Richtlinie für Gestaltung , Kennzeichnung und Betrieb von ...
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Wasser- <strong>und</strong><br />
Schifffahrtsverwaltung<br />
des B<strong>und</strong>es<br />
Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />
Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord<br />
Fachstelle der WSV <strong>für</strong> Verkehrstechniken<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong><br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
im Verantwortungsbereich der WSDen Nord <strong>und</strong><br />
Nordwest<br />
zur Gewährleistung<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
Stand: 20. Mai 2009<br />
Vorläufige Fassung
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Allgemeines....................................................................................... 2<br />
2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks ........................................ 5<br />
3 Netzanbindung .................................................................................. 8<br />
4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong>................................................................. 12<br />
4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen...................................................... 12<br />
4.2 Fallunterscheidungen ..................................................................... 14<br />
4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse................................. 14<br />
4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung ........... 22<br />
4.5 Ergänzungen.................................................................................... 25<br />
5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong> ................................................... 28<br />
6 Beeinträchtigungen technischer Systeme.................................... 30<br />
6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrs<br />
technik (SMV) der WSV................................................................... 30<br />
6.2 Schiffsradaranlagen........................................................................ 31<br />
7 <strong>Betrieb</strong>.............................................................................................. 33<br />
8 Definitionen ..................................................................................... 35<br />
9 Referenzunterlagen......................................................................... 42<br />
10 Spezifikationsblätter ....................................................................... 43<br />
10.1 Spezifikationsblatt 1........................................................................ 43<br />
Tagesmarkierung des Turmschaftes ................................................. 43<br />
10.2 Spezifikationsblatt 2........................................................................ 46<br />
5-Seemeilenfeuer gelb ...................................................................... 46<br />
10.3 Spezifikationsblatt 3........................................................................ 54<br />
Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot".................................. 54<br />
Geometrie:......................................................................................... 54<br />
Anforderung an die Taktung:............................................................. 55<br />
Lichtstärkeverteilung: ........................................................................ 55<br />
10.4 Spezifikationsblatt 4........................................................................ 57<br />
Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung................................................ 57<br />
10.5 Spezifikationsblatt 5........................................................................ 60<br />
Aufsichtfarben ................................................................................... 60<br />
10.6 Spezifikationsblatt 6........................................................................ 61<br />
Schaftanstrahlung ............................................................................. 61<br />
11 Anhang............................................................................................. 62<br />
Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung: ................................... 62<br />
A.) Bestimmung der Peripherielinie ........................................................ 62<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
1
1 Allgemeines<br />
Veranlassung<br />
In absehbarer Zeit sollen im Bereich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />
(AWZ) in Nord- <strong>und</strong> Ostsee sowie innerhalb <strong>und</strong> an den deutschen<br />
Seeschifffahrtsstraßen (d.h. im Verantwortungsbereich der Wasser-<br />
<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen Nord <strong>und</strong> Nordwest) erstmals Windenergieanlagen<br />
zur Energieerzeugung errichtet werden.<br />
Diese energiepolitisch wichtigen Projekte bilden aus nautisch-verkehrlicher<br />
<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilicher Sicht künstlich geschaffene Schifffahrtshindernisse,<br />
die den freien Seeraum einengen. Dadurch entstehen neue Gefahrenpotenziale<br />
<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die mit der<br />
Errichtung <strong>von</strong> Offshore Windparks verb<strong>und</strong>ene Verlegung <strong>und</strong> der <strong>Betrieb</strong><br />
<strong>von</strong> Seekabeln bedürfen in verkehrsrelevanten Bereichen besonderer Betrachtung.<br />
Das Gebot der Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen der Sicherheit <strong>und</strong><br />
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ist in internationalen <strong>und</strong> nationalen Vorschriften<br />
geregelt <strong>und</strong> ausdrücklicher Bestandteil der „Strategie der B<strong>und</strong>esregierung<br />
zur Windenergienutzung auf See“ aus dem Jahre 2002.<br />
Die Zuständigkeit sowohl <strong>für</strong> die Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (Schifffahrtspolizei) als auch <strong>für</strong> die Erhaltung<br />
des schiffbaren Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraßen (Strompolizei) liegt<br />
nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) bzw. § 24<br />
Abs. 1 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) bei der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />
des B<strong>und</strong>es (WSV).<br />
In der AWZ äußert sich die besondere Gewichtung des Aspektes "Gewährleistung<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs" bei der Planung,<br />
Errichtung <strong>und</strong> dem <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen <strong>und</strong> deren<br />
Netzanbindungen in der Zustimmungsregelung des § 6 SeeAnlV. Danach ist<br />
die Genehmigung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Seeschifffahrt <strong>und</strong> Hydrographie<br />
(BSH) an die Zustimmung der regional zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
(WSD) geb<strong>und</strong>en. Gemäß § 3 SeeAnlV ist eine Genehmigung<br />
dann zu versagen, wenn die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, <strong>und</strong> dies durch Bedingungen<br />
<strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen werden kann.<br />
Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer werden die Belange der Schifffahrt<br />
<strong>und</strong> der Wasserstraßen durch das Seeaufgabengesetz (SeeAufG) <strong>und</strong><br />
durch das B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) geschützt. Soweit durch<br />
Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> derartiger Anlagen eine Beeinträchtigung des <strong>für</strong> die<br />
Schifffahrt erforderlichen Zustandes der B<strong>und</strong>eswasserstraße oder der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, besteht das Erfordernis<br />
einer strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) des örtlich<br />
zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes nach § 31 WaStrG. Können o.g.<br />
Beeinträchtigungen auch durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen<br />
werden, ist eine ssG gemäß § 31 Abs. 5 WaStrG zu versagen. Die o.g.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch, soweit <strong>für</strong> derartige Anlagen eine Genehmigungs-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
2
pflicht nach B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht <strong>und</strong> eine<br />
inhaltliche Einbindung einer ssG durch Berücksichtigung (Einkonzentrierung)<br />
in einer Genehmigung nach BImSchG erfolgt.<br />
Versagensgründe liegen allgemein dann vor, wenn der <strong>Betrieb</strong> oder die Wirkung<br />
<strong>von</strong> Schifffahrtsanlagen oder -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege,<br />
die Schifffahrt selbst oder der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />
beeinträchtigt würden <strong>und</strong> dies durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />
nicht ausgeglichen werden kann.<br />
Bei der Auswahl <strong>und</strong> Erschließung <strong>von</strong> geeigneten Standorten <strong>für</strong> Windenergieanlagen<br />
<strong>und</strong> Kabeltrassen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> sind<br />
die o.g. Belange daher zu berücksichtigen.<br />
Die Entscheidung über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit <strong>von</strong><br />
Windenergieanlagen bzw. Netzanbindungen erfolgt regelmäßig im Rahmen<br />
einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />
Zweck<br />
Die nachfolgende <strong>Richtlinie</strong> enthält gr<strong>und</strong>sätzliche Vorgaben in Bezug auf<br />
notwendige Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen sowie <strong>für</strong> Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />
Netzanbindungen. Diese <strong>Richtlinie</strong> stellt die aktuelle Fortschreibung <strong>und</strong> Ergänzung<br />
der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />
Offshore-Windparks“ der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sowie der Fachstelle<br />
<strong>für</strong> Verkehrstechnik der WSV (FVT) vom April 2002 dar. Dabei wurde insbesondere<br />
auf die Aktualisierung des Standes der Technik <strong>und</strong> die sich aus<br />
dem fortschreitenden Erkenntnisgewinn abzeichnenden Anforderungen abgehoben.<br />
Im Ergebnis einer einzelfallabhängigen Vorhabensprüfung kann es erforderlich<br />
werden, dass zusätzliche Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen im Rahmen der<br />
Nebenbestimmungen <strong>von</strong> Genehmigungen nach SeeAnlV, WaStrG oder<br />
BImSchG verbindlich auferlegt werden. Die Erfüllung <strong>von</strong> Bedingungen <strong>und</strong><br />
Auflagen geht zu Lasten des Genehmigungsinhabers.<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Richtlinie</strong> ist <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
<strong>und</strong> deren Netzanbindungen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />
den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen Küstenmeeres <strong>und</strong><br />
in der deutschen AWZ anzuwenden.<br />
Darüber hinaus können Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
dort erforderlich werden, wo derartige Anlagen an Land, jedoch in unmittelbarer<br />
Nähe der deutschen Seeschifffahrtsstraßen betrieben werden <strong>und</strong> Auswirkungen<br />
auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten<br />
sind. Art <strong>und</strong> Umfang der in solchen Fällen konkret erforderlichen Auflagen<br />
werden im Einzelfall vom örtlich zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schiff-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
3
fahrtsamt geprüft. Für Anlagen, die an Land errichtet werden, sind die jeweiligen<br />
Landesbehörden zuständig.<br />
Zielgruppe<br />
Zielgruppe sind Antragsteller/Betreiber <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen,<br />
Kabelverleger oder -betreiber sowie die innerhalb des Geltungsbereiches<br />
dieser <strong>Richtlinie</strong> zuständigen Behörden bzw. Stellen.<br />
Weitere Hinweise<br />
Diese <strong>Richtlinie</strong> unterliegt der Fortschreibung. Die dargestellten Anforderungen<br />
reflektieren den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorhandenen Sach-<br />
<strong>und</strong> Entwicklungsstand im Bereich der Windenergieerzeugung auf See, der<br />
sich insbesondere an der momentanen Antrags- <strong>und</strong> Genehmigungslage<br />
widerspiegelt.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
4
2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />
Bei der Beurteilung potenzieller Standorte <strong>für</strong> Windenergieanlagen innerhalb<br />
des Geltungsbereiches dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen sowohl alle nautischverkehrlichen<br />
<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen (innerhalb der Hoheitsgewässer<br />
auch: morphologisch-technischen <strong>und</strong> strompolizeilichen) Belange umfassend<br />
berücksichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
1. Durch Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen sind Auswirkungen<br />
auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (sowie innerhalb<br />
der Hoheitsgewässer auch auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen)<br />
zu vermeiden bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />
2. Die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist dort unzulässig, wo die Schifffahrt<br />
selbst bzw. die Benutzung bezeichneter oder sonstiger <strong>von</strong> der<br />
Schifffahrt genutzter Verkehrswege <strong>und</strong> –flächen beeinträchtigt wird (vgl.<br />
Art. 60 (7) SRÜ). Eine Riegelwirkung <strong>für</strong> den Schiffsverkehr darf durch<br />
WEA nicht entstehen.<br />
3. Die Schifffahrtsrouten dürfen durch den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
4. Wird die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />
den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen<br />
Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ geplant, ist die Erstellung<br />
<strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter Anwendung<br />
anerkannter Methoden erforderlich.<br />
5. Um Windenergieanlagen ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine Sicherheitszone <strong>von</strong><br />
500 m Radius, gemessen ab der äußeren Begrenzung der Anlagen, einzurichten<br />
(vgl. § 7 Abs. 1 VOKVR). Das Aufstellmuster <strong>von</strong> Windparks hat<br />
so zu erfolgen, dass um den Windpark herum gr<strong>und</strong>sätzlich eine geschlossene<br />
Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m Radius, gemessen ab der Peripherie<br />
des Windparks, entsteht. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />
[der zuständigen Stelle] der WSV.<br />
6. Der B<strong>und</strong> ist gemäß Art. 89 Gr<strong>und</strong>gesetz privatrechtlicher Eigentümer der<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraßen. Im Falle der Nutzung b<strong>und</strong>eseigener Flächen<br />
(durch Windenergieanlagen <strong>und</strong>/oder stromabführende Kabel) ist daher<br />
vor Nutzungsbeginn ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag mit dem örtlich<br />
zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt erforderlich.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
5
Anforderungen an die räumliche <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />
7. Einzelne Windenergieanlagen, die miteinander in unmittelbarem räumlichen<br />
Zusammenhang stehen, sind zu Blöcken zusammenzufassen. Das<br />
Erfordernis zur Blockbildung besteht unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Ziff. 11<br />
auch im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Planung unmittelbar<br />
benachbarter Windparks. Korridore, die – unter Berücksichtigung<br />
der auf See anzutreffenden Randbedingungen – keine sichere Durchfahrt<br />
gestatten, sind möglichst zu vermeiden.<br />
8. Der Flächenbedarf <strong>von</strong> Offshore-Windparks ist durch eine Optimierung<br />
des Abstandes zwischen den einzelnen Windenergieanlagen <strong>und</strong> eine<br />
sinnvolle Anordnung innerhalb der Blöcke zu minimieren.<br />
9. Der Abstand zwischen den Einzelanlagen innerhalb eines Blocks darf<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich 1.000 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der<br />
Begründung <strong>und</strong> Zustimmung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />
10. Größe <strong>und</strong> Ausrichtung <strong>von</strong> Blöcken sind – unter Berücksichtigung <strong>von</strong><br />
Ziff. 3 – durch Lage, Ausdehnung <strong>und</strong> Verlauf <strong>von</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong><br />
übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Bereichen zu begrenzen.<br />
11. Blöcke <strong>und</strong> deren interne Aufstellmuster der Windenergieanlagen sind<br />
derart zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kollision minimiert<br />
wird. Dies kann im Einzelfall durch eine Risikoanalyse ermittelt werden.<br />
12. Als Durchfahrtsbreite zwischen 2 Blöcken ist, abhängig <strong>von</strong> Verkehrsfrequenz<br />
<strong>und</strong> –struktur, ein Korridor <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 2 x<br />
500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />
13. Zwischen Verkehrstrennungsgebieten <strong>und</strong> Windenergieanlagen ist ein<br />
Abstand <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />
14. Die Bestimmung des Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen<br />
<strong>und</strong> Fahrwassern bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Verkehrswegen<br />
erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung verkehrlicher <strong>und</strong> übriger<br />
Randbedingungen. Es gilt ein Richtwert <strong>von</strong> 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone.<br />
15. Die Bestimmung des Abstands zwischen Windenergieanlagen <strong>und</strong> ausgewiesenen<br />
Reeden bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Ankerflächen<br />
erfolgt analog Ziff. 14 im Einzelfall unter ergänzender Berücksichtung<br />
einer zusätzlich erforderlichen Verkehrsfläche zum Manövrieren,<br />
Abwettern <strong>und</strong> etwaigem Driften.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche bautechnische Anforderungen an Windenergieanlagen<br />
zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit<br />
16. Die Windenergieanlagen sollen in sog. "kollisionsfre<strong>und</strong>licher Bauweise"<br />
errichtet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage im Falle<br />
einer Kollision zu der vom Schiff abgewandten Seite fällt <strong>und</strong> an der<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
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Windenergieanlage keine scharfkantigen <strong>und</strong>/oder steifen Trümmerteile<br />
entstehen, die eine Schiffsaußenhaut großflächig aufreißen oder tief in<br />
die Schiffsstruktur eindringen können.<br />
17. Die Eigensicherheit der Windenergieanlagen ist nachzuweisen <strong>und</strong> unter<br />
Berücksichtigung <strong>von</strong> Wassertiefen, Windlast, Seegang <strong>und</strong> Gezeiten<br />
während der gesamten <strong>Betrieb</strong>sdauer zu gewährleisten. Der Nachweis<br />
muss die Standsicherheit <strong>und</strong> den Schutz vor Abbruch, Absturz bzw. Abriss<br />
<strong>von</strong> Einzelteilen (z.B. Rotorblätter, Gondel etc.) umfassen. In der Ostsee<br />
<strong>und</strong> auf den Revieren ist zusätzlich Eisgang zu berücksichtigen.<br />
Allgemeine Anforderungen an die Bauphase <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
18. Als Bauphase im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt der Zeitraum vom Beginn der<br />
Einrichtung der Baustelle bis zur endgültigen Fertigstellung der Anlagen.<br />
Eine Fertigstellung der Anlagen ist erst dann gegeben, wenn die im<br />
Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept (vgl. Teil 6) darzustellenden Maßnahmen<br />
zur Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des<br />
Schiffsverkehrs einschließlich der <strong>für</strong> die Schifffahrt <strong>und</strong> den Luftverkehr<br />
erforderlichen <strong>Kennzeichnung</strong> umgesetzt <strong>und</strong> wirksam sind.<br />
19. Während der gesamten Bauphase sind [in Absprache mit den zuständigen<br />
Stellen der WSV] verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Erforderlichenfalls<br />
ist hier<strong>für</strong> auch ein Verkehrssicherungsfahrzeug einzusetzen.<br />
20. Während der Bauphase ist die Baustelle nach den Vorgaben des örtlich<br />
zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes zu bezeichnen.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
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3 Netzanbindung<br />
Im Zusammenhang mit dem Bau <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im<br />
Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> unterliegen auch deren Netzanbindungen<br />
einer Genehmigungspflicht nach SeeAnlV bzw. WaStrG. Bei der Beurteilung<br />
potenzieller Kabeltrassen müssen sowohl alle nautisch-verkehrlichen <strong>und</strong><br />
morphologisch-technischen sowie strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Belange<br />
als auch hafenwirtschaftliche Aspekte umfassend berücksichtigt werden.<br />
Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
1. Durch Verlegung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> ggf. Reparatur <strong>von</strong> Seekabeln verursachte<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie<br />
auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen sind zu vermeiden<br />
bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />
2. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe besonders<br />
sensibler Verkehrsflächen beantragt, ist die Darstellung <strong>und</strong> detaillierte<br />
Prüfung <strong>von</strong> Alternativtrassen außerhalb <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />
Bereiche erforderlich.<br />
3. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen geplant,<br />
ist die Erstellung <strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter<br />
Anwendung anerkannter Methoden erforderlich. Insbesondere sind Risiken<br />
<strong>für</strong> die Schifffahrt während der Bauphase, der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
einer Kabelbeschädigung sowie möglicher Folgerisiken <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />
(z.B. bei Aufankerungen, Kabelbruch oder anderen besonderen Vorkommnissen)<br />
darzustellen. Wenn mehrere Kabel in einem zusammenhängenden<br />
Verkehrsgebiet verlegt werden, sind auch deren mögliche<br />
kumulative Auswirkungen zu bewerten.<br />
Allgemeine Anforderungen an Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in<br />
verkehrsrelevanten Bereichen<br />
4. Wenn mehrere Kabel bzw. Kabelsysteme erforderlich sind, sind diese<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in Kabelkorridore gebündelt zu verlegen. Ausnahmen können<br />
zugelassen werden, wenn systemtechnische Gründe einer Bündelung<br />
entgegenstehen oder die Bündelung nicht zumutbar ist. Der Abstand<br />
der Kabel untereinander ist dabei auf das bautechnisch notwendige Maß<br />
zu minimieren.<br />
5. Kabeltrassen müssen Schifffahrtswege auf dem kürzesten Wege (d. h. in<br />
der Regel rechtwinklig zur Hauptverkehrsrichtung) queren.<br />
6. Die Kabel sind weitestgehend innerhalb der künftigen Windpark-Blöcke<br />
zu verlegen. Die Durchlässigkeit <strong>von</strong> Windpark-Blöcken <strong>für</strong> künftige „externe“<br />
Kabel oder andere Baumaßnahmen ist zu gewährleisteten. Zwischen<br />
einzelnen Windpark-Blöcken gemäß den Anforderungen des Internationalen<br />
Seerechtsübereinkommens (SRÜ) einzurichtende Durchfahrtskorridore<br />
sind möglichst frei zu halten.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
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7. Gemäß dem Stand der Technik sind diejenigen Verlegeverfahren anzuwenden,<br />
<strong>von</strong> denen geringst mögliche Beeinträchtigungen der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie des schiffbaren Zustands der<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraßen ausgehen.<br />
8. Bei der Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen ist eine<br />
Tiefenlage dauerhaft sicherzustellen, die den verkehrlichen Belangen der<br />
Schifffahrt (z.B. Schutz bei Notankerungen) hinreichend Rechnung trägt.<br />
9. Während der Verlegephase sind geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />
zu ergreifen. Dies umfasst u.a. die permanente Bereitstellung eines<br />
oder mehrerer geeigneter Verkehrssicherungsfahrzeuge vor Ort. Dies gilt<br />
auch im Falle etwaiger Kabelreparaturen.<br />
10. Im Anschluss an die Verlegung sind genaue Position <strong>und</strong> Tiefenlage des<br />
Kabels in geeigneter Form der zuständigen Stelle der WSV nachzuweisen.<br />
Während der <strong>Betrieb</strong>sphase sind Position <strong>und</strong> Tiefenlage in regelmäßigen<br />
Intervallen zu prüfen. Festgestellte Defizite in der Tiefenlage<br />
sind zu beseitigen. Diese regelmäßigen Überprüfungen <strong>und</strong> die Beseitigung<br />
<strong>von</strong> Defiziten sind in geeigneter Form der zuständigen Stelle der<br />
WSV nachzuweisen.<br />
11. Die Schifffahrt darf durch den <strong>Betrieb</strong> des Kabels keinen direkten Gefahren<br />
(Kurzschlüssen, Ankerhaker, Kompassablenkung etc.) ausgesetzt<br />
werden.<br />
12. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ggf. erforderlichen Ausstattung der Windparks<br />
mit technischen Systemen zur Seeraumbeobachtung/Verkehrsüberwachung<br />
(vgl. Kap. 7) müssen die Kabel gr<strong>und</strong>sätzlich derart ausgelegt<br />
sein, dass <strong>für</strong> die Übertragung <strong>von</strong> Verkehrsdaten (z.B. Radarbilder,<br />
AIS-Daten <strong>und</strong> UKW-Sprechfunk) hinreichende Übertragungskapazität<br />
besteht.<br />
Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong> Fahrwassern<br />
i.S.d. SeeSchStrO bzw. der SchOEmsmündung<br />
13. Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in den o.g. Bereichen sind vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> der verkehrlichen Auslastung der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong><br />
deren Bedeutung <strong>für</strong> den ungehinderten Zugang zu den deutschen Seehäfen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden.<br />
14. Wird eine derartige Maßnahme dennoch beantragt, sind mögliche Konsequenzen<br />
<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, den<br />
schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen <strong>und</strong> die Interessen der<br />
Hafenwirtschaft im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung darzustellen<br />
<strong>und</strong> zu bewerten. Insbesondere müssen in solchen Fällen alternative<br />
Trassen unter Umgehung verkehrsrelevanter Bereiche dargestellt,<br />
geprüft <strong>und</strong> einer konkreten Abwägung unter Berücksichtigung der Schifffahrts-<br />
<strong>und</strong> Hafeninteressen unterzogen werden.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
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15. Eine Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln parallel <strong>und</strong> in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong><br />
bezeichneten Fahrwassern bzw. innerhalb der morphologischen Rinne<br />
einer B<strong>und</strong>eswasserstraße ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />
Der einzuhaltende Mindestabstand wird im Einzelfall in Abhängigkeit der<br />
verkehrlichen Randbedingungen bzw. der revierspezifischen Dynamik<br />
des Verlaufs der morphologischen Rinne festgelegt.<br />
16. Im Falle einer unumgänglichen Querung bezeichneter Fahrwasser im<br />
Sinne der SeeSchStr/SchOEms müssen – neben den o. g. allgemeinen<br />
Anforderungen – folgende Randbedingungen erfüllt werden:<br />
- Während der Verlegephase ist jederzeit mindestens die halbe Breite<br />
des Fahrwassers <strong>und</strong> der „Fahrrinne“ (auf Solltiefe vorgehaltener tiefster<br />
Teil des Fahrwassers) <strong>für</strong> die sichere <strong>und</strong> ungehinderte Passage<br />
der durchgehenden Schifffahrt freizuhalten. Dies gilt auch im Falle etwaiger<br />
Kabelreparaturen.<br />
- Für etwaige Reparaturfälle ist genügend Kabel <strong>für</strong> die Verlegung eines<br />
„Bypasses“ in der SeeSchStr vorzuhalten, damit etwaige Reparaturmaßnahmen<br />
schnellstmöglich <strong>und</strong> „verkehrsfre<strong>und</strong>lich“ durchgeführt<br />
werden können.<br />
- Bei Fahrwasserquerungen ist eine aus Sicht der Schifffahrt ausreichende<br />
Tiefenlage der Kabel dauerhaft zu gewährleisten. Diese bemisst<br />
sich in Abhängigkeit folgender Randbedingungen:<br />
• Verkehrsfrequenz <strong>und</strong> -struktur<br />
• Eindringtiefen der Anker des Bemessungsschiffes des jeweiligen<br />
Reviers unter Einbeziehung sog. „High-Hold-Anker“<br />
• planfestgestellte Sohlenlage<br />
• revierspezifische Tiefstlagen der morphologischen Sohle<br />
• aktuelle <strong>und</strong> künftige Ausbauziele (innerhalb einer überschaubaren<br />
Verkehrsentwicklung) im Bereich der morphologischen Rinne<br />
• Baggertoleranzen<br />
Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in übrigen verkehrsrelevanten Bereichen<br />
17. Die Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln in Verkehrstrennungsgebieten (VTG), Küstenverkehrszonen,<br />
Ansteuerungsbereichen <strong>und</strong> anderen hochfrequentierten<br />
Schifffahrtswegen auf See sollte möglichst vermieden werden. Im Falle<br />
einer unvermeidbaren Verlegung sind die in Ziff. 4 ff. aufgeführten allgemeinen<br />
Anforderungen zu beachten.<br />
18. Der Bereich des „Uneingeschränkten Manövriergebietes“ gilt als hochfrequentierte<br />
„Verkehrsdrehscheibe“ in den Mündungen <strong>von</strong> Elbe, Weser,<br />
Jade <strong>und</strong> Ems. Wegen der dort vorhandenen Verkehrsstruktur <strong>und</strong> den<br />
betriebsbedingten Manöverzuständen (Lotsenversetzungen, häufige<br />
Ausweichsituationen mit Fahrtreduzierungen, Umstellung der Antriebsanlage<br />
<strong>von</strong> See- auf Revierbetrieb <strong>und</strong> vice versa etc.) ist das „Uneingeschränkte<br />
Manövriergebiet“ <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
10
19. Ausgewiesene Reeden (als reguläre Ankerflächen) sowie ein daran anschließender,<br />
einzelfallabhängig festzulegender Manöverbereich (Sicherheitszuschlag)<br />
sind <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />
Reparatur <strong>und</strong> Wartung<br />
20. Die Durchführung <strong>von</strong> Reparatur- <strong>und</strong> Wartungsarbeiten bedarf der vorherigen<br />
Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
11
4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong><br />
4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen<br />
1. Windenergieanlagen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> werden – mit<br />
Ausnahme <strong>von</strong> Landanlagen – <strong>von</strong> der WSV gr<strong>und</strong>sätzlich als Schifffahrtshindernisse<br />
eingestuft <strong>und</strong> müssen als solche gekennzeichnet werden.<br />
2. Im Einzelfall können Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />
als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft werden, wenn<br />
festgestellt wird, dass der Anlagenstandort – auch unter ungünstigen<br />
Randbedingungen – <strong>von</strong> der Schifffahrt nicht befahren bzw. erreicht werden<br />
kann. Die Entscheidung über die diesbezügliche Einstufung trifft das<br />
örtlich zuständige WSA.<br />
3. Landanlagen in unmittelbarer Nähe der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong> Windenergieanlagen,<br />
die i.S.v. Ziff. 3 als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft<br />
werden, müssen nicht als Schifffahrtshindernis gekennzeichnet werden.<br />
Die schifffahrtspolizeilichen Anforderungen des Teils 4.4 an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />
sind jedoch zu berücksichtigen.<br />
4. Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen umfasst eine visuelle<br />
(optisch <strong>und</strong> lichttechnisch) <strong>und</strong> funktechnische (s. Kap. 5) <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />
5. Der im Genehmigungsverfahren zuständigen Stelle der WSV sind rechtzeitig<br />
vor Baubeginn vollständige Unterlagen über die <strong>Kennzeichnung</strong> der<br />
Anlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen im Einzelnen folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
- Tageskennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis<br />
- Nachtkennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis sowie<br />
Nahbereichskennzeichnung / Anstrahlung<br />
(Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne siehe Ziff. 4.5)<br />
6. Im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Errichtung unmittelbar<br />
benachbarter Windparks ist die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> bei Bedarf anzupassen.<br />
Die Blockbildung (vgl. Kap. 2) ist zu berücksichtigen.<br />
7. Die Anforderungen an die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
sind abhängig <strong>von</strong> der Art der Anlage (Einzelanlage/Windpark), dem<br />
Anlagenstandort (AWZ/Seeschifffahrtsstraßen/an Land) <strong>und</strong> der Einstufung<br />
der Anlage als Schifffahrtshindernis (gr<strong>und</strong>sätzlich ja / im Einzelfall<br />
ggf. nein)<br />
Hinweis:<br />
Aus Vereinfachungsgründen wird die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> in den nachstehenden<br />
Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen an Beispielen dargestellt. Die hier dargestellten<br />
Anforderungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei der Verwendung anderer<br />
Anlagentypen. Soweit <strong>von</strong> den momentan bekannten Anlagentypen<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
12
gr<strong>und</strong>legend abgewichen wird, werden die konkreten Anforderungen an die<br />
visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> im Einzelfall <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV<br />
festgelegt.<br />
Darüber hinaus wird bei den Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen der visuellen <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Windpark-Blocks (Draufsichten) <strong>von</strong> vereinfachten Aufstellmustern<br />
(mit allen äußeren Windenergieanlagen auf der Peripherielinie liegend)<br />
ausgegangen. Ein Beispiel <strong>für</strong> die Bestimmung der peripheren Anlagen<br />
bei abweichenden Aufstellmustern ist in Anhang 1 dargestellt.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
13
4.2 Fallunterscheidungen<br />
Hinsichtlich der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist wie folgt zu differenzieren:<br />
a. Windparks oder Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />
oder in der deutschen AWZ.<br />
b. Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen, bei denen im<br />
Einzelfall eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht in vollem<br />
Umfang eingerichtet werden kann.<br />
c. Windparks oder Einzelanlagen, die im Einzelfall nicht als Schifffahrtshindernis<br />
eingeordnet werden, sowie Landanlagen in unmittelbarer Nähe der<br />
deutschen Seeschifffahrtsstraßen.<br />
Nachstehend die Einzelforderung sowie deren Anwendung:<br />
Nr.<br />
Einzelforderung<br />
a) Windpark oder<br />
Einzelanlagen in der<br />
AWZ bzw. innerhalb<br />
der Hoheitsgewässer<br />
b) Einzelanlage mit<br />
Sicherheitszone, die<br />
nicht den Anforderungen<br />
<strong>von</strong> § 7 Abs. 1<br />
VOKVR genügt<br />
c) Einzelanlage<br />
kein Schifffahrtshindernis,<br />
Landanlagen<br />
1 Tageskennzeichnung + + -<br />
2 5-Seemeilenfeuer,<br />
gelb (*)<br />
+ + -<br />
3 Auflagen an die Luftfahrtfeuer<br />
(*)<br />
+ + +<br />
4 Synchronisation <strong>und</strong><br />
Harmonisierung der<br />
Kennungen (**)<br />
+ + -<br />
5 Nahbereichskennzeichnung<br />
+ - -<br />
6 Schaftanstrahlung - + -<br />
Tabelle 1: Darstellung der Anforderungen an die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergie-<br />
anlagen in Abhängigkeit <strong>von</strong> deren Art, Standort <strong>und</strong> Einstufung<br />
Erläuterungen:<br />
+ � Anwendung erforderlich<br />
- � Anwendung nicht erforderlich<br />
(*) � Zertifikat über eine erfolgreiche Baumusterprüfung durch die FVT erforderlich<br />
(**) � Die <strong>Kennzeichnung</strong> aller Windparks ist zu synchronisieren. Taktungen sind miteinander zu<br />
harmonisieren (siehe Spezifikationsblatt 4).<br />
4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse<br />
Die – mit Ausnahmen der in Tabelle 1, Spalte c) genannten Fälle – erforderliche<br />
visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen umfasst eine Tages-<br />
<strong>und</strong> Nachtkennzeichnung.<br />
4.3.1 Tageskennzeichnung<br />
1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen erfolgt durch<br />
einen gr<strong>und</strong>sätzlich 15 m hohen gelben Anstrich jeder einzelnen Windenergieanlage<br />
sowie durch eine Beschriftung. Innerhalb dieses Bereiches<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
14
sind der Mast/Turmschaft sowie alle Anlagenteile, wie z. B. Leitern, Plattformen,<br />
Kräne, etc. gelb anzustreichen.<br />
2. Bei Anlagen in der Nordsee ist der Anstrich in einem Bereich <strong>von</strong> HAT<br />
(Highest Astronomical Tide 1 ) bis HAT plus 15 Meter erforderlich. Bei Anlagen<br />
in der Ostsee gilt dies in einem Bereich <strong>von</strong> 2 bis 17 Metern über<br />
dem „Mittleren Wasserstand“. Abhängig <strong>von</strong> Ausführung <strong>und</strong> Höhe der<br />
Nahbereichskennzeichnung kann es erforderlich werden, weitere Bereiche<br />
gelb anzustreichen (s. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />
3. Hinsichtlich des Anstrichs ist Spezifikationsblatt 1 (Kap. 10) zu beachten.<br />
4. Der Turmschaft jeder einzelnen Windenergieanlage eines Windpark-<br />
Blocks ist mit schwarzer Beschriftung zur Identifikation zu kennzeichnen.<br />
Die Beschriftung soll innerhalb des gelb angestrichenen Bereichs (Ziff. 2)<br />
in zwei Reihen erfolgen. Soweit die Erkennbarkeit der Beschriftung gewährleistet<br />
ist, dürfen die gemäß Ziff. 5 erforderlichen Beschriftungselemente<br />
(Buchstaben- <strong>und</strong> Ziffernfolge) in einer Reihe zusammengefasst<br />
werden. Die Lesbarkeit der einreihigen Beschriftung muss gemäß Spezifikationsblatt<br />
10.1 d) gegeben sein. Abhängig <strong>von</strong> der Nahbereichskennzeichnung<br />
kann es erforderlich werden, die Beschriftung ggf. auf Höhe<br />
der Nahbereichskennzeichnung anzubringen (vgl. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />
5. Die obere Beschriftungsreihe muss eine abgekürzte Bezeichnung des<br />
Windparks, bestehend aus bis zu drei Großbuchstaben, darstellen. Die<br />
untere Reihe muss die Nummer der Windenergieanlage des betreffenden<br />
Windparks, bestehend aus bis zu 4 Ziffern, darstellen.<br />
6. Bei Einzelanlagen kann die Nummerierung (untere Beschriftungsreihe)<br />
entfallen.<br />
7. Beide Reihen sind zentriert übereinander anzuordnen.<br />
8. Die Beschriftung ist in R<strong>und</strong>umanordnung, drei- oder vierfach anzubringen.<br />
9. Die Festlegung <strong>von</strong> Buchstaben- <strong>und</strong> Zahlenfolge der Beschriftung erfolgt<br />
durch den Windparkbetreiber. Die Buchstabenfolge darf zu keinen Verwechslungen<br />
mit der Beschriftung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen oder anderen<br />
Offshore-Anlagen führen.<br />
10. Zusätzlich kann die Beschriftung um einen Pfeil mit der Angabe "EXIT"<br />
ergänzt werden.<br />
11. Der Pfeil informiert über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des<br />
Windparks. Er wird durch ein kompaktes Dreieck gemäß Spezifikationsblatt<br />
1 (Kap. 10) unterhalb der Beschriftung dargestellt. Für jede Einzelanlage<br />
ist er senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand zweimal (180° horizontal<br />
versetzt) am Turmschaft anzubringen.<br />
1<br />
Highest Astronomical Tide (HAT) ist die Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong> einen<br />
Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten, örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen (d.h.<br />
allein auf astronomischer Basis) vorausberechnet werden kann.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
15
NN<br />
min. 15 m<br />
HAT (Nordsee)<br />
MW + 2 m (Ostsee)<br />
Abb. 1: Beispiel einer Tageskennzeichnung mit Anstrich <strong>und</strong> Beschriftung<br />
HAT (Nordsee)<br />
MW + 2 m (Ostsee)<br />
NN<br />
BRW<br />
727<br />
EXIT<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
BRW<br />
727<br />
EXIT<br />
BRW<br />
727<br />
Abb. 2: Beispiele einer Tageskennzeichnung mit Anstrich, Beschriftung <strong>und</strong> Zusatz<br />
„Pfeil-EXIT“<br />
12. Die Beschriftung ist rechtzeitig vor Baubeginn der zuständigen Stelle der<br />
WSV bekannt zu geben. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle<br />
der WSV über die Zulässigkeit der Bezeichnung.<br />
4.3.2 Nachtkennzeichnung<br />
1. Die Nachtkennzeichnung besteht aus einer Befeuerung aller peripheren<br />
Windenergieanlagen mit gelben 5-Seemeilenfeuern <strong>und</strong> einer Nahbereichskennzeichnung<br />
jeder einzelnen Windenergieanlage. Soweit in Einzelfällen<br />
eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht eingerichtet<br />
werden kann (s. a. Tabelle 1, Spalte b), muss die Nahbereichskennzeichnung<br />
durch eine indirekte Schaftanstrahlung ersetzt werden.<br />
2. Die Befeuerung muss eine St<strong>und</strong>e vor Sonnenuntergang ein- <strong>und</strong> eine<br />
St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang ausgeschaltet werden. Der Bezugspunkt <strong>für</strong><br />
16
Sonnenauf- <strong>und</strong> Untergang ist der Standort Cuxhaven. Die Bezugszeiten<br />
können aus dem Gezeitenkalender des BSH entnommen werden.<br />
3. Die Feuer sind auch am Tage einzuschalten,<br />
- wenn die horizontale Beleuchtungsstärke unter 150 Lux liegt,<br />
- wenn die praktische meteorologische Sichtweite unter 1000 m liegt<br />
oder<br />
- auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV.<br />
4. Für die Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung der Kennungen gilt Spezifikationsblatt<br />
4 (Kap. 10).<br />
5. Jeder Windpark-Block ist durch die Befeuerung aller peripheren Windenergieanlagen<br />
mit gelben 5-Seemeilenfeuern zu kennzeichnen. Um die<br />
geforderte horizontale Ausleuchtung zu erreichen, sind gegebenenfalls<br />
Teilfeuer zu verwenden.<br />
6. Die 5-Seemeilenfeuer sind gr<strong>und</strong>sätzlich in einer Höhe zwischen 10 <strong>und</strong><br />
25 m über HAT anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag dürfen die<br />
Feuer – unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen 50-Jahres<br />
Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV<br />
in größerer Höhe angebracht werden.<br />
7. Alle zur Nachtkennzeichnung verwendeten Leuchten (5-Seemeilenfeuer,<br />
Schaftanstrahlung, Nahbereichskennzeichnung) müssen eine automatische<br />
Überwachung zur Erkennung eines Ausfalls besitzen.<br />
8. Die Verfügbarkeit der Leuchten muss 99 % entsprechend der IALA Recommendation<br />
O-139 besitzen. Dabei sind die folgenden Unterlagen zu<br />
berücksichtigen.<br />
- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />
for Short Range Aids to Navigation<br />
- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />
Requirements for VTS Equipment<br />
- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation<br />
9. Hinsichtlich der horizontalen Abstrahlcharakteristik der 5-Seemeilenfeuer<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Befeuerungsarten zulässig:<br />
a) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />
das Licht ausschließlich in Richtungen außerhalb des Windparks ab.<br />
b) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />
das Licht in alle Richtungen (360°) ab.<br />
10. Die Entscheidung in Bezug auf die horizontale Abstrahlcharakteristik der<br />
5-Seemeilenfeuer trifft die zuständige Stelle der WSV, ggf. auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
durchzuführender Simulationen.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
17
Draufsicht auf Windpark<br />
Windenergieanlage<br />
1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />
Peripherielinie<br />
2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />
(= 135° +2° + 2°)<br />
Abb.3: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />
Ziff. 9 (a)<br />
Draufsicht auf Windpark<br />
Windenergieanlage<br />
5 Seemeilenbefeuerung<br />
r<strong>und</strong>um, 360°<br />
Peripherielinie<br />
Abb.4: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />
Ziff. 9 (b)<br />
11. Einzelanlagen sind mit einer gelben 5-Seemeilen-Befeuerung <strong>und</strong> Kennung<br />
Mo (U) 8s (gemäß Spezifikationsblatt 2, Kap. 10) r<strong>und</strong>um zu befeuern.<br />
Die Sichtbarkeit der Befeuerung im gesamten Horizont ist durch eine<br />
ausreichende Anzahl <strong>von</strong> Teilfeuern zu gewährleisten.<br />
12. Für alle Anlagen eines Windparks ist eine Nahbereichskennzeichnung zu<br />
implementieren.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
18
13. Die Nahbereichskennzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:<br />
- Horizontale Sichtbarkeit: 360°, Sichtbarkeitsabstand:1000 m.<br />
- Es sind Schriftgrößen <strong>von</strong> mindestens 0,65 m anzuwenden.<br />
- Farbe: Gelb.<br />
- Festfeuer.<br />
- Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden.<br />
14. Die Nahbereichskennzeichnung erfolgt entweder durch die Anstrahlung<br />
der Tageskennzeichnung oder durch eine selbst leuchtende, inverse<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>. Kombinationen <strong>von</strong> Anstrahlung <strong>und</strong> inverser Darstellung<br />
sowie die Darstellung der Beschriftung durch innen beleuchtete Tafelzeichen<br />
sind zulässig.<br />
15. Ist die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ (Kap. 4.3.1, Ziff.11) erforderlich, so<br />
muss sie auch Bestandteil der Nahbereichskennzeichnung (invers) sein.<br />
16. Beispielhaft kann die Nahbereichskennzeichnung wie folgt ausgeführt<br />
werden:<br />
a) Nahbereichskennzeichnung durch Anstrahlung<br />
Die Beschriftung ist anzustrahlen. Die auszuleuchtende Fläche ist dabei<br />
jeweils ein Rechteck um Beschriftung. Der minimale Abstand zwischen<br />
den Ziffern <strong>und</strong> den Außenkanten des anzustrahlenden Bereiches<br />
ist mindestens jeweils 0,25 m. Die Leuchtdichte auf dem gelben<br />
Anstrich innerhalb des Rechtecks muss mindestens 10 cd/m² betragen.<br />
Die Farbe der angestrahlten Fläche muss innerhalb der Spezifikationen<br />
nach Spezifikationsblatt 5 (Kap. 10) liegen.<br />
Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />
Leuchtmittel horizontal nach außen abgestrahlt wird. Die Lichtmenge,<br />
die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt (Streulicht), ist zu minimieren.<br />
0,25 m<br />
BRW<br />
727<br />
0,25 m<br />
Abb. 5: Darstellung des auszuleuchtenden Bereiches bei Nahbereichskennzeich-<br />
nung in Form indirekter Anstrahlung<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
19
) Nahbereichskennzeichnung durch inverse Darstellung<br />
Die Nahbereichskennzeichnung besteht aus der bei Nacht gelb leuchtenden<br />
Beschriftung. Soweit die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ erforderlich<br />
ist, muss selbige ebenfalls invers dargestellt werden.<br />
Die erforderliche Leuchtdichte bei inverser <strong>Kennzeichnung</strong> soll 5 bis<br />
10 cd/m² betragen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 65 cm. Es ist<br />
die gleiche Schriftart wie bei der Tageskennzeichnung zu verwenden.<br />
BRW<br />
727<br />
Abb. 6: Nahbereichskennzeichnung anhand inverser Darstellung<br />
EXIT<br />
BRW<br />
727<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
EXIT<br />
BRW<br />
727<br />
Abb. 7: Inverse Darstellung bei Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“<br />
17. Bei besonders auskragenden Gründungsstrukturen oder ähnlich gelagerten<br />
Fällen kann eine zusätzliche Konturbezeichnung erforderlich werden,<br />
um diese zu kennzeichnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die<br />
Dimensionen auskragender Strukturen durch eine ausschließlich am oder<br />
in unmittelbarer Nähe vom Turmschaft angebrachte Nahbereichskennzeichnung<br />
nicht ableitbar sind. Soweit Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />
errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m (vgl. § 7<br />
Abs. 1 VO KVR) im Einzelfall nicht ausgewiesen werden kann, ist die o.g.<br />
Nahbereichskennzeichnung durch eine Schaftanstrahlung zu ersetzen.<br />
18. Im Rahmen der Schaftanstrahlung muss der Turmschaft aus allen horizontalen<br />
Beobachtungswinkeln des potenziell <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten<br />
Bereichs der Wasserstraße angestrahlt werden (Abb. 8).<br />
19. Die Anstrahlung leuchtet einen vertikalen Bereich des Turmschaftes <strong>von</strong><br />
2 Meter Höhe aus. Die Unterkante dieses Bereiches befindet sich 6,5 Meter<br />
über HAT (Nordsee) bzw. MW + 2 m (Ostsee). Damit wird die einzeilige<br />
Beschriftung vollständig ausgeleuchtet. Bei zweizeiliger Beschriftung<br />
20
muss die Höhe der Ausleuchtung auf 4 Meter vergrößert werden. Nähere<br />
Angaben zu den technischen Details der Schaftanstrahlung sind in Spezifikationsblatt<br />
6 (Kap. 10) enthalten.<br />
Turmschaft in Draufsicht<br />
<strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />
Bereich<br />
Abb. 8: Horizontaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />
2 m auszuleuchtender<br />
Bereich<br />
X Y Z<br />
Abb. 9: Vertikaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />
20. Die Nahbereichskennzeichnung ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf Höhe der Beschriftung<br />
anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag darf die Nahbereichskennzeichnung<br />
– unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen<br />
50-Jahres Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle<br />
der WSV auch oberhalb des Bereiches <strong>von</strong> HAT bis HAT + 15 m bzw.<br />
<strong>von</strong> MW + 2 m bis MW + 17 m angebracht werden. In diesen Fällen ist<br />
die Beschriftung in entsprechender Höhe anzubringen <strong>und</strong> der gemäß<br />
Ziff. 19 anzustrahlende Bereich mit gelber Farbe zu unterlegen, falls die<br />
Nahbereichskennzeichnung durch indirekte Anstrahlung erfolgt.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
21
4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Vielzahl geplanter Windparks in unmittelbarer Nähe<br />
<strong>von</strong> bezeichneten Fahrwassern <strong>und</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />
der auf See anzutreffenden Randbedingungen kann eine Beeinträchtigung<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auch durch die<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse hervorgerufen<br />
werden. Für den Flugverkehr wurde am 8. Mai 2007 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
<strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen (AVV)<br />
(NfL I 143/07) durch das BMVBS erlassen (Anhang 2).<br />
Auszug aus den Regelungen der AVV:<br />
Abschnitt 1<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />
3 Allgemeine <strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />
3.3<br />
Bei <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen im Küstengebiet <strong>und</strong> den anschließenden<br />
inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />
ist sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />
des Schiffsverkehrs, insbesondere Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen,<br />
vermieden wird.<br />
17.4<br />
Bei Sichtweiten über 5000 m darf die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer <strong>und</strong><br />
der Feuer W, rot auf 30 % <strong>und</strong> bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert<br />
werden. Die Sichtweitenmessung erfolgt nach Anhang 4 (der AVV).<br />
Abschnitt 4<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Anlagen im Meeresbereich<br />
18 Anwendungsbereich<br />
Die nachfolgenden Vorschriften <strong>für</strong> Tages- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung finden<br />
auf Windenergieanlagen <strong>und</strong> andere Anlagen im Küstenmeer, den anschließenden<br />
inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />
Anwendung.<br />
19 Tageskennzeichnung<br />
19.1<br />
Für die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen <strong>und</strong> anderen Anlagen<br />
gilt die Nummer 13 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes<br />
vorgesehen ist. Bei der Verwendung <strong>von</strong> weiß blitzenden Feuern<br />
gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung<br />
mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist.<br />
19.2<br />
Die Rotorblätter <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen sind mit jeweils<br />
drei Streifen <strong>von</strong> je 6 m Länge orange/weiß/orange bzw. rot/grau/rot<br />
gemäß Nummer 5.2 (der AVV) zu kennzeichnen, beginnend an der Flügelspitze.<br />
Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der<br />
Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
22
20 Nachtkennzeichnung<br />
20.1<br />
Die Nachtkennzeichnung besteht aus einem Feuer W, rot (gedoppelt) oder<br />
einer Blattspitzenbefeuerung. Die Nummern 15.2, 15.3, 16 sowie 17.3 (der<br />
AVV) finden entsprechende Anwendung.<br />
20.2<br />
Die Schaltzeiten aller Luftfahrthindernisfeuer sowie die Blinkfolge (Kennung)<br />
innerhalb <strong>von</strong> Windenergieanlagen-Blöcken werden mit den Schifffahrtszeichen<br />
abgestimmt (synchronisiert oder zumindest harmonisiert). Dabei ist zur<br />
Aufrechterhaltung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs das<br />
Regelungswerk der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die<br />
<strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windparks im Meeresbereich<br />
zu beachten.<br />
Nachfolgende zusätzliche Vorgaben erfolgen im Rahmen der der WSV übertragenen<br />
Aufgaben. Diese Vorgaben sind Richtwerte, über die im Einzelfall<br />
die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der WSV <strong>und</strong> der zuständigen<br />
Luftfahrtbehörde entscheidet.<br />
Die Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtverwaltung des B<strong>und</strong>es (WSV) prüft die <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>und</strong> die Befeuerung <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen unter Berücksichtigung<br />
der Vorgaben der AVV <strong>und</strong> kann zur Berücksichtigung der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Maßgaben vorsehen. Insbesondere sind<br />
folgende Ziele zu berücksichtigen:<br />
- Blendwirkungen im Bereich der Schifffahrt sowie Spiegelwirkungen<br />
auf der Wasseroberfläche sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />
- Eine Steigerung der Hintergr<strong>und</strong>helligkeit ist zu vermeiden bzw. zu<br />
minimieren.<br />
- Die Erkennbarkeit <strong>und</strong> Nutzbarkeit <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen ist zu gewährleisten.<br />
Die Gefahr der Verwechslung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen mit<br />
der Luftfahrtkennzeichnung ist zu minimieren.<br />
Bei den zusätzlichen Vorgaben <strong>für</strong> die Tag- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung sind<br />
die Regelungen der AVV mit nachfolgenden Maßgaben zu beachten:<br />
1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen hat gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
mit Hilfe <strong>von</strong> Farbkennzeichnungen zu erfolgen. Weiß blitzende Tagesfeuer<br />
können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.<br />
2. Zur Nachtkennzeichnung dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur Feuer W, rot oder<br />
Blattspitzenhindernisfeuer, ggf. in Verbindung mit Hindernisfeuern<br />
nach Vorgabe der AVV, verwendet werden. Die Entscheidung hierüber<br />
trifft im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Genehmigungsbehörde,<br />
nachdem die Zustimmungsbehörden (die zuständige<br />
Luftfahrtbehörde <strong>und</strong> die zuständige Dienststelle der WSV) Einvernehmen<br />
erzielt haben. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet<br />
das BMVBS.<br />
3. Die effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke des Feuers W, rot muss dem Anhang<br />
3 der AVV sowie dem Spezifikationsblatt 3 dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechen<br />
<strong>und</strong> darf 150 cd nicht überschreiten.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
23
4. Die Nennlichtstärke der Feuer W, rot muss entsprechend der Nummer<br />
17.4 der AVV reduziert werden. Sollte im Einzelfall eine darüber hinaus<br />
gehende Reduktion der Nennlichtstärken vorgesehen sein, ist<br />
diese zwischen den Zustimmungsbehörden einvernehmlich festzulegen.<br />
Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet das BMVBS.<br />
5. Die photometrische Lichtstärke <strong>von</strong> Hindernisfeuern <strong>und</strong> Blattspitzenhindernisfeuern<br />
ist nach Maßgabe der AVV auszulegen, darf jedoch<br />
15 cd nicht überschreiten.<br />
6. Schaltzeiten <strong>und</strong> Taktungen der Schifffahrts- <strong>und</strong> Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />
den seewärts angrenzenden Gewässern des<br />
deutschen Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ sind gemäß<br />
Spezifikationsblatt 4 (Kap. 10) dieser <strong>Richtlinie</strong> zu harmonisieren bzw.<br />
zu synchronisieren.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
24
4.5 Ergänzungen<br />
Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne <strong>von</strong> Windparks:<br />
Windparkperipherie<br />
Abb. 10: Draufsicht auf Windpark, Geometrieskizze, exemplarisch<br />
184°<br />
einzelne<br />
Windenergieanlage (WEA)<br />
1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />
Peripherielinie<br />
5-Seemeilenfeuer 184° Windenergieanlage<br />
Abb. 11: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Schifffahrt<br />
(exemplarisch: Variante aus Kap. 4.3.2, Ziff. 6a,<br />
horizontale Abstrahlung nur nach außen)<br />
2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />
(= 135° +2° + 2°)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
25
Hindernisbefeuerung Luftfahrt 10 cd am Mast<br />
r<strong>und</strong>um, 360° (Mehrfachanordnung <strong>von</strong> Leuchten)<br />
Abb. 12: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />
(Ebene der Hindernisfeuer)<br />
Bemerkung zu der Hindernisbefeuerung<br />
Die Anzahl <strong>und</strong> Lage der Ebenen <strong>für</strong> die Hindernisfeuer wird durch die zuständige<br />
Luftfahrtbehörde festgelegt.<br />
Zu beachten ist, dass bei der Anwendung <strong>von</strong> Hindernisfeuern gemäß der<br />
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“<br />
<strong>für</strong> schlanke Hindernisse aus jeder horizontalen Position <strong>und</strong> jeder<br />
Ebene zwei Leuchten sichtbar sein müssen.<br />
Feuer W, rot, gedoppelt<br />
Abb. 13: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />
(Ebene der Feuer W, rot, Gondel)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
26
Beispiele <strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> einer WEA durch Teilfeuer (gelbe 5-Seemeilenfeuer):<br />
Um ein Bauwerk r<strong>und</strong>um (360°) horizontal zu befeuern, sind in der Regel<br />
mehrere Leuchten erforderlich, die jeweils einen horizontalen Sektor ausleuchten<br />
(Teilfeuer).<br />
beleuchteter<br />
horizontaler<br />
Sektor 94°<br />
Teilfeuer 94°<br />
Turmschaft<br />
Bauwerk<br />
Abb. 14: Teilfeuer am Bauwerk (Draufsicht)<br />
Der gesamte Horizont 360° kann z.B. durch den Einsatz <strong>von</strong> 4 Teilfeuern<br />
90°, 3 Teilfeuer 120° oder 2 Teilfeuer 180° ausgeleuchtet werden. Um den<br />
Übergang zwischen den Sektoren der Teilfeuer sicher auszuleuchten, sind<br />
die Sektoren der Teilfeuer an jeder Seite um 2° größer zu wählen.<br />
Es ergeben sich <strong>für</strong> die oben genannten Fälle jeweils Sektorgrößen <strong>von</strong> 94°,<br />
124° <strong>und</strong> 184°.<br />
4 Teilfeuer mit 94° 3 Teilfeuer mit 124° 2 Teilfeuer mit 184°<br />
Abb. 15: R<strong>und</strong>umbeleuchtung durch Teilfeuer, Draufsicht<br />
Eine Anordnung <strong>von</strong> Teilfeuern kann auch dann sinnvoll sein, wenn der gesamt<br />
im Horizont auszuleuchtende Sektor kleiner als 360° ist.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
27
5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong><br />
Durch die Wasser <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es wird zukünftig die<br />
ausschließliche Wirtschaftszone der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland mit AIS<br />
<strong>und</strong> UKW-Sprechfunk sowie mit den UKW-Seefunkkanälen 70 <strong>und</strong> 16 abgedeckt<br />
werden. Dies wird durch so genannte Verkehrstechnikaußenstationen<br />
(VTA) umgesetzt. Es ist vorgesehen, diese Stationen teilweise auf Windparks<br />
oder deren Versorgungsplattformen anzusiedeln.<br />
Jeder Windkraftbetreiber ist gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet, seinen Windpark mit<br />
AIS-Schifffahrtszeichengeräten gegen Kollisionen durch die Schifffahrt zu<br />
sichern.<br />
In Ausnahmefällen, wenn z. B. in dem jeweiligen Windpark, in dem eine VTA<br />
ist, die den Offshore-Windpark auch bezeichnen kann, kann nach Rücksprache<br />
mit der WSV auf ein AIS-Schifffahrtszeichengerät verzichtet werden.<br />
Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windparks durch AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />
ist in der IALA Recommendation A-126 beschrieben. Die Art der AIS-<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> ist vor Baubeginn individuell <strong>für</strong> jeden Windpark mit der WSV<br />
abzustimmen.<br />
Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind mit einer Verfügbarkeit <strong>von</strong> 99,75 %<br />
vorzusehen.<br />
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:<br />
1. In der oben genannten <strong>Richtlinie</strong> A-126 werden die AIS <strong>für</strong> Schifffahrtszeichengeräte<br />
in drei Kategorien eingeteilt. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />
Windparks wird gr<strong>und</strong>sätzlich der Gerätetyp 3 (Type 3 AIS AtoN Station)<br />
eingesetzt. Die eingesetzten AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen<br />
dem Standard IEC 62320-2 “Maritime navigation and radiocommunication<br />
equipment and systems - Automatic identification system (AIS) -<br />
Part 2: AIS AtoN Stations - Minimum operational and performance requirements,<br />
methods of testing and required test results" entsprechen.<br />
Die Konformität zu diesem Standard ist <strong>von</strong> einem <strong>für</strong> AIS-Prüfungen<br />
akkreditierten Labor zu bescheinigen.<br />
2. Die Reichweite der AIS-Schifffahrtszeichengeräte / des AIS-Schifffahrtszeichengerätes<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> eines Windparks darf 20<br />
Seemailen omnidirektional nicht unterschreiten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />
Antennenhöhen der AIS-Schifffahrtszeichengeräte <strong>von</strong> mindestens<br />
36 m über der höchsten Tide einzuhalten. Abweichungen <strong>von</strong> dieser<br />
Vorgabe sind im Einzelfall mit der WSV abzustimmen. Hier muss es<br />
dann eine Zustimmung der zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
geben.<br />
3. Es sind mindestens zwei AIS-Schifffahrtszeichengeräte zum Einsatz zu<br />
bringen.<br />
4. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks werden die Eckpunkte <strong>und</strong> bei großen<br />
Seitenlängen einige periphere Anlagen gekennzeichnet (keine Flä-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
28
chenkennzeichnung). Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks ist mit der<br />
WSV abzustimmen.<br />
5. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> der WEA können zum Teil „Synthetic“-AIS-Schifffahrtszeichenmeldungen<br />
genutzt werden. Diese werden durch die AIS<br />
Schifffahrtszeichengeräte der WEA ausgesendet.<br />
6. <strong>Betrieb</strong>smode der AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />
- Reportingmode der AIS-Schifffahrtszeichenmeldung: Mode A nach<br />
IALA Recommendation A-126 vom Juni 2007.<br />
- Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist mittels<br />
RATDMA-Funkkanalzugriffsverfahren (Random Access Time<br />
Division Multiple Access) auszusenden. Eine zukünftige Umstellung<br />
auf das FATDMA-Zugriffsverfahren ist zu ermöglichen.<br />
- Das AIS-Schifffahrtszeichengerät sendet zyklisch alle 10 min die<br />
AIS-VDL-Meldung 21 aus.<br />
- Temporär können die Meldeintervalle über den AIS-Dienst (VHF)<br />
<strong>und</strong> über eine Fernsteuereinheit verkürzt werden. Dazu muss das<br />
AIS-Schifffahrtszeichengerät über den AIS-UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar<br />
sein.<br />
- Temporär können die AIS-Funkkanäle regional durch das sogenannte<br />
Funkkanalmanagement geändert werden. Die Sende-<br />
Empfangskanäle der AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen deshalb<br />
innerhalb des UKW-Seefunkbandes umschaltbar <strong>und</strong> über den AIS-<br />
UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar sein.<br />
7. Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist wie folgt<br />
zu konfigurieren:<br />
- Name des Windparks, der aber 20 Zeichen nicht überschreiten darf.<br />
- Positionsangabe = Mittelpunkt des Windgenerators,<br />
- Type of EPFD: vermessen<br />
- Positon accuracy = 1 (high)<br />
- Abmessung: Radiusangabe (A=B=C=D), Umfang des Windkraftanlagenträgers.<br />
- Typ des Schifffahrtszeichens<br />
- AtoN Status: Die AtoN Status Bits sind entsprechend zu setzen<br />
- Off-position Indicator = 0<br />
- Virtual atoN flag = 0<br />
8. Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind so auszustatten, dass zukünftig<br />
die Funktionalität „Relay <strong>von</strong> AIS-SAR-Meldungen“ ermöglicht werden<br />
kann (Geräte-Upgrade).<br />
9. Auf Anweisung der WSV muss eine Fernkonfiguration der AIS-Geräte<br />
auf dem Windpark vom Festland aus möglich sein.<br />
10. Zusätzliche vom AIS-Schifffahrtszeichengerät ausgesendete AIS-VDL-<br />
Meldungen sind restriktiv zu handhaben <strong>und</strong> müssen mit der WSV abgestimmt<br />
werden.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
29
6 Beeinträchtigungen technischer Systeme<br />
6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrstechnik<br />
(SMV) der WSV<br />
Als integraler Bestandteil des „Sicherheitskonzeptes Deutsche Küste“ wird<br />
<strong>von</strong> der WSV die „Maritime Verkehrssicherung“ (MVS) durchgeführt. Unter<br />
MVS sind die <strong>von</strong> den Verkehrszentralen der WSV u. a. zwecks Verhütung<br />
<strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen bzw. Verkehrsablaufsteuerung gegebenen<br />
Verkehrsinformationen <strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />
Verfügungen zur Verkehrsregelung <strong>und</strong> -lenkung zu verstehen. Gr<strong>und</strong>lage<br />
der MVS ist die Detektion <strong>und</strong> Identifikation <strong>von</strong> Fahrzeugen sowie die<br />
Kommunikation mit der Schifffahrt.<br />
Zur Gewährleistung der Durchführung der MVS betreibt die WSV das<br />
„System Maritime Verkehrstechnik“ (SMV) mit u. a. funktechnischen Anlagen.<br />
Bei Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
ist daher Folgendes zu beachten:<br />
1. Die Funktionalität der funktechnischen Anlagen des SMV darf durch Errichtung<br />
<strong>und</strong>/oder <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt<br />
werden. Etwaige Beeinträchtigungen sind durch Kompensationsmaßnahmen<br />
auszugleichen.<br />
2. Aufgr<strong>und</strong> der gebündelten Strahlenwege können insbesondere VTS-<br />
Radaranlagen <strong>und</strong> Richtfunkanlagen der WSV innerhalb ihres Bedeckungsbereiches<br />
durch die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen beeinträchtigt<br />
werden. Der Grad der Beeinträchtigung ist abhängig <strong>von</strong> der Beschaffenheit<br />
<strong>und</strong> den Abmessungen der geplanten Einzelbauwerke (Konstruktion,<br />
Material) sowie <strong>von</strong> Anzahl <strong>und</strong> geometrischer Anordnung der<br />
Windenergieanlagen zueinander <strong>und</strong> zu den Anlagen der WSV.<br />
3. Derartige Beeinträchtigungen sind insbesondere dann anzunehmen, falls<br />
Windenergieanlagen<br />
- in der Streckenführung <strong>von</strong> Richtfunkanlagen, d. h. innerhalb des<br />
Raumsektors (dreidimensional), der durch die Antennenlage, die Abstrahlrichtung<br />
<strong>und</strong> die Antenneneigenschaften definiert ist oder<br />
- innerhalb der Bedeckungsbereiche <strong>von</strong> VTS-Radaranlagen, d. h. innerhalb<br />
der im Rahmen der MVS radartechnisch überwachten Verkehrsflächen<br />
errichtet <strong>und</strong> betrieben werden.<br />
4. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />
funktechnischer Anlagen des SMV erfolgt bei Bedarf eine diesbezügliche<br />
Bewertung <strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV. Dazu sind<br />
der zuständigen Stelle der WSV auf Anforderung folgende Unterlagen zur<br />
Verfügung zu stellen:<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
30
- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />
im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />
- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />
zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />
5. Falls im Rahmen der primären Einschätzung unter Berücksichtigung aller<br />
funktechnischen Anlagen durch die WSV festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />
Klärung des Sachverhaltes ergänzende, einzelfallbezogene<br />
<strong>und</strong> unabhängige gutachtliche Aussagen herangezogen werden müssen,<br />
ist ein solches Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen<br />
dessen sind etwaige Auswirkungen auf die funktechnische Anlagen<br />
des SMV zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />
darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches Gutachten<br />
werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV benannt.<br />
6. Die Aussendung elektromagnetischer Störstrahlungen jeder einzelnen<br />
Windenergieanlage, der abgesetzten Infrastrukturanlagen <strong>und</strong> des Windparks<br />
in der Summe ist zu begrenzen. Die Einhaltung der Anforderungen<br />
aus der aktuellen Version des Standards IEC 60945 (Maritime Navigation<br />
and Radiocommunication Equipment and Systems. General Requirements.<br />
Methods of testing and required test results) ist sicherzustellen.<br />
6.2 Schiffsradaranlagen<br />
1. Schiffsradaranlagen stellen <strong>für</strong> die sichere Schiffsführung unverzichtbare<br />
Navigationsmittel dar. Ihr Gebrauch dient der terrestrischen Navigation,<br />
der Ortung <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen <strong>und</strong> insbesondere der Kollisionsverhütung.<br />
Bei verminderter Sicht sind Schiffsradaranlagen die einzigen<br />
nicht kooperierenden Navigationsmittel, um die Möglichkeit der Gefahr<br />
eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen frühzeitig zu erkennen<br />
<strong>und</strong> zu bewerten sowie daraus resultierende Gefahren abwehrende<br />
Maßnahmen zu ergreifen (Vermeidung <strong>von</strong> Nahbereichslagen,<br />
Verbot des Ausweichens (vgl. Regel 19 KVR)).<br />
2. Der gehörige Gebrauch <strong>von</strong> Schiffsradaranlagen ist daher zu gewährleisten.<br />
Aus nautisch-verkehrlicher Sicht sind insbesondere folgende Anforderungen<br />
zu berücksichtigen:<br />
- Die permanente, vollständige <strong>und</strong> eindeutige Radarbilddarstellung<br />
übriger Verkehrsteilnehmer in der Umgebung <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks<br />
muss sichergestellt werden.<br />
- Beeinträchtigungen der Trackinitialisierung <strong>und</strong> -verfolgung sowie der<br />
ARPA-Funktion müssen vermieden werden.<br />
- Unzulängliche Radarinformationen müssen möglichst vermieden werden.<br />
3. Aufgr<strong>und</strong> ihres Einflusses auf Ausbreitung <strong>und</strong> Reflexion elektromagnetischer<br />
Strahlung können Windenergieanlagen radartechnische Auswirkungen<br />
verursachen, wie z. B.:<br />
- Abschattungen, Sättigungszonen<br />
- Mehrfachreflexionen<br />
- Nebenkeulenechos<br />
- Beeinträchtigung des radialen <strong>und</strong> azimutalen Auflösungsvermögens.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
31
4. Die <strong>von</strong> Windenergieanlagen/Windparks möglicherweise verursachten<br />
Auswirkungen auf die mit Radar navigierende Schifffahrt dürfen nicht zu<br />
nennenswerten Beeinträchtigungen des gehörigen Gebrauchs <strong>von</strong><br />
Schiffsradaranlagen führen. Insbesondere muss die Feststellung der<br />
Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen<br />
jederzeit gewährleistet bleiben.<br />
5. Anordnung <strong>und</strong> Reflexionsvermögen <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks sowie<br />
die Geometrie <strong>von</strong> Windenergieanlagen in den Blöcken müssen dahingehend<br />
ausgerichtet werden, dass<br />
- etwaige radartechnische Auswirkungen im umgebenden Verkehrsraum<br />
möglichst vermieden bzw. minimiert werden <strong>und</strong><br />
- die Erkennbarkeit der einem ausrüstungspflichtigen (SOLAS) Fahrzeug<br />
zugewandten Peripherie eines Windparks aus einer Entfernung<br />
<strong>von</strong> 6 Seemeilen oder weniger sichergestellt ist.<br />
Ggf. ist das Reflexionsvermögen durch geeignete Maßnahmen anzupassen.<br />
6. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />
<strong>von</strong> Schiffsradaranlagen erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich eine diesbezügliche Bewertung<br />
<strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV im Benehmen mit<br />
den beteiligten Fachbehörden. Dazu sind der zuständigen Stelle der WSV<br />
auf Anforderung folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:<br />
- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />
im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />
- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />
zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />
7. Falls im Rahmen der primären Bewertung gemäß Ziff. 6 durch die WSV<br />
<strong>und</strong> die beteiligten Fachbehörden festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />
Klärung des Sachverhaltes ein einzelfallbezogenes <strong>und</strong> unabhängiges<br />
radartechnisches Gutachten herangezogen werden muss, ist ein solches<br />
Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen dessen sind<br />
etwaige Auswirkungen unter Berücksichtigung der örtlichen verkehrlichen<br />
Gegebenheiten zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />
darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches<br />
Gutachten werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV im Benehmen mit<br />
den beteiligten Fachbehörden benannt.<br />
8. Die Verwendung <strong>von</strong> Radarantwortbaken (RACON) zur Markierung <strong>von</strong><br />
Windenergieanlagen oder Windparks ist wegen ihrer Triggerbarkeit (Auslösung<br />
<strong>von</strong> Antwortsignalen) durch Mehrfachreflexionen nicht zulässig.<br />
9. Soweit die Beibringung eines unabhängigen radartechnischen Gutachtens<br />
gemäß Ziff. 7 erforderlich ist, wird selbiges bei Bedarf abschließend<br />
durch die FVT überprüft.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
32
7 <strong>Betrieb</strong><br />
Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />
1. Vom Antragsteller/Betreiber ist ein Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept vorzulegen.<br />
Die Vorlage hat rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Monate<br />
vor Baubeginn eines Windparks bzw. <strong>von</strong> Einzelwindenergieanlagen zu<br />
erfolgen.<br />
2. Anhand des Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzeptes sind u. a. präventive <strong>und</strong><br />
schadensminimierende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem <strong>Betrieb</strong><br />
des Windparks darzustellen. Dies umfasst auch Art <strong>und</strong> Umfang der vom<br />
Betreiber gr<strong>und</strong>sätzlich durchzuführenden Seeraumbeobachtung in der<br />
Umgebung <strong>von</strong> Windparks.<br />
3. Das Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept bedarf der Zustimmung durch die<br />
zuständige Stelle der WSV.<br />
4. Der Vorhabensträger hat ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem<br />
sowie ein Sicherheitshandbuch mit Verfahrensanweisungen <strong>und</strong><br />
Notfallplänen zu erstellen.<br />
5. Im Rahmen der Durchführung der im Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />
darzustellenden Präventivmaßnahmen (zum Eigenschutz des Vorhabens<br />
<strong>und</strong>/oder zur Sicherung des umgebenden Schiffsverkehrs) können Einrichtung<br />
<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> technischen Systemen <strong>und</strong> Technikräumen auf<br />
Windenergieanlagen seitens des Betreibers erforderlich werden. Die<br />
technischen Anforderungen an solche Technikräume <strong>und</strong> dessen Ausstattung<br />
mit nachrichtentechnischen Komponenten sind vergleichbar mit<br />
denen der Verkehrstechnikaußenstationen (s. u.). Hier sind Synergieeffekte<br />
zwischen Maßnahmen zum Eigenschutz durch den Betreiber <strong>und</strong><br />
der Maritimen Verkehrssicherung nutzbar.<br />
Ausstattung <strong>von</strong> Windparks mit Verkehrstechnik der WSV<br />
6. Auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV sind Errichtung <strong>und</strong><br />
<strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Verkehrstechnikaußenstationen (VTA) in Windparks zu dulden<br />
<strong>und</strong>, soweit erforderlich, zu unterstützen.<br />
7. Die VTAn nehmen die technischen Komponenten der Verkehrstechnik<br />
der WSV auf <strong>und</strong> sind datentechnisch mit den landseitigen Datenzentren<br />
der WSV zu verbinden. Für diese Anbindung kommt das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz<br />
der WSV zum Einsatz. Der Betreiber hat die Mitnutzung<br />
der parkinternen Datennetze <strong>und</strong> die Anbindung an einen landseitigen<br />
Übergabepunkt auf Anforderung zu dulden <strong>und</strong> einem Dritten gegenüber<br />
zu vertreten.<br />
8. Die detaillierten technischen Anforderungen zur Planung der VTA plus<br />
des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes <strong>und</strong> der parkinternen Datennetze<br />
sind mit der zuständigen Stelle der WSV abzustimmen.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
33
9. Im Rahmen der tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Möglichkeiten hat der<br />
Betreiber die VTAn, die Integration des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes<br />
in den Datenanbindungen bis zum Übergabepunkt an Land, Kapazitäten<br />
in den parkinternen Datennetzen <strong>und</strong> ggf. die technischen Komponenten<br />
der Dienste des SMV unentgeltlich zur Verfügung zu stellen bzw. die Mittel<br />
aufzubringen.<br />
Rückbau<br />
10. Nach ersatzlosem Außerkrafttreten <strong>von</strong> Genehmigungen (d. h. durch<br />
Erlöschen, Ablauf, Widerruf etc.) sind Einzelanlagen bzw. Windparks<br />
sowie deren Netzanbindungen gr<strong>und</strong>sätzlich zurückzubauen.<br />
11. Während <strong>und</strong> nach der Rückbauphase muss die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />
des Schiffsverkehrs <strong>und</strong> der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />
dauerhaft gewährleistet bleiben.<br />
12. Durch den Rückbau sind die privatrechtlich genutzten b<strong>und</strong>eseigenen<br />
Flächen in den ursprünglichen Zustand oder – soweit die WSV eingewilligt<br />
hat – in einen den veränderten Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu versetzen. Privatrechtliche Aspekte des<br />
Rückbaus werden im privatrechtlichen Nutzungsvertrag festgelegt.<br />
13. Die Kosten der Rückbaumaßnahme sind in geeigneter Form abzusichern.<br />
Die Absicherung ist vor Baubeginn nachzuweisen. Die Ermittlung<br />
der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist nachvollziehbar nachzuweisen.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
34
8 Definitionen<br />
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
Abstrahlwinkel Horizontale <strong>und</strong> vertikale Winkelbereiche, in<br />
denen z. B Selbstleuchter ihr Licht abstrahlen.<br />
AIS Automatic Identification<br />
System<br />
Ansteuerungsbereich<br />
AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt<br />
AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone<br />
BImSchG B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz <br />
Blattspitzenhindernisfeuer<br />
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem.<br />
Mit AIS identifizieren sich Schiffe <strong>und</strong> geben<br />
ihre Position, Kurs <strong>und</strong> Geschwindigkeit<br />
sowie weitere Daten <strong>für</strong> andere bekannt.<br />
AIS dient der Vermeidung <strong>von</strong> Kollisionen<br />
auf See, dem automatischen Informationsaustausch<br />
zwischen Schiffen untereinander<br />
<strong>und</strong> mit Landstationen.<br />
Seewärts an ein Fahrwasser grenzender<br />
Zu- <strong>und</strong> Abgangsbereich.<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vom<br />
24. April 2007.<br />
Jenseits (d. h. seewärts) des Küstenmeeres<br />
gelegenes <strong>und</strong> an dieses anschließende<br />
Seegebiet <strong>von</strong> maximal 200 sm Entfernung<br />
zur Basislinie (vgl. Art. 55 ff. SRÜ).<br />
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen <strong>und</strong> ähnliche<br />
Vorgänge.<br />
Hindernisfeuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />
Luftfahrthindernissen. Die Feuer werden<br />
auf bzw. in den Rotorblattspitzen <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />
montiert. Die Spezifikationen<br />
des Feuers sind in der Allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />
Blendung Als Blendung bezeichnet man eine visuelle<br />
Störempfindung, welche durch besonders<br />
helle Lichtquellen ausgelöst wird.<br />
BMVBS B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />
Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung<br />
Taktung Zeitlicher Ablauf einer Lichterscheinung<br />
(Hell- <strong>und</strong> Dunkelzeit) eines Feuers.<br />
BSH B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Seeschifffahrt<br />
<strong>und</strong> Hydrographie<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />
B<strong>und</strong>esoberbehörde im Geschäftsbereich<br />
des BMVBS, zuständige Genehmigungsbehörde<br />
in der AWZ.<br />
Flächen, die in § 1 WaStrG festgelegt sind.<br />
Bypass Bypass (englisch: Umgehung, Überbrückung)<br />
bezeichnet in den meisten Kontexten<br />
die Umgehung einer vorhandenen Ver-<br />
DCF77<br />
D = Deutschland<br />
C = Langwellensender<br />
F = Frankfurt (Senderort)<br />
77 = Frequenz 77,5 kHz<br />
DFS Deutsche Flugsicherung<br />
GmbH<br />
bindung.<br />
Langwellensender, der die meisten funkgesteuerten<br />
Uhren im zentralen <strong>und</strong> westlichen<br />
Europa mit dem genauen Zeitsignal<br />
versorgt.<br />
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist<br />
<strong>für</strong> die Flugverkehrskontrolle in Deutsch-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
35
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
land zuständig. Darüber hinaus entwickelt<br />
die DFS Flugsicherungs-, Ortungs- <strong>und</strong><br />
Navigationssysteme.<br />
Dienste, hier nur im VTA VTAn nehmen die technischen Komponenten<br />
der so genannten Sensor- <strong>und</strong> Einwirkdienste<br />
auf, die aus technischen Gründen<br />
in der Nähe des Versorgungsgebietes untergebracht<br />
werden müssen. Diese Dienste<br />
ermitteln <strong>für</strong> die Verkehrsüberwachung relevante<br />
Informationen über die Lage im Versorgungsgebiet<br />
<strong>und</strong> leiten diese weiter.<br />
Außerdem werden <strong>von</strong> diesen Diensten<br />
Kommunikationswege zur Schifffahrt realisiert.<br />
direktes Licht Unmittelbare Lichtabstrahlung einer Lichtquelle<br />
in Richtung des Beobachters; bei<br />
Überschreitung bestimmter Grenzwerte<br />
kommt es zur Blendung.<br />
DWD Deutscher Wetterdienst Amtlicher Wetterdienst der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland, Hauptsitz Offenbach.<br />
effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />
EmsSchEV Verordnung zur Einführung<br />
der Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung<br />
Ergibt sich aus der photometrischen Lichtstärke<br />
(als Zeitverlauf) unter Berücksichtigung<br />
der Wahrnehmungsfähigkeit des Auges<br />
sowie eines Verlustfaktors (Definitionen<br />
in VV-WSV 2405, IALA Recommendations<br />
sowie DIN V/ENV 50234).<br />
Verordnung, mit der die Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung in Kraft gesetzt wird.<br />
Fahrrinne Auf Solltiefe vorgehaltener tiefster Teil eines<br />
Fahrwassers.<br />
Fahrwasser Wasserflächen, die i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />
SeeSchStrO bzw. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2<br />
SchOEmsmündung durch Sichtzeichen<br />
begrenzt oder gekennzeichnet sind bzw. <strong>für</strong><br />
die durchgehende Schifffahrt bestimmt<br />
sind.<br />
Festfeuer <strong>Betrieb</strong> ohne Taktung. Es gibt keine<br />
Unterbrechung der Hellzeit.<br />
Feuer W, rot Ein Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen,<br />
das ausschließlich auf<br />
Windenergieanlagen verwendet wird. Die<br />
Spezifikationen des Feuers sind in der Allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />
Feuer W, rot ES Ein Feuer W rot, welches sowohl die Spezifikationen<br />
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />
als auch die erweiterten Spezifikationen<br />
der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong><br />
erfüllt.<br />
Fünf-<br />
Seemeilenlaterne<br />
Seelaterne, deren Lichtstärke so definiert<br />
ist, dass bei fest definierten Umgebungsbedingungen<br />
ein Erkennbarkeitsabstand <strong>von</strong><br />
fünf Seemeilen gegeben ist (gemäß IALA<br />
spricht man auch <strong>von</strong> der Nenntragweite).<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
36
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
FVT Fachstelle der Wasser- <strong>und</strong><br />
Schifffahrtsverwaltung <strong>für</strong><br />
Verkehrstechniken<br />
Dienstsitz: Koblenz<br />
GG Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
HAT Highest Astronomical Tide Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong><br />
einen Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten,<br />
örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen<br />
(d. h. allein auf astronomischer<br />
Basis) vorausberechnet werden kann.<br />
HHP-Anker , High-<br />
Hold-Anker<br />
Anker mit hoher Haltekraft Anker moderner Bauart, der im Vergleich<br />
zu konventionellen Ankern bei gleicher<br />
Haltekraft ein geringeres Gewicht besitzt,<br />
bauartbedingt jedoch tiefer in den Ankergr<strong>und</strong><br />
eindringt.<br />
Hindernisfeuer Feuertyp zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen.<br />
Die Spezifikationen des Feuers<br />
sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />
definiert.<br />
Indirektes Licht Licht, das nicht durch die Lichtquelle<br />
direkt, sondern durch Reflexion auf die<br />
beleuchtete Fläche gelangt.<br />
inverse Darstellung Bei inverser Darstellung (<strong>von</strong> lateinisch<br />
"inverso": Umkehrung) werden alle Farben<br />
in ihr Gegenteil verkehrt <strong>und</strong> ausgegeben.<br />
Kollisionsfre<strong>und</strong>liche<br />
Bauweise<br />
Konstruktions-, Gründungs- oder Bauart<br />
<strong>von</strong> Windenergieanlagen, die im Falle einer<br />
Kollision mit einem Schiff gewährleistet,<br />
dass der Schiffskörper so wenig wie möglich<br />
beschädigt wird.<br />
Küstenmeer Hoheitsgewässer eines Küstenstaates bis<br />
zu einer Entfernung <strong>von</strong> maximal 12 sm<br />
<strong>von</strong> der Basislinie (d. h. bis max. 12 sm<br />
Entfernung <strong>von</strong> der Küstenlinie bei Niedrigwasser,<br />
vgl. Art. 3 ff SRÜ).<br />
KVR Kollisionsverhütungs-<br />
regeln<br />
Internationale Regeln <strong>von</strong> 1972 zur Verhütung<br />
<strong>von</strong> Zusammenstößen auf See. Internationales<br />
Seeverkehrsrecht, gültig auf der<br />
Hohen See <strong>und</strong> den mit diesen zusammenhängenden,<br />
<strong>von</strong> Seeschiffen befahrbaren<br />
Gewässern, d. h. auch in der deutschen<br />
AWZ <strong>und</strong> subsidiär auf den deutschen<br />
Seeschifffahrtsstraßen.<br />
KVZ Küstenverkehrszone Bereich zwischen der Küstenlinie eines<br />
Staates <strong>und</strong> einem seewärts angrenzenden<br />
Verkehrstrennungsgebiet.<br />
Leuchtdichte Die Leuchtdichte L (engl. luminance) ist das<br />
fotometrische Maß <strong>für</strong> den Helligkeitseindruck,<br />
den das Auge <strong>von</strong> einer leuchtenden<br />
oder beleuchteten Fläche hat.<br />
Lichtemission,<br />
unzulässige<br />
Durch ungerichtete Abstrahlung <strong>von</strong> Lichtquellen<br />
kommt es zu einer nicht gewünschten<br />
Aufhellung des Horizontes. Es können<br />
sich so genannte Lichtglocken bilden.<br />
Lotsenversetzung Das an oder <strong>von</strong> Bord bringen eines Lotsen<br />
mittels Schiff (Lotsenversetzschiffe) oder<br />
Hubschrauber.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
37
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
Luftfahrthindernis Ein Hindernis, das sich in seinen Dimensionen<br />
so weit über dem Erdboden erhebt,<br />
dass es eine Gefahr <strong>für</strong> den Luftverkehr<br />
darstellt. Die Grenzen sind national in der<br />
AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt definiert.<br />
Mittlerer Wasserstand<br />
Morphologische<br />
Rinne<br />
Morphologische<br />
Sohle<br />
MVS Maritime Verkehrssicherung<br />
Festgelegter Mittelwert der Wasserstandsschwankungen<br />
= Seekartennull. Gilt nur <strong>für</strong><br />
die Ostsee! Bezug in Schleswig-Holstein:<br />
Normalnull (NN), in Mecklenburg-Vorpommern:<br />
langjähriger mittlerer Wasserstand.<br />
Anwendungsbezogen: Bereich innerhalb<br />
eines schiffbaren Gewässers, der durch die<br />
äußerste Umhüllende aller <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />
notwendigen Fahrrinnenlagen gebildet<br />
wird.<br />
Anwendungsbezogen: Umhüllende der<br />
vertikalen Ausdehnung naturbedingter<br />
Tiefstlagen der Gewässersohle innerhalb<br />
der morphologischen Rinne.<br />
Durch die Verkehrszentralen der WSV u. a.<br />
zur Verhütung <strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen<br />
bzw. zur Verkehrsablaufsteuerung<br />
gegebenen Verkehrsinformationen<br />
<strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />
Verfügungen zur Verkehrsregelung<br />
<strong>und</strong> -lenkung.<br />
MW Die Mittelwelle ist ein Frequenzband <strong>und</strong> dient<br />
zur Kommunikation durch Übertragung elektromagnetischer<br />
Wellen. Sie schließt den Bereich<br />
<strong>von</strong> 300 kHz (1000 m) bis 3000 kHz<br />
(100 m) ein.<br />
Nachtkennzeichnung <br />
Nahbereichskennzeichnung<br />
Visuelle (i. d. R. lichttechnische) <strong>Kennzeichnung</strong>,<br />
die ein Bauwerk oder Hindernisse<br />
bei Nacht markiert.<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen,<br />
die <strong>für</strong> einen Sichtbarkeitsabstand <strong>von</strong> max.<br />
1000 m definiert ist.<br />
Peripherielinie Linie, die die äußere Begrenzung eines<br />
Windparks bildet (vgl. Bsp. in Anhang 1).<br />
photometrische<br />
Lichtstärke<br />
praktische meteorologische<br />
Sichtweite<br />
Die messtechnisch ermittelte Lichtstärke<br />
einer Lichtquelle.<br />
Ein Maß <strong>für</strong> die Trübung der Atmosphäre<br />
(Nebel, Dunst). Wird z. B. durch Wetterbeobachtungen<br />
vom DWD erfasst.<br />
Reeden Ausgewiesene Ankerflächen <strong>für</strong> die Schifffahrt.<br />
Revierbetrieb <strong>Betrieb</strong>szustand der antriebs- <strong>und</strong> manövertechnischen<br />
Anlagen eines Schiffes<br />
innerhalb eines Reviers (z. B. während der<br />
Fahrt auf der Elbe).<br />
Riegelwirkung Nachteilige Beeinflussung des Schiffsverkehrs<br />
durch z. B. erzwungene Inkaufnahme<br />
<strong>von</strong> Umwegen <strong>und</strong>/oder Zeitverlusten infolge<br />
der Umfahrung <strong>von</strong> Hindernissen.<br />
Schaltzeiten Zeitpunkte, zu denen die Befeuerung <strong>von</strong><br />
Windenergieanlagen synchron ein- bzw.<br />
ausgeschaltet werden.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
38
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
Schifffahrtspolizei Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs bzw. Abwehr<br />
<strong>von</strong> der Schifffahrt ausgehender Gefahren<br />
<strong>für</strong> die maritime Umwelt (vgl.<br />
§ 1 Abs. 2 SeeAufgG).<br />
SchOEmsmündung Schifffahrtsordnung Emsmündung<br />
Bilaterales deutsch-niederländisches Seeverkehrsrecht,<br />
gültig im Bereich der Emsmündung.<br />
SeeAnlV Seeanlagenverordnung Verordnung über Anlagen seewärts der<br />
Begrenzung des deutschen Küstenmeeres;<br />
gültig u. a. <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong><br />
<strong>von</strong> Anlagen in der deutschen AWZ.<br />
SeeAufgG Seeaufgabengesetz Gesetz über die Aufgaben des B<strong>und</strong>es auf<br />
dem Gebiet der Seeschifffahrt.<br />
SeeSchStr Seeschifffahrtsstraßen Wasserflächen, deren Ausdehnung in § 1<br />
SeeSchStrO bzw. § 1 EmsSchEV festgelegt<br />
ist.<br />
SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung<br />
Nationales Seeverkehrsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland, gültig auf allen deutschen<br />
Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme<br />
der Emsmündung.<br />
Sicherheitszone Wasserflächen, die sich in einem Abstand<br />
<strong>von</strong> 500 m, gemessen <strong>von</strong> jedem Punkt des<br />
äußeren Randes, um Anlagen o. ä. erstrecken<br />
(§ 7 Abs. 1 VOKVR).<br />
sm Seemeile Bogenminute eines Großkreises (z. B. eines<br />
Meridians), Länge: 1.852 m.<br />
SMV System Maritime Verkehrstechnik<br />
Von der WSV betriebene technische Systeme<br />
zur Maritimen Verkehrssicherung.<br />
Das SMV gliedert sich in verschiedene<br />
Dienste. Die Verantwortung <strong>für</strong> dessen<br />
Planung, Aufbau, <strong>Betrieb</strong>, Instandhaltung<br />
<strong>und</strong> Rückbau liegt bei der WSV.<br />
SOLAS Safety of Life at Sea Internationales Übereinkommen zum<br />
Schutz des menschlichen Lebens auf See.<br />
Regelung der Umsetzung internationaler<br />
Sicherheitsstandards <strong>für</strong> den Bau <strong>und</strong> die<br />
Ausrüstung <strong>von</strong> Seeschiffen.<br />
SRÜ Internationales Seerechtsübereinkommen<br />
der Vereinten<br />
Nationen <strong>von</strong> 1982<br />
ssG Strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeiliche<br />
Genehmigung<br />
Internationales Seevölkerrecht<br />
Nach § 31 WaStrG erforderliche Genehmigung<br />
u. a. zur Errichtung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> Veränderung<br />
<strong>von</strong> Anlagen in, über, unter oder<br />
am Ufer <strong>von</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen, wenn<br />
durch die beabsichtigte Maßnahme eine<br />
Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />
des Schiffsverkehrs oder des schiffbaren<br />
Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
zu erwarten ist.<br />
Strompolizei Erhaltung des schiffbaren Zustands der<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraßen (vgl. § 24 Abs. 1<br />
WaStrG).<br />
Synchronisation (<strong>von</strong> griechisch sýn, „zusammen“ <strong>und</strong><br />
chrónos, „Zeit“, wörtlich etwa „Herstellen<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
39
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
Tageskennzeichnung<br />
<strong>von</strong> Gleichlauf“), bezeichnet das zeitliche<br />
Aufeinander-Abstimmen <strong>von</strong> Vorgängen.<br />
Visuelle (i.d.R. licht- oder farbtechnische)<br />
<strong>Kennzeichnung</strong>, die ein Bauwerk oder Hindernis<br />
am Tage markiert.<br />
UKW Als Ultrakurzwellen (UKW) bezeichnet man<br />
elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich<br />
<strong>von</strong> 30 MHz bis 300 MHz,<br />
entsprechend Wellenlängen zwischen 10<br />
<strong>und</strong> 1 Meter.<br />
UM Uneingeschränktes<br />
Manövriergebiet<br />
Verkehrstechnikbetriebsnetz<br />
Von den WSDn Nord <strong>und</strong> Nordwest identifizierte<br />
Wasserflächen in der Inneren Deutschen<br />
Bucht <strong>und</strong> in den Mündungsbereichen<br />
<strong>von</strong> Ems, Jade, Weser <strong>und</strong> Elbe. Das<br />
UM muss der Schifffahrt aufgr<strong>und</strong> der dortigen<br />
verkehrlichen Gegebenheiten (Verkehrsfrequenz<br />
<strong>und</strong> -struktur, Linien- <strong>und</strong><br />
Flächenverkehre, Begegnungs-, Überhol<strong>und</strong><br />
Kreuzungssituationen), der schiffsseitigen<br />
<strong>Betrieb</strong>s- <strong>und</strong> Manöverzustände <strong>und</strong><br />
der nautisch-technischen <strong>und</strong> meteorologisch-hydrologischen<br />
Randbedingungen in<br />
möglichst vollem Umfang zur Verfügung<br />
stehen. Es ist daher <strong>von</strong> künstlichen Hindernissen<br />
<strong>und</strong> Bauwerken (auch: Seekabel)<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich frei zu halten.<br />
Das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz gewährleistet<br />
den überörtlichen Datentransport im<br />
SMV <strong>und</strong> verbindet u. a. die VTA´s mit den<br />
Verkehrstechnikräumen (Datenzentralen)<br />
an Land. Datenübertragungen <strong>für</strong> das SMV<br />
<strong>von</strong> Offshore-Bereichen erfordern die Mitnutzung<br />
der dort angeschlossenen Übertragungsstrecken.<br />
Für diese Datenübertragung<br />
sind Qualitätsparameter hinsichtlich<br />
Verfügbarkeit <strong>und</strong> Integrität sowie Security<br />
<strong>und</strong> Safety zu beachten.<br />
vice versa Umgekehrt, umgedreht<br />
VOKVR Verordnung zur Einführung<br />
der KVR<br />
VTA Verkehrstechnik-<br />
Außenstation<br />
Verordnung zur Inkraftsetzung der KVR<br />
VTA umfasst die Raumkapazität <strong>für</strong> technische<br />
Komponenten eines oder mehrerer<br />
Dienste des SMV, aber nicht die technischen<br />
Komponenten der/des Dienste(s)<br />
selbst. Die Raumkapazität kann durch ein<br />
oder mehrere Räume bzw. Schaltschränke<br />
realisiert werden. Eine wichtige Eigenschaft<br />
dieser Raumkapazität ist, dass nur durch<br />
die WSV autorisiertes Personal Zugriff auf<br />
die beherbergten technischen Komponenten<br />
hat. Daneben umfasst ein VTA die Trägersysteme<br />
<strong>für</strong> technische Komponenten<br />
des/der Dienste(s) im Außenbereich (z. B.<br />
Antennen). Die Dimensionierung der Trägersysteme<br />
<strong>und</strong> der Raumkapazität muss<br />
die Anforderungen aller erforderlichen<br />
Komponenten erfüllen. Des Weiteren umfasst<br />
der Begriff VTA die Kabeltrassen <strong>von</strong><br />
den Trägersystemen der Außenkomponen-<br />
40<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Abkürzung Definition Beschreibung<br />
ten, den Überspannungsschutz, die Einhaltung<br />
der Umgebungsanforderungen der<br />
technischen Komponenten, die Energieversorgung<br />
<strong>und</strong> den Datenübergabepunkt zum<br />
Verkehrstechnikbetriebsnetz.<br />
VTG Verkehrstrennungsgebiet Durch die International Maritime Organisation<br />
(IMO) bekannt gemachte Schifffahrtswege,<br />
die durch Trennlinien oder Trennzonen<br />
in Einbahnwege unterteilt sind. Sie<br />
dürfen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts<br />
der Trennzone oder Trennlinie befahren<br />
werden (vgl. Regel 10 KVR).<br />
WaStrG B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz<br />
weiß blitzende<br />
Tagesfeuer,<br />
Tagesmittelleistungsfeuer<br />
Nationales Wasserwegerecht<br />
Eine Kategorie <strong>von</strong> Feuertypen gemäß der<br />
gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />
(AVV Luftfahrt). Weiß blitzende Tagesfeuer<br />
besitzen eine effektive Lichtstärke <strong>von</strong><br />
20.000 cd in der Lichtfarbe weiß<br />
Windpark Anordnung <strong>von</strong> mehreren Windenergieanlagen,<br />
die in einem räumlichen Zusammenhang<br />
stehen.<br />
WSD Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion, Mittelbehörde<br />
aus dem Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministeriums<br />
<strong>für</strong> Verkehr, Bau <strong>und</strong><br />
Stadtentwicklung<br />
WSD Nord Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord mit<br />
Sitz in Kiel<br />
WSD Nordwest Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />
mit Sitz in Aurich<br />
WSV Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des<br />
B<strong>und</strong>es<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
41
9 Referenzunterlagen<br />
- SeeAufgG, WaStrG, SRÜ, KVR, VOKVR, SeeSchStrO, SchOEmsmündung<br />
- IALA Maritime Buoyage System<br />
- DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil 3,<br />
März 1982<br />
- DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1, April 1999<br />
- DIN 5033 Farbmessung, Teile 1(03/1979), 2 (05/1992), 3 (07/1992) <strong>und</strong> 8<br />
(04/1982)<br />
- DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische Eigenschaften<br />
<strong>von</strong> Materialien, Juli 1978<br />
- IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />
Structures, Dezember 2008<br />
- IALA Recommendations for the rhythmic characters of lights on aids to<br />
navigation E-110, Dezember 2005<br />
- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />
for Short Range Aids to Navigation, Dezember 2004<br />
- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />
Requirements for VTS Equipment, Juni 2005<br />
- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation,<br />
Dezember 2004<br />
- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 1 Colour,<br />
Dezember 2008<br />
- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 3 Measurement,<br />
Dezember 2008<br />
- DIN EN 12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1:<br />
Ortsfeste Verkehrszeichen); Tabelle 10 Klasse L1 <strong>und</strong> Tabelle12 Klasse<br />
U2, Februar 2008<br />
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />
vom 08. Mai 2007 (NfL I 143/07)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
42
10 Spezifikationsblätter<br />
10.1 Spezifikationsblatt 1<br />
Tagesmarkierung des Turmschaftes<br />
a) Gelber Anstrich des Turmschaftes<br />
Geometrie:<br />
Die Tageskennzeichnung erfolgt durch einen gelben Anstrich des Bauwerkes<br />
(siehe Abb. S10).<br />
Die vertikale Ausdehnung des Anstrichs beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich:<br />
- <strong>für</strong> die Nordsee 0 bis 15 Meter über HAT (Highest Astronomical Tide),<br />
- <strong>für</strong> die Ostsee 2 bis 17 Meter über dem mittleren Wasserstand.<br />
Farbe:<br />
NN<br />
15 m<br />
HAT (Nordsee)<br />
MW + 2 m (Ostsee)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
BRW<br />
727<br />
Abbildung S10<br />
Die gelbe Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />
aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />
aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />
b) Beschriftung<br />
Die Beschriftung des Turmes erfolgt durch schwarze Schrift auf der gelben<br />
Tagesmarkierung. Die Schrifthöhe beträgt 1 Meter. Es wird die Schrift nach<br />
DIN 1451 Serifenlose Linear - Antiqua Teil 2: Verkehrsschrift als Mittelschrift<br />
verwendet.<br />
Die schwarze Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />
aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />
aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich<br />
veranlassen.<br />
43
Die Beschriftung ist am Bauwerk horizontal entweder 3-mal um 120° oder<br />
4-mal um 90° versetzt auf dem Umfang der Anlage anzuordnen.<br />
c) Zusatzinformation „Richtungspfeil <strong>und</strong> EXIT“<br />
Optional ist das Bauwerk mit einem schwarzen Pfeil <strong>und</strong> der Beschriftung<br />
„EXIT“ auf der gelben Tagesmarkierung zu kennzeichnen. Der Pfeil informiert<br />
über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des Windparks<br />
BRW<br />
727<br />
EXIT<br />
Abbildung S11<br />
Für die schwarze Farbe gelten die gleichen farbmetrischen Anforderungen<br />
wie <strong>für</strong> die Beschriftung (b). Die Pfeile werden senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand<br />
auf beiden Seiten (180° Versatz) angebracht (Abb. S12).<br />
Pfeil (2x)<br />
W<br />
N<br />
S<br />
Abbildung S12<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
EXIT<br />
BRW<br />
727<br />
Kürzeste Richtung zum<br />
Verlassen des Windparks<br />
O<br />
Turmschaft in Aufsicht<br />
44
d) Geometrie der Beschriftung bei einfacher Tageskennzeichnung<br />
Abb. S13 stellt die geometrische Anordnung der Beschriftung dar.<br />
Obere <strong>und</strong> untere Schriftreihe müssen horizontal zentriert zueinander ausgerichtet<br />
sein.<br />
Abbildung S13<br />
e) Geometrie der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>für</strong> die Zusatzinformation<br />
Abb. S14 stellt die geometrische Anordnung des Pfeils <strong>und</strong> der Beschriftung<br />
EXIT dar. Die Beschriftung liegt immer auf der stumpfen Seite des Pfeils.<br />
Abbildung S14<br />
Bemerkung: Aus technischen Gründen kann die Darstellung der Schrift im vorliegenden<br />
Dokument <strong>von</strong> der tatsächlich geforderten Schrift abweichen. Bei der Realisierung<br />
der Beschriftung sind daher die Daten der geforderten Schrift aus DIN 1451<br />
zu verwenden.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
45
10.2 Spezifikationsblatt 2<br />
Teil A Anwendung<br />
5-Seemeilenfeuer gelb<br />
Vertikale Position der Leuchten am Turm:<br />
10 bis 25 Meter über Bezugshöhe (HAT oder MW + 2 m)<br />
HAT (Nordsee)<br />
MW + 2 m (Ostsee)<br />
NN<br />
Horizontaler Abstrahlwinkel:<br />
Leuchte<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
BRW<br />
727<br />
Abbildung S20<br />
Jedes Feuer strahlt horizontal nur in einem bestimmten Sektor Licht ab. Die<br />
Ausleuchtung des Horizontes ist durch die Auswahl geeigneter Leuchten <strong>und</strong><br />
deren Anordnung an den Windenergieanlagen sicherzustellen. Zum Ausgleich<br />
<strong>von</strong> Toleranzen muss der <strong>von</strong> der Leuchte abgestrahlte Sektor an den<br />
Sektorgrenzen um jeweils 2° größer sein.<br />
46
Beispiele:<br />
a) Gerader Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />
Bei geradem Peripherieverlauf beträgt der benötigte horizontale Abstrahlwinkel<br />
180°. Für den Toleranzausgleich ergibt sich somit ein Abstrahlwinkel <strong>von</strong><br />
184° (= 180° + 2° +2°) <strong>für</strong> eine Leuchte.<br />
ausgeleuchteter<br />
Sektor einer<br />
Leuchte<br />
184°<br />
Peripherielinie<br />
Abbildung S21<br />
Leuchte<br />
Durchmesser des<br />
Turmschaftes<br />
b) Rechtwinkliger Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />
Die <strong>Kennzeichnung</strong> kann durch zwei Leuchten dargestellt werden. Der gesamt<br />
auszuleuchtende Bereich beträgt 270° <strong>und</strong> wird auf zwei Leuchten aufgeteilt<br />
(2 x 135°). Für den Toleranzausgleich sind Laternen mit einem Abstrahlwinkel<br />
<strong>von</strong> 139° erforderlich (135° + 2° + 2°).<br />
Peripherielinie 2<br />
Abbildung S22<br />
ausgeleuchteter<br />
Sektor einer<br />
Leuchte 139°<br />
139° = 135° + 2° + 2°<br />
Peripherielinie 1<br />
Durchmesser des<br />
Turmschaftes<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
47
c) Allgemeine Richtungsänderung der Peripherie <strong>für</strong> Variante (a) aus 4.3.2<br />
Bei Richtungsänderungen der Peripherielinie um den Winkel α beträgt der<br />
Abstrahlwinkel der Laterne 184° (= 180° + α + 2° + 2°).<br />
Auszuleuchtender Sektor 184° + α = 229°<br />
Peripherielinie α = 45° Richtungsänderung<br />
der Peripherielinie<br />
WEA<br />
Abbildung S23 (Beispiel: α = 45°)<br />
Bemerkung: Der Sektor <strong>von</strong> 229° wird vorzugsweise mit zwei Leuchten dar-<br />
gestellt.<br />
Teil B Technischer Standard der Leuchte<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen innerhalb eines Offshore-Windparks<br />
erfolgt gemäß IALA-Empfehlung O-139 „On the marking of Man-Made<br />
Offshore Structures“ unter anderem mit 5-Seemeilen-Feuer. Das vorliegende<br />
Dokument setzt die Empfehlung der IALA in eine lichttechnische Beschreibung<br />
um.<br />
5-Seemeilen-Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich<br />
der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sind gr<strong>und</strong>sätzlich entsprechend<br />
des vorliegenden technischen Standards auszuführen. Ausnahmen<br />
bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle der WSV.<br />
Dieser Standard beschreibt im Rahmen der IALA-Empfehlungen sowohl Minimal-<br />
als auch Maximalwerte <strong>für</strong> die Lichtstärke der Laternen. Die Eingrenzung<br />
des Wertebereiches ist erforderlich, um die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />
des Schiffsverkehrs zu gewährleisten, Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen<br />
auszuschließen <strong>und</strong> unnötige Lichtimmissionen zu vermeiden.<br />
Der WSV-Standard beschreibt ausschließlich die Qualität der visuellen<br />
<strong>Kennzeichnung</strong> durch die Laternen. Dessen ungeachtet müssen die Laternen<br />
noch weiteren technischen Standards (z.B. CE-Konformität, Schutzgrad)<br />
entsprechen, die in anderen Regelwerken oder innerhalb der Genehmigungsverfahren<br />
festgelegt sind.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
48
2. Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />
In der Regel leuchtet eine Laterne nur einen bestimmten Sektor im Horizont<br />
aus. Die Größe des ausgeleuchteten Sektors (horizontaler Abstrahlwinkel<br />
ΦL) bildet zusammen mit der Lichtstärke die Hauptmerkmale der Laterne.<br />
Daher müssen die Leuchten <strong>von</strong> außen sichtbar beschriftet sein mit der Bezeichnung:<br />
"5-Seemeilen-Feuer" sowie mit dem Zahlenwert <strong>für</strong> den horizontalen<br />
Abstrahlwinkel. Am Gehäuse muss der abgestrahlte Winkelbereich<br />
durch eine gelbe Markierung dargestellt sein. Die Ausrichtung zur Turmachse<br />
muss durch einen schwarzen Strich gekennzeichnet sein (Abb. S24).<br />
3. Lichtstärken<br />
3.1 Geometrie<br />
gelbe Markierung<br />
<strong>für</strong> Abstrahlwinkel<br />
Φ L<br />
ausgeleuchteter<br />
Winkelbereich<br />
Aufsicht auf Leuchte<br />
Schwarze<br />
Markierung<br />
<strong>für</strong> Richtung zur<br />
Turmachse<br />
Leuchtengehäuse<br />
Abb. S24: Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />
Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S25 <strong>und</strong><br />
S26 dargestellten Bezugsebenen verwendet (siehe auch [4]). Die Abstrahlung<br />
im vertikalen Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die<br />
nach unten durch negative Winkel beschrieben.<br />
horizontale Ebene<br />
Leuchte<br />
horizontaler Winkel φ<br />
Referenzachse<br />
Lichtstärkeverteilung<br />
vertikale Achse<br />
Abb. S25: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
49
vertikale Ebenen<br />
horizontaler Winkel φ<br />
Leuchte<br />
vertikaler Winkel Θ<br />
Referenzachse<br />
Lichtstärkeverteilung<br />
Abb. S26: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />
3.2 Anforderung an die Taktung<br />
Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />
Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S27 ist ein<br />
gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />
rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1s sind (beide Zeiten<br />
sind durch Erreichen der Schwellen 10% <strong>und</strong> 90% definiert). Zeiten über<br />
0,1 s sind unzulässig.<br />
100%<br />
90%<br />
50%<br />
10%<br />
3.3. Lichtstärkeverteilung<br />
I<br />
t an<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
t ab<br />
Hellzeit<br />
Abb. S27: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />
Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />
Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />
im ausgeleuchteten Sektor in dem nachstehenden Toleranzband liegen.<br />
Zeit<br />
50
Abstrahlung<br />
nach unten<br />
vertikaler Abstrahlwinkel<br />
Photometrische Lichtstärke<br />
-10° -5° -2,5° 0° +2,5° +5° +10°<br />
Abstrahlung<br />
nach oben<br />
120 cd<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
Θ<br />
Obergrenze<br />
180 cd<br />
Untergrenze<br />
10 cd<br />
Abb. S28: Vorgaben <strong>für</strong> die Lichtstärkeverteilung<br />
Mathematische Beschreibung der Untergrenze:<br />
I<br />
min<br />
⎧120<br />
cd − 24 cd * Θ / 1°<br />
<strong>für</strong><br />
= ⎨<br />
⎩ 0 <strong>für</strong> Θ > 5°<br />
Θ ≤ 5°<br />
⎫<br />
⎬<br />
⎭<br />
Mathematische Beschreibung der Obergrenze:<br />
I<br />
max<br />
⎧<br />
180 cd<br />
⎪<br />
= ⎨180<br />
cd − 21,<br />
25 cd *<br />
⎪<br />
⎩<br />
10 cd<br />
4. Lichtfarbe<br />
<strong>für</strong><br />
( Θ / 1°<br />
− 2°<br />
)<br />
<strong>für</strong><br />
Θ ≤ 2°<br />
<strong>für</strong><br />
Θ > 10°<br />
⎫<br />
⎪<br />
2°<br />
< Θ ≤10°<br />
⎬<br />
⎪<br />
⎭<br />
Die Lichtfarbe muss im Optimalbereich der "IALA-Recommendation E-200 on<br />
Marine Signal Lights, Part 1: Colours" [2] liegen. Siehe Abb. S29: Der Optimalbereich<br />
ist in der Normfarbtafel gelb hervorgehoben.<br />
51
0.45<br />
0.40<br />
0.35<br />
0.30<br />
Koordinaten der Eckpunkte:<br />
3<br />
y<br />
4<br />
Gelb<br />
2<br />
1<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
Rot<br />
0.25<br />
0.55 0.60 0.65 0.70 x 0.75<br />
Abb. S29: Zulässiger Bereich <strong>für</strong> die Lichtfarbe<br />
1 2 3 4<br />
x y x y x y x y<br />
0,5865 0,413 0,581 0,411 0,555 0,435 0,560 0,440<br />
5. Ergänzungen<br />
5.1 Ableitung der lichttechnischen Daten<br />
In der IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />
Structures wird zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ein Feuer mit<br />
einer Tragweite <strong>von</strong> nicht weniger als 5 Seemeilen gefordert. Die Umsetzung<br />
der IALA-Empfehlung in lichttechnische Werte ist nicht eindeutig. Für den<br />
Bereich der WSV wird diese Umsetzung hiermit einheitlich festgelegt.<br />
Für Offshore-Windparks soll das 5-Seemeilen-Feuer mit den nachstehenden<br />
Taktungen verwendet werden:<br />
Bezeichnung Ablauf<br />
Ubr (3) gelb 16s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)<br />
Blz gelb 4 s 1 + (3)<br />
Zahlenwerte sind Zeitangaben in Sek<strong>und</strong>en. Geklammerte Werte bezeichnen<br />
Dunkelphasen, ungeklammerte Hellphasen.<br />
Die Umrechnung der Tragweitenangabe in lichttechnische Größen erfolgt<br />
unter der Annahme, dass es sich um die Nenntragweite (nominal range) gemäß<br />
„IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2: Calculation,<br />
Definition and Notation of Luminous Range“ [3] handelt. Die Nenntragweite<br />
bezieht sich auf eine praktische meteorologische Sichtweite <strong>von</strong> 10<br />
Seemeilen <strong>und</strong> einer Schwellenbeleuchtungsstärke <strong>von</strong> 2*10 -7 lx.<br />
52
Eine Nenntragweite <strong>von</strong> 5 Seemeilen entspricht einer effektiven <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />
<strong>von</strong> 76,7 cd. Zur Umrechnung in eine photometrische Lichtstärke<br />
müssen noch <strong>Betrieb</strong>sverluste <strong>und</strong> die Taktung berücksichtigt werden.<br />
Gemäß IALA-Empfehlung [1] <strong>und</strong> [3] sind die <strong>Betrieb</strong>sverluste durch einen<br />
<strong>Betrieb</strong>sfaktor (‚service condition factor’) <strong>von</strong> b = 0,75 zu berücksichtigen. Die<br />
messbare photometrische Lichtstärke muss somit um den Faktor 1/b = 1,33<br />
≈ 1/0,75 höher sein als der <strong>Betrieb</strong>swert.<br />
Die Berücksichtigung der Taktung des Feuers bei der Berechnung der effektiven<br />
Lichtstärke erfolgt gemäß der IALA-Recommendation „Determination<br />
and Calculation of Effective Intensity“ [4].<br />
Um die technische Spezifikation des Feuers <strong>für</strong> beide Taktungen zu vereinheitlichen,<br />
wird die kürzeste Hellzeit (1 s) verwendet.<br />
Unter der Vorraussetzung, dass die Taktung annähernd rechteckförmig ist<br />
I 0 * τ<br />
(siehe 3.2), gilt <strong>für</strong> die effektive Lichtstärke I e = , mit a= 0,2 s <strong>und</strong> I0<br />
a + τ<br />
Lichtstärke im Rechteckimpuls.<br />
Für die kürzeste Hellzeit <strong>von</strong> 1 s ergibt sich somit ein Übertragungsverhältnis<br />
<strong>von</strong><br />
Ie<br />
k : = = 0,<br />
833.<br />
I<br />
0<br />
Berücksichtigt man den <strong>Betrieb</strong>sfaktor <strong>und</strong> das Übertragungsverhältnis zusammen,<br />
so ergibt sich eine messbare photometrische Lichtstärke als Untergrenze<br />
<strong>für</strong> das 5-Seemeilenfeuer <strong>von</strong><br />
76,<br />
7 cd<br />
I min = = 122,<br />
8 cd ≈ 120 cd .<br />
0,<br />
75 x 0,<br />
833<br />
6. Referenzunterlagen<br />
[1] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 0: Overview,<br />
Dezember 2008<br />
[2] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 1: Colours,<br />
Dezember 2008<br />
[3] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2; Calculation,<br />
Definition and Notation of Luminous Range, Dezember 2008<br />
[4] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 4: Determination<br />
and Calculation of Effective Intensity, Dezember 2008<br />
[5] DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil<br />
3<br />
[6] DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1<br />
[7] DIN 5033 Farbmessung, Teile 1, 2, 3 <strong>und</strong> 8<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
53
10.3 Spezifikationsblatt 3<br />
Erläuterung:<br />
Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot"<br />
Das Feuer W, rot ist entsprechend der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“ auszuführen.<br />
Die hier aufgestellte erweiterte Spezifikation des Feuers W, rot beinhaltet die<br />
Forderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie eine winkelabhängige<br />
Obergrenze <strong>für</strong> die Lichtstärke.<br />
Dies ist notwendig, um eine Harmonisierung mit der Befeuerung <strong>für</strong> die<br />
Schifffahrt zu ermöglichen <strong>und</strong> im Rahmen des Umweltschutzes unnötige<br />
Lichtemission zu vermeiden.<br />
Geometrie:<br />
Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S30 <strong>und</strong><br />
S31 dargestellten Bezugsebenen verwendet. Die Abstrahlung im vertikalen<br />
Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die nach unten durch<br />
negative Winkel beschrieben.<br />
horizontale Ebene<br />
Leuchte<br />
horizontaler Winkel φ<br />
Referenzachse<br />
Lichtstärkeverteilung<br />
vertikale Achse<br />
Abb. S30: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
54
vertikale Ebenen<br />
horizontaler Winkel φ<br />
Leuchte<br />
vertikaler Winkel Θ<br />
Referenzachse<br />
Lichtstärkeverteilung<br />
Abb. S31: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />
Anforderung an die Taktung:<br />
Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />
Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S32 ist ein<br />
gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />
rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1 s sind (beide Zeiten<br />
sind durch Erreichen der Schwellen 10 % <strong>und</strong> 90 % definiert). Zeiten über<br />
0,1 s sind unzulässig.<br />
100%<br />
90%<br />
50%<br />
10%<br />
Lichtstärkeverteilung:<br />
I<br />
t an<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
t ab<br />
Hellzeit<br />
Abb. S32: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />
Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />
Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />
in dem nachstehenden Toleranzband (Abb. S33) liegen. Die Minimalwerte<br />
(untere Grenze) sind durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />
<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vorgegeben.<br />
Zeit<br />
55
255 cd<br />
25,5 cd<br />
-20° -15°<br />
nach unten<br />
Untere Begrenzung der<br />
Lichtstärke gemäß AVV<br />
<strong>Kennzeichnung</strong><br />
Luftfahrthindernisse<br />
Photometrische Lichtstärke<br />
Obere Begrenzung der Lichtstärke<br />
-10° -5° 0° +5° +10° +15°<br />
vertikaler Abstrahlwinkel θ nach oben<br />
170 cd<br />
34 cd<br />
3,4 cd<br />
Abb. S33:Darstellung der Maximalwerte <strong>für</strong> die vertikale Lichtstärkeverteilung<br />
Die folgenden Maximalwerte (obere Begrenzung) dürfen nicht überschritten<br />
werden:<br />
I<br />
max<br />
⎧<br />
25,<br />
5 cd <strong>für</strong> Θ ≤ −15°<br />
⎫<br />
⎪<br />
⎪<br />
⎪<br />
369,<br />
75 cd + 22,<br />
95 cd * Θ / 1°<br />
<strong>für</strong> −15°<br />
< Θ ≤ −5°<br />
⎪<br />
= ⎨ 255 cd <strong>für</strong> − 5°<br />
< Θ ≤ + 5°<br />
⎬<br />
⎪369,<br />
75 cd − 22,<br />
95 cd * Θ / 1°<br />
<strong>für</strong> + 5°<br />
< Θ ≤ + 15°<br />
⎪<br />
⎪<br />
⎪<br />
⎪⎩<br />
25,<br />
5 cd <strong>für</strong> Θ > + 15°<br />
⎪⎭<br />
Bemerkung:<br />
Für Leuchten, die eine ausreichende Flankensteilheit der Taktung / Kennung<br />
besitzen, wird <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen photometrischer <strong>und</strong> effektiver<br />
<strong>Betrieb</strong>slichtstärke der Faktor 1,7 festgelegt.<br />
Ein Feuer, welches sowohl die Spezifikationen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen als auch den<br />
erweiterten Spezifikationen der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong> erfüllt, heißt<br />
„Feuer W, rot ES“.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
56
10.4 Spezifikationsblatt 4<br />
Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung<br />
Bei der Nachtkennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen werden vier verschiedene<br />
Kennungen verwendet.<br />
Feuer Bezeichnung Ablauf<br />
Gelbe Feuer (Peripherie) Blz 4 s 1 + (3)<br />
Gelbe Feuer (Eckpunkte) Ubr (3) 16 s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5)<br />
Gelbe Feuer (Einzelanlage) Mo (U) 0,5 + (0,5) +0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)<br />
Feuer W, rot - 1 + (0,5) + 1 + (1,5)<br />
Erläuterungen zum Ablauf: Zahlenangaben ohne Klammern beschreiben die<br />
Hellzeit in Sek<strong>und</strong>en, geklammerte Werte die Dunkelzeiten.<br />
Harmonisierung, Windparks:<br />
Alle Feuer eines Parks sind nach folgendem Schema zu harmonisieren.<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />
Peripherie : Blz 4 s / Zeitverlauf: [1 + (3)]<br />
Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />
SPS : Ubr (3) 16 s / Zeitverlauf: [6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)]<br />
t in s<br />
0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />
Harmonisierung, Einzelanlagen:<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
Abbildung S40<br />
Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />
Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />
Schifffahrt : Morse U [0,5 + (0,5) + 0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)]<br />
t in s<br />
0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />
Abbildung S41<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
57
Synchronisation<br />
Alle Feuer sind nach der koordinierten Weltzeit UTC zu synchronisieren. Die<br />
Feuer besitzen eine Wiederkehr der Kennungsfolge <strong>von</strong> 16 s. Die Kennungsfolge<br />
wird, ausgehend <strong>von</strong> der Zeit 00:00:00 UTC, wie in nachstehendem<br />
Diagramm gestartet. Die Kennungsfolgen wiederholen sich alle 16 Sek<strong>und</strong>en<br />
(16*n, n ganze Zahl).<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
h<br />
d<br />
0<br />
(00:00:00 UTC)<br />
Abbildung S42<br />
Die Abweichungen der Schaltzeiten <strong>von</strong> der UTC-Vorgabe müssen kleiner<br />
als 0,01 s sein.<br />
Erläuterungen zu Abb. S43:<br />
8<br />
16<br />
UTC Universal Time Coordinated<br />
W, rot Feuer W, rot<br />
Blz Blitzkennung<br />
Ubr (3) Unterbrochene Kennung<br />
Mo (U) Morsekennung U<br />
h hell<br />
d dunkel<br />
t Zeit<br />
s Sek<strong>und</strong>en<br />
n Ganze Zahl<br />
16*n 16*n+8 16*n+16<br />
t in s<br />
Die koordinierte Weltzeit UTC ist z. B. verfügbar über<br />
- den Langwellensender DCF 77 der Physikalisch Technischen B<strong>und</strong>esanstalt<br />
(PTB). Das Zeitsignal sendet entweder die mitteleuropäische Zeit<br />
(MEZ) oder die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Eine Umrechnung<br />
in UTC hat zu erfolgen.<br />
- die Zeitinformation des Satellitennavigationssystems GPS (Global Positioning<br />
System)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
W, rot<br />
Blz<br />
Ubr (3)<br />
Mo (U)<br />
58
Hinweis:<br />
Bei der Ausgabe der UTC-Zeit über entsprechende Datensätze (NMEA)<br />
muss der Zeitunterschied zwischen UTC-Zeit <strong>und</strong> GPS-Zeit (Leap Seconds)<br />
berücksichtigt werden. Dieser Zeitunterschied ist in der Navigations-<br />
Nachricht des GPS L1 CA-Codes enthalten.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
59
10.5 Spezifikationsblatt 5<br />
Aufsichtfarben<br />
- Die Aufsichtfarben werden gemäß DIN 5033 Farbmessung mit den Normfarbwertanteilen<br />
x <strong>und</strong> y beschrieben; <strong>für</strong> den Leuchtdichtefaktor gilt die<br />
Definition aus DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische<br />
Eigenschaften <strong>von</strong> Materialien<br />
Dabei werden die folgenden Messbedingungen zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />
2°-Normalbeobachter, Lichtart D65, Messgeometrie 45/0 oder 0/45<br />
Die Farben Gelb, Weiß <strong>und</strong> Schwarz müssen in den unten dargestellten Bereichen<br />
liegen. Es sind Bereiche <strong>für</strong> den Neuzustand <strong>und</strong> den Gebrauchszustand<br />
definiert.<br />
0.6<br />
y<br />
0.5<br />
0.4<br />
0.3<br />
Weiß<br />
Schwarz<br />
0.2<br />
0.2 0.3 0.4 0.5 x 0.6<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
Gelb<br />
Abbildung S50<br />
Neuzustand<br />
Gebrauchszustand<br />
Die Eckpunkte der Bereiche sind in den nachstehenden Tabellen festgehalten.<br />
Farbe<br />
Gelb, Neuzustand<br />
Eckpunktkoordinaten der<br />
Farbbereiche<br />
1 2 3 4<br />
Leuchtdichtefaktor β<br />
x 0,479 0,456 0,484 0,512 ≥ 0,50<br />
y 0,520 0,494 0,466 0,487<br />
Gelb, Gebrauchs- x 0,465 0,427 0,470 0,522 ≥ 0,50<br />
zustand y 0,534 0,483 0,440 0,477<br />
Schwarz<br />
Bemerkungen:<br />
x 0,260 0,300 0,385 0,345 ≤ 0,02<br />
y 0,310 0,270 0,355 0,395<br />
Gelb wird zusätzlich vom Spektralfarbenzug begrenzt. Bei Schwarz sind<br />
Neu- <strong>und</strong> Gebrauchszustand identisch.<br />
60
10.6 Spezifikationsblatt 6<br />
HAT / MW + 2 m<br />
NN<br />
7,5 m<br />
Schaftanstrahlung<br />
2 m auszuleuchtender<br />
Bereich<br />
XY<br />
Z<br />
Abbildung S60<br />
Die Schaftanstrahlung wird nur eingesetzt, wenn Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />
errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m im Einzelfall<br />
nicht ausgewiesen werden kann (Kap. 4.3.2 Abschnitt 16).<br />
Sie ersetzt in diesem Fall die Nahbereichskennzeichnung <strong>und</strong> ist deutlich<br />
heller als diese.<br />
Die Anstrahlung erfolgt bezüglich der Leuchtdichte in Anlehnung an DIN EN<br />
12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen).<br />
Die mittlere Leuchtdichte muss zwischen 30 <strong>und</strong> 100 cd/m² liegen (DIN EN<br />
12899-1, Tabelle 10, Klasse L1). Die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung im<br />
angegebenen Feld beträgt 1 : 6 (DIN EN 12899-1, Tabelle 12, Klasse U2).<br />
Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />
Leuchtmittel <strong>von</strong> der Windenergieanlage horizontal nach außen abgestrahlt<br />
wird. Die Lichtmenge, die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt<br />
(Streulicht), ist zu minimieren.<br />
Die gelbe Farbe der angestrahlten Fläche muss im Neuzustand dem Spezifikationsblatt<br />
5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand aus Spezifikationsblatt<br />
5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />
Alternativ kann die Fläche auch durch innen beleuchtete Tafeln dargestellt<br />
werden. Für die Leuchtdichte <strong>und</strong> die Farbe gelten dabei die gleichen Anforderungen<br />
wie bei angestrahlten Flächen. Die einzelnen Tafeln müssen mindestens<br />
1 m hoch <strong>und</strong> breit sein. Die unbeleuchtete Lücke zwischen zwei<br />
aneinander grenzenden Tafeln darf maximal 0,15 m betragen.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
61
11 Anhang<br />
Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung:<br />
A.) Bestimmung der Peripherielinie<br />
1. Die Festlegung der Peripherielinie erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich anhand einer zuvor<br />
durchzuführenden „großräumigen“ Bestimmung aller konvexen <strong>und</strong><br />
konkaven eckwärtigen Windenergieanlagen eines Windpark-Blocks (so<br />
genannte „Significant Peripherical Structures“ (SPS), hier: grün). „Großräumig“<br />
im anwendungsbezogenen Sinne bedeutet, dass die Peripherielinie<br />
bei reihenförmiger oder ähnlicher Anordnung der Windenergieanlagen<br />
nicht am Endpunkt einzelner Reihen abknicken muss, soweit der parallele<br />
oder senkrechte Versatz am Endpunkt einer Reihe nicht mehr als<br />
1.000 m beträgt. Die großräumige Anordnung <strong>von</strong> SPS erfolgt, um deren<br />
Anzahl möglichst gering zu halten, d. h. dass ausschließlich die aus Sicht<br />
der Schifffahrt relevanten „Ecken“ des Windparks als SPS gekennzeichnet<br />
werden. Sie dient insofern der Optimierung der <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />
8<br />
7<br />
1 2<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
6<br />
4<br />
5<br />
SPS<br />
Peripherie<br />
unbefeuert<br />
Abb. A1: Beispiel-Windpark mit Peripherielinie <strong>und</strong> befeuerten WEA<br />
2. Die Peripherielinie wird durch Anlegen einer Sekante zwischen den benachbarten<br />
SPS festgelegt.<br />
3. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die auf der Peripherielinie<br />
liegen, gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als Windenergieanlagen im geraden<br />
Verlauf der Peripherie (rot) <strong>und</strong> müssen entsprechend Ziff. 6 gekennzeichnet<br />
werden.<br />
3<br />
62
4. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die infolge unregelmäßiger<br />
Anordnung binnenwärts der Peripherielinie liegen <strong>und</strong> einen lotrechten<br />
binnenwärtigen Abstand <strong>von</strong> weniger als 1.000 m zur Peripherielinie<br />
aufweisen (Abb. 2), sind gr<strong>und</strong>sätzlich wie Windenergieanlagen im<br />
geraden Verlauf der Peripherie gemäß Ziffern 6 <strong>und</strong> 7 zu kennzeichnen.<br />
Die Anzahl der in diesem Fall zwischen den SPS zu befeuernden äußeren<br />
Windenergieanlagen muss so gewählt werden, dass deren lotrecht<br />
auf die Peripherielinie projizierter Abstand (Abb. A3, y1,2,3 <strong>und</strong> 4) unterhalb<br />
1.000 m liegt. Falls eine der o. g. Anforderungen nicht eingehalten werden<br />
kann, ist die Peripherielinie nach innen „einzuknicken“ <strong>und</strong> eine oder<br />
mehrere SPS einzufügen. Ggf. ist das Aufstellmuster anzupassen.<br />
8<br />
1<br />
X<br />
Abb. A2: Bestimmung der Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie (x <<br />
1000 m)<br />
y3<br />
y4<br />
8<br />
y1<br />
y2<br />
1<br />
Abb. A3: Festlegung der im geraden Verlauf der Peripherielinie zu befeuernden Windenergieanlagen<br />
(y1-n jeweils < 1.000 m)<br />
5. Als SPS identifizierte Windenergieanlagen müssen mit der Kennung Ubr<br />
(3) gelb 16s befeuert werden.<br />
6. Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie müssen mit<br />
der Kennung Blz. gelb 4s befeuert werden.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
6<br />
6<br />
5<br />
y3<br />
5<br />
X<br />
y1<br />
y2<br />
63
7. Soweit bei der Festlegung der horizontalen Abstrahlwinkel der Windenergieanlagen<br />
im geraden Verlauf der Peripherielinie eine Abstrahlung<br />
ausschließlich außerhalb des Windparks (siehe Teil 3.3, Variante a.))<br />
festgelegt wird, ist die Mittelachse des befeuerten Sektors senkrecht zur<br />
Peripherielinie auszurichten.<br />
8. Falls die Bestimmung der SPS sowie der Peripherielinien aufgr<strong>und</strong> einer<br />
gr<strong>und</strong>legend abweichenden Anordnung der Windenergieanlagen im Einzelfall<br />
nicht in Anlehnung an das obige Beispielmuster erfolgen kann, legt<br />
die zuständige Stelle der WSV nach Prüfung <strong>von</strong> Aufstellmuster <strong>und</strong><br />
<strong>Kennzeichnung</strong>splan fest, welche Windenergieanlagen mit 5-sm-<br />
Laternen welcher Kennung zu befeuern sind.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />
WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
64