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der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften

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Verkündungsblatt<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel16. Jahrgang Wolfenbüttel, den 17.09.2013 Nummer 30InhaltNeufassung <strong>der</strong> Bachelor-Prüfungsordnung für den Studiengang „Mediendesign“ <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong><strong>Wissenschaften</strong> – <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel, Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien „Karl-Scharfenberg“Seite 3<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 1 von 22


Auf <strong>der</strong> Grundlage von § 37 Abs. 1 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Hochschulgesetzes in <strong>der</strong> Fassung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl.Nr. 5/2007 S. 69 - VORIS 22210 -), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. Nr. 32/2012 S. 591), hat dasPräsidium <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong> – <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel (im Folgenden:<strong>Ostfalia</strong>) am 04.07.2013 die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bachelor-Prüfungsordnung für den Studiengang „Mediendesign“ <strong>der</strong> FakultätVerkehr-Sport-Tourismus-Medien „Karl-Scharfenberg“ beschlossen.Die Neufassung <strong>der</strong> Ordnung lautet damit wie folgt:<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 2 von 22


Bachelor-Prüfungsordnungfür den Studiengang „Mediendesign“Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien „Karl-Scharfenberg“an <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong> – <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelInhalt§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck <strong>der</strong> Prüfungen§ 2 Hochschulgrad§ 3 Regelstudienzeit§ 4 Studienaufbau§ 5 Studienumfang, Sprache§ 6 Arten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen§ 7 Aufgabenstellung für Prüfungsleistungen§ 8 Gruppenarbeit§ 9 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen§ 10 Umfang und Art <strong>der</strong> Modulprüfung, Ergebnis undNotenbildung§ 11 Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistung§ 12 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note einer Prüfungsleistung§ 13 Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfungsleistung§ 14 Zulassung zur Modulprüfung§ 15 Bachelorarbeit; Umfang, Art und Ausgabe§ 24 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen§ 25 Prüfungsausschuss§ 26 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer§ 27 Voraussetzungen zur Zulassung zur Bachelorprüfung§ 28 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung§ 29 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, nichteingehaltener Abgabetermin§ 30 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorprüfung§ 31 Zeugnis <strong>der</strong> Bachelorprüfung und Bachelorurkunde§ 32 Ungültigkeit <strong>der</strong> Bachelorprüfung bei nachträglicherKenntnis§ 33 Bescheinigung bei Abbruch, Wechsel§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten§ 35 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen desPrüfungsausschusses§ 36 Einzelfallentscheidungen, Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren§ 37 Übergangsregelung§ 38 Inkrafttreten§ 16 Zulassung zur Bachelorarbeit§ 17 Täuschung, nicht eingehaltener Abgabetermin bei <strong>der</strong>Bachelorarbeit§ 18 Umfang und Art des Kolloquiums§ 19 Zulassung zum Kolloquium§ 20 Versäumnis des Kolloquiums§ 21 Prüferinnen und Prüfer für die Bachelorarbeit mitKolloquium§ 22 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquiumAnlagenAnlage 1: Studien- und Prüfungsplan <strong>der</strong> Module desStudiengangs „Mediendesign“ (MD)Anlage 2: Zeugnis über die BachelorprüfungAnlage 3: BachelorurkundeAnlage 4: Diploma Supplement§ 23 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 3 von 22


§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck <strong>der</strong>Prüfungen(1) Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung <strong>der</strong> Prüfungenin dem Bachelorstudiengang „Mediendesign" (MD) <strong>der</strong>Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien an <strong>der</strong> <strong>Ostfalia</strong><strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong>.(2) 1 Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschlussdes Studiums. 2 Durch die Prüfung soll nachgewiesenwerden, dass die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Fähigkeitenerworben sind, um in den beruflichen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n diefachlichen Zusammenhänge zu überblicken und selbstständig,problemorientiert und fachübergreifend auf wissenschaftlicherGrundlage zu arbeiten.§ 2 Hochschulgrad1Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die <strong>Hochschule</strong> fürden Studiengang „Mediendesign" den Hochschulgrad „Bachelorof Arts“, abgekürzt „B.A.“. 2 Mit <strong>der</strong> Verleihung stellt die <strong>Hochschule</strong>jeweils eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses (Anlage3) sowie das Diploma Supplement aus.§ 3 Regelstudienzeit1Die Regelstudienzeit in dem Studiengang „Mediendesign" (MD)beträgt sechs Semester. 2 Die Regelstudienzeit umfasst die theoretischenStudiensemester, die betreute Praxisphase (praktischesStudiensemester) und die Prüfungen einschließlich <strong>der</strong> Bachelorarbeitmit Kolloquium.§ 4 Studienaufbau(1) 1 Das Studium besteht aus Lerneinheiten (Modulen). 2 JedesModul besteht aus einem o<strong>der</strong> mehreren Lehrgebieten(Fächern). 3 Das Studium umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule,vgl. Anlage 1. 4 - entfällt -.(2) Das Studium glie<strong>der</strong>t sich in:a) allgemeine Grundlagenmodule undb) fachspezifische Module. 2 In das Studium ist im sechstenSemester eine betreute Praxisphase eingeordnet, die <strong>der</strong>praktischen Anwendung erworbener Kenntnisse dient.3Die Zulassung zu diesem praktischen Studiensemestererfolgt gemäß <strong>der</strong> jeweils gültigen Praxissemesterbestimmungen.4 In diesem Semester soll in <strong>der</strong> Regel dieBachelorarbeit angefertigt werden.c) - entfällt -(3) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die Studierendendas Studium und die Bachelorprüfung innerhalb <strong>der</strong> Regelstudienzeitabschließen können.§ 5 Studienumfang, Sprache(1) 1 Der Gesamtumfang des Studiums einschließlich <strong>der</strong> Bachelorarbeitbeträgt im European Credit Transfer and AccumulationSystem 180 Credits (1 Credit entspricht einem Aufwandvon 30 Zeitstunden).(2) 1 Der Anteil <strong>der</strong> einzelnen Fächer, <strong>der</strong> betreuten Praxisphaseund <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium am zeitlichen Gesamtumfangist in Anlage 1 aufgeführt.(3) 1 Alle Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscherSprache gehalten. 2 Einzelne Lehrveranstaltungen dürfennach vorheriger Ankündigung und Genehmigung durch denPrüfungsausschuss in einer Fremdsprache gehalten werden.§ 6 Arten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen(1) 1 Die Bachelorprüfung besteht aus bewerteten Modulprüfungenund <strong>der</strong> bewerteten Bachelorarbeit. 2 Die Modulprüfungund die Art und Anzahl <strong>der</strong> ihnen zugeordneten Prüfungsleistungenist in Anlage 1 festgelegt.(2) 1 Prüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungenabgelegt werden:a) Klausur (Absatz 3)b) mündliche Prüfung (Absatz 4)c) Hausarbeit (Absatz 5)d) Studienarbeit (Absatz 6)e) Referat (Absatz 7)f) - entfällt -g) - entfällt -h) Projektarbeit (Absatz 10)i) Präsentation (Absatz 11)(3) In einer Klausur (KL) soll die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende in schriftlicherForm nachweisen, dass sie o<strong>der</strong> er in begrenzter Zeit,mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigenMethoden des Faches ein Problem erkennen und Wegezu einer Lösung finden kann.(4) 1 Durch die mündliche Prüfung (MP) soll die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendenachweisen, dass sie o<strong>der</strong> er die Zusammenhänge desPrüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen indiese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2 Die mündlichePrüfung findet als Einzelprüfung o<strong>der</strong> als Gruppenprüfung fürbis zu fünf Studierende gleichzeitig statt. 3 Es ist ein Ergebnisprotokollanzufertigen und von den Prüfenden zu unterschreiben.4 Bezüglich <strong>der</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong> mündlichen Prüfung gilt§ 9.(5) 1 Eine Hausarbeit (HA) ist eine selbstständige, schriftliche Bearbeitungeiner fachspezifischen o<strong>der</strong> fächerübergreifendenAufgabenstellung. 2 In geeigneten Fällen können die erarbeitetenLösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischenWeise mündlich erläutert werden.(6) 1 Eine Studienarbeit (SA) umfasst die Bearbeitung einer fachspezifischeno<strong>der</strong> fächerübergreifenden Aufgabenstellung inkonzeptioneller Hinsicht unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigungtheoretischer Erkenntnisse zu dem jeweiligen Praxisfeld. 2 Ingeeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einerfür die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutertwerden.(7) Ein Referat (RE) umfasst:a) eine eigenständige, schriftliche Auseinan<strong>der</strong>setzung miteinem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägigerLiteratur,b) die Darstellung <strong>der</strong> Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisseim mündlichen Vortrag sowie in einer anschließendenDiskussion.(8) - entfällt -<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 4 von 22


(9) - entfällt -(10) 1 Eine Projektarbeit (PA) umfasst die theoretische Vorbereitung,die Durchführung sowie die schriftliche Darstellung <strong>der</strong>Arbeitsschritte und <strong>der</strong> Ergebnisse des Projektes und <strong>der</strong>enkritische Würdigung. 2 In geeigneten Fällen können die erarbeitetenLösungen in einem mündlichen Vortrag erläutert sowieanschließend diskutiert werden.(11) 1 Eine Präsentation (PR) umfasst die theoretische Vorbereitung,die Durchführung sowie die Darstellung <strong>der</strong> Arbeitsschritteund <strong>der</strong> Ergebnisse. 2 Die erarbeiteten Lösungen werdenin einem mündlichen Vortrag erläutert sowie anschließenddiskutiert.(12) Macht die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende durch ein ärztliches Attestglaubhaft, dass sie o<strong>der</strong> er wegen länger andauern<strong>der</strong> o<strong>der</strong>ständiger körperlicher Behin<strong>der</strong>ung nicht in <strong>der</strong> Lage ist, Prüfungsleistungenganz o<strong>der</strong> teilweise in <strong>der</strong> vorgeschriebenenArt abzulegen, sollte ihr o<strong>der</strong> ihm durch den Prüfungsausschussermöglicht werden, gleichwertige Prüfungsleistungenin einer an<strong>der</strong>en Form zu erbringen.(13) 1 Im Rahmen des Anspruchs einer familiengerechten <strong>Hochschule</strong>kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss im Einzelfall auf glaubhaftbegründetem Antrag einer zu Prüfenden o<strong>der</strong> eines zuPrüfenden für Schwangere und Studierende mit Familienaufgaben(insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>intensiven Betreuung beson<strong>der</strong>s pflegebedürftiger Familienmitglie<strong>der</strong>)eine abweichende Regelung hinsichtlich <strong>der</strong> ansonstenvorgesehen Art <strong>der</strong> Prüfungsleistung und <strong>der</strong> Prüfungsmodalitätenin Abstimmung mit den Prüfern beschließen.2 Zur Orientierung eventueller abweichen<strong>der</strong> Regelungensei auf die entsprechenden Empfehlungen <strong>der</strong> Senatskommissionfür Frauenför<strong>der</strong>ung und Gleichstellung dieser <strong>Hochschule</strong>verwiesen.(14) 1 Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag <strong>der</strong> Prüferin o<strong>der</strong>des Prüfers für einen Prüfungszeitraum eine an<strong>der</strong>e als die inden Anlagen 1 und 2 festgeschriebene Form <strong>der</strong> Prüfungsartzulassen. 2 Diese Än<strong>der</strong>ung gibt die Prüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüferden Studierenden zu Beginn des jeweiligen Vorlesungszeitraumesin geeigneter Form bekannt.§ 7 Aufgabenstellung für Prüfungsleistungen1Die Aufgabenstellung für die Prüfungsleistung wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong>dem Prüfenden bzw. von den an dem Modul beteiligten Prüfendenfestgelegt. 2 Bei mehreren einem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungensoll die Aufgabenstellung den Lehrstoff allerLehrveranstaltungen des Moduls in angemessener Weise berücksichtigen.§ 8 Gruppenarbeit1Die Studierenden sollen auch befähigt werden, selbstständig undim Zusammenwirken mit an<strong>der</strong>en Personen wissenschaftlicheErkenntnisse zu gewinnen sowie <strong>der</strong>en Bedeutung für die Gesellschaftund die berufliche Praxis zu erkennen. 2 Hierzu sollen vonden Prüfenden geeignete Arten von Prüfungsleistungen in Formeiner Gruppenarbeit zugelassen werden. 3 Der als Prüfungsleistungzu bewertende Beitrag <strong>der</strong>/des einzelnen Studierendenmuss die an die Prüfung zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen,sowie als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar undfür sich bewertbar sein.§ 9 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen(1) 1 Mündliche Prüfungen sind nicht öffentlich. 2 Studierende, diesich in einem zukünftigen Semester <strong>der</strong> gleichen Prüfung unterziehenwollen, sowie an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>,die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sindvon <strong>der</strong>/dem Erstprüfenden als Zuhörerinnen o<strong>der</strong> Zuhörerbei mündlichen Prüfungen zuzulassen. 3 Das Kolloquium überdie Bachelorarbeit ist hochschulöffentlich. 4 Die Zulassung vonZuhörerinnen und Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratungund Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zuPrüfende o<strong>der</strong> den zu Prüfenden. 5 Auf Antrag einer o<strong>der</strong> eineszu Prüfenden o<strong>der</strong> bei Verstoß gegen die ordentlicheAbhaltung <strong>der</strong> Prüfung (Ordnungsverstoß) können Zuhörerinnenund Zuhörer von <strong>der</strong>/dem Erstprüfenden von <strong>der</strong> Prüfungausgeschlossen werden. 6 Dieser Antrag kann sich auch aufTeile <strong>der</strong> mündlichen Prüfung beziehen.(2) 1 Bei mündlichen Ergänzungsprüfungen ist die Öffentlichkeitauszuschließen. 2 Ebenso ist auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des zu Prüfendendie Öffentlichkeit beim Bachelor-Kolloquium auszuschließen,wenn die Bachelorarbeit einen Vermerk über dieNichtveröffentlichung enthält.§ 10 Umfang und Art <strong>der</strong> Modulprüfung, Ergebnis undNotenbildung(1) Module sind die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematischund zeitlich abgeschlossenen und mit Leistungspunktenversehenen abprüfbaren Einheiten.(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt.(3) Die maximalen Teilnehmendenzahlen für die Vertiefungsmoduleund die Wahlpflichtfächer werden durch den Prüfungsausschussfestgelegt.(4) 1 Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtprüfungdes Moduls mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.2Besteht ein Modul aus mehreren Teilprüfungen, so kann dieModulprüfung insgesamt auch dann für bestanden erklärtwerden, wenn bestimmte, zuvor genau festgelegte Prüfungsteileerfolgreich bestanden wurden. 3 Wurde eine Modulprüfungnicht bestanden, muss sie insgesamt wie<strong>der</strong>holt werden.4Das Bestehen von Prüfungsteilen ist ausgeschlossen. 5 Dasgilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Arten von Prüfungsleistungen(vgl. § 6, Abs. 2) gem. Anlage 1 für die Modulprüfungenfestgelegt wurden.(5) 1 Die Note einer Modulprüfung (Modulnote) errechnet sich ausdem Durchschnitt <strong>der</strong> gewichteten Noten <strong>der</strong> zugehörigenPrüfungsleistungen, vgl. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3. 2 DieGewichtung <strong>der</strong> zugehörigen Prüfungsleistungen wird vonden an <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Modulnote beteiligten Prüfenden festgelegt.3 Sollten die beteiligten Prüfenden keine Einigung überdie Gewichtung nach Satz 2 erzielen, legt die/<strong>der</strong> Modulverantwortlichedie Gewichtung nach Anhörung <strong>der</strong> Prüfendenfest.§ 11 Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistung(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von einer o<strong>der</strong> einem Prüfendenbewertet.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 5 von 22


(2) 1 Die Ergebnisse schriftlicher Prüfungsleistungen sind bis zudem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin bekanntzu geben. 2 Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen werden imunmittelbaren Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.(3) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:1,0; 1,3 = sehr gut(eine hervorragende Leistung)1,7; 2,0; 2,3 = gut(eine überdurchschnittliche Leistung)2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend(eine zufrieden stellende Leistung)3,7; 4,0 = ausreichend(eine trotz ihrer Mängel noch genügende Leistung)5,0 = nicht ausreichend(eine wegen erheblicher Mängel nicht genügende Leistung).§ 12 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note einer Prüfungsleistung(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens„ausreichend" bewertet wurde.(2) Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet,errechnet sich die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt<strong>der</strong> von den Prüfenden festgesetzten Noten unter Berücksichtigungdes Absatzes 4.(3) Die Note lautet bei einem Durchschnittbis 1,15 1,0über 1,15 bis 1,50 1,3über 1,50 bis 1,85 1,7über 1,85 bis 2,15 2,0über 2,15 bis 2,50 2,3über 2,50 bis 2,85 2,7über 2,85 bis 3,15 3,0über 3,15 bis 3,50 3,3über 3,50 bis 3,85 3,7über 3,85 bis 4,00 4,0über 4,00 5,0(4) Bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Note nach Absatz 3 werden nur die beidenersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt;alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.§ 13 Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfungsleistung(1) 1 Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wie<strong>der</strong>holtwerden.(2) 1 Wurde eine Klausur in einer zweiten Wie<strong>der</strong>holungsprüfungmit <strong>der</strong> Note „nicht ausreichend“ bewertet, hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuPrüfende einen Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung.2 Während des gesamten Studiums ist die Anzahl <strong>der</strong>mündlichen Ergänzungsprüfungen auf insgesamt vier begrenzt.3 Die mündliche Ergänzungsprüfung wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong>dem Prüfenden und einer Beisitzerin o<strong>der</strong> einem Beisitzerdurchgeführt und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfenden bewertet. 4 DieDauer <strong>der</strong> mündlichen Ergänzungsprüfung beträgt in <strong>der</strong> Regel20 Minuten, sie kann von den Prüfenden um bis zu 10Minuten verlängert werden, wenn nur so ein abschließendesUrteil möglich ist. 5 Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013ausgeschlossen, soweit eine Bewertung auf § 29 Abs. 1, 3o<strong>der</strong> 4 beruht. 6 Wird die Gesamtleistung aus Klausur undmündlicher Ergänzungsprüfung mit mindestens „ausreichend“bewertet, ist die Prüfungsleistung mit <strong>der</strong> Note „4,0“ bestanden.7 Die mündliche Ergänzungsprüfung soll zu dem vomPrüfungsausschuss festgelegten Termin erfolgen. 8 Es ist einErgebnisprotokoll anzufertigen und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfendenund <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Beisitzenden zu unterschreiben.(3) 1 Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen müssen spätestens im Prüfungszeitraumdes jeweils folgenden Semesters abgelegt werden,soweit die Lehrveranstaltungs- und Prüfungsform dies zulassen.2 Dies gilt auch, wenn die Meldung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfungim Zeitraum des Anmeldeverfahrens nicht vorgenommenwurde. 3 Bei Versäumnis des Prüfungstermins giltnach § 28 Abs. 1 die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“bewertet. 4 Praktische Studiensemester und Urlaubssemesterhaben aufschiebende Wirkung auf Prüfungsfristen. 5 Währenddes Praktischen Studiensemesters ist eine Teilnahme anWie<strong>der</strong>holungsprüfungen zulässig.(4) 1 Die Wie<strong>der</strong>holung einer bestandenen Prüfungsleistung zurNotenverbesserung ist während des gesamten Studiums insgesamtin maximal vier Prüfungen zulässig, soweit die Lehrveranstaltungs-und Prüfungsformen dies zulassen. 2 DiesePrüfungen zur Notenverbesserung müssen im jeweils folgendenSemester abgelegt werden. 3 Dabei zählt das jeweils bessereErgebnis.(5) In einem an<strong>der</strong>en Studiengang an dieser Fakultät erfolglosunternommene Versuche, die gleiche Prüfungsleistung abzulegen,werden auf die Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeiten nach Absatz1 angerechnet.§ 14 Zulassung zur Modulprüfung(1) Zu einer Prüfungsleistung einer Modulprüfung <strong>der</strong> Bachelorprüfungist zugelassen, wer sich zu <strong>der</strong> betreffenden Prüfungsleistungunter Beifügung <strong>der</strong> vorgeschriebenen ergänzendenNachweise gemäß § 27 innerhalb <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>und dem Prüfungsausschuss festgelegten Fristenschriftlich angemeldet hat.(2) Wird eine Vorleistung für die Teilnahme an einer Prüfungsleistungverlangt (siehe Anlage 1) muss diese vor <strong>der</strong> Teilnahmean <strong>der</strong> Prüfungsleistung erfolgreich erbracht sein.(3) Im Praxissemester ist nur die Teilnahme an Wie<strong>der</strong>holungsprüfungenzulässig.(4) Der Antrag auf Zulassung kann spätestens bis zu einem von<strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungsausschuss festgelegtenZeitpunkt zurückgenommen werden.(5) 1 Der Fakultätsrat kann auf begründeten Antrag einer/einesModulverantwortlichen die Anwesenheitspflicht für bestimmteVeranstaltungen einführen. 2 Die Liste <strong>der</strong> mit Anwesenheitspflichtbelegten Veranstaltungen wird hochschulöffentlich inortsüblicher Weise bekannt gemacht.§ 15 Bachelorarbeit; Umfang, Art und Ausgabe(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendein <strong>der</strong> Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problemaus ihrer/seiner Fachrichtung selbstständig, problem-Seite 6 von 22


orientiert, fächerübergreifend und wissenschaftlich zu bearbeiten.(2) 1 Thema und Aufgabenstellung <strong>der</strong> Bachelorarbeit müssendem Prüfungszweck <strong>der</strong> Bachelorprüfung und <strong>der</strong> Bearbeitungszeitnach Absatz 4 entsprechen. 2 Die Art <strong>der</strong> Aufgabeund die Aufgabenstellung müssen mit <strong>der</strong> Ausgabe des Themasfestliegen.(3) 1 Das Thema wird von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Erstprüfenden, nach Anhörung<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Studierenden festgelegt. 2 Auf Antrag <strong>der</strong>o<strong>der</strong> des Studierenden sorgt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss dafür,dass <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Studierende ein Thema erhält, um ihr/seinStudium ordnungsgemäß abzuschließen. 3 Die Ausgabe desThemas erfolgt durch den Prüfungsausschuss; die Ausgabeist aktenkundig zu machen. 4 Mit <strong>der</strong> Ausgabe des Themaswerden die Prüfenden bestellt. 5 Während <strong>der</strong> Anfertigung <strong>der</strong>Arbeit wird die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Erstprüfendenbetreut. 6 Die Bachelorarbeit kann nach Maßgabe<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Erstprüfenden in einer Fremdsprache erstelltwerden. 7 In Streitfällen entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschussnach Anhörung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Erstprüfenden und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> deszu Prüfenden darüber, in welcher Sprache die Bachelorarbeitanzufertigen ist.(4) 1 Die Zeit von <strong>der</strong> Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung<strong>der</strong> Bachelorarbeit beträgt drei Monate (Bearbeitungszeit).2Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des erstenDrittels <strong>der</strong> Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegebenwerden. 3 Damit gilt dieses Thema als nicht ausgegeben. 4 ImEinzelfall kann auf begründeten Antrag <strong>der</strong> Prüfungsausschussdie Bearbeitungszeit bis zur Gesamtdauer von sechsMonaten verlängern.5)1 Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in zweifacher gebundenerAusfertigung und zusätzlich auf einem Datenträger beim Prüfungssekretariatabzuliefern; <strong>der</strong> Abgabezeitpunkt ist aktenkundigzu machen. 2 Der Datenträger beinhaltet die vollständigeArbeit in einer schreibgeschützten Datenform. 3 Die zuverwendenden Datenformate werden vom Prüfungsausschussfestgelegt.(6) 1 Die Bachelorarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigtwerden. 2 Der Beitrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des einzelnen Studierendenmuss aufgrund <strong>der</strong> Angabe von Abschnitten, Seitenzahleno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en objektiven Kriterien deutlich abgrenzbarund für sich bewertbar sein.(7) Bei <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Bachelorarbeit hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendeschriftlich zu versichern, dass sie o<strong>der</strong> er die Arbeit –bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichnetenAnteil <strong>der</strong> Arbeit – selbstständig verfasst und keine an<strong>der</strong>enals die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.(8) Die Bachelorarbeit sollte innerhalb von vier Wochen nach ihrerAbgabe durch beide Prüfenden vorläufig bewertet werden.§ 16 Zulassung zur Bachelorarbeit(1) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Voraussetzungennach § 27 erfüllt, wer die Modulprüfungen <strong>der</strong> Bachelorprüfungbestanden hat und sich form- und fristgerecht angemeldethat.des Praxissemesters schriftlich beim Prüfungsausschuss zustellen.(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind nebenden Nachweisen nach Absatz 1 ein Vorschlag für das Thema<strong>der</strong> Bachelorarbeit sowie ggf. ein Antrag auf Vergabe desThemas als Gruppenarbeit beizufügen.(4) 1 Der Prüfungsausschuss kann eine Studentin o<strong>der</strong> einen Studentenauf Antrag zur Bachelorarbeit auch zulassen, wennnoch nicht alle Modulprüfungen bestanden bzw. angemeldetsind. 2 Dies setzt voraus, dass die noch ausstehenden Prüfungsleistungenohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> Bachelorarbeit biszum Kolloquium nachgeholt werden können.§ 17 Täuschung, nicht eingehaltener Abgabetermin bei <strong>der</strong>Bachelorarbeit(1) 1 Versucht die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studierende, das Ergebnis ihrer/seinerBachelorarbeit durch Täuschung o<strong>der</strong> Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese als mit „nichtausreichend" bewertet. 2 Der Vorgang ist durch die/den Erstprüfende/nschriftlich festzuhalten. 3 Die Entscheidung überdie Folgen des Täuschungsversuchs liegt nach Anhörung<strong>der</strong>/des Erstprüfenden und <strong>der</strong>/des Studierenden beim Prüfungsausschuss.(2) 1 Wird bei <strong>der</strong> Bachelorarbeit <strong>der</strong> Abgabetermin ohne triftigeGründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit „nicht ausreichend"bewertet. 2 § 29 gilt entsprechend. 3 In Fällen, in denen<strong>der</strong> Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehaltenwerden kann, entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss, ob <strong>der</strong>Abgabetermin <strong>der</strong> Bachelorarbeit entsprechend hinausgeschobeno<strong>der</strong> eine neue Aufgabe gestellt wird.§ 18 Umfang und Art des Kolloquiums(1) Im Kolloquium hat die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende in einer Auseinan<strong>der</strong>setzungüber ihre/seine Bachelorarbeit nachzuweisen,dass sie o<strong>der</strong> er in <strong>der</strong> Lage ist, fächerübergreifend und problembezogenFragestellungen aus dem Bereich dieser Fachrichtungselbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zubearbeiten und die Arbeitsergebnisse in einem Fachgesprächzu vertiefen.(2) 1 Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden <strong>der</strong> Bachelorarbeitals Einzelprüfung o<strong>der</strong> Gruppenprüfung durchgeführt.2 Die Dauer des Kolloquiums beträgt je zu Prüfen<strong>der</strong>o<strong>der</strong> zu Prüfendem mindestens 30 Minuten und soll 60 Minutennicht überschreiten. 3 Es ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigenund von den Prüfenden zu unterschreiben.(3) 1 Das Kolloquium ist grundsätzlich hochschulöffentlich. 2 AufAntrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des zu Prüfenden kann die Öffentlichkeit jedochausgeschlossen werden. 3 Die Zulassung von Zuhörerinnenund Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung undBekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zu Prüfendeo<strong>der</strong> den zu Prüfenden. 4 Bei einem Verstoß gegen die ordentlicheAbhaltung <strong>der</strong> Prüfung (Ordnungsverstoß) können Zuhörerinnenund Zuhörer von <strong>der</strong>/dem Erstprüfenden von <strong>der</strong>Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist spätestensdrei Monate nach Ablegen <strong>der</strong> letzten Prüfungsleistung und<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 7 von 22


§ 19 Zulassung zum Kolloquium1Zum Kolloquium ist zugelassen, wer die Voraussetzungen nach§ 27 Abs. 1 erfüllt, alle zugehörigen Prüfungsleistungen bestandenhat, sich formgerecht angemeldet hat und wessen Bachelorarbeitvon <strong>der</strong>/dem Erstprüfenden vorläufig mit mindestens „ausreichend“bewertet ist. 2 Das Kolloquium soll innerhalb von sechsWochen nach Abgabe <strong>der</strong> Bachelorarbeit durchgeführt werden.3Der Prüfungsausschuss legt den Termin und den Ort des Kolloquiumsfest und gibt dieses per Aushang am Prüfungsbüro spätestenssieben Werktage vorher bekannt.§ 20 Versäumnis des Kolloquiums(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt als mit „nicht ausreichend"bewertet, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende ohne triftigeGründe zum Kolloquium nicht erscheint (Versäumnis).(2) 1 Will eine zu Prüfende o<strong>der</strong> ein zu Prüfen<strong>der</strong> für ein Versäumnistriftige Gründe geltend machen, so muss sie o<strong>der</strong> erdies unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich anzeigenund glaubhaft machen. 2 Bei Krankheit ist ein ärztlichesAttest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigtwird. 3 Wurden die Gründe anerkannt, so wird vom Prüfungsausschussein neuer Termin festgesetzt.§ 21 Prüferinnen und Prüfer für die Bachelorarbeit mitKolloquium(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium wird von zwei Prüfenden,<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Erstprüfenden und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Zweitprüfenden,bewertet.(2) 1 Erstprüferinnen o<strong>der</strong> Erstprüfer sind Professorinnen und Professorensowie Honorarprofessorinnen und -professoren dieserFakultät, die in dem betreffenden Themenbereich zurselbstständigen Lehre berechtigt sind. 2 Der Prüfungsausschusskann im Einzelnen beschließen, dass Lehrkräfte fürbeson<strong>der</strong>e Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die in dem betreffenden Themenbereichzur selbstständigen Lehre berechtigt sind und <strong>der</strong> Fakultätangehören o<strong>der</strong> in dem betreffenden Studiengang selbstständiglehren, als Erstprüferinnen o<strong>der</strong> Erstprüfer bestelltwerden können. 3 In diesem Fall muss die Zweitprüferin o<strong>der</strong><strong>der</strong> Zweitprüfer Professorin, Professor, Honorarprofessorino<strong>der</strong> -professor dieser Fakultät sein.(3) 1 Zweitprüferinnen o<strong>der</strong> Zweitprüfer sind Professorinnen undProfessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,Lehrkräfte für beson<strong>der</strong>e Aufgaben, Honorarprofessorinnenund -professoren und Lehrbeauftragte dieser <strong>Hochschule</strong>o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en <strong>Hochschule</strong>, die in dem betreffenden Prüfungsfacho<strong>der</strong> in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zurselbstständigen Lehre berechtigt sind. 2 In <strong>der</strong> beruflichenPraxis und Ausbildung erfahrene Personen, die über einemindestens gleichwertige wie die angestrebte Qualifikationverfügen, können in geeigneten Themenbereichen Prüfungenabnehmen.§ 22 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquium(1) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist bestanden, wenn siemit mindestens „ausreichend" bewertet wurde (§ 11 Abs. 3gilt entsprechend).<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013(2) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist erstmals nicht bestanden,wenn sie mit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong>wenn sie nach § 28 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt.(3) Die Bachelorarbeit mit Kolloquium ist endgültig nicht bestanden,wenn sie mit „nicht ausreichend" bewertet ist o<strong>der</strong> wennsie nach § 28 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und eineWie<strong>der</strong>holungsmöglichkeit nicht mehr besteht.(4) 1 Die Erstprüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erstprüfer und die Zweitprüferino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zweitprüfer bewerten im unmittelbaren Anschluss andas Kolloquium die Bachelorarbeit und das Kolloquium mitseparaten Noten. 2 Die Gesamtnote <strong>der</strong> Bachelorarbeit mitKolloquium wird gebildet, indem die Einzelnoten im Verhältnis2:1 (Bachelorarbeit zu Kolloquium) gewichtet werden. 3 § 11Abs. 3 und §12 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend. 4 Die Note<strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium wird auf dem Zeugnisüber die Bachelorprüfung (Anlage 3) mit den Worten: sehrgut, gut, befriedigend o<strong>der</strong> ausreichend (entsprechend § 12Abs. 4) und dahinter in Klammern als Dezimalzahl angegeben.§ 23 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium1Wurde die Bachelorarbeit mit Kolloquium mit „nicht ausreichend"bewertet o<strong>der</strong> gilt die Bachelorarbeit mit Kolloquium als mit „nichtausreichend“ bewertet, so kann die Bachelorarbeit mit Kolloquiumnur einmal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Eine Rückgabe des Themas <strong>der</strong>Bachelorarbeit bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung ist jedoch nur zulässig,wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei <strong>der</strong> ersten Arbeit(§ 15 Abs. 4 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist.§ 24 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Praxissemester indemselben o<strong>der</strong> einem entsprechenden Studiengang an einer<strong>Hochschule</strong> in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland werdenohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.(2) 1 Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Praktische Studiensemesterin einem an<strong>der</strong>en Studiengang werden angerechnet,soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2 Die Gleichwertigkeitist festzustellen, wenn kein wesentlicher Unterschiednachgewiesen werden kann. 3 Dabei ist kein schematischerVergleich, son<strong>der</strong>n eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertungim Hinblick auf die Bedeutung <strong>der</strong> Leistungenfür den Zweck <strong>der</strong> Prüfungen vorzunehmen. 4 Nachgewiesenegleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalbdes Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte<strong>der</strong> für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.5 Für die Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit einesausländischen Studienganges sind die von <strong>der</strong> Kultusministerkonferenzund <strong>der</strong> Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e zwischenstaatlicheVereinbarungen maßgebend. 6 Soweit Vereinbarungen nichtvorliegen o<strong>der</strong> eine weitergehende Anrechnung beantragtwird, entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit.7 Zur Aufklärung <strong>der</strong> Sach- und Rechtslage kann eineStellungnahme <strong>der</strong> Zentralstelle für ausländisches Bildungsweseneingeholt werden. 8 Abweichende Anrechnungsbestimmungenaufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen<strong>Hochschule</strong>n bleiben unberührt.Seite 8 von 22


(3) Für Studienzeiten, Prüfungsleistungen und Praxissemester instaatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze1 und 2 entsprechend.(4) 1 Werden Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten– soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommenund in die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtnote einbezogen. 2 Bei unvergleichbarenNotensystemen wird <strong>der</strong> Vermerk „bestanden"aufgenommen. 3 Eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Anrechnung imZeugnis ist zulässig.(5) 1 Über die Anrechnung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss in<strong>der</strong> Regel innerhalb von 4 Wochen. 2 Die/Der Studierendestellt beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Anerkennung<strong>der</strong> Studien- und Prüfungsleistungen. 3 Die Entscheidung überdie Anerkennung wird auf <strong>der</strong> Grundlage angemessener Informationenüber die Qualifikationen getroffen, <strong>der</strong>en Anerkennungangestrebt wird. 4 Die Verantwortung für die Bereitstellunghinreichen<strong>der</strong> Informationen obliegt in erster Linie<strong>der</strong>/ dem Antragsteller/in. 5 Die Beweislast, dass ein Antragnicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt beimPrüfungsausschuss. 6 Wird die Anrechnung versagt o<strong>der</strong> erfolgtkeine Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden.§ 25 Prüfungsausschuss(1) 1 Für die Organisation <strong>der</strong> Prüfungen und zur Wahrnehmung<strong>der</strong> durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgabenwird vom Fakultätsrat aus Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fakultät ein Prüfungsausschussgebildet. 2 Ihm gehören fünf Mitglie<strong>der</strong> an,und zwar drei Mitglie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer,ein Mitglied aus <strong>der</strong> Mitarbeitergruppe, sowie ein Mitglied <strong>der</strong>Studierendengruppe. 3 Ist die Mitarbeitergruppe nicht vorhanden,fällt dieser Sitz <strong>der</strong> Hochschullehrergruppe zu. 4 Die Mitglie<strong>der</strong>des Fakultätsrates wählen auf Vorschlag <strong>der</strong> jeweiligenGruppenvertreter die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschussesund <strong>der</strong>en Vertreter/innen. 5 Der Prüfungsausschuss wähltseine Vorsitzende o<strong>der</strong> seinen Vorsitzenden aus <strong>der</strong> Gruppe<strong>der</strong> Hochschullehrer sowie eine Stellvertreterin o<strong>der</strong> einenStellvertreter.(2) 1 Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung <strong>der</strong> Prüfungensicher. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen desNie<strong>der</strong>sächsischen Hochschulgesetzes und dieser Prüfungsordnungeingehalten werden. 3 Der Prüfungsausschuss o<strong>der</strong>die von ihm beauftragte Stelle führt die Prüfungsakten.(3) 1 Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit <strong>der</strong>Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungengelten als nicht abgegebene Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheitzählt die Stimme <strong>der</strong>/des Vorsitzenden doppelt.3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die o<strong>der</strong><strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende und insgesamtmindestens zwei stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong>Professoren- o<strong>der</strong> Mitarbeitergruppe anwesend sind.(4) 1 Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses entspricht<strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> Studiendekanin o<strong>der</strong> des Studiendekans,die des Mitgliedes aus <strong>der</strong> Studierendengruppe einJahr. 2 Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.(5) 1 Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokollgeführt. 2 Die wesentlichen Gegenstände <strong>der</strong> Erörterungund die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in demProtokoll festzuhalten.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013(6) 1 Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse wi<strong>der</strong>ruflich aufden Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen.2Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschussesvor und führt sie aus. 3 Sie o<strong>der</strong> er berichtetdem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit.(7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses haben das Recht,an <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.(8) 1 Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.2 Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses und <strong>der</strong>enVertreterinnen und Vertreter unterliegen <strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit.3 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sindsie durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden zur Verschwiegenheitzu verpflichten.(9) 1 Der Prüfungsausschuss legt die Zeitpunkte für die Abnahme<strong>der</strong> mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- undAbgabetermine für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungenfest. 2 Der Prüfungsausschuss informiert die Studierendenrechtzeitig über Art und Anzahl <strong>der</strong> zu erbringendenLeistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringensind. 3 Er kann diese Aufgaben teilweise o<strong>der</strong> ganzauf die Prüfenden übertragen.§ 26 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer(1) 1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfersowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. 2 Zur Abnahme vonPrüfungen werden Mitglie<strong>der</strong> und Angehörige dieser <strong>Hochschule</strong>o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en deutschen <strong>Hochschule</strong> bestellt, diezur selbstständigen Lehre berechtigt sind. 3 Der Prüfungsausschusskann im Einzelnen beschließen, dass wissenschaftlicheMitarbeiter/innen, die <strong>der</strong> Fakultät angehören und in dembetreffenden Studiengang unter Anleitung/Betreuung einerProfessorin o<strong>der</strong> eines Professors selbstständig lehren, alsErstprüferinnen o<strong>der</strong> Erstprüfer bestellt werden. 4 Zu Prüfendensowie zu Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personenbestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfungfestzustellende o<strong>der</strong> eine gleichwertige Qualifikation besitzen.(2) In <strong>der</strong> beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personenkönnen in geeigneten Themengebieten mit <strong>der</strong> Durchführungvon Lehrveranstaltungen beauftragt werden und Prüfungenabnehmen, sofern sie mindestens über den durch die Prüfungfestzustellenden Abschluss verfügen.(3) Soweit Prüfungen studienbegleitend durchgeführt werden, istdie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lehrende ohne beson<strong>der</strong>e Bestellung Prüferino<strong>der</strong> Prüfer.(4) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierendendie Namen <strong>der</strong> Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.(5) 1 Die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen<strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichenDienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheitzu verpflichten.(6) Zur Bestellung <strong>der</strong> Prüferinnen und Prüfer für die Bachelorarbeitmit Kolloquium gelten die abweichenden Regelungen des§ 21.Seite 9 von 22


§ 27 Voraussetzungen zur Zulassung zur Bachelorprüfung(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wera) ordnungsgemäß in dem Studiengang an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>Braunschweig/Wolfenbüttel eingeschrieben ist,b) nicht eine Bachelorprüfung o<strong>der</strong> Teile dieser Prüfung indemselben Studiengang an einer <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> einemvergleichbaren Studiengang an einer Gesamthochschulein <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong> in den jeweilsan<strong>der</strong>en Studiengängen dieser Fakultät endgültig nichtbestanden hat undc) sich zu je<strong>der</strong> einzelnen zugehörigen Modulprüfung, zurBachelorarbeit und zu dem zugehörigen Kolloquiumschriftlich, frist- und formgerecht angemeldet hat.(2) 1 Dem Antrag auf Zulassung sind, soweit sich nicht entsprechendeUnterlagen bei <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> befinden, beizufügen:Eine Erklärung darüber, ob bereits eine Bachelorprüfung o<strong>der</strong>Teile dieser Prüfungen in demselben Studiengang an einer<strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> einem vergleichbaren Studiengang an einerGesamthochschule in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong>in den jeweils an<strong>der</strong>en Studiengängen dieser Fakultät endgültignicht bestanden ist. 2 Ist es nicht möglich, eine nachSatz 1 erfor<strong>der</strong>liche Unterlage in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Weisebeizufügen, kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss gestatten, denNachweis auf an<strong>der</strong>e Art zu führen.(3) 1 Fristen und Form <strong>der</strong> Anmeldung werden von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>und dem Prüfungsausschuss festgelegt. 2 Über die Zulassungentscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss. 3 Die Zulassungwird versagt, wenn:a) die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfülltsind,b) die Unterlagen unvollständig sind o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag nichtfristgerecht eingereicht wurde.(4) 1 Die Bekanntgabe <strong>der</strong> Zulassung einschließlich <strong>der</strong> Prüfungstermineund <strong>der</strong> Versagung <strong>der</strong> Zulassung erfolgt nach § 41Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Wege<strong>der</strong> öffentlichen, ortsüblichen Bekanntmachung. 2 Die Versagung<strong>der</strong> Zulassung erfolgt schriftlich. 3 Fristen, die von <strong>der</strong><strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, könnenbei Vorliegen triftiger Gründe verlängert werden.§ 28 Ergebnis und Bildung <strong>der</strong> Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche zugehörigenModulprüfungen und die Bachelorarbeit mit Kolloquiumjeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.(2) Die Bachelorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn einezugehörige Prüfungsleistung o<strong>der</strong> die Bachelorarbeit mit Kolloquiummit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong> als mit„nicht ausreichend“ bewertet gilt.(3) 1 Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn einezugehörige Prüfungsleistung o<strong>der</strong> die Bachelorarbeit mitKolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet wurde o<strong>der</strong> alsmit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und eine Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeitnicht mehr besteht. 2 Hierüber erteilt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichenBescheid, <strong>der</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenist.(4) 1 Die Note <strong>der</strong> Bachelorprüfung errechnet sich aus demDurchschnitt <strong>der</strong> mit den Credits gewichteten Noten <strong>der</strong> zugehörigenPrüfungsleistungen und <strong>der</strong> Bachelorarbeit mit Kolloquium.2 § 12 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 DieNote <strong>der</strong> Bachelorprüfung wird auf dem Zeugnis über die Bachelorprüfung(Anlage 2) mit den Worten: sehr gut, gut, befriedigendo<strong>der</strong> ausreichend entsprechend § 11 Abs. 3 unddahinter in Klammern als Dezimalzahl entsprechend § 12Abs. 3 angegeben.(5) Zusätzlich zu <strong>der</strong> gemäß Absatz 4 gebildeten Note wird einerelative Einstufung gemäß ECTS Users Guide vorgenommen,sobald belastbare statistische Daten vorliegen.§ 29 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, nichteingehaltener Abgabetermin(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" bewertet,wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende ohne triftige Gründe zueinem Prüfungstermin nicht erscheint (Versäumnis).(2) 1 Will eine zu Prüfende o<strong>der</strong> ein zu Prüfen<strong>der</strong> für ein Versäumnistriftige Gründe geltend machen, so muss sie o<strong>der</strong> er diesunverzüglich, bis spätestens eine Woche nach dem jeweiligenPrüfungstermin, dem Prüfungsausschuss schriftlich anzeigenund glaubhaft machen. 2 Bei Krankheit ist ein ärztlichesAttest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigtwird. 3 Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztlichesZeugnis einzureichen. 4 Wurden die Gründe anerkannt,so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen unddie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende muss die jeweilige Prüfungsleistungim Prüfungszeitraum des jeweils folgenden Semesters ablegen.5 Dies gilt auch, wenn die Meldung zu dieser Prüfung imZeitraum des Anmeldeverfahrens nicht vorgenommen wurde.(3) 1 Versucht die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende das Ergebnis einer Prüfungsleistungdurch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittelzu beeinflussen (Täuschung), gilt die betreffende Prüfungsleistungals mit „nicht ausreichend" bewertet. 2 Wer sich einesVerstoßes gegen die ordentliche Abhaltung <strong>der</strong> Prüfung (Ordnungsverstoß)schuldig gemacht hat, kann von <strong>der</strong> Fortsetzung<strong>der</strong> betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.3 Bei einem Täuschungsversuch o<strong>der</strong> einem Ordnungsverstoßist <strong>der</strong> Vorgang durch die Prüfenden o<strong>der</strong> durch dieo<strong>der</strong> den Aufsichtführenden schriftlich festzuhalten. 4 Die Entscheidungüber die Folgen des Täuschungsversuchs o<strong>der</strong>des Ordnungsverstoßes liegt beim Prüfungsausschuss. 5 Biszur Entscheidung des Prüfungsausschusses kann die o<strong>der</strong><strong>der</strong> zu Prüfende die Prüfung fortsetzen, es sei denn, dass einvorläufiger Ausschluss <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des zu Prüfenden zur ordnungsgemäßenWeiterführung <strong>der</strong> Prüfung unerlässlich ist.(4) 1 Wird bei einer Prüfungsleistung <strong>der</strong> Abgabetermin ohne triftigeGründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit „nicht ausreichend"bewertet. 2 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.3 In Fällen, in denen <strong>der</strong> Abgabetermin aus triftigenGründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss,ob <strong>der</strong> Abgabetermin für die Prüfungsleistungentsprechend hinausgeschoben o<strong>der</strong> eine neue Aufgabegestellt wird.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 10 von 22


§ 30 Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Bachelorprüfung1Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Bachelorprüfungkönnen zweimal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Die Bachelorarbeit mit Kolloquiumkann nur einmal wie<strong>der</strong>holt werden.§ 31 Zeugnis <strong>der</strong> Bachelorprüfung und Bachelorurkunde1Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichstinnerhalb von vier Wochen ein Zeugnis (siehe Anlage 2)und eine Bachelorurkunde (siehe Anlage 3) ausgestellt. 2 Als Datumdes Zeugnisses ist <strong>der</strong> Tag anzugeben, an dem das Kolloquiumzur Bachelorarbeit erbracht wurde. 3 Auf Antrag wird eineAbschrift in englischer Sprache ausgestellt (siehe Anlagen 2 und3).§ 32 Ungültigkeit <strong>der</strong> Bachelorprüfung bei nachträglicherKenntnis(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsacheerst nach <strong>der</strong> Aushändigung des Zeugnisses bekannt, sokann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigePrüfung, bei <strong>der</strong>en Erbringung die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfendegetäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungganz o<strong>der</strong> teilweise für „nicht bestanden" erklären.(2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungnicht erfüllt, ohne dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende hierübertäuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach <strong>der</strong>Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangeldurch das Bestehen <strong>der</strong> Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassungvorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet <strong>der</strong>Prüfungsausschuss unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungenüber die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.(3) Der o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheitzur Erörterung <strong>der</strong> Angelegenheit mit dem Prüfungsausschusszu geben.(4) 1 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtigesZeugnis o<strong>der</strong> eine Bescheinigung nach § 33 zu ersetzen.2Mit dem unrichtigen Bachelorzeugnis ist auch die Bachelorurkundeeinzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungfür „nicht bestanden" erklärt wurde. 3 Eine Entscheidungnach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Fristvon fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.§ 33 Bescheinigung bei Abbruch, WechselBeim Studienabbruch o<strong>der</strong> beim Wechsel des Studiengangeswird auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Studierenden eine Bescheinigungausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und <strong>der</strong>enBewertung enthält.§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Der o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden wird auf Antrag an den Prüfungsausschussnach Abschluss je<strong>der</strong> Prüfung Einsicht in ihre o<strong>der</strong>seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenenBemerkungen <strong>der</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> Prüfer und die Prüfungsprotokollegewährt.(2) 1 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe<strong>der</strong> Prüfungsnote bzw. nach Aushändigung des Prüfungszeugnisseszu stellen. 2 Der Prüfungsausschuss bestimmt Ortund Zeit <strong>der</strong> Einsichtnahme.(3) Die Einsichtnahme von Klausuren, die im vom Prüfungsausschussfestgelegten Prüfungszeitraum geschrieben wurden,soll von den Prüferinnen und Prüfern zu einem vom Prüfungsausschussfestgelegten Termin während des Prüfungszeitraumsermöglicht werden.§ 35 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen desPrüfungsausschusses1Die Entscheidungen und an<strong>der</strong>e Maßnahmen, die nach dieserPrüfungsordnung getroffen werden, insbeson<strong>der</strong>e die Zulassungzur Prüfung, Versagung <strong>der</strong> Zulassung, Anmelde- und Prüfungstermineund -fristen sowie Prüfungsergebnisse werden hochschulöffentlichin ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 2 Dabeisind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.§ 36 Einzelfallentscheidungen, Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren(1) 1 Ablehnende Entscheidungen und an<strong>der</strong>e belastende Verwaltungsakte,die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden,sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen und nach § 41 VwVfG bekannt zu geben.2 Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb einesMonats nach Zugang des Bescheides Wi<strong>der</strong>spruch beim Prüfungsausschussnach den §§ 68ff. VwGO eingelegt werden.(2) Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.(3) 1 Bringt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu Prüfende in seinem Wi<strong>der</strong>spruch konkretund substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifischeWertungen o<strong>der</strong> fachliche Bewertungen einer o<strong>der</strong> einesPrüfenden vor, leitet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss den Wi<strong>der</strong>spruchdieser o<strong>der</strong> diesem Prüfenden zur Überprüfung zu.2Än<strong>der</strong>t die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfende die Bewertung antragsgemäß,so hilft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss dem Wi<strong>der</strong>spruch ab.3An<strong>der</strong>nfalls überprüft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die Entscheidungaufgrund <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Prüfendeninsbeson<strong>der</strong>e darauf, oba) das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführtworden ist,b) bei <strong>der</strong> Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangenworden ist,c) allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtetworden sind,d) sich die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfende von sachfremden Erwägungenhat leiten lassen.4Entsprechendes gilt, wenn sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegen dieBewertung durch mehrere Prüfende richtet.(4) 1 Soweit sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegen eine Bewertung einero<strong>der</strong> eines Prüfenden richtet, kann <strong>der</strong> Prüfungsausschusseine Gutachterin o<strong>der</strong> einen Gutachter bestellen. 2 In diesemFall ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem zu Prüfenden und <strong>der</strong> Gutachterin o<strong>der</strong>dem Gutachter vor <strong>der</strong> Entscheidung des PrüfungsausschussesGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Gutachterino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutachter muss die Qualifikation eines Erstprüfersnach § 26 Abs. 1, Satz 2 und 3 haben.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 11 von 22


(5) 1 Über den Wi<strong>der</strong>spruch soll innerhalb eines Monats entschiedenwerden. 2 Wird dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht stattgegeben, bescheidetdie Leitung <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> die Wi<strong>der</strong>spruchsführerino<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>spruchsführer.§ 37 Übergangsregelung1Das Studium und die Prüfungen <strong>der</strong> zum Zeitpunkt des Inkrafttretensdieser Prüfungsordnung bereits in einem höheren als demersten Semester im Studium befindlichen Studierenden richtetsich nach <strong>der</strong> bisherigen Prüfungsordnung (Verkündungsblatt Nr.36/2009). 2 Soweit es mit dem Studienfortschritt vereinbar ist undes keine Nachteile für die Studierenden mit sich bringt, kann <strong>der</strong>Fakultätsrat bestimmen, dass für die schon eingeschriebenenStudierenden das Studium ersatzweise nach den Regelungendieser Prüfungsordnung fortgeführt wird.§ 38 InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tagnach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>zum WS 2013/14 in Kraft.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 12 von 22


Anlage 1: Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs „Mediendesign“ (MD)Module und LehrveranstaltungenLehrveranstaltungsformCredits SWS Prüfungsform1. Semester 28Ästhetik und Design 7 HausarbeitSemiotik und Typographie Seminar 2Entwurf und Gestaltung Seminar 2Mediengeschichte VL 2Handlungskompetenz 6 Klausur 90Interkulturelle Kommunikation VL 2Gen<strong>der</strong> / Diversity VL 2Wissens- und Selbstmanagement VL 2Digitale Grundlagen 8 ProjektFotografie Seminar 2Bildbearbeitung Seminar 22D-Animation Seminar 2Narrativität und Design 7 HausarbeitPrevisualisierung Seminar 2Stoffentwicklung und Drehbuch Seminar 2Medientechnologie VL 22. Semester 32Medienwissenschaft 6 Klausur 120Projektmanagement VL 2Mediensoziologie / -psychologie VL 2Medienästhetik/Bildanalyse VL 2Web-Publishing 8 ProjektOnline-Medien Seminar 2Analyse webbasierter Anwendungen VL 2Webdesign Labor 2Videoproduktion I 9 ProjektEditing Labor 2Kamera - Licht - Farbe Labor 2Audio Labor 2Compositing Labor 2Gestaltungspraxis 9 ProjektGrafik-Design Labor 2Studio- und Dokumentarfotografie Seminar 2Crossmediale Produktion Seminar 2Analoge / Digitale Illustration Seminar 23. Semester 29Videoproduktion II 8 ProjektAdvanced Animation Labor 23D-Visualisierung Labor 2AV-Studiodreh / Liveproduktion Labor 2Desktop Publishing 7 HausarbeitBewegtbild-Typografie Seminar 2Layout / Editorial Seminar 2Printproduktion Seminar 2PrüfungsdauerinMinuten<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 13 von 22


Medienanalyse 6 Klausur 120Mediendramaturgie VL 2Bewegtbild-Analyse VL 2Designgeschichte / -theorie VL 2Dynamisches Web-Publishing 8 ProjektOnline-Application/Usability Labor 2Interactive Design/Social Media Seminar 2Mobile Medien Seminar 24. Semester 30AV-Design / Postproduktion 9 Projekt3-D Animation Labor 2Sound-Design Labor 2Video Design / Motion GraphicsLaborStudio- und SetdesignLaborKommunikationsmanagement 7 HausarbeitCorporate-Design Labor 2Rhetorik und Präsentation Seminar 2Marken- und Unternehmenskommunikation VL 2Mediale Konzepte 7 HausarbeitMethoden <strong>der</strong> Kreativität Seminar 2Wahlpflichtfach: Medienkonzeption // 1 aus 3 21. Interaktive Medien Seminar2. Audiovisuelle Medien Seminar3. Print SeminarNarrativität und Interaction 7 ProjektCharacter Design Seminar 2Games Seminar 2Interactive Animation Labor 25. Semester 28Medienpraxis 8 ProjektMedienpräsentation / Ausstellungsdesign Seminar 2Wahlpflichtfach: Medienrealisation // 1 aus 3 2(identisch mit dem WPF des 4. Semesters)1. Interaktive Medien Seminar2. Audiovisuelle Medien Seminar3. Print SeminarMedienwirtschaft 6 Klausur 120Medienrecht VL 2Strategisches Marketing VL 2Medienlogistik und -kalkulation VL 2Film- und AV-Praxis 7 ProjektWerbe- und Industriefilm Seminar 2HD-Studiokamera und virtuelles Studio Labor 2Kurzspielfilm Seminar 2<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 14 von 22


Virtuelle Welten 7 HausarbeitCharacter Animation Labor 2Virtual Reality Seminar 2Autorensysteme Seminar 26. Semester 33BachelorBA-ArbeitPraxisphase mit MD-öffentlicher Präsentation Seminar 18 2Bachelor-Arbeit 12 -Kolloquium 3 -Summe 180 120Erläuterungen:VL =Seminar =Labor =VorlesungSeminar (Vorlesung mit praktischen Übungsanteilen)Labor (überwiegend praxisorientierte Veranstaltung in den hochschuleigenen Medienpoolräumen)<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 15 von 22


Anlagen 2 a und b: Zeugnisse über die BachelorprüfungAnlage 2a:(<strong>Hochschule</strong>)FakultätZeugnis über die BachelorprüfungFrau/Herr 1) ,geboren am in ,hat die Bachelorprüfung im StudiengangStudienrichtungmit <strong>der</strong> Notebestanden.mit den Modulprüfungen, bzw. Modulen: Fachnote creditsBachelorarbeit mit Kolloquiumüber das Thema:Note <strong>der</strong>Bachelorarbeit(Siegel <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>)(Ort), den(Datum)Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses______________________1)Zutreffendes einsetzen.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 16 von 22


Anlage 3b:<strong>Ostfalia</strong> University of Applied SciencesFaculty ofTransport – Sports – Tourism – Media „Karl-Scharfenberg“Certificate of GraduationThe Faculty of Transport – Sports – Tourism – Media „Karl-Scharfenberg“at the <strong>Ostfalia</strong> University of Applied SciencesAwards Ms/Mr ,born in ,The academic degreeBachelor of Arts(abbreviated: B.A.)(S)he has successfully passed the final examination in„Media Design“at the<strong>Ostfalia</strong> University of Applied Sciences(Seal of University)(city)(date)DeanHead of Examination Board<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 19 von 22


Anlage 4: Diploma SupplementThis Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of thesupplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and professional recognitionof qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and statusof the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplementis appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eightsections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why.1. HOLDER OF THE QUALIFICATION1.1 Family NameMustermann1.2 First NameMargit1.3 Date, Place, Country of Birth02.08.1970, Essen, Germany1.4 Student ID Number or Code1111111112. QUALIFICATION2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)Bachelor of Arts, B.A.Title Conferred (full, abbreviated; in original language)not applicable2.2 Main Field(s) of StudyMedia Design2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong> - <strong>Hochschule</strong> Braunschweig/Wolfenbüttel -Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-MedienStatus (Type / Control)University of Applied Sciences / State Institution2.4 Institution Administering Studies (in original language)sameStatus (Type / Control)same2.5 Language(s) of Instruction/ExaminationGerman3. LEVEL OF THE QUALIFICATION3.1 LevelUn<strong>der</strong>graduate / First Degree, with thesis3.2 Official Length of Programme3 years, 180 ECTS Credit Points (5400 hours of taught courses and self-study)<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 20 von 22


Access RequirementsHigher Education Entrance Qualification (Fachhochschulreife) or General/Specialized Higher Education EntranceQualification (Hochschulreife) or foreign equivalent.For foreign students: advanced German language skills (DaF or DSH certificates)4. CONTENTS AND RESULTS GAINED4.1 Mode of StudyFull-time, 3 years4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the GraduateThe media-design programme of study is both, scientifically and creative orientated. An important learning goal is theproduction of communicative and creative applications. Accordingly, the students must be enabled to un<strong>der</strong>standcommunication requirements, to analyse, to evaluate and take it into a proper solution. In scientific regard theory modulesare offered like for example media science. A creative training is provided for the students by the different modulesfor media production. The complete as well as current training guarantees a level which enables the students totransfer standardized and special tasks into the media-design simultaneously. Media-design covers analyzing, sketching,planning and the design of audiovisual information, all in accordance to prepare a message for a defined receivercircle. Media designers can plan, develop and realize a media production by use of artistic, media-scientific and mediatechnicalworking methods. Apart from the print and web-range media designers specialize likewise in the productionof time-based media (video, audio, animation) as well as interactive applications (games). Students have the possibilityto set up own emphasis within the training courses.4.3 Programme DetailsSee grade transcript for list of attended courses, acquired grades and topic of thesis.Participants have to complete compulsory modules and an overall workload of 180 credits (according to the EuropeanCredit Transfer System ECTS). Each module ends with an examination (either an oral presentation, written examinationor project). After passing these examinations with at least a satisfactory grade (“ausreichend”), students completetheir studies by writing a Bachelor thesis and passing a final oral examination (colloquium) with an overall workload of12 credits.Within the enclosed transcript of records all modules and the reached grades are specified. The attached certificationshows the theme and the evaluation of the bachelor work, which consist of a written elaboration and a colloquium.4.4 Grading SchemeGrade German text Description1 Sehr gut Very Good – outstanding performance2 Gut Good – above the average standards3 Befriedigend Satisfactory – meets the average standards4 Ausreichend Sufficient – performance meets the minimum criteria5 Nicht ausreichend Fail – Further work is requiredECTS Grade: excellent: A, very good: B, good: C, satisfactory: D, sufficient: E4.5 Overall Classification (in original language)“Sehr gut”Based on the accumulation of grades receiving during the study programme and the final thesis(examinations 91,67 %, thesis 8,33 %).5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION5.1 Access to Further StudyQualifies to apply for admission for graduate study programmes (Magister/Master). Access to doctoral level study andresearch may be granted by receiving university.5.2 Professional Statusnot applicable<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 21 von 22


6. ADDITIONAL INFORMATION6.1 Additional InformationOn the programme: www.ostfalia.de/kCooperation with the faculty of communication, university of Seville.6.2 Further Information SourcesOn the institution: www.ostfalia.de.For national information sources see Section 8.7. CERTIFICATIONThis Diploma Supplement refers to the following original documents:Urkunde über die Verleihung des Grades vom XX.XX.20XXPrüfungszeugnis vom XX.XX.20XXCertification Date:XX.XX.20XX(Official Stamp/Seal)Chairman Examination Committee8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEMThe information on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification andthe type of higher education that awarded it.<strong>Ostfalia</strong> <strong>Hochschule</strong> für <strong>angewandte</strong> <strong>Wissenschaften</strong><strong>Hochschule</strong> Braunschweig/WolfenbüttelVerkündungsblatt Nr. 30/2013Seite 22 von 22

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