfällt -.(2) Das Studium glie<strong>der</strong>t sich in:a) allgemeine Grundlagenmodule undb) fachspezifische Module. 2 In das Studium ist im sechstenSemester ein praktisches Studiensemester eingeordnet,das <strong>der</strong> praktischen Anwendung erworbener Kenntnissedient. 3 Die Zulassung zu diesem praktischen Studiensemestererfolgt gemäß <strong>der</strong> jeweils gültigen Praxissemesterbestimmungen.4 In diesem Semester soll in <strong>der</strong>Regel die Bachelorarbeit angefertigt werden.c) - entfällt -(3) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die Studierendendas Studium und die Bachelorprüfung innerhalb <strong>der</strong> Regelstudienzeitabschließen können.§ 5 Studienumfang, Sprache(1)1 Der Gesamtumfang des Studiums einschließlich <strong>der</strong> Bachelorarbeitbeträgt im European Credit Transfer and AccumulationSystem 180 Leistungspunkte/Credits (1 Creditentspricht einem Aufwand von 30 Zeitstunden).(2)(3)1 Der Anteil <strong>der</strong> einzelnen Fächer, des praktischen Studiensemestersund <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium am zeitlichenGesamtumfang ist in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt.1Alle Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscherSprache gehalten. 2 Einzelne Lehrveranstaltungendürfen nach vorheriger Ankündigung und Genehmigungdurch den Prüfungsausschuss in einer Fremdsprache gehaltenwerden.§ 6 Arten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen(1)(2)1 Die Bachelorprüfung besteht aus bewerteten Modulprüfungenund <strong>der</strong> bewerteten Bachelorarbeit. 2 Die Modulprüfungund die Art und Anzahl <strong>der</strong> ihnen zugeordneten Prüfungsleistungensind in den Anlagen 1 bis 2 festgelegt.1Prüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungenabgelegt werden:a) Klausur (Absatz 3)b) mündliche Prüfung (Absatz 4)c) Hausarbeit (Absatz 5)d) Studienarbeit (Absatz 6)e) Referat (Absatz 7)f) - entfällt -g) - entfällt -h) Projektarbeit (Absatz 10)i) Präsentation (Absatz 11)(3) In einer Klausur (KL) soll die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende in schriftlicherForm nachweisen, dass sie o<strong>der</strong> er in begrenzter Zeit,mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigenMethoden des Faches ein Problem erkennen undWege zu einer Lösung finden kann.(4)(5)(6)1 Durch die mündliche Prüfung (MP) soll die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendenachweisen, dass sie o<strong>der</strong> er die Zusammenhängedes Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungenin diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2 Diemündliche Prüfung findet als Einzelprüfung o<strong>der</strong> als Gruppenprüfung<strong>für</strong> bis zu fünf Studierende gleichzeitig statt. 3 Esist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und von den Prüfendenzu unterschreiben. 4 Bezüglich <strong>der</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong>mündlichen Prüfung gilt § 9.1Eine Hausarbeit (HA) ist eine selbständige, schriftliche Bearbeitungeiner fachspezifischen o<strong>der</strong> fächerübergreifendenAufgabenstellung. 2 In geeigneten Fällen können die erarbeitetenLösungen in einer <strong>für</strong> die berufliche Tätigkeit typischenWeise mündlich erläutert werden.1Eine Studienarbeit (SA) umfasst die Bearbeitung einerfachspezifischen o<strong>der</strong> fächerübergreifenden Aufgabenstellungin konzeptioneller Hinsicht unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigungtheoretischer Erkenntnisse zu dem jeweiligenPraxisfeld. 2 In geeigneten Fällen können die erarbeitetenLösungen in einer <strong>für</strong> die berufliche Tätigkeit typischenWeise mündlich erläutert werden.(7) Ein Referat (RE) umfasst:a) eine eigenständige, schriftliche Auseinan<strong>der</strong>setzungmit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertungeinschlägiger Literatur,<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 4 von 26


§ 11 Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistung(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von einer o<strong>der</strong> einemPrüfenden bewertet.(2)1 Die Ergebnisse schriftlicher Prüfungsleistungen sind bis zudem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin bekanntzu geben. 2 Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werdenim unmittelbaren Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.(3) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:1,0; 1,3 = sehr gut(eine hervorragende Leistung)1,7; 2,0; 2,3 = gut(eine überdurchschnittliche Leistung)2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend(eine zufrieden stellende Leistung)3,7; 4,0 = ausreichend(eine trotz ihrer Mängel noch genügende Leistung)5,0 = nicht ausreichend(eine wegen erheblicher Mängel nicht genügende Leistung).§ 12 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note einer Prüfungsleistung(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens„ausreichend" bewertet wurde.(2) Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet,errechnet sich die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistung aus demDurchschnitt <strong>der</strong> von den Prüfenden festgesetzten Notenunter Berücksichtigung des Absatzes 4.(3) Die Note lautet bei einem Durchschnittbis 1,15 1,0über 1,15 bis 1,50 1,3über 1,50 bis 1,85 1,7über 1,85 bis 2,15 2,0über 2,15 bis 2,50 2,3über 2,50 bis 2,85 2,7über 2,85 bis 3,15 3,0über 3,15 bis 3,50 3,3über 3,50 bis 3,85 3,7über 3,85 bis 4,00 4,0über 4,00 5,0(4) Bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Note nach Absatz 3 werden nur die beidenersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt;alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.§ 13 Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfungsleistung(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wie<strong>der</strong>holtwerden.(3)(4)1Wurde eine Klausur in einer zweiten Wie<strong>der</strong>holungsprüfungmit <strong>der</strong> Note „nicht ausreichend“ bewertet, hat die o<strong>der</strong><strong>der</strong> zu Prüfende einen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung.2 Während des gesamten Studiums ist dieAnzahl <strong>der</strong> mündlichen Ergänzungsprüfungen auf insgesamtvier begrenzt. 3 Die mündliche Ergänzungsprüfung wirdvon <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfenden und einer Beisitzerin o<strong>der</strong> einemBeisitzer durchgeführt und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfendenbewertet. 4 Die Dauer <strong>der</strong> mündlichen Ergänzungsprüfungbeträgt in <strong>der</strong> Regel 20 Minuten, sie kann von <strong>der</strong>/demPrüfenden um bis zu 10 Minuten verlängert werden, wennnur so ein abschließendes Urteil möglich ist. 5 Eine mündlicheErgänzungsprüfung ist ausgeschlossen, soweit eineBewertung auf § 29 Abs. 1, 3 o<strong>der</strong> 4 beruht. 6 Wird die Gesamtleistungaus Klausur und mündlicher Ergänzungsprüfungmit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Prüfungsleistungmit <strong>der</strong> Note „4,0“ bestanden. 7 Die mündlicheErgänzungsprüfung soll zu dem vom Prüfungsausschussfestgelegten Termin erfolgen. 8 Es ist ein Ergebnisprotokollanzufertigen und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfenden und <strong>der</strong> o<strong>der</strong>dem Beisitzenden zu unterschreiben.1Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen müssen spätestens im Prüfungszeitraumdes jeweils folgenden Semesters abgelegt werden,soweit die Lehrveranstaltungs- und Prüfungsform dieszulassen. 2 Dies gilt auch, wenn die Meldung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfungim Zeitraum des Anmeldeverfahrens nichtvorgenommen wurde. 3 Bei Versäumnis des Prüfungsterminsgilt nach § 28 Abs. 1 die Prüfungsleistung als „nichtausreichend“ bewertet. 4 Praktische Studiensemester undUrlaubssemester haben aufschiebende Wirkung auf Prüfungsfristen.5 Während des Praktischen Studiensemestersist eine Teilnahme an Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen zulässig.1Die Wie<strong>der</strong>holung einer bestandenen Prüfungsleistung zurNotenverbesserung ist während des gesamten Studiumsinsgesamt in maximal vier Prüfungen zulässig, soweit dieLehrveranstaltungs- und Prüfungsformen dies zulassen.2Diese Prüfungen zur Notenverbesserung müssen im jeweilsfolgenden Semester abgelegt werden. 3 Dabei zähltdas jeweils bessere Ergebnis.(5) In einem an<strong>der</strong>en Studiengang an dieser Fakultät erfolglosunternommene Versuche, die gleiche Prüfungsleistung abzulegen,werden auf die Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeiten nachAbsatz 1 angerechnet.§ 14 Zulassung zur Modulprüfung(1) Zu einer Prüfungsleistung einer Modulprüfung <strong>der</strong> Bachelorprüfungist zugelassen, wer sich zu <strong>der</strong> betreffenden Prüfungsleistungunter Beifügung <strong>der</strong> vorgeschriebenen ergänzendenNachweise gemäß § 27 innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong><strong>Hochschule</strong> und dem Prüfungsausschuss festgelegten Fristenschriftlich angemeldet hat.(2)(3)1 Der Fakultätsrat kann auf begründeten Antrag einer/einesModulverantwortlichen die Anwesenheitspflicht <strong>für</strong> bestimmteVeranstaltungen einführen. ²Die Liste <strong>der</strong> mit Anwesenheitspflichtbelegten Veranstaltungen wird hochschulöffentlichin ortsüblicher Weise bekannt gemacht.1Im Urlaubssemester ist die Teilnahme an einer Prüfungsleistungnicht zulässig. 2 Im Praxissemester ist nur die Teilnahmean Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen zulässig.(2)(4) Der Antrag auf Zulassung kann spätestens bis zu einemvon <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungsausschuss festgelegtenZeitpunkt zurückgenommen werden.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 6 von 26


Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses andie zu Prüfende o<strong>der</strong> den zu Prüfenden. 4 Bei einem Verstoßgegen die ordentliche Abhaltung <strong>der</strong> Prüfung (Ordnungsverstoß)können Zuhörerinnen und Zuhörer von <strong>der</strong>/dem Erstprüfendenvon <strong>der</strong> Prüfung ausgeschlossen werden.§ 19 Zulassung zum Kolloquium1Zum Kolloquium ist zugelassen, wer die Voraussetzungen nach§ 27 Abs. 1 erfüllt, alle zugehörigen Prüfungsleistungen bestandenhat, sich formgerecht angemeldet hat und wessen Bachelorarbeitvon <strong>der</strong>/dem Erstprüfenden vorläufig mit mindestens „ausreichend“bewertet ist. 2 Das Kolloquium soll innerhalb von sechsWochen nach Abgabe <strong>der</strong> Bachelorarbeit durchgeführt werden.3Der Prüfungsausschuss legt den Termin und den Ort des Kolloquiumsfest und gibt dieses per Aushang am Prüfungsbüro spätestenssieben Werktage vorher bekannt.§ 20 Versäumnis des Kolloquiums(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt als mit „nicht ausreichend"bewertet, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende ohne triftigeGründe zum Kolloquium nicht erscheint (Versäumnis).(2)1 Will eine zu Prüfende o<strong>der</strong> ein zu Prüfen<strong>der</strong> <strong>für</strong> ein Versäumnistriftige Gründe geltend machen, so muss sie o<strong>der</strong>er dies unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich anzeigenund glaubhaft machen. 2 Bei Krankheit ist ein ärztlichesAttest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigtwird. 3 Wurden die Gründe anerkannt, so wird vomPrüfungsausschuss ein neuer Termin festgesetzt.§ 21 Prüferinnen und Prüfer <strong>für</strong> die Bachelorarbeit mit Kolloquium(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium wird von zwei Prüfenden,<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Erstprüfenden und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Zweitprüfenden,bewertet.(2)(3)1 Erstprüferinnen o<strong>der</strong> Erstprüfer sind Professorinnen undProfessoren sowie Honorarprofessorinnen und -professorendieser Fakultät, die in dem betreffenden Themenbereich zurselbstständigen Lehre berechtigt sind. 2 Der Prüfungsausschusskann im Einzelnen beschließen, dass Lehrkräfte <strong>für</strong>beson<strong>der</strong>e Aufgaben, die in dem betreffenden Themenbereichzur selbständigen Lehre berechtigt sind und <strong>der</strong> Fakultätangehören o<strong>der</strong> in dem betreffenden Studiengang selbständiglehren, als Erstprüferinnen o<strong>der</strong> Erstprüfer bestelltwerden können. 3 In diesem Fall muss die Zweitprüferin o<strong>der</strong><strong>der</strong> Zweitprüfer Professorin, Professor, Honorarprofessorino<strong>der</strong> -professor dieser Fakultät sein.1Zweitprüferinnen o<strong>der</strong> Zweitprüfer sind Professorinnen undProfessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,Lehrkräfte <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Aufgaben, Honorarprofessorinnenund -professoren und Lehrbeauftragte dieser<strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en <strong>Hochschule</strong>, die in dem betreffendenPrüfungsfach o<strong>der</strong> in einem Teilgebiet des Prüfungsfacheszur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2 In <strong>der</strong>beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, dieüber eine mindestens gleichwertige wie die angestrebteQualifikation verfügen, können in geeigneten ThemenbereichenPrüfungen abnehmen.§ 22 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquium(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist bestanden, wenn siemit mindestens „ausreichend" bewertet wurde (§ 11 Abs. 3gilt entsprechend).(2) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist erstmals nicht bestanden,wenn sie mit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong>wenn sie nach § 28 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt.(3) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist endgültig nicht bestanden,wenn sie mit „nicht ausreichend" bewertet ist o<strong>der</strong>wenn sie nach § 28 als mit „nicht ausreichend“ bewertet giltund eine Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeit nicht mehr besteht.(4)1 Die Erstprüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erstprüfer und die Zweitprüferino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zweitprüfer bewerten im unmittelbaren Anschlussan das Kolloquium die Bachelorarbeit und das Kolloquiummit separaten Noten. 2 Die Gesamtnote <strong>der</strong> Bachelorarbeitmit Kolloquium wird gebildet, indem die Einzelnoten im Verhältnis4:1 (Bachelorarbeit zu Kolloquium) gewichtet werden.3 § 11 Abs. 3 und §12 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.4 Die Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium wird aufdem Zeugnis über die Bachelorprüfung (Anlagen 3a und 3b)mit den Worten: sehr gut, gut, befriedigend o<strong>der</strong> ausreichend(entsprechend § 12 Abs. 4) und dahinter in Klammernals Dezimalzahl angegeben.§ 23 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium1Wurde die Bachelorarbeit mit Kolloquium mit „nicht ausreichend"bewertet o<strong>der</strong> gilt die Bachelorarbeit mit Kolloquium als mit „nichtausreichend“ bewertet, so kann die Bachelorarbeit mit Kolloquiumnur einmal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Eine Rückgabe des Themas <strong>der</strong>Bachelorarbeit bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung ist jedoch nur zulässig,wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei <strong>der</strong> ersten Arbeit(§ 15 Abs. 4 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist.§ 24 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Praxissemester indemselben o<strong>der</strong> einem entsprechenden Studiengang an einer<strong>Hochschule</strong> in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland werdenohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.(2)1 Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Praktische Studiensemesterin einem an<strong>der</strong>en Studiengang werden angerechnet,soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2 Die Gleichwertigkeitist festzustellen, wenn kein wesentlicher Unterschiednachgewiesen werden kann. 3 Dabei ist kein schematischerVergleich, son<strong>der</strong>n eine Gesamtbetrachtung undGesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung <strong>der</strong> Leistungen<strong>für</strong> den Zweck <strong>der</strong> Prüfungen vorzunehmen.4Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten,die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden,sind bis zur Hälfte <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Studiengang vorgesehenenLeistungspunkte anzurechnen. 5 Für die Feststellung<strong>der</strong> Gleichwertigkeit eines ausländischen Studiengangessind die von <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz und <strong>der</strong> Hochschulrektorenkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungeno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend.6 Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen o<strong>der</strong> eineweitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet <strong>der</strong>Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. 7 Zur Aufklä-<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 8 von 26


(5)1 Die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen<strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichenDienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende o-<strong>der</strong> den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheitzu verpflichten.(6) Zur Bestellung <strong>der</strong> Prüferinnen und Prüfer <strong>für</strong> die Bachelorarbeitmit Kolloquium gelten die abweichenden Regelungendes § 21.§ 27 Voraussetzungen zur Zulassung zur Bachelorprüfung(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wera) ordnungsgemäß in dem Studiengang an <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong><strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften – <strong>Hochschule</strong>Braunschweig/Wolfenbüttel eingeschrieben ist,b) nicht eine Bachelorprüfung o<strong>der</strong> Teile dieser Prüfung indemselben Studiengang an einer Fachhochschule o<strong>der</strong>einem vergleichbaren Studiengang an einer Gesamthochschulein <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong> inden jeweils an<strong>der</strong>en Studiengängen dieser Fakultätendgültig nicht bestanden hat undc) sich zu je<strong>der</strong> einzelnen zugehörigen Modulprüfung, zurBachelorarbeit und zu dem zugehörigen Kolloquiumschriftlich, frist- und formgerecht angemeldet hat.(2)(3)(4)1 Dem Antrag auf Zulassung sind, soweit sich nicht entsprechendeUnterlagen bei <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> befinden, beizufügen:Eine Erklärung darüber, ob bereits eine Bachelorprüfungo<strong>der</strong> Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengangan einer Fachhochschule o<strong>der</strong> einem vergleichbarenStudiengang an einer Gesamthochschule in <strong>der</strong> BundesrepublikDeutschland o<strong>der</strong> in den jeweils an<strong>der</strong>en Studiengängendieser Fakultät endgültig nicht bestanden ist. 2 Ist esnicht möglich, eine nach Satz 1 erfor<strong>der</strong>liche Unterlage in<strong>der</strong> vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann <strong>der</strong> Prüfungsausschussgestatten, den Nachweis auf an<strong>der</strong>e Art zuführen.1Fristen und Form <strong>der</strong> Anmeldung werden von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>und dem Prüfungsausschuss festgelegt. 2 Über dieZulassung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss. 3 Die Zulassungwird versagt, wenn:a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfülltsind,b) die Unterlagen unvollständig sind o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag nichtfristgerecht eingereicht wurde.1Die Bekanntgabe <strong>der</strong> Zulassung einschließlich <strong>der</strong> Prüfungstermineund <strong>der</strong> Versagung <strong>der</strong> Zulassung erfolgtnach § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) im Wege <strong>der</strong> öffentlichen, ortsüblichen Bekanntmachung.2 Die Versagung <strong>der</strong> Zulassung erfolgt schriftlich.3Fristen, die von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> vom Prüfungsausschussgesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründeverlängert werden.§ 28 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche zugehörigenModulprüfungen und die Bachelorarbeit mit Kolloquiumjeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.(2) Die Bachelorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn einezugehörige Prüfungsleistung o<strong>der</strong> die Bachelorarbeit mitKolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong> alsmit „nicht ausreichend“ bewertet gilt.(3)(4)1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenneine zugehörige Prüfungsleistung o<strong>der</strong> die Bachelorarbeitmit Kolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong>als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und eine Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeitnicht mehr besteht. 2 Hierüber erteilt dieo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Prüfungsausschusses einenschriftlichen Bescheid, <strong>der</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen ist.1Die Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung errechnet sich aus demDurchschnitt <strong>der</strong> mit den Credits gewichteten Noten <strong>der</strong> zugehörigenPrüfungsleistungen und <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquium. 2 § 12 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.3Die Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung wird auf dem Zeugnis überdie Bachelorprüfung (Anlagen 3a und 3b) mit den Worten:sehr gut, gut, befriedigend o<strong>der</strong> ausreichend entsprechend§ 11 Abs. 3 und dahinter in Klammern als Dezimalzahl entsprechend§ 12 Abs. 3 angegeben.(5) Zusätzlich zu <strong>der</strong> gemäß Absatz 4 gebildeten Note wird einerelative Einstufung gemäß ECTS User`s Guide vorgenommen,sobald belastbare statistische Daten vorliegen.§ 29 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, nichteingehaltener Abgabetermin(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet,wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende ohne triftige Gründe zueinem Prüfungstermin nicht erscheint (Versäumnis).(2)(3)1 Will eine zu Prüfende o<strong>der</strong> ein zu Prüfen<strong>der</strong> <strong>für</strong> ein Versäumnistriftige Gründe geltend machen, so muss sie o<strong>der</strong>er dies unverzüglich, bis spätestens eine Woche nach demjeweiligen Prüfungstermin, dem Prüfungsausschuss schriftlichanzeigen und glaubhaft machen. 2 Bei Krankheit ist einärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeitbescheinigt wird. 3 Auf Verlangen des Prüfungsausschussesist ein amtsärztliches Zeugnis einzureichen. 4 Wurden dieGründe anerkannt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommenund die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende muss die jeweiligePrüfungsleistung im Prüfungszeitraum des jeweils folgendenSemesters ablegen. 5 Dies gilt auch, wenn die Meldungzu dieser Prüfung im Zeitraum des Anmeldeverfahrensnicht vorgenommen wurde.1Versucht die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende das Ergebnis einer Prüfungsleistungdurch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittelzu beeinflussen (Täuschung), gilt die betreffende Prüfungsleistungals mit „nicht ausreichend" bewertet. 2 Wersich eines Verstoßes gegen die ordentliche Abhaltung <strong>der</strong>Prüfung (Ordnungsverstoß) schuldig gemacht hat, kann von<strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossenwerden. 3 Bei einem Täuschungsversuch o<strong>der</strong> einemOrdnungsverstoß ist <strong>der</strong> Vorgang durch die Prüfendeno<strong>der</strong> durch die o<strong>der</strong> den Aufsichtführenden schriftlich festzuhalten.4 Die Entscheidung über die Folgen des Täuschungsversuchso<strong>der</strong> des Ordnungsverstoßes liegt beidem Prüfungsausschuss. 5 Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusseskann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende die Prüfungfortsetzen, es sei denn, dass ein vorläufiger Aus-<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 10 von 26


(4)schluss <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des zu Prüfenden zur ordnungsgemäßenWeiterführung <strong>der</strong> Prüfung unerlässlich ist.1Wird bei einer Prüfungsleistung <strong>der</strong> Abgabetermin ohnetriftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit „nichtausreichend“ bewertet. 2 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.3 In Fällen, in denen <strong>der</strong> Abgabetermin aus triftigenGründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet<strong>der</strong> Prüfungsausschuss, ob <strong>der</strong> Abgabetermin <strong>für</strong> die Prüfungsleistungentsprechend hinausgeschoben o<strong>der</strong> eineneue Aufgabe gestellt wird.§ 30 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorprüfung1Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Bachelorprüfungkönnen zweimal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Die Bachelorarbeit mit Kolloquiumkann nur einmal wie<strong>der</strong>holt werden.§ 31 Zeugnis <strong>der</strong> Bachelorprüfung und Bachelorurkunde1Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichstinnerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis (siehe Anlage 3a)und eine Bachelorurkunde (siehe Anlage 4a) ausgestellt. 2 Als Datumdes Zeugnisses ist <strong>der</strong> Tag anzugeben, an dem das Kolloquiumzur Bachelorarbeit erbracht wurde. 3 Auf Antrag wird eineAbschrift in englischer Sprache ausgestellt (siehe Anlagen 3b und4b).§ 32 Ungültigkeit <strong>der</strong> Bachelorprüfung bei nachträglicherKenntnis(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsacheerst nach <strong>der</strong> Aushändigung des Zeugnisses bekannt, sokann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss nachträglich die Noten <strong>für</strong> diejenigePrüfung, bei <strong>der</strong>en Erbringung die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendegetäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungganz o<strong>der</strong> teilweise <strong>für</strong> „nicht bestanden" erklären.(2)1 Waren die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung zu einerPrüfung nicht erfüllt, ohne dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendehierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach<strong>der</strong> Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieserMangel durch das Bestehen <strong>der</strong> Prüfung geheilt. 2 Wurde dieZulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet<strong>der</strong> Prüfungsausschuss unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichenBestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.(3) Der o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheitzur Erörterung <strong>der</strong> Angelegenheit mit dem Prüfungsausschusszu geben.(4)1 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtigesZeugnis o<strong>der</strong> eine Bescheinigung nach § 33 zu ersetzen.2 Mit dem unrichtigen Bachelorzeugnis ist auch die Bachelorurkundeeinzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einerTäuschung <strong>für</strong> „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3 EineEntscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nacheiner Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnissesausgeschlossen.§ 33 Bescheinigung bei Abbruch, WechselBeim Studienabbruch o<strong>der</strong> beim Wechsel des Studiengangeswird auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Studierenden eine Bescheinigung<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und <strong>der</strong>enBewertung enthält.§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Der o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden wird auf Antrag an den Prüfungsausschussnach Abschluss je<strong>der</strong> Prüfung Einsicht inihre o<strong>der</strong> seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die daraufbezogenen Bemerkungen <strong>der</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> Prüfer unddie Prüfungsprotokolle gewährt.(2)1 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe<strong>der</strong> Prüfungsnote bzw. nach Aushändigung des Prüfungszeugnisseszu stellen. 2 Der Prüfungsausschuss bestimmtOrt und Zeit <strong>der</strong> Einsichtnahme.(3) Die Einsichtnahme von Klausuren, die im vom Prüfungsausschussfestgelegten Prüfungszeitraum geschriebenwurden, soll von den Prüferinnen und Prüfern zu einem vomPrüfungsausschuss festgelegten Termin während des Prüfungszeitraumsermöglicht werden.§ 35 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen desPrüfungsausschusses1Die Entscheidungen und an<strong>der</strong>e Maßnahmen, die nach dieserPrüfungsordnung getroffen werden, insbeson<strong>der</strong>e die Zulassungzur Prüfung, Versagung <strong>der</strong> Zulassung, Anmelde- und Prüfungstermineund -fristen sowie Prüfungsergebnisse werden hochschulöffentlichin ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 2 Dabeisind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.§ 36 Einzelfallentscheidungen, Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren(1)1 Ablehnende Entscheidungen und an<strong>der</strong>e belastende Verwaltungsakte,die nach dieser Prüfungsordnung getroffenwerden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen und nach § 41 VwVfG bekanntzu geben. 2 Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb einesMonats nach Zugang des Bescheides Wi<strong>der</strong>spruchbeim Prüfungsausschuss nach den §§ 68ff. VwGO eingelegtwerden.(2) Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.(3)1 Bringt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende in ihrem o<strong>der</strong> seinem Wi<strong>der</strong>spruchkonkret und substantiiert Einwendungen gegenprüfungsspezifische Wertungen o<strong>der</strong> fachliche Bewertungeneiner o<strong>der</strong> eines Prüfenden vor, leitet <strong>der</strong> Prüfungsausschussden Wi<strong>der</strong>spruch dieser o<strong>der</strong> diesem Prüfenden zurÜberprüfung zu. 2 Än<strong>der</strong>t die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfende die Bewertungantragsgemäß, so hilft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss demWi<strong>der</strong>spruch ab. 3 An<strong>der</strong>nfalls überprüft <strong>der</strong> Prüfungsausschussdie Entscheidung aufgrund <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong>o<strong>der</strong> des Prüfenden insbeson<strong>der</strong>e darauf, oba) das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführtworden ist,b) bei <strong>der</strong> Bewertung von einem falschen Sachverhaltausgegangen worden ist,c) allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtetworden sind,d) sich die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfende von sachfremden Erwägungenhat leiten lassen.Seite 11 von 26


4 Entsprechendes gilt, wenn sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegen dieBewertung durch mehrere Prüfende richtet.(4)(5)1 Soweit sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegen eine Bewertung einero<strong>der</strong> eines Prüfenden richtet, kann <strong>der</strong> Prüfungsausschusseine Gutachterin o<strong>der</strong> einen Gutachter bestellen. 2 In diesemFall ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden und <strong>der</strong> Gutachterin o-<strong>der</strong> dem Gutachter vor <strong>der</strong> Entscheidung des PrüfungsausschussesGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 DieGutachterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutachter muss die Qualifikation einesErstprüfers nach § 26 Abs. 1, Satz 2 und 3 haben.1Über den Wi<strong>der</strong>spruch soll innerhalb eines Monats entschiedenwerden. 2 Wird dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht stattgegeben,bescheidet die Leitung <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> die Wi<strong>der</strong>spruchsführerino<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>spruchsführer.§ 37 Übergangsregelung1Das Studium und die Prüfungen <strong>der</strong> zum Zeitpunkt des Inkrafttretensdieser Prüfungsordnung bereits in einem höheren als demersten Semester im Studium befindlichen Studierenden richtetsich nach <strong>der</strong> bisherigen Prüfungsordnung (Verkündungsblatt Nr.41/2009). 2 Soweit es mit dem Studienfortschritt vereinbar ist undes keine Nachteile <strong>für</strong> die Studierenden mit sich bringt, kann <strong>der</strong>Fakultätsrat bestimmen, dass <strong>für</strong> die schon eingeschriebenenStudierenden das Studium ersatzweise nach den Regelungendieser Prüfungsordnung fortgeführt wird.§ 38 InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tagnach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>zum Wintersemester 2013/14 in Kraft.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 12 von 26


Anlage 1: Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs „Sportmanagement“ (SPM)Module und Lehrveranstaltungen (Pflicht, Wahlpflicht)LehrveranstaltungsformSWS LP/Credits1. Semester 30Modul AL1: Wirtschaftswissenschaftliche GrundlagenPrüfungsform:9KL 90Grundlagen VWL V + Ü 2Recht (BGB/HGB) V + Ü 4Modul AL2: Betriebswirtschaftliche GrundlagenPrüfungsform:8KL 90BWL (inkl. Dienstleistungs-BWL) V 3Unternehmensführung V 2Modul AL3: MethodenkompetenzPrüfungsform:5KL 45Methoden wissenschaftlichen Arbeitens S 1Rhetorik, Präsentation, Kommunikation S 2Modul AL4-1: Gen<strong>der</strong>, Diversity und Persönlichkeitsentwicklung in Prüfungsform:2DienstleistungsberufenSiehe Teil 2Persönlichkeitsentwicklung I S 2Modul AL5-1: WirtschaftsenglischPrüfungsform:3Siehe Teil 3Wirtschaftsenglisch I S 2Modul SPM1: Sport und Wirtschaft - GrundlagenPrüfungsform:3Siehe Teil 2Sportkern intern (Praxis) V + Ü 22. Semester 30Modul AL4-2: Gen<strong>der</strong>, Diversity und Persönlichkeitsentwicklung in Prüfungsform:3DienstleistungsberufenKL 45Persönlichkeitsentwicklung II S 2Modul AL5-2: WirtschaftsenglischPrüfungsform:3Siehe Teil 3Wirtschaftsenglisch II S 2Modul AL6: Grundlegende Methoden 1: Mathematisch-statistische Prüfungsform:9GrundlagenKL 60Statistik / Einführung SPSS V + Ü 4Finanzmathematik V + Ü 2Modul AL7: Grundlegende Methoden 2: MarketingspezifischePrüfungsform:6GrundlagenKL 60Marktforschung V 2Marketing V 2Modul SPM1: Sport und Wirtschaft - GrundlagenPrüfungsform:9KL 90Sportkern intern (Theorie) V + Ü 2Sportkern extern V + Ü 43. Semester 30Modul AL5-3: WirtschaftsenglischPrüfungsform:3KL 90Wirtschaftsenglisch III S 2Modul AL8: Buchführung/BilanzierungPrüfungsform:5KL45Buchführung/Bilanzierung V + Ü 3Modul AL9: Kosten- /LeistungsrechnungPrüfungsform:5KL45Kosten- /Leistungsrechnung V + Ü 3Modul SPM2: SportvermarktungPrüfungsform:9KL 90Sportmarketing V + Ü 2Sponsoring V + Ü 2Eventmarketing V + Ü 2Modul SPM3: Sport-BWLPrüfungsform:8KL 90Betriebswirtschaftliches Management im Sport V 2Finanzmanagement im Sport V + Ü 2Mitarbeitermanagement im Sport V 1<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 13 von 26


Qualitätsmanagement im Sport V 14. Semester 30Modul AL10: FinanzmanagementPrüfungsform:12KL 90Steuerlehre V + Ü 2Controlling V 2Finanzierung / Investition V + Ü 4Modul SPM4: ProjektmanagementPrüfungsform:5PAProjektmanagement Grundlagen V 1Praxis P 2Modul SPM5: Sport in <strong>der</strong> GesellschaftPrüfungsform:6KL 60Sportsoziologie S 1Sportökonomie V 2Interkulturelles Sportmanagement S 1Modul SPM6: jeweils 1 WPF aus den BereichenPrüfungsform:7je KL 60 o<strong>der</strong>PREvents im SportS 3(Kongress o<strong>der</strong> Exkursion)Trends im SportS 2(Facility Management o<strong>der</strong> Existenzgründung o<strong>der</strong> Sport und Gesundheito<strong>der</strong> Innovationen im Sport)5. Semester 30Modul SPM7: VeranstaltungsmanagementPrüfungsform:5PBVeranstaltungsmanagementP 4(Kongress o<strong>der</strong> Exkursion)Modul SPM8: Spez. Rechtsfragen im SportPrüfungsform:7KL 60Sportrecht V + Ü 2Steuerrecht im Sport V + Ü 1Vermarktung und Recht S 1Modul SPM9: Spezielle SportmärktePrüfungsform:12KL 90Sport und Medien V 2Sportartikelindustrie V 2Sporttourismus V + Ü 2Sportstättenvermarktung S 2Modul SPM10a: Vertiefung: Sportanbieter/ TeilnehmersportPrüfungsform:6KL 60Kommerzielle Sportanbieter S 2Vereine / Verbände S 2Modul SPM10b: Vertiefung: Sportvermarktung/ ZuschauersportPrüfungsform:6KL 60Arbeit in Verbänden, Ligen und Klubs S 2Arbeit in Agenturen S 26. Semester 30Modul SPM11: Betreute Praxisphase und BachelorarbeitPrüfungsform:30BABetreute Praxisphase 15Bachelorarbeit und Kolloquium 15Lehrveranstaltungsformen: Prüfungsformen:V = Vorlesung KL = Klausur mit Dauer: KL 45 = 45 min PB = ProjektberichtÜ = Übung KL 60 = 60 Min., PR = PräsentationP = Projekt KL 90 = 90 Min., KL 120 = 120 Min. SA = StudienarbeitS = Seminar MP = Mündliche Prüfung BA = Bachelorarbeit mit KolloquiumPA = Projektarbeit HA = Hausarbeit RE = Referat<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 14 von 26


Anlage 2: Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs „Tourismusmanagement“ (TM)Module und Lehrveranstaltungen (Pflicht, Wahlpflicht)Lehrveranstaltungsform1. Semester 30Modul AL 1: Grundlagen <strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre Prüfungsform: KL 60 5Grundlagen <strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre V + Ü 4Modul AL2: Wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Grundlagen I Prüfungsform: KL 90 6Mikroökonomie (VWL I) V + Ü 2Recht I V + Ü 2Modul AL3:Betriebswirtschaftliches Rechnungs- und Steuerwesen Prüfungsform: KL 90 6Buchführung/ Bilanzierung V + Ü 3Steuerlehre V + Ü 1Modul AL4: Methodenkompetenz Prüfungsform: KL 90 5Wissenschaftliches Arbeiten I S 1 -Rhetorik/ Präsentation/ Mo<strong>der</strong>ation S 2 -Modul SL 1: Tourismuswirtschaft Prüfungsform: KL 60 5Tourismuswirtschaft V + Ü 4Modul AL7-1: Wirtschaftsenglisch I Prüfungsform: siehe Teil 3 3Wirtschaftsenglisch I S 22. Semester 30Modul AL5: Betriebswirtschaftliche Instrumente Prüfungsform: KL 120 8Kosten-/Leistungsrechnung V + Ü 3Finanzmathematik V + Ü 2Modul AL6: Wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Grundlagen II Prüfungsform: KL 90 6Makroökonomie (VWL II) V + Ü 2Recht II V + Ü 2Modul SL2: Raumwissenschaftliche Grundlagen Prüfungsform: KL90 7Tourismusgeographie S 2Nachhaltigkeit im Tourismus V + Ü 2Modul AL10: Unternehmensführung und Diversity Management Prüfungsform: KL 90 6Unternehmensführung V + Ü 2Ethik/Gen<strong>der</strong>/Diversity S 2Modul AL7-2: Wirtschaftsenglisch I Prüfungsform: siehe Teil 3 3Wirtschaftsenglisch II S 23. Semester 30Modul AL8: Statistische Methoden Prüfungsform: KL 120 9Statistik V + Ü 3Anwendungen in <strong>der</strong> Informationsverarbeitung V + Ü 3Modul SL3: Management von Projekten und Veranstaltungen Prüfungsform: RE 6Projektmanagement S 2Veranstaltungsmanagement V + Ü 2Modul SL 4: Grundlagen des Tourismusmanagement Prüfungsform: KL 90 6Tourismusmanagement V + Ü 2Managementtechniken V + Ü 2Modul AL9: Marketing Prüfungsform: KL 90 6Grundlagen des Marketing V + Ü 2Dienstleistungsmarketing V + Ü 2Modul AL7-3: Wirtschaftsenglisch I Prüfungsform: KL 120 3SWSLP/Credits<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 15 von 26


Wirtschaftsenglisch III S 24. Semester 30Modul AL 11: Finanzierung und Investition Prüfungsform: KL 90 6Finanzierung und Investition V + Ü 4Modul AL 12:Unternehmenssteuerung Prüfungsform: KL 90 6Controlling V + Ü 2Qualitätsmanagement V + Ü 2Modul SL5: Marktforschung Prüfungsform: PB 6Marktforschung S 4Modul SL6-1: Marketing und Management von Zielgebieten(3 aus 5) Prüfungsform: KL 90 6Stadtmarketing S 2Destinationsmanagement V + Ü 2Modul SL 6-2: Reiseveranstalter u.-mittlermanagement(3 aus 5) Prüfungsform: KL 90 6Reiseveranstalter u.-mittlermanagement V + Ü 4Modul SL6-3:Travelmanagementprozesse(3 aus 5) Prüfungsform: KL 90 6Travelmanagementprozesse V + Ü 4Modul AL14-1: Wirtschaftsenglisch II Prüfungsform: siehe Teil 3 3Wirtschaftsenglisch IV S 25. Semester 30Modul AL13: Vernetzungen im Management Prüfungsform: KL90 6E-Business V + Ü 2Internationales Management V + Ü 2ModulSL6-4: Touristische Marktteilnehmer I (3 aus 5) Prüfungsform: KL 90 6Management von Attraktionen und Kultureinrichtungen V + Ü 2Touristische Märkte V + Ü 2Modul SL6-5:Touristische Marktteilnehmer II (3 aus 5) Prüfungsform: KL 90 6Hotelmanagement V + Ü 2Airlinemanagement V + Ü 2Modul SL7-1: Case Studies Destinationsmanagement (1 aus 3) Prüfungsform: PB 12Wissenschaftliches Arbeiten II S 2Case Study Destinationsmanagement S 6Modul SL7-2: Case Studies Touristik (1 aus 3) Prüfungsform: PB 12Wissenschaftliches Arbeiten II S 2Case Study Touristik S 6ModulSL7-3: Case Studies Business Travel (1 aus 3) Prüfungsform: PB 12Wissenschaftliches Arbeiten II S 2Case Study Business-Travel S 6Modul AL14-2: Wirtschaftsenglisch II Prüfungsform: siehe Teil 3 3Wirtschaftsenglisch V S 26. Semester 30Modul SL8: Betreute Praxisphase und Bachelorarbeit Prüfungsform: BA 30Betreute Praxisphase 15Bachelorarbeit und Kolloquium 15Lehrveranstaltungsformen: Prüfungsformen:V = Vorlesung KL = Klausur mit Dauer: KL 60 = 60 Min., PB = ProjektberichtÜ = Übung KL 90 = 90 Min., KL 120 = 120 Min. PR = PräsentationP = Projekt MP = Mündliche Prüfung SA = StudienarbeitS = Seminar HA = Hausarbeit BA = Bachelorarbeit mit KolloquiumRE = Referat<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 16 von 26


Anlage 3 a: Zeugnis über die Bachelorprüfung(<strong>Hochschule</strong>)FakultätZeugnis über die BachelorprüfungFrau/Herr 1) ,geboren am in ,hat die Bachelorprüfung im StudiengangStudienrichtungmit <strong>der</strong> Notebestanden.mit den Modulprüfungen, bzw. Modulen: Fachnote creditsBachelorarbeit mit Kolloquiumüber das Thema:Note <strong>der</strong>Bachelorarbeit(Siegel <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>)(Ort), den(Datum)Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses______________________1)Zutreffendes einsetzen.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 17 von 26


Anlage 3b: Englische Übersetzung des Zeugnisses über die Bachelorprüfung<strong>Ostfalia</strong> University of Applied SciencesFaculty ofTransport – Sports – Tourism – Media „Karl-Scharfenberg“Grade TranscriptMs/Mr ,born in ,has successfully passed the final bachelor`s examination and achieved the bachelor degree„ “with the grade .Examinations / Modul grades creditsSubject of Bachelor’s Thesis:grade(Seal of University)(city)(date)Head of Examination Board______________________<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 18 von 26


Anlage 4 a: Bachelorurkunde(<strong>Hochschule</strong>)FakultätBachelorurkundeDie Fakultät<strong>der</strong> (<strong>Hochschule</strong>)verleiht mit dieser UrkundeFrau/Herrn 1) ,geb. am in ,den HochschulgradBachelor of Arts(abgekürzt: B.A.)nachdem sie/er 1) die Abschlussprüfung im Studiengangan <strong>der</strong>am(<strong>Hochschule</strong>)bestanden hat.(Siegel <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>)(Ort), den(Datum)Dekanin/DekanVorsitzende/r des Prüfungsausschusses<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 19 von 26


Anlage 4b: Englische Übersetzung <strong>der</strong> Bachelorurkunde<strong>Ostfalia</strong> University of Applied SciencesFaculty ofTransport – Sports – Tourism – Media „Karl-Scharfenberg“Certificate of GraduationThe Faculty ofTransport – Sports – Tourism – Media „Karl-Scharfenberg“Awards Ms/Mr ,born in ,The academic degreeBachelor of Arts(abbreviated: B.A.)(S)he has successfully passed the final examination in„ “at the<strong>Ostfalia</strong> University of Applied Sciences(Seal of University)(city)(date)DeanHead of Examination Board<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 20 von 26


Anlage 5: Diploma Supplement SportmanagementThis Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of thesupplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and professional recognitionof qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status ofthe studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended.It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sectionsshould be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.1. HOLDER OF THE QUALIFICATION1.1 Family NameMustermann1.2 First NameMargit1.3 Date, Place, Country of Birth02.08.1970, Essen, Germany1.4 Student ID Number or Code1111111112. QUALIFICATION2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)Bachelor of Arts, B.A.Title Conferred (full, abbreviated; in original language)not applicable2.2 Main Field(s) of StudySports Management2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften - <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel -Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-MedienStatus (Type / Control)University of Applied Sciences / State Institution2.4 Institution Administering Studies (in original language)sameStatus (Type / Control)same2.5 Language(s) of Instruction/ExaminationGerman3. LEVEL OF THE QUALIFICATION3.1 LevelUn<strong>der</strong>graduate / First Degree, with thesis3.2 Official Length of Programme3 years, 180 ECTS Credit Points (5400 hours of taught courses and self-study)Access RequirementsHigher Education Entrance Qualification (Fachhochschulreife) or General/Specialized Higher Education EntranceQualification (Hochschulreife) or foreign equivalent.For foreign students: advanced German language skills (DaF or DSH certificates)Certification Date:XX.XX.20XXChairman Examination Committee<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 21 von 26


4. CONTENTS AND RESULTS GAINED4.1 Mode of StudyFull-time, 3 years4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the GraduateThe goal of the course of study is to provide its future graduates with the skills and knowledge they need to succeed inmanagement level problem-solving and decisionmaking in companies with a particular focus in the area of sports management.This Bachelor programme comprises three main topics. In the first part, 7 required modules provide the theoretical economicand management-related background as well as basic knowledge relevant to the field of sports management.The second part consists of 10 advanced knowledge modules in which insight into the core subjects of sports managementis deeped. In the third part the students learn social competence, basic management methods and English asforeign language. This part consists of 3 modules.Regarding the second part of the studies, there are also two additional free elective advance learning modules (onemodule with 7 credits, one module with 6 credits) through which students are provided with the opportunity to specializetheir knowledge according to their individual preferences in the areas of commercialisation of sports or the organzationof sports acitivity.The sixth semester consists of a supervised practical job placement (internship). During this practice-oriented phase ofthe programme, students will write their Bachelor thesis, completing the study programme with an oral examination.4.3 Programme DetailsSee grade transcript for list of attended courses, acquired grades and topic of thesis.Participants have to complete compulsory modules and an overall workload of 180 credits (according to the EuropeanCredit Transfer and Accumulation System ECTS). Each module ends with an examination (either an oral presentation,written examination or project). After passing these examinations with at least a satisfactory grade (“ausreichend”), studentscomplete their studies by writing a Bachelor thesis and passing a final oral examination (colloquium) with anoverall workload of 15 credits.Within the enclosed transcript of records all modules and the reached grades are specified. The attached certificationshows the theme and the evaluation of the bachelor work, which consist of a written elaboration and a colloquium.4.4 Grading SchemeGrade German text Description1 Sehr gut Very Good – outstanding performance2 Gut Good – above the average standards3 Befriedigend Satisfactory – meets the average standards4 Ausreichend Sufficient – performance meets the minimum criteria5 Nicht ausreichend Fail – Further work is requiredECTS Grade: excellent: A, very good: B, good: C, satisfactory: D, sufficient: E4.5 Overall Classification (in original language)“Sehr gut”Based on the accumulation of grades receiving during the study programme and the final thesis(examinations 91,66 %, thesis 8,34 %).5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION5.1 Access to Further StudyQualifies to apply for admission for graduate study programmes (Magister/Master). Access to doctoral level study andresearch may be granted by receiving university.5.2 Professional Statusnot applicable6. ADDITIONAL INFORMATION6.1 Additional InformationOn the programme: www.ostfalia.de/k6.2 Further Information SourcesOn the institution: www.ostfalia.de.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 22 von 26


For national information sources see Section 8.7. CERTIFICATIONThis Diploma Supplement refers to the following original documents:Urkunde über die Verleihung des Grades vom XX.XX.20XXPrüfungszeugnis vom XX.XX.20XXCertification Date:XX.XX.20XX(Official Stamp/Seal)Chairman Examination Committee8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEMThe information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and thetype of higher education that awarded it.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 23 von 26


Anlage 6: Diploma Supplement TourismusmanagementThis Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of thesupplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and professional recognitionof qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status ofthe studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended.It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sectionsshould be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.1. HOLDER OF THE QUALIFICATION1.1 Family NameMustermann1.2 First NameMargit1.3 Date, Place, Country of Birth02.08.1970, Essen, Germany1.4 Student ID Number or Code1111111112. QUALIFICATION2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)Bachelor of Arts, B.A.Title Conferred (full, abbreviated; in original language)n.a.2.2 Main Field(s) of StudyTourism Management2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong>Wissenschaften -<strong>Hochschule</strong>Braunschweig/Wolfenbüttel -FakultätVerkehr-Sport-Tourismus-MedienStatus (Type / Control)University of Applied Sciences/State Institution2.4 Institution Administering Studies (in original language)sameStatus (Type / Control)same2.5 Language(s) of Instruction/ExaminationGerman3. LEVEL OF THE QUALIFICATION3.1 LevelUn<strong>der</strong>graduate / First Degree,with thesis3.2 Official Length of Programme3 years, 180 ECTS Credit PointsAccess RequirementsHigher Education Entrance Qualification (Fachhochschulreife) or General/Specialized Higher Education EntranceQualification (Hochschulreife) or foreign equivalent.For foreign students: advanced German language skills (DaF or DSH certificates)Certification Date:XX.XX.20XXChairman Examination Committee<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 24 von 26


4. CONTENTS AND RESULTS GAINED4.1 Mode of StudyFull-time, 3 years4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the GraduateGoal of the course of study is to provide its future graduates with the skills and knowledge they need to succeed inmanagement level problem-solving and decision-making in companies with a particular focus in the area of tourismmanagement. This bachelor programme comprises modules with theoretical economic and management-related backgroundas well as basic knowledge relevant to the field of tourism management. Also the students have the opportunityto spezialize their knowledge according to their individual preferences in the areas of business travel, leisure travel ordestination management. The sixth semester consists of a supervised practical job placement (internship). During thispractice-oriented phase of the programme, students will write their bachelor thesis, completing the study programmewith an oral examination (colloquium).Programme DetailsSee grade transcript for list of attended courses, acquired grades and topic of thesis.Participants have to complete compulsory modules and an overall workload of 180 credits (according to the EuropeanCredit Transfer and Accumulation System ECTS). Each module ends with an examination (either an oral presentation,written examination or project). After passing these examinations with at least a satisfactory grade (“ausreichend”), studentscomplete their studies by writing a bachelor thesis and passing a final oral examination (colloquium).4.3 Grading SchemeGrade German text Description1 Sehr gut Very Good – outstanding performance2 Gut Good – above the average standards3 Befriedigend Satisfactory – meets the average standards4 Ausreichend Sufficient – performance meets the minimum criteria5 Nichtausreichend Fail – Further work is requiredECTS Grade: excellent: A, very good: B, good: C, satisfactory: D, sufficient: E4.4 Overall Classification (in original language)“Sehr gut”Based on the accumulation of grades receiving during the study programme and the final thesis(examinations 92,7%, thesis 7,3%).5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION5.1 Access to Further StudyQualifies to apply for admission for graduate study programmes (Master). Access to doctoral level study and researchmay be granted by receiving university.5.2 Professional Statusnot applicable6. ADDITIONAL INFORMATION6.1 Additional InformationOn the programme: www.ostfalia.de/kCooperation with the faculty of communication, university of Seville.6.2 Further Information SourcesOn the institution: www.ostfalia.de.For national information sources see Section 8.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 25 von 26


7. CERTIFICATIONThis Diploma Supplement refers to the following original documents:Urkunde über die Verleihung des Grades vom XX.XX.20XXPrüfungszeugnisvom XX.XX.20XXCertification Date:XX.XX.20XX(Official Stamp/Seal)Chairman Examination Committee8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEMThe information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and thetype of higher education that awarded it.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>angewandte</strong> Wissenschaften<strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 29/2013Seite 26 von 26

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