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Richtlinie für Gestaltung , Kennzeichnung und Betrieb von ...

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Wasser- <strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord<br />

Fachstelle der WSV <strong>für</strong> Verkehrstechniken<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

im Verantwortungsbereich der WSDen Nord <strong>und</strong><br />

Nordwest<br />

zur Gewährleistung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Stand: 20. Mai 2009<br />

Vorläufige Fassung


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Allgemeines....................................................................................... 2<br />

2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks ........................................ 5<br />

3 Netzanbindung .................................................................................. 8<br />

4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong>................................................................. 12<br />

4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen...................................................... 12<br />

4.2 Fallunterscheidungen ..................................................................... 14<br />

4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse................................. 14<br />

4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung ........... 22<br />

4.5 Ergänzungen.................................................................................... 25<br />

5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong> ................................................... 28<br />

6 Beeinträchtigungen technischer Systeme.................................... 30<br />

6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrs<br />

technik (SMV) der WSV................................................................... 30<br />

6.2 Schiffsradaranlagen........................................................................ 31<br />

7 <strong>Betrieb</strong>.............................................................................................. 33<br />

8 Definitionen ..................................................................................... 35<br />

9 Referenzunterlagen......................................................................... 42<br />

10 Spezifikationsblätter ....................................................................... 43<br />

10.1 Spezifikationsblatt 1........................................................................ 43<br />

Tagesmarkierung des Turmschaftes ................................................. 43<br />

10.2 Spezifikationsblatt 2........................................................................ 46<br />

5-Seemeilenfeuer gelb ...................................................................... 46<br />

10.3 Spezifikationsblatt 3........................................................................ 54<br />

Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot".................................. 54<br />

Geometrie:......................................................................................... 54<br />

Anforderung an die Taktung:............................................................. 55<br />

Lichtstärkeverteilung: ........................................................................ 55<br />

10.4 Spezifikationsblatt 4........................................................................ 57<br />

Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung................................................ 57<br />

10.5 Spezifikationsblatt 5........................................................................ 60<br />

Aufsichtfarben ................................................................................... 60<br />

10.6 Spezifikationsblatt 6........................................................................ 61<br />

Schaftanstrahlung ............................................................................. 61<br />

11 Anhang............................................................................................. 62<br />

Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung: ................................... 62<br />

A.) Bestimmung der Peripherielinie ........................................................ 62<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

1


1 Allgemeines<br />

Veranlassung<br />

In absehbarer Zeit sollen im Bereich der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

(AWZ) in Nord- <strong>und</strong> Ostsee sowie innerhalb <strong>und</strong> an den deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen (d.h. im Verantwortungsbereich der Wasser-<br />

<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen Nord <strong>und</strong> Nordwest) erstmals Windenergieanlagen<br />

zur Energieerzeugung errichtet werden.<br />

Diese energiepolitisch wichtigen Projekte bilden aus nautisch-verkehrlicher<br />

<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilicher Sicht künstlich geschaffene Schifffahrtshindernisse,<br />

die den freien Seeraum einengen. Dadurch entstehen neue Gefahrenpotenziale<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die mit der<br />

Errichtung <strong>von</strong> Offshore Windparks verb<strong>und</strong>ene Verlegung <strong>und</strong> der <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Seekabeln bedürfen in verkehrsrelevanten Bereichen besonderer Betrachtung.<br />

Das Gebot der Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen der Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ist in internationalen <strong>und</strong> nationalen Vorschriften<br />

geregelt <strong>und</strong> ausdrücklicher Bestandteil der „Strategie der B<strong>und</strong>esregierung<br />

zur Windenergienutzung auf See“ aus dem Jahre 2002.<br />

Die Zuständigkeit sowohl <strong>für</strong> die Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (Schifffahrtspolizei) als auch <strong>für</strong> die Erhaltung<br />

des schiffbaren Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraßen (Strompolizei) liegt<br />

nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) bzw. § 24<br />

Abs. 1 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) bei der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es (WSV).<br />

In der AWZ äußert sich die besondere Gewichtung des Aspektes "Gewährleistung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs" bei der Planung,<br />

Errichtung <strong>und</strong> dem <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen <strong>und</strong> deren<br />

Netzanbindungen in der Zustimmungsregelung des § 6 SeeAnlV. Danach ist<br />

die Genehmigung des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Seeschifffahrt <strong>und</strong> Hydrographie<br />

(BSH) an die Zustimmung der regional zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />

(WSD) geb<strong>und</strong>en. Gemäß § 3 SeeAnlV ist eine Genehmigung<br />

dann zu versagen, wenn die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, <strong>und</strong> dies durch Bedingungen<br />

<strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen werden kann.<br />

Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer werden die Belange der Schifffahrt<br />

<strong>und</strong> der Wasserstraßen durch das Seeaufgabengesetz (SeeAufG) <strong>und</strong><br />

durch das B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG) geschützt. Soweit durch<br />

Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> derartiger Anlagen eine Beeinträchtigung des <strong>für</strong> die<br />

Schifffahrt erforderlichen Zustandes der B<strong>und</strong>eswasserstraße oder der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, besteht das Erfordernis<br />

einer strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) des örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes nach § 31 WaStrG. Können o.g.<br />

Beeinträchtigungen auch durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen nicht ausgeglichen<br />

werden, ist eine ssG gemäß § 31 Abs. 5 WaStrG zu versagen. Die o.g.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch, soweit <strong>für</strong> derartige Anlagen eine Genehmigungs-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

2


pflicht nach B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht <strong>und</strong> eine<br />

inhaltliche Einbindung einer ssG durch Berücksichtigung (Einkonzentrierung)<br />

in einer Genehmigung nach BImSchG erfolgt.<br />

Versagensgründe liegen allgemein dann vor, wenn der <strong>Betrieb</strong> oder die Wirkung<br />

<strong>von</strong> Schifffahrtsanlagen oder -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege,<br />

die Schifffahrt selbst oder der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

beeinträchtigt würden <strong>und</strong> dies durch Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />

nicht ausgeglichen werden kann.<br />

Bei der Auswahl <strong>und</strong> Erschließung <strong>von</strong> geeigneten Standorten <strong>für</strong> Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> Kabeltrassen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> sind<br />

die o.g. Belange daher zu berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen bzw. Netzanbindungen erfolgt regelmäßig im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />

Zweck<br />

Die nachfolgende <strong>Richtlinie</strong> enthält gr<strong>und</strong>sätzliche Vorgaben in Bezug auf<br />

notwendige Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen sowie <strong>für</strong> Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />

Netzanbindungen. Diese <strong>Richtlinie</strong> stellt die aktuelle Fortschreibung <strong>und</strong> Ergänzung<br />

der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong><br />

Offshore-Windparks“ der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sowie der Fachstelle<br />

<strong>für</strong> Verkehrstechnik der WSV (FVT) vom April 2002 dar. Dabei wurde insbesondere<br />

auf die Aktualisierung des Standes der Technik <strong>und</strong> die sich aus<br />

dem fortschreitenden Erkenntnisgewinn abzeichnenden Anforderungen abgehoben.<br />

Im Ergebnis einer einzelfallabhängigen Vorhabensprüfung kann es erforderlich<br />

werden, dass zusätzliche Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen im Rahmen der<br />

Nebenbestimmungen <strong>von</strong> Genehmigungen nach SeeAnlV, WaStrG oder<br />

BImSchG verbindlich auferlegt werden. Die Erfüllung <strong>von</strong> Bedingungen <strong>und</strong><br />

Auflagen geht zu Lasten des Genehmigungsinhabers.<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> ist <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> deren Netzanbindungen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen Küstenmeeres <strong>und</strong><br />

in der deutschen AWZ anzuwenden.<br />

Darüber hinaus können Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch die <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

dort erforderlich werden, wo derartige Anlagen an Land, jedoch in unmittelbarer<br />

Nähe der deutschen Seeschifffahrtsstraßen betrieben werden <strong>und</strong> Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten<br />

sind. Art <strong>und</strong> Umfang der in solchen Fällen konkret erforderlichen Auflagen<br />

werden im Einzelfall vom örtlich zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schiff-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

3


fahrtsamt geprüft. Für Anlagen, die an Land errichtet werden, sind die jeweiligen<br />

Landesbehörden zuständig.<br />

Zielgruppe<br />

Zielgruppe sind Antragsteller/Betreiber <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen,<br />

Kabelverleger oder -betreiber sowie die innerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> zuständigen Behörden bzw. Stellen.<br />

Weitere Hinweise<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> unterliegt der Fortschreibung. Die dargestellten Anforderungen<br />

reflektieren den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorhandenen Sach-<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsstand im Bereich der Windenergieerzeugung auf See, der<br />

sich insbesondere an der momentanen Antrags- <strong>und</strong> Genehmigungslage<br />

widerspiegelt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

4


2 Planung <strong>und</strong> <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />

Bei der Beurteilung potenzieller Standorte <strong>für</strong> Windenergieanlagen innerhalb<br />

des Geltungsbereiches dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen sowohl alle nautischverkehrlichen<br />

<strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen (innerhalb der Hoheitsgewässer<br />

auch: morphologisch-technischen <strong>und</strong> strompolizeilichen) Belange umfassend<br />

berücksichtigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1. Durch Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen sind Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (sowie innerhalb<br />

der Hoheitsgewässer auch auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen)<br />

zu vermeiden bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />

2. Die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist dort unzulässig, wo die Schifffahrt<br />

selbst bzw. die Benutzung bezeichneter oder sonstiger <strong>von</strong> der<br />

Schifffahrt genutzter Verkehrswege <strong>und</strong> –flächen beeinträchtigt wird (vgl.<br />

Art. 60 (7) SRÜ). Eine Riegelwirkung <strong>für</strong> den Schiffsverkehr darf durch<br />

WEA nicht entstehen.<br />

3. Die Schifffahrtsrouten dürfen durch den <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

4. Wird die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen<br />

Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ geplant, ist die Erstellung<br />

<strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter Anwendung<br />

anerkannter Methoden erforderlich.<br />

5. Um Windenergieanlagen ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine Sicherheitszone <strong>von</strong><br />

500 m Radius, gemessen ab der äußeren Begrenzung der Anlagen, einzurichten<br />

(vgl. § 7 Abs. 1 VOKVR). Das Aufstellmuster <strong>von</strong> Windparks hat<br />

so zu erfolgen, dass um den Windpark herum gr<strong>und</strong>sätzlich eine geschlossene<br />

Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m Radius, gemessen ab der Peripherie<br />

des Windparks, entsteht. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />

[der zuständigen Stelle] der WSV.<br />

6. Der B<strong>und</strong> ist gemäß Art. 89 Gr<strong>und</strong>gesetz privatrechtlicher Eigentümer der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen. Im Falle der Nutzung b<strong>und</strong>eseigener Flächen<br />

(durch Windenergieanlagen <strong>und</strong>/oder stromabführende Kabel) ist daher<br />

vor Nutzungsbeginn ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag mit dem örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt erforderlich.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

5


Anforderungen an die räumliche <strong>Gestaltung</strong> <strong>von</strong> Windparks<br />

7. Einzelne Windenergieanlagen, die miteinander in unmittelbarem räumlichen<br />

Zusammenhang stehen, sind zu Blöcken zusammenzufassen. Das<br />

Erfordernis zur Blockbildung besteht unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Ziff. 11<br />

auch im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Planung unmittelbar<br />

benachbarter Windparks. Korridore, die – unter Berücksichtigung<br />

der auf See anzutreffenden Randbedingungen – keine sichere Durchfahrt<br />

gestatten, sind möglichst zu vermeiden.<br />

8. Der Flächenbedarf <strong>von</strong> Offshore-Windparks ist durch eine Optimierung<br />

des Abstandes zwischen den einzelnen Windenergieanlagen <strong>und</strong> eine<br />

sinnvolle Anordnung innerhalb der Blöcke zu minimieren.<br />

9. Der Abstand zwischen den Einzelanlagen innerhalb eines Blocks darf<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich 1.000 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der<br />

Begründung <strong>und</strong> Zustimmung durch die zuständige Stelle der WSV.<br />

10. Größe <strong>und</strong> Ausrichtung <strong>von</strong> Blöcken sind – unter Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Ziff. 3 – durch Lage, Ausdehnung <strong>und</strong> Verlauf <strong>von</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong><br />

übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Bereichen zu begrenzen.<br />

11. Blöcke <strong>und</strong> deren interne Aufstellmuster der Windenergieanlagen sind<br />

derart zu gestalten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Kollision minimiert<br />

wird. Dies kann im Einzelfall durch eine Risikoanalyse ermittelt werden.<br />

12. Als Durchfahrtsbreite zwischen 2 Blöcken ist, abhängig <strong>von</strong> Verkehrsfrequenz<br />

<strong>und</strong> –struktur, ein Korridor <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 2 x<br />

500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />

13. Zwischen Verkehrstrennungsgebieten <strong>und</strong> Windenergieanlagen ist ein<br />

Abstand <strong>von</strong> mindestens 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone erforderlich.<br />

14. Die Bestimmung des Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen<br />

<strong>und</strong> Fahrwassern bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Verkehrswegen<br />

erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung verkehrlicher <strong>und</strong> übriger<br />

Randbedingungen. Es gilt ein Richtwert <strong>von</strong> 2 sm zuzüglich 500 m Sicherheitszone.<br />

15. Die Bestimmung des Abstands zwischen Windenergieanlagen <strong>und</strong> ausgewiesenen<br />

Reeden bzw. übrigen <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten Ankerflächen<br />

erfolgt analog Ziff. 14 im Einzelfall unter ergänzender Berücksichtung<br />

einer zusätzlich erforderlichen Verkehrsfläche zum Manövrieren,<br />

Abwettern <strong>und</strong> etwaigem Driften.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche bautechnische Anforderungen an Windenergieanlagen<br />

zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit<br />

16. Die Windenergieanlagen sollen in sog. "kollisionsfre<strong>und</strong>licher Bauweise"<br />

errichtet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Anlage im Falle<br />

einer Kollision zu der vom Schiff abgewandten Seite fällt <strong>und</strong> an der<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6


Windenergieanlage keine scharfkantigen <strong>und</strong>/oder steifen Trümmerteile<br />

entstehen, die eine Schiffsaußenhaut großflächig aufreißen oder tief in<br />

die Schiffsstruktur eindringen können.<br />

17. Die Eigensicherheit der Windenergieanlagen ist nachzuweisen <strong>und</strong> unter<br />

Berücksichtigung <strong>von</strong> Wassertiefen, Windlast, Seegang <strong>und</strong> Gezeiten<br />

während der gesamten <strong>Betrieb</strong>sdauer zu gewährleisten. Der Nachweis<br />

muss die Standsicherheit <strong>und</strong> den Schutz vor Abbruch, Absturz bzw. Abriss<br />

<strong>von</strong> Einzelteilen (z.B. Rotorblätter, Gondel etc.) umfassen. In der Ostsee<br />

<strong>und</strong> auf den Revieren ist zusätzlich Eisgang zu berücksichtigen.<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauphase <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

18. Als Bauphase im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt der Zeitraum vom Beginn der<br />

Einrichtung der Baustelle bis zur endgültigen Fertigstellung der Anlagen.<br />

Eine Fertigstellung der Anlagen ist erst dann gegeben, wenn die im<br />

Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept (vgl. Teil 6) darzustellenden Maßnahmen<br />

zur Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des<br />

Schiffsverkehrs einschließlich der <strong>für</strong> die Schifffahrt <strong>und</strong> den Luftverkehr<br />

erforderlichen <strong>Kennzeichnung</strong> umgesetzt <strong>und</strong> wirksam sind.<br />

19. Während der gesamten Bauphase sind [in Absprache mit den zuständigen<br />

Stellen der WSV] verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Erforderlichenfalls<br />

ist hier<strong>für</strong> auch ein Verkehrssicherungsfahrzeug einzusetzen.<br />

20. Während der Bauphase ist die Baustelle nach den Vorgaben des örtlich<br />

zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes zu bezeichnen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

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3 Netzanbindung<br />

Im Zusammenhang mit dem Bau <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im<br />

Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> unterliegen auch deren Netzanbindungen<br />

einer Genehmigungspflicht nach SeeAnlV bzw. WaStrG. Bei der Beurteilung<br />

potenzieller Kabeltrassen müssen sowohl alle nautisch-verkehrlichen <strong>und</strong><br />

morphologisch-technischen sowie strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeilichen Belange<br />

als auch hafenwirtschaftliche Aspekte umfassend berücksichtigt werden.<br />

Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1. Durch Verlegung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> ggf. Reparatur <strong>von</strong> Seekabeln verursachte<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie<br />

auf den schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen sind zu vermeiden<br />

bzw. durch Schutzmaßnahmen zu kompensieren.<br />

2. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe besonders<br />

sensibler Verkehrsflächen beantragt, ist die Darstellung <strong>und</strong> detaillierte<br />

Prüfung <strong>von</strong> Alternativtrassen außerhalb <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />

Bereiche erforderlich.<br />

3. Wird die Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen geplant,<br />

ist die Erstellung <strong>von</strong> Risikoanalysen nach dem Stand der Technik unter<br />

Anwendung anerkannter Methoden erforderlich. Insbesondere sind Risiken<br />

<strong>für</strong> die Schifffahrt während der Bauphase, der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

einer Kabelbeschädigung sowie möglicher Folgerisiken <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />

(z.B. bei Aufankerungen, Kabelbruch oder anderen besonderen Vorkommnissen)<br />

darzustellen. Wenn mehrere Kabel in einem zusammenhängenden<br />

Verkehrsgebiet verlegt werden, sind auch deren mögliche<br />

kumulative Auswirkungen zu bewerten.<br />

Allgemeine Anforderungen an Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in<br />

verkehrsrelevanten Bereichen<br />

4. Wenn mehrere Kabel bzw. Kabelsysteme erforderlich sind, sind diese<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in Kabelkorridore gebündelt zu verlegen. Ausnahmen können<br />

zugelassen werden, wenn systemtechnische Gründe einer Bündelung<br />

entgegenstehen oder die Bündelung nicht zumutbar ist. Der Abstand<br />

der Kabel untereinander ist dabei auf das bautechnisch notwendige Maß<br />

zu minimieren.<br />

5. Kabeltrassen müssen Schifffahrtswege auf dem kürzesten Wege (d. h. in<br />

der Regel rechtwinklig zur Hauptverkehrsrichtung) queren.<br />

6. Die Kabel sind weitestgehend innerhalb der künftigen Windpark-Blöcke<br />

zu verlegen. Die Durchlässigkeit <strong>von</strong> Windpark-Blöcken <strong>für</strong> künftige „externe“<br />

Kabel oder andere Baumaßnahmen ist zu gewährleisteten. Zwischen<br />

einzelnen Windpark-Blöcken gemäß den Anforderungen des Internationalen<br />

Seerechtsübereinkommens (SRÜ) einzurichtende Durchfahrtskorridore<br />

sind möglichst frei zu halten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

8


7. Gemäß dem Stand der Technik sind diejenigen Verlegeverfahren anzuwenden,<br />

<strong>von</strong> denen geringst mögliche Beeinträchtigungen der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie des schiffbaren Zustands der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen ausgehen.<br />

8. Bei der Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in verkehrsrelevanten Bereichen ist eine<br />

Tiefenlage dauerhaft sicherzustellen, die den verkehrlichen Belangen der<br />

Schifffahrt (z.B. Schutz bei Notankerungen) hinreichend Rechnung trägt.<br />

9. Während der Verlegephase sind geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen. Dies umfasst u.a. die permanente Bereitstellung eines<br />

oder mehrerer geeigneter Verkehrssicherungsfahrzeuge vor Ort. Dies gilt<br />

auch im Falle etwaiger Kabelreparaturen.<br />

10. Im Anschluss an die Verlegung sind genaue Position <strong>und</strong> Tiefenlage des<br />

Kabels in geeigneter Form der zuständigen Stelle der WSV nachzuweisen.<br />

Während der <strong>Betrieb</strong>sphase sind Position <strong>und</strong> Tiefenlage in regelmäßigen<br />

Intervallen zu prüfen. Festgestellte Defizite in der Tiefenlage<br />

sind zu beseitigen. Diese regelmäßigen Überprüfungen <strong>und</strong> die Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Defiziten sind in geeigneter Form der zuständigen Stelle der<br />

WSV nachzuweisen.<br />

11. Die Schifffahrt darf durch den <strong>Betrieb</strong> des Kabels keinen direkten Gefahren<br />

(Kurzschlüssen, Ankerhaker, Kompassablenkung etc.) ausgesetzt<br />

werden.<br />

12. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ggf. erforderlichen Ausstattung der Windparks<br />

mit technischen Systemen zur Seeraumbeobachtung/Verkehrsüberwachung<br />

(vgl. Kap. 7) müssen die Kabel gr<strong>und</strong>sätzlich derart ausgelegt<br />

sein, dass <strong>für</strong> die Übertragung <strong>von</strong> Verkehrsdaten (z.B. Radarbilder,<br />

AIS-Daten <strong>und</strong> UKW-Sprechfunk) hinreichende Übertragungskapazität<br />

besteht.<br />

Verlegung <strong>von</strong> Kabeln innerhalb oder in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong> Fahrwassern<br />

i.S.d. SeeSchStrO bzw. der SchOEmsmündung<br />

13. Verlegung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Seekabeln in den o.g. Bereichen sind vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> der verkehrlichen Auslastung der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong><br />

deren Bedeutung <strong>für</strong> den ungehinderten Zugang zu den deutschen Seehäfen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden.<br />

14. Wird eine derartige Maßnahme dennoch beantragt, sind mögliche Konsequenzen<br />

<strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, den<br />

schiffbaren Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen <strong>und</strong> die Interessen der<br />

Hafenwirtschaft im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung darzustellen<br />

<strong>und</strong> zu bewerten. Insbesondere müssen in solchen Fällen alternative<br />

Trassen unter Umgehung verkehrsrelevanter Bereiche dargestellt,<br />

geprüft <strong>und</strong> einer konkreten Abwägung unter Berücksichtigung der Schifffahrts-<br />

<strong>und</strong> Hafeninteressen unterzogen werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

9


15. Eine Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln parallel <strong>und</strong> in unmittelbarer Nähe <strong>von</strong><br />

bezeichneten Fahrwassern bzw. innerhalb der morphologischen Rinne<br />

einer B<strong>und</strong>eswasserstraße ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht genehmigungsfähig.<br />

Der einzuhaltende Mindestabstand wird im Einzelfall in Abhängigkeit der<br />

verkehrlichen Randbedingungen bzw. der revierspezifischen Dynamik<br />

des Verlaufs der morphologischen Rinne festgelegt.<br />

16. Im Falle einer unumgänglichen Querung bezeichneter Fahrwasser im<br />

Sinne der SeeSchStr/SchOEms müssen – neben den o. g. allgemeinen<br />

Anforderungen – folgende Randbedingungen erfüllt werden:<br />

- Während der Verlegephase ist jederzeit mindestens die halbe Breite<br />

des Fahrwassers <strong>und</strong> der „Fahrrinne“ (auf Solltiefe vorgehaltener tiefster<br />

Teil des Fahrwassers) <strong>für</strong> die sichere <strong>und</strong> ungehinderte Passage<br />

der durchgehenden Schifffahrt freizuhalten. Dies gilt auch im Falle etwaiger<br />

Kabelreparaturen.<br />

- Für etwaige Reparaturfälle ist genügend Kabel <strong>für</strong> die Verlegung eines<br />

„Bypasses“ in der SeeSchStr vorzuhalten, damit etwaige Reparaturmaßnahmen<br />

schnellstmöglich <strong>und</strong> „verkehrsfre<strong>und</strong>lich“ durchgeführt<br />

werden können.<br />

- Bei Fahrwasserquerungen ist eine aus Sicht der Schifffahrt ausreichende<br />

Tiefenlage der Kabel dauerhaft zu gewährleisten. Diese bemisst<br />

sich in Abhängigkeit folgender Randbedingungen:<br />

• Verkehrsfrequenz <strong>und</strong> -struktur<br />

• Eindringtiefen der Anker des Bemessungsschiffes des jeweiligen<br />

Reviers unter Einbeziehung sog. „High-Hold-Anker“<br />

• planfestgestellte Sohlenlage<br />

• revierspezifische Tiefstlagen der morphologischen Sohle<br />

• aktuelle <strong>und</strong> künftige Ausbauziele (innerhalb einer überschaubaren<br />

Verkehrsentwicklung) im Bereich der morphologischen Rinne<br />

• Baggertoleranzen<br />

Verlegung <strong>von</strong> Kabeln in übrigen verkehrsrelevanten Bereichen<br />

17. Die Verlegung <strong>von</strong> Seekabeln in Verkehrstrennungsgebieten (VTG), Küstenverkehrszonen,<br />

Ansteuerungsbereichen <strong>und</strong> anderen hochfrequentierten<br />

Schifffahrtswegen auf See sollte möglichst vermieden werden. Im Falle<br />

einer unvermeidbaren Verlegung sind die in Ziff. 4 ff. aufgeführten allgemeinen<br />

Anforderungen zu beachten.<br />

18. Der Bereich des „Uneingeschränkten Manövriergebietes“ gilt als hochfrequentierte<br />

„Verkehrsdrehscheibe“ in den Mündungen <strong>von</strong> Elbe, Weser,<br />

Jade <strong>und</strong> Ems. Wegen der dort vorhandenen Verkehrsstruktur <strong>und</strong> den<br />

betriebsbedingten Manöverzuständen (Lotsenversetzungen, häufige<br />

Ausweichsituationen mit Fahrtreduzierungen, Umstellung der Antriebsanlage<br />

<strong>von</strong> See- auf Revierbetrieb <strong>und</strong> vice versa etc.) ist das „Uneingeschränkte<br />

Manövriergebiet“ <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

10


19. Ausgewiesene Reeden (als reguläre Ankerflächen) sowie ein daran anschließender,<br />

einzelfallabhängig festzulegender Manöverbereich (Sicherheitszuschlag)<br />

sind <strong>von</strong> Seekabeln gr<strong>und</strong>sätzlich freizuhalten.<br />

Reparatur <strong>und</strong> Wartung<br />

20. Die Durchführung <strong>von</strong> Reparatur- <strong>und</strong> Wartungsarbeiten bedarf der vorherigen<br />

Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

11


4 Visuelle <strong>Kennzeichnung</strong><br />

4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen<br />

1. Windenergieanlagen im Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong> werden – mit<br />

Ausnahme <strong>von</strong> Landanlagen – <strong>von</strong> der WSV gr<strong>und</strong>sätzlich als Schifffahrtshindernisse<br />

eingestuft <strong>und</strong> müssen als solche gekennzeichnet werden.<br />

2. Im Einzelfall können Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />

als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft werden, wenn<br />

festgestellt wird, dass der Anlagenstandort – auch unter ungünstigen<br />

Randbedingungen – <strong>von</strong> der Schifffahrt nicht befahren bzw. erreicht werden<br />

kann. Die Entscheidung über die diesbezügliche Einstufung trifft das<br />

örtlich zuständige WSA.<br />

3. Landanlagen in unmittelbarer Nähe der Seeschifffahrtsstraßen <strong>und</strong> Windenergieanlagen,<br />

die i.S.v. Ziff. 3 als Nicht-Schifffahrtshindernis eingestuft<br />

werden, müssen nicht als Schifffahrtshindernis gekennzeichnet werden.<br />

Die schifffahrtspolizeilichen Anforderungen des Teils 4.4 an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

sind jedoch zu berücksichtigen.<br />

4. Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen umfasst eine visuelle<br />

(optisch <strong>und</strong> lichttechnisch) <strong>und</strong> funktechnische (s. Kap. 5) <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

5. Der im Genehmigungsverfahren zuständigen Stelle der WSV sind rechtzeitig<br />

vor Baubeginn vollständige Unterlagen über die <strong>Kennzeichnung</strong> der<br />

Anlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen im Einzelnen folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

- Tageskennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis<br />

- Nachtkennzeichnung als Schifffahrts- bzw. Luftfahrthindernis sowie<br />

Nahbereichskennzeichnung / Anstrahlung<br />

(Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne siehe Ziff. 4.5)<br />

6. Im Falle der Erweiterung bestehender bzw. bei der Errichtung unmittelbar<br />

benachbarter Windparks ist die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> bei Bedarf anzupassen.<br />

Die Blockbildung (vgl. Kap. 2) ist zu berücksichtigen.<br />

7. Die Anforderungen an die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

sind abhängig <strong>von</strong> der Art der Anlage (Einzelanlage/Windpark), dem<br />

Anlagenstandort (AWZ/Seeschifffahrtsstraßen/an Land) <strong>und</strong> der Einstufung<br />

der Anlage als Schifffahrtshindernis (gr<strong>und</strong>sätzlich ja / im Einzelfall<br />

ggf. nein)<br />

Hinweis:<br />

Aus Vereinfachungsgründen wird die visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> in den nachstehenden<br />

Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen an Beispielen dargestellt. Die hier dargestellten<br />

Anforderungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei der Verwendung anderer<br />

Anlagentypen. Soweit <strong>von</strong> den momentan bekannten Anlagentypen<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

12


gr<strong>und</strong>legend abgewichen wird, werden die konkreten Anforderungen an die<br />

visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> im Einzelfall <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV<br />

festgelegt.<br />

Darüber hinaus wird bei den Abbildungen <strong>und</strong> Skizzen der visuellen <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Windpark-Blocks (Draufsichten) <strong>von</strong> vereinfachten Aufstellmustern<br />

(mit allen äußeren Windenergieanlagen auf der Peripherielinie liegend)<br />

ausgegangen. Ein Beispiel <strong>für</strong> die Bestimmung der peripheren Anlagen<br />

bei abweichenden Aufstellmustern ist in Anhang 1 dargestellt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

13


4.2 Fallunterscheidungen<br />

Hinsichtlich der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ist wie folgt zu differenzieren:<br />

a. Windparks oder Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen<br />

oder in der deutschen AWZ.<br />

b. Einzelanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen, bei denen im<br />

Einzelfall eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht in vollem<br />

Umfang eingerichtet werden kann.<br />

c. Windparks oder Einzelanlagen, die im Einzelfall nicht als Schifffahrtshindernis<br />

eingeordnet werden, sowie Landanlagen in unmittelbarer Nähe der<br />

deutschen Seeschifffahrtsstraßen.<br />

Nachstehend die Einzelforderung sowie deren Anwendung:<br />

Nr.<br />

Einzelforderung<br />

a) Windpark oder<br />

Einzelanlagen in der<br />

AWZ bzw. innerhalb<br />

der Hoheitsgewässer<br />

b) Einzelanlage mit<br />

Sicherheitszone, die<br />

nicht den Anforderungen<br />

<strong>von</strong> § 7 Abs. 1<br />

VOKVR genügt<br />

c) Einzelanlage<br />

kein Schifffahrtshindernis,<br />

Landanlagen<br />

1 Tageskennzeichnung + + -<br />

2 5-Seemeilenfeuer,<br />

gelb (*)<br />

+ + -<br />

3 Auflagen an die Luftfahrtfeuer<br />

(*)<br />

+ + +<br />

4 Synchronisation <strong>und</strong><br />

Harmonisierung der<br />

Kennungen (**)<br />

+ + -<br />

5 Nahbereichskennzeichnung<br />

+ - -<br />

6 Schaftanstrahlung - + -<br />

Tabelle 1: Darstellung der Anforderungen an die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergie-<br />

anlagen in Abhängigkeit <strong>von</strong> deren Art, Standort <strong>und</strong> Einstufung<br />

Erläuterungen:<br />

+ � Anwendung erforderlich<br />

- � Anwendung nicht erforderlich<br />

(*) � Zertifikat über eine erfolgreiche Baumusterprüfung durch die FVT erforderlich<br />

(**) � Die <strong>Kennzeichnung</strong> aller Windparks ist zu synchronisieren. Taktungen sind miteinander zu<br />

harmonisieren (siehe Spezifikationsblatt 4).<br />

4.3 <strong>Kennzeichnung</strong> als Schifffahrtshindernisse<br />

Die – mit Ausnahmen der in Tabelle 1, Spalte c) genannten Fälle – erforderliche<br />

visuelle <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen umfasst eine Tages-<br />

<strong>und</strong> Nachtkennzeichnung.<br />

4.3.1 Tageskennzeichnung<br />

1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Offshore-Windenergieanlagen erfolgt durch<br />

einen gr<strong>und</strong>sätzlich 15 m hohen gelben Anstrich jeder einzelnen Windenergieanlage<br />

sowie durch eine Beschriftung. Innerhalb dieses Bereiches<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

14


sind der Mast/Turmschaft sowie alle Anlagenteile, wie z. B. Leitern, Plattformen,<br />

Kräne, etc. gelb anzustreichen.<br />

2. Bei Anlagen in der Nordsee ist der Anstrich in einem Bereich <strong>von</strong> HAT<br />

(Highest Astronomical Tide 1 ) bis HAT plus 15 Meter erforderlich. Bei Anlagen<br />

in der Ostsee gilt dies in einem Bereich <strong>von</strong> 2 bis 17 Metern über<br />

dem „Mittleren Wasserstand“. Abhängig <strong>von</strong> Ausführung <strong>und</strong> Höhe der<br />

Nahbereichskennzeichnung kann es erforderlich werden, weitere Bereiche<br />

gelb anzustreichen (s. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />

3. Hinsichtlich des Anstrichs ist Spezifikationsblatt 1 (Kap. 10) zu beachten.<br />

4. Der Turmschaft jeder einzelnen Windenergieanlage eines Windpark-<br />

Blocks ist mit schwarzer Beschriftung zur Identifikation zu kennzeichnen.<br />

Die Beschriftung soll innerhalb des gelb angestrichenen Bereichs (Ziff. 2)<br />

in zwei Reihen erfolgen. Soweit die Erkennbarkeit der Beschriftung gewährleistet<br />

ist, dürfen die gemäß Ziff. 5 erforderlichen Beschriftungselemente<br />

(Buchstaben- <strong>und</strong> Ziffernfolge) in einer Reihe zusammengefasst<br />

werden. Die Lesbarkeit der einreihigen Beschriftung muss gemäß Spezifikationsblatt<br />

10.1 d) gegeben sein. Abhängig <strong>von</strong> der Nahbereichskennzeichnung<br />

kann es erforderlich werden, die Beschriftung ggf. auf Höhe<br />

der Nahbereichskennzeichnung anzubringen (vgl. Kap. 4.3.2, Ziff. 20).<br />

5. Die obere Beschriftungsreihe muss eine abgekürzte Bezeichnung des<br />

Windparks, bestehend aus bis zu drei Großbuchstaben, darstellen. Die<br />

untere Reihe muss die Nummer der Windenergieanlage des betreffenden<br />

Windparks, bestehend aus bis zu 4 Ziffern, darstellen.<br />

6. Bei Einzelanlagen kann die Nummerierung (untere Beschriftungsreihe)<br />

entfallen.<br />

7. Beide Reihen sind zentriert übereinander anzuordnen.<br />

8. Die Beschriftung ist in R<strong>und</strong>umanordnung, drei- oder vierfach anzubringen.<br />

9. Die Festlegung <strong>von</strong> Buchstaben- <strong>und</strong> Zahlenfolge der Beschriftung erfolgt<br />

durch den Windparkbetreiber. Die Buchstabenfolge darf zu keinen Verwechslungen<br />

mit der Beschriftung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen oder anderen<br />

Offshore-Anlagen führen.<br />

10. Zusätzlich kann die Beschriftung um einen Pfeil mit der Angabe "EXIT"<br />

ergänzt werden.<br />

11. Der Pfeil informiert über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des<br />

Windparks. Er wird durch ein kompaktes Dreieck gemäß Spezifikationsblatt<br />

1 (Kap. 10) unterhalb der Beschriftung dargestellt. Für jede Einzelanlage<br />

ist er senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand zweimal (180° horizontal<br />

versetzt) am Turmschaft anzubringen.<br />

1<br />

Highest Astronomical Tide (HAT) ist die Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong> einen<br />

Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten, örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen (d.h.<br />

allein auf astronomischer Basis) vorausberechnet werden kann.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

15


NN<br />

min. 15 m<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

Abb. 1: Beispiel einer Tageskennzeichnung mit Anstrich <strong>und</strong> Beschriftung<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

NN<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 2: Beispiele einer Tageskennzeichnung mit Anstrich, Beschriftung <strong>und</strong> Zusatz<br />

„Pfeil-EXIT“<br />

12. Die Beschriftung ist rechtzeitig vor Baubeginn der zuständigen Stelle der<br />

WSV bekannt zu geben. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle<br />

der WSV über die Zulässigkeit der Bezeichnung.<br />

4.3.2 Nachtkennzeichnung<br />

1. Die Nachtkennzeichnung besteht aus einer Befeuerung aller peripheren<br />

Windenergieanlagen mit gelben 5-Seemeilenfeuern <strong>und</strong> einer Nahbereichskennzeichnung<br />

jeder einzelnen Windenergieanlage. Soweit in Einzelfällen<br />

eine Sicherheitszone gemäß § 7 Abs. 1 VOKVR nicht eingerichtet<br />

werden kann (s. a. Tabelle 1, Spalte b), muss die Nahbereichskennzeichnung<br />

durch eine indirekte Schaftanstrahlung ersetzt werden.<br />

2. Die Befeuerung muss eine St<strong>und</strong>e vor Sonnenuntergang ein- <strong>und</strong> eine<br />

St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang ausgeschaltet werden. Der Bezugspunkt <strong>für</strong><br />

16


Sonnenauf- <strong>und</strong> Untergang ist der Standort Cuxhaven. Die Bezugszeiten<br />

können aus dem Gezeitenkalender des BSH entnommen werden.<br />

3. Die Feuer sind auch am Tage einzuschalten,<br />

- wenn die horizontale Beleuchtungsstärke unter 150 Lux liegt,<br />

- wenn die praktische meteorologische Sichtweite unter 1000 m liegt<br />

oder<br />

- auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV.<br />

4. Für die Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung der Kennungen gilt Spezifikationsblatt<br />

4 (Kap. 10).<br />

5. Jeder Windpark-Block ist durch die Befeuerung aller peripheren Windenergieanlagen<br />

mit gelben 5-Seemeilenfeuern zu kennzeichnen. Um die<br />

geforderte horizontale Ausleuchtung zu erreichen, sind gegebenenfalls<br />

Teilfeuer zu verwenden.<br />

6. Die 5-Seemeilenfeuer sind gr<strong>und</strong>sätzlich in einer Höhe zwischen 10 <strong>und</strong><br />

25 m über HAT anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag dürfen die<br />

Feuer – unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen 50-Jahres<br />

Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle der WSV<br />

in größerer Höhe angebracht werden.<br />

7. Alle zur Nachtkennzeichnung verwendeten Leuchten (5-Seemeilenfeuer,<br />

Schaftanstrahlung, Nahbereichskennzeichnung) müssen eine automatische<br />

Überwachung zur Erkennung eines Ausfalls besitzen.<br />

8. Die Verfügbarkeit der Leuchten muss 99 % entsprechend der IALA Recommendation<br />

O-139 besitzen. Dabei sind die folgenden Unterlagen zu<br />

berücksichtigen.<br />

- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />

for Short Range Aids to Navigation<br />

- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />

Requirements for VTS Equipment<br />

- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation<br />

9. Hinsichtlich der horizontalen Abstrahlcharakteristik der 5-Seemeilenfeuer<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Befeuerungsarten zulässig:<br />

a) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />

das Licht ausschließlich in Richtungen außerhalb des Windparks ab.<br />

b) Die 5-Seemeilenfeuer aller peripheren Windenergieanlagen strahlen<br />

das Licht in alle Richtungen (360°) ab.<br />

10. Die Entscheidung in Bezug auf die horizontale Abstrahlcharakteristik der<br />

5-Seemeilenfeuer trifft die zuständige Stelle der WSV, ggf. auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

durchzuführender Simulationen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

17


Draufsicht auf Windpark<br />

Windenergieanlage<br />

1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />

Peripherielinie<br />

2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />

(= 135° +2° + 2°)<br />

Abb.3: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />

Ziff. 9 (a)<br />

Draufsicht auf Windpark<br />

Windenergieanlage<br />

5 Seemeilenbefeuerung<br />

r<strong>und</strong>um, 360°<br />

Peripherielinie<br />

Abb.4: Beispielhafte Visualisierung der horizontalen Abstrahlcharakteristik nach<br />

Ziff. 9 (b)<br />

11. Einzelanlagen sind mit einer gelben 5-Seemeilen-Befeuerung <strong>und</strong> Kennung<br />

Mo (U) 8s (gemäß Spezifikationsblatt 2, Kap. 10) r<strong>und</strong>um zu befeuern.<br />

Die Sichtbarkeit der Befeuerung im gesamten Horizont ist durch eine<br />

ausreichende Anzahl <strong>von</strong> Teilfeuern zu gewährleisten.<br />

12. Für alle Anlagen eines Windparks ist eine Nahbereichskennzeichnung zu<br />

implementieren.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

18


13. Die Nahbereichskennzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:<br />

- Horizontale Sichtbarkeit: 360°, Sichtbarkeitsabstand:1000 m.<br />

- Es sind Schriftgrößen <strong>von</strong> mindestens 0,65 m anzuwenden.<br />

- Farbe: Gelb.<br />

- Festfeuer.<br />

- Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden.<br />

14. Die Nahbereichskennzeichnung erfolgt entweder durch die Anstrahlung<br />

der Tageskennzeichnung oder durch eine selbst leuchtende, inverse<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>. Kombinationen <strong>von</strong> Anstrahlung <strong>und</strong> inverser Darstellung<br />

sowie die Darstellung der Beschriftung durch innen beleuchtete Tafelzeichen<br />

sind zulässig.<br />

15. Ist die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ (Kap. 4.3.1, Ziff.11) erforderlich, so<br />

muss sie auch Bestandteil der Nahbereichskennzeichnung (invers) sein.<br />

16. Beispielhaft kann die Nahbereichskennzeichnung wie folgt ausgeführt<br />

werden:<br />

a) Nahbereichskennzeichnung durch Anstrahlung<br />

Die Beschriftung ist anzustrahlen. Die auszuleuchtende Fläche ist dabei<br />

jeweils ein Rechteck um Beschriftung. Der minimale Abstand zwischen<br />

den Ziffern <strong>und</strong> den Außenkanten des anzustrahlenden Bereiches<br />

ist mindestens jeweils 0,25 m. Die Leuchtdichte auf dem gelben<br />

Anstrich innerhalb des Rechtecks muss mindestens 10 cd/m² betragen.<br />

Die Farbe der angestrahlten Fläche muss innerhalb der Spezifikationen<br />

nach Spezifikationsblatt 5 (Kap. 10) liegen.<br />

Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />

Leuchtmittel horizontal nach außen abgestrahlt wird. Die Lichtmenge,<br />

die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt (Streulicht), ist zu minimieren.<br />

0,25 m<br />

BRW<br />

727<br />

0,25 m<br />

Abb. 5: Darstellung des auszuleuchtenden Bereiches bei Nahbereichskennzeich-<br />

nung in Form indirekter Anstrahlung<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

19


) Nahbereichskennzeichnung durch inverse Darstellung<br />

Die Nahbereichskennzeichnung besteht aus der bei Nacht gelb leuchtenden<br />

Beschriftung. Soweit die Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“ erforderlich<br />

ist, muss selbige ebenfalls invers dargestellt werden.<br />

Die erforderliche Leuchtdichte bei inverser <strong>Kennzeichnung</strong> soll 5 bis<br />

10 cd/m² betragen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 65 cm. Es ist<br />

die gleiche Schriftart wie bei der Tageskennzeichnung zu verwenden.<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 6: Nahbereichskennzeichnung anhand inverser Darstellung<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Abb. 7: Inverse Darstellung bei Zusatzinformation „Pfeil-EXIT“<br />

17. Bei besonders auskragenden Gründungsstrukturen oder ähnlich gelagerten<br />

Fällen kann eine zusätzliche Konturbezeichnung erforderlich werden,<br />

um diese zu kennzeichnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die<br />

Dimensionen auskragender Strukturen durch eine ausschließlich am oder<br />

in unmittelbarer Nähe vom Turmschaft angebrachte Nahbereichskennzeichnung<br />

nicht ableitbar sind. Soweit Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />

errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m (vgl. § 7<br />

Abs. 1 VO KVR) im Einzelfall nicht ausgewiesen werden kann, ist die o.g.<br />

Nahbereichskennzeichnung durch eine Schaftanstrahlung zu ersetzen.<br />

18. Im Rahmen der Schaftanstrahlung muss der Turmschaft aus allen horizontalen<br />

Beobachtungswinkeln des potenziell <strong>von</strong> der Schifffahrt genutzten<br />

Bereichs der Wasserstraße angestrahlt werden (Abb. 8).<br />

19. Die Anstrahlung leuchtet einen vertikalen Bereich des Turmschaftes <strong>von</strong><br />

2 Meter Höhe aus. Die Unterkante dieses Bereiches befindet sich 6,5 Meter<br />

über HAT (Nordsee) bzw. MW + 2 m (Ostsee). Damit wird die einzeilige<br />

Beschriftung vollständig ausgeleuchtet. Bei zweizeiliger Beschriftung<br />

20


muss die Höhe der Ausleuchtung auf 4 Meter vergrößert werden. Nähere<br />

Angaben zu den technischen Details der Schaftanstrahlung sind in Spezifikationsblatt<br />

6 (Kap. 10) enthalten.<br />

Turmschaft in Draufsicht<br />

<strong>von</strong> der Schifffahrt genutzter<br />

Bereich<br />

Abb. 8: Horizontaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />

2 m auszuleuchtender<br />

Bereich<br />

X Y Z<br />

Abb. 9: Vertikaler Bereich der Schaftanstrahlung<br />

20. Die Nahbereichskennzeichnung ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf Höhe der Beschriftung<br />

anzubringen. Zur Vermeidung <strong>von</strong> Seeschlag darf die Nahbereichskennzeichnung<br />

– unter Beachtung der <strong>für</strong> das Seegebiet maßgeblichen<br />

50-Jahres Bemessungswelle – in Abstimmung mit der zuständigen Stelle<br />

der WSV auch oberhalb des Bereiches <strong>von</strong> HAT bis HAT + 15 m bzw.<br />

<strong>von</strong> MW + 2 m bis MW + 17 m angebracht werden. In diesen Fällen ist<br />

die Beschriftung in entsprechender Höhe anzubringen <strong>und</strong> der gemäß<br />

Ziff. 19 anzustrahlende Bereich mit gelber Farbe zu unterlegen, falls die<br />

Nahbereichskennzeichnung durch indirekte Anstrahlung erfolgt.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

21


4.4 Anforderungen an die Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Vielzahl geplanter Windparks in unmittelbarer Nähe<br />

<strong>von</strong> bezeichneten Fahrwassern <strong>und</strong> Schifffahrtswegen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung<br />

der auf See anzutreffenden Randbedingungen kann eine Beeinträchtigung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auch durch die<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> der Windenergieanlagen als Luftfahrthindernisse hervorgerufen<br />

werden. Für den Flugverkehr wurde am 8. Mai 2007 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen (AVV)<br />

(NfL I 143/07) durch das BMVBS erlassen (Anhang 2).<br />

Auszug aus den Regelungen der AVV:<br />

Abschnitt 1<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />

3 Allgemeine <strong>Kennzeichnung</strong>serfordernisse<br />

3.3<br />

Bei <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen im Küstengebiet <strong>und</strong> den anschließenden<br />

inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

ist sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs, insbesondere Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen,<br />

vermieden wird.<br />

17.4<br />

Bei Sichtweiten über 5000 m darf die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer <strong>und</strong><br />

der Feuer W, rot auf 30 % <strong>und</strong> bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert<br />

werden. Die Sichtweitenmessung erfolgt nach Anhang 4 (der AVV).<br />

Abschnitt 4<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Anlagen im Meeresbereich<br />

18 Anwendungsbereich<br />

Die nachfolgenden Vorschriften <strong>für</strong> Tages- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung finden<br />

auf Windenergieanlagen <strong>und</strong> andere Anlagen im Küstenmeer, den anschließenden<br />

inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

Anwendung.<br />

19 Tageskennzeichnung<br />

19.1<br />

Für die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen <strong>und</strong> anderen Anlagen<br />

gilt die Nummer 13 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes<br />

vorgesehen ist. Bei der Verwendung <strong>von</strong> weiß blitzenden Feuern<br />

gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung<br />

mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist.<br />

19.2<br />

Die Rotorblätter <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen sind mit jeweils<br />

drei Streifen <strong>von</strong> je 6 m Länge orange/weiß/orange bzw. rot/grau/rot<br />

gemäß Nummer 5.2 (der AVV) zu kennzeichnen, beginnend an der Flügelspitze.<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die <strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieparks <strong>und</strong> anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung<br />

der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

22


20 Nachtkennzeichnung<br />

20.1<br />

Die Nachtkennzeichnung besteht aus einem Feuer W, rot (gedoppelt) oder<br />

einer Blattspitzenbefeuerung. Die Nummern 15.2, 15.3, 16 sowie 17.3 (der<br />

AVV) finden entsprechende Anwendung.<br />

20.2<br />

Die Schaltzeiten aller Luftfahrthindernisfeuer sowie die Blinkfolge (Kennung)<br />

innerhalb <strong>von</strong> Windenergieanlagen-Blöcken werden mit den Schifffahrtszeichen<br />

abgestimmt (synchronisiert oder zumindest harmonisiert). Dabei ist zur<br />

Aufrechterhaltung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs das<br />

Regelungswerk der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> die<br />

<strong>Gestaltung</strong>, <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windparks im Meeresbereich<br />

zu beachten.<br />

Nachfolgende zusätzliche Vorgaben erfolgen im Rahmen der der WSV übertragenen<br />

Aufgaben. Diese Vorgaben sind Richtwerte, über die im Einzelfall<br />

die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der WSV <strong>und</strong> der zuständigen<br />

Luftfahrtbehörde entscheidet.<br />

Die Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtverwaltung des B<strong>und</strong>es (WSV) prüft die <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>und</strong> die Befeuerung <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen unter Berücksichtigung<br />

der Vorgaben der AVV <strong>und</strong> kann zur Berücksichtigung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Maßgaben vorsehen. Insbesondere sind<br />

folgende Ziele zu berücksichtigen:<br />

- Blendwirkungen im Bereich der Schifffahrt sowie Spiegelwirkungen<br />

auf der Wasseroberfläche sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />

- Eine Steigerung der Hintergr<strong>und</strong>helligkeit ist zu vermeiden bzw. zu<br />

minimieren.<br />

- Die Erkennbarkeit <strong>und</strong> Nutzbarkeit <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen ist zu gewährleisten.<br />

Die Gefahr der Verwechslung <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen mit<br />

der Luftfahrtkennzeichnung ist zu minimieren.<br />

Bei den zusätzlichen Vorgaben <strong>für</strong> die Tag- <strong>und</strong> Nachtkennzeichnung sind<br />

die Regelungen der AVV mit nachfolgenden Maßgaben zu beachten:<br />

1. Die Tageskennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen hat gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mit Hilfe <strong>von</strong> Farbkennzeichnungen zu erfolgen. Weiß blitzende Tagesfeuer<br />

können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.<br />

2. Zur Nachtkennzeichnung dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur Feuer W, rot oder<br />

Blattspitzenhindernisfeuer, ggf. in Verbindung mit Hindernisfeuern<br />

nach Vorgabe der AVV, verwendet werden. Die Entscheidung hierüber<br />

trifft im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Genehmigungsbehörde,<br />

nachdem die Zustimmungsbehörden (die zuständige<br />

Luftfahrtbehörde <strong>und</strong> die zuständige Dienststelle der WSV) Einvernehmen<br />

erzielt haben. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet<br />

das BMVBS.<br />

3. Die effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke des Feuers W, rot muss dem Anhang<br />

3 der AVV sowie dem Spezifikationsblatt 3 dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechen<br />

<strong>und</strong> darf 150 cd nicht überschreiten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

23


4. Die Nennlichtstärke der Feuer W, rot muss entsprechend der Nummer<br />

17.4 der AVV reduziert werden. Sollte im Einzelfall eine darüber hinaus<br />

gehende Reduktion der Nennlichtstärken vorgesehen sein, ist<br />

diese zwischen den Zustimmungsbehörden einvernehmlich festzulegen.<br />

Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet das BMVBS.<br />

5. Die photometrische Lichtstärke <strong>von</strong> Hindernisfeuern <strong>und</strong> Blattspitzenhindernisfeuern<br />

ist nach Maßgabe der AVV auszulegen, darf jedoch<br />

15 cd nicht überschreiten.<br />

6. Schaltzeiten <strong>und</strong> Taktungen der Schifffahrts- <strong>und</strong> Luftfahrthinderniskennzeichnung<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen,<br />

den seewärts angrenzenden Gewässern des<br />

deutschen Küstenmeeres oder in der deutschen AWZ sind gemäß<br />

Spezifikationsblatt 4 (Kap. 10) dieser <strong>Richtlinie</strong> zu harmonisieren bzw.<br />

zu synchronisieren.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

24


4.5 Ergänzungen<br />

Beispiele <strong>für</strong> <strong>Kennzeichnung</strong>spläne <strong>von</strong> Windparks:<br />

Windparkperipherie<br />

Abb. 10: Draufsicht auf Windpark, Geometrieskizze, exemplarisch<br />

184°<br />

einzelne<br />

Windenergieanlage (WEA)<br />

1 x 5 Seemeilenfeuer 229° (= 225° + 2° +2°)<br />

Peripherielinie<br />

5-Seemeilenfeuer 184° Windenergieanlage<br />

Abb. 11: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Schifffahrt<br />

(exemplarisch: Variante aus Kap. 4.3.2, Ziff. 6a,<br />

horizontale Abstrahlung nur nach außen)<br />

2 x 5-Seemeilenfeuer 139°<br />

(= 135° +2° + 2°)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

25


Hindernisbefeuerung Luftfahrt 10 cd am Mast<br />

r<strong>und</strong>um, 360° (Mehrfachanordnung <strong>von</strong> Leuchten)<br />

Abb. 12: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />

(Ebene der Hindernisfeuer)<br />

Bemerkung zu der Hindernisbefeuerung<br />

Die Anzahl <strong>und</strong> Lage der Ebenen <strong>für</strong> die Hindernisfeuer wird durch die zuständige<br />

Luftfahrtbehörde festgelegt.<br />

Zu beachten ist, dass bei der Anwendung <strong>von</strong> Hindernisfeuern gemäß der<br />

„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“<br />

<strong>für</strong> schlanke Hindernisse aus jeder horizontalen Position <strong>und</strong> jeder<br />

Ebene zwei Leuchten sichtbar sein müssen.<br />

Feuer W, rot, gedoppelt<br />

Abb. 13: Draufsicht Nachtkennzeichnung <strong>für</strong> Luftfahrt<br />

(Ebene der Feuer W, rot, Gondel)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

26


Beispiele <strong>für</strong> die <strong>Kennzeichnung</strong> einer WEA durch Teilfeuer (gelbe 5-Seemeilenfeuer):<br />

Um ein Bauwerk r<strong>und</strong>um (360°) horizontal zu befeuern, sind in der Regel<br />

mehrere Leuchten erforderlich, die jeweils einen horizontalen Sektor ausleuchten<br />

(Teilfeuer).<br />

beleuchteter<br />

horizontaler<br />

Sektor 94°<br />

Teilfeuer 94°<br />

Turmschaft<br />

Bauwerk<br />

Abb. 14: Teilfeuer am Bauwerk (Draufsicht)<br />

Der gesamte Horizont 360° kann z.B. durch den Einsatz <strong>von</strong> 4 Teilfeuern<br />

90°, 3 Teilfeuer 120° oder 2 Teilfeuer 180° ausgeleuchtet werden. Um den<br />

Übergang zwischen den Sektoren der Teilfeuer sicher auszuleuchten, sind<br />

die Sektoren der Teilfeuer an jeder Seite um 2° größer zu wählen.<br />

Es ergeben sich <strong>für</strong> die oben genannten Fälle jeweils Sektorgrößen <strong>von</strong> 94°,<br />

124° <strong>und</strong> 184°.<br />

4 Teilfeuer mit 94° 3 Teilfeuer mit 124° 2 Teilfeuer mit 184°<br />

Abb. 15: R<strong>und</strong>umbeleuchtung durch Teilfeuer, Draufsicht<br />

Eine Anordnung <strong>von</strong> Teilfeuern kann auch dann sinnvoll sein, wenn der gesamt<br />

im Horizont auszuleuchtende Sektor kleiner als 360° ist.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

27


5 Funktechnische <strong>Kennzeichnung</strong><br />

Durch die Wasser <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es wird zukünftig die<br />

ausschließliche Wirtschaftszone der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland mit AIS<br />

<strong>und</strong> UKW-Sprechfunk sowie mit den UKW-Seefunkkanälen 70 <strong>und</strong> 16 abgedeckt<br />

werden. Dies wird durch so genannte Verkehrstechnikaußenstationen<br />

(VTA) umgesetzt. Es ist vorgesehen, diese Stationen teilweise auf Windparks<br />

oder deren Versorgungsplattformen anzusiedeln.<br />

Jeder Windkraftbetreiber ist gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet, seinen Windpark mit<br />

AIS-Schifffahrtszeichengeräten gegen Kollisionen durch die Schifffahrt zu<br />

sichern.<br />

In Ausnahmefällen, wenn z. B. in dem jeweiligen Windpark, in dem eine VTA<br />

ist, die den Offshore-Windpark auch bezeichnen kann, kann nach Rücksprache<br />

mit der WSV auf ein AIS-Schifffahrtszeichengerät verzichtet werden.<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Offshore-Windparks durch AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />

ist in der IALA Recommendation A-126 beschrieben. Die Art der AIS-<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> ist vor Baubeginn individuell <strong>für</strong> jeden Windpark mit der WSV<br />

abzustimmen.<br />

Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind mit einer Verfügbarkeit <strong>von</strong> 99,75 %<br />

vorzusehen.<br />

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:<br />

1. In der oben genannten <strong>Richtlinie</strong> A-126 werden die AIS <strong>für</strong> Schifffahrtszeichengeräte<br />

in drei Kategorien eingeteilt. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />

Windparks wird gr<strong>und</strong>sätzlich der Gerätetyp 3 (Type 3 AIS AtoN Station)<br />

eingesetzt. Die eingesetzten AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen<br />

dem Standard IEC 62320-2 “Maritime navigation and radiocommunication<br />

equipment and systems - Automatic identification system (AIS) -<br />

Part 2: AIS AtoN Stations - Minimum operational and performance requirements,<br />

methods of testing and required test results" entsprechen.<br />

Die Konformität zu diesem Standard ist <strong>von</strong> einem <strong>für</strong> AIS-Prüfungen<br />

akkreditierten Labor zu bescheinigen.<br />

2. Die Reichweite der AIS-Schifffahrtszeichengeräte / des AIS-Schifffahrtszeichengerätes<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> eines Windparks darf 20<br />

Seemailen omnidirektional nicht unterschreiten. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind<br />

Antennenhöhen der AIS-Schifffahrtszeichengeräte <strong>von</strong> mindestens<br />

36 m über der höchsten Tide einzuhalten. Abweichungen <strong>von</strong> dieser<br />

Vorgabe sind im Einzelfall mit der WSV abzustimmen. Hier muss es<br />

dann eine Zustimmung der zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />

geben.<br />

3. Es sind mindestens zwei AIS-Schifffahrtszeichengeräte zum Einsatz zu<br />

bringen.<br />

4. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks werden die Eckpunkte <strong>und</strong> bei großen<br />

Seitenlängen einige periphere Anlagen gekennzeichnet (keine Flä-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

28


chenkennzeichnung). Die <strong>Kennzeichnung</strong> des Windparks ist mit der<br />

WSV abzustimmen.<br />

5. Zur <strong>Kennzeichnung</strong> der WEA können zum Teil „Synthetic“-AIS-Schifffahrtszeichenmeldungen<br />

genutzt werden. Diese werden durch die AIS<br />

Schifffahrtszeichengeräte der WEA ausgesendet.<br />

6. <strong>Betrieb</strong>smode der AIS-Schifffahrtszeichengeräte<br />

- Reportingmode der AIS-Schifffahrtszeichenmeldung: Mode A nach<br />

IALA Recommendation A-126 vom Juni 2007.<br />

- Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist mittels<br />

RATDMA-Funkkanalzugriffsverfahren (Random Access Time<br />

Division Multiple Access) auszusenden. Eine zukünftige Umstellung<br />

auf das FATDMA-Zugriffsverfahren ist zu ermöglichen.<br />

- Das AIS-Schifffahrtszeichengerät sendet zyklisch alle 10 min die<br />

AIS-VDL-Meldung 21 aus.<br />

- Temporär können die Meldeintervalle über den AIS-Dienst (VHF)<br />

<strong>und</strong> über eine Fernsteuereinheit verkürzt werden. Dazu muss das<br />

AIS-Schifffahrtszeichengerät über den AIS-UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar<br />

sein.<br />

- Temporär können die AIS-Funkkanäle regional durch das sogenannte<br />

Funkkanalmanagement geändert werden. Die Sende-<br />

Empfangskanäle der AIS-Schifffahrtszeichengeräte müssen deshalb<br />

innerhalb des UKW-Seefunkbandes umschaltbar <strong>und</strong> über den AIS-<br />

UKW-Funkkanal fernkonfigurierbar sein.<br />

7. Die AIS-Schifffahrtszeichenmeldung (AIS-VDL-Meldung 21) ist wie folgt<br />

zu konfigurieren:<br />

- Name des Windparks, der aber 20 Zeichen nicht überschreiten darf.<br />

- Positionsangabe = Mittelpunkt des Windgenerators,<br />

- Type of EPFD: vermessen<br />

- Positon accuracy = 1 (high)<br />

- Abmessung: Radiusangabe (A=B=C=D), Umfang des Windkraftanlagenträgers.<br />

- Typ des Schifffahrtszeichens<br />

- AtoN Status: Die AtoN Status Bits sind entsprechend zu setzen<br />

- Off-position Indicator = 0<br />

- Virtual atoN flag = 0<br />

8. Die AIS-Schifffahrtszeichengeräte sind so auszustatten, dass zukünftig<br />

die Funktionalität „Relay <strong>von</strong> AIS-SAR-Meldungen“ ermöglicht werden<br />

kann (Geräte-Upgrade).<br />

9. Auf Anweisung der WSV muss eine Fernkonfiguration der AIS-Geräte<br />

auf dem Windpark vom Festland aus möglich sein.<br />

10. Zusätzliche vom AIS-Schifffahrtszeichengerät ausgesendete AIS-VDL-<br />

Meldungen sind restriktiv zu handhaben <strong>und</strong> müssen mit der WSV abgestimmt<br />

werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

29


6 Beeinträchtigungen technischer Systeme<br />

6.1 Funktechnische Anlagen des Systems Maritime Verkehrstechnik<br />

(SMV) der WSV<br />

Als integraler Bestandteil des „Sicherheitskonzeptes Deutsche Küste“ wird<br />

<strong>von</strong> der WSV die „Maritime Verkehrssicherung“ (MVS) durchgeführt. Unter<br />

MVS sind die <strong>von</strong> den Verkehrszentralen der WSV u. a. zwecks Verhütung<br />

<strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen bzw. Verkehrsablaufsteuerung gegebenen<br />

Verkehrsinformationen <strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />

Verfügungen zur Verkehrsregelung <strong>und</strong> -lenkung zu verstehen. Gr<strong>und</strong>lage<br />

der MVS ist die Detektion <strong>und</strong> Identifikation <strong>von</strong> Fahrzeugen sowie die<br />

Kommunikation mit der Schifffahrt.<br />

Zur Gewährleistung der Durchführung der MVS betreibt die WSV das<br />

„System Maritime Verkehrstechnik“ (SMV) mit u. a. funktechnischen Anlagen.<br />

Bei Errichtung <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

ist daher Folgendes zu beachten:<br />

1. Die Funktionalität der funktechnischen Anlagen des SMV darf durch Errichtung<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt<br />

werden. Etwaige Beeinträchtigungen sind durch Kompensationsmaßnahmen<br />

auszugleichen.<br />

2. Aufgr<strong>und</strong> der gebündelten Strahlenwege können insbesondere VTS-<br />

Radaranlagen <strong>und</strong> Richtfunkanlagen der WSV innerhalb ihres Bedeckungsbereiches<br />

durch die Errichtung <strong>von</strong> Windenergieanlagen beeinträchtigt<br />

werden. Der Grad der Beeinträchtigung ist abhängig <strong>von</strong> der Beschaffenheit<br />

<strong>und</strong> den Abmessungen der geplanten Einzelbauwerke (Konstruktion,<br />

Material) sowie <strong>von</strong> Anzahl <strong>und</strong> geometrischer Anordnung der<br />

Windenergieanlagen zueinander <strong>und</strong> zu den Anlagen der WSV.<br />

3. Derartige Beeinträchtigungen sind insbesondere dann anzunehmen, falls<br />

Windenergieanlagen<br />

- in der Streckenführung <strong>von</strong> Richtfunkanlagen, d. h. innerhalb des<br />

Raumsektors (dreidimensional), der durch die Antennenlage, die Abstrahlrichtung<br />

<strong>und</strong> die Antenneneigenschaften definiert ist oder<br />

- innerhalb der Bedeckungsbereiche <strong>von</strong> VTS-Radaranlagen, d. h. innerhalb<br />

der im Rahmen der MVS radartechnisch überwachten Verkehrsflächen<br />

errichtet <strong>und</strong> betrieben werden.<br />

4. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />

funktechnischer Anlagen des SMV erfolgt bei Bedarf eine diesbezügliche<br />

Bewertung <strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV. Dazu sind<br />

der zuständigen Stelle der WSV auf Anforderung folgende Unterlagen zur<br />

Verfügung zu stellen:<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

30


- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />

im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />

- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />

zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />

5. Falls im Rahmen der primären Einschätzung unter Berücksichtigung aller<br />

funktechnischen Anlagen durch die WSV festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />

Klärung des Sachverhaltes ergänzende, einzelfallbezogene<br />

<strong>und</strong> unabhängige gutachtliche Aussagen herangezogen werden müssen,<br />

ist ein solches Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen<br />

dessen sind etwaige Auswirkungen auf die funktechnische Anlagen<br />

des SMV zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />

darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches Gutachten<br />

werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV benannt.<br />

6. Die Aussendung elektromagnetischer Störstrahlungen jeder einzelnen<br />

Windenergieanlage, der abgesetzten Infrastrukturanlagen <strong>und</strong> des Windparks<br />

in der Summe ist zu begrenzen. Die Einhaltung der Anforderungen<br />

aus der aktuellen Version des Standards IEC 60945 (Maritime Navigation<br />

and Radiocommunication Equipment and Systems. General Requirements.<br />

Methods of testing and required test results) ist sicherzustellen.<br />

6.2 Schiffsradaranlagen<br />

1. Schiffsradaranlagen stellen <strong>für</strong> die sichere Schiffsführung unverzichtbare<br />

Navigationsmittel dar. Ihr Gebrauch dient der terrestrischen Navigation,<br />

der Ortung <strong>von</strong> Schifffahrtshindernissen <strong>und</strong> insbesondere der Kollisionsverhütung.<br />

Bei verminderter Sicht sind Schiffsradaranlagen die einzigen<br />

nicht kooperierenden Navigationsmittel, um die Möglichkeit der Gefahr<br />

eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen frühzeitig zu erkennen<br />

<strong>und</strong> zu bewerten sowie daraus resultierende Gefahren abwehrende<br />

Maßnahmen zu ergreifen (Vermeidung <strong>von</strong> Nahbereichslagen,<br />

Verbot des Ausweichens (vgl. Regel 19 KVR)).<br />

2. Der gehörige Gebrauch <strong>von</strong> Schiffsradaranlagen ist daher zu gewährleisten.<br />

Aus nautisch-verkehrlicher Sicht sind insbesondere folgende Anforderungen<br />

zu berücksichtigen:<br />

- Die permanente, vollständige <strong>und</strong> eindeutige Radarbilddarstellung<br />

übriger Verkehrsteilnehmer in der Umgebung <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks<br />

muss sichergestellt werden.<br />

- Beeinträchtigungen der Trackinitialisierung <strong>und</strong> -verfolgung sowie der<br />

ARPA-Funktion müssen vermieden werden.<br />

- Unzulängliche Radarinformationen müssen möglichst vermieden werden.<br />

3. Aufgr<strong>und</strong> ihres Einflusses auf Ausbreitung <strong>und</strong> Reflexion elektromagnetischer<br />

Strahlung können Windenergieanlagen radartechnische Auswirkungen<br />

verursachen, wie z. B.:<br />

- Abschattungen, Sättigungszonen<br />

- Mehrfachreflexionen<br />

- Nebenkeulenechos<br />

- Beeinträchtigung des radialen <strong>und</strong> azimutalen Auflösungsvermögens.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

31


4. Die <strong>von</strong> Windenergieanlagen/Windparks möglicherweise verursachten<br />

Auswirkungen auf die mit Radar navigierende Schifffahrt dürfen nicht zu<br />

nennenswerten Beeinträchtigungen des gehörigen Gebrauchs <strong>von</strong><br />

Schiffsradaranlagen führen. Insbesondere muss die Feststellung der<br />

Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen<br />

jederzeit gewährleistet bleiben.<br />

5. Anordnung <strong>und</strong> Reflexionsvermögen <strong>von</strong> Einzelanlagen/Windparks sowie<br />

die Geometrie <strong>von</strong> Windenergieanlagen in den Blöcken müssen dahingehend<br />

ausgerichtet werden, dass<br />

- etwaige radartechnische Auswirkungen im umgebenden Verkehrsraum<br />

möglichst vermieden bzw. minimiert werden <strong>und</strong><br />

- die Erkennbarkeit der einem ausrüstungspflichtigen (SOLAS) Fahrzeug<br />

zugewandten Peripherie eines Windparks aus einer Entfernung<br />

<strong>von</strong> 6 Seemeilen oder weniger sichergestellt ist.<br />

Ggf. ist das Reflexionsvermögen durch geeignete Maßnahmen anzupassen.<br />

6. Zwecks erster Erfassung <strong>und</strong> Bewertung möglicher Beeinträchtigungen<br />

<strong>von</strong> Schiffsradaranlagen erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich eine diesbezügliche Bewertung<br />

<strong>von</strong> Einzelanlagen bzw. Windparks durch die WSV im Benehmen mit<br />

den beteiligten Fachbehörden. Dazu sind der zuständigen Stelle der WSV<br />

auf Anforderung folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:<br />

- Lageplan der Einzelanlagen / der Windparks sowie der Windenergieanlagen<br />

im Windpark (inkl. Koordinaten der Einzelanlagen) <strong>und</strong><br />

- Konstruktionszeichnungen bzw. detaillierte Beschreibung des voraussichtlich<br />

zum Einsatz kommenden Windenergieanlagentyps.<br />

7. Falls im Rahmen der primären Bewertung gemäß Ziff. 6 durch die WSV<br />

<strong>und</strong> die beteiligten Fachbehörden festgestellt wird, dass zur abschließenden<br />

Klärung des Sachverhaltes ein einzelfallbezogenes <strong>und</strong> unabhängiges<br />

radartechnisches Gutachten herangezogen werden muss, ist ein solches<br />

Gutachten vom Antragsteller beizubringen. Im Rahmen dessen sind<br />

etwaige Auswirkungen unter Berücksichtigung der örtlichen verkehrlichen<br />

Gegebenheiten zu beschreiben, zu bewerten <strong>und</strong> etwaige Kompensationsmaßnahmen<br />

darzustellen. Konkrete Anforderungen an ein solches<br />

Gutachten werden <strong>von</strong> der zuständigen Stelle der WSV im Benehmen mit<br />

den beteiligten Fachbehörden benannt.<br />

8. Die Verwendung <strong>von</strong> Radarantwortbaken (RACON) zur Markierung <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen oder Windparks ist wegen ihrer Triggerbarkeit (Auslösung<br />

<strong>von</strong> Antwortsignalen) durch Mehrfachreflexionen nicht zulässig.<br />

9. Soweit die Beibringung eines unabhängigen radartechnischen Gutachtens<br />

gemäß Ziff. 7 erforderlich ist, wird selbiges bei Bedarf abschließend<br />

durch die FVT überprüft.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

32


7 <strong>Betrieb</strong><br />

Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />

1. Vom Antragsteller/Betreiber ist ein Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept vorzulegen.<br />

Die Vorlage hat rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Monate<br />

vor Baubeginn eines Windparks bzw. <strong>von</strong> Einzelwindenergieanlagen zu<br />

erfolgen.<br />

2. Anhand des Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzeptes sind u. a. präventive <strong>und</strong><br />

schadensminimierende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem <strong>Betrieb</strong><br />

des Windparks darzustellen. Dies umfasst auch Art <strong>und</strong> Umfang der vom<br />

Betreiber gr<strong>und</strong>sätzlich durchzuführenden Seeraumbeobachtung in der<br />

Umgebung <strong>von</strong> Windparks.<br />

3. Das Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept bedarf der Zustimmung durch die<br />

zuständige Stelle der WSV.<br />

4. Der Vorhabensträger hat ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem<br />

sowie ein Sicherheitshandbuch mit Verfahrensanweisungen <strong>und</strong><br />

Notfallplänen zu erstellen.<br />

5. Im Rahmen der Durchführung der im Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitskonzept<br />

darzustellenden Präventivmaßnahmen (zum Eigenschutz des Vorhabens<br />

<strong>und</strong>/oder zur Sicherung des umgebenden Schiffsverkehrs) können Einrichtung<br />

<strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> technischen Systemen <strong>und</strong> Technikräumen auf<br />

Windenergieanlagen seitens des Betreibers erforderlich werden. Die<br />

technischen Anforderungen an solche Technikräume <strong>und</strong> dessen Ausstattung<br />

mit nachrichtentechnischen Komponenten sind vergleichbar mit<br />

denen der Verkehrstechnikaußenstationen (s. u.). Hier sind Synergieeffekte<br />

zwischen Maßnahmen zum Eigenschutz durch den Betreiber <strong>und</strong><br />

der Maritimen Verkehrssicherung nutzbar.<br />

Ausstattung <strong>von</strong> Windparks mit Verkehrstechnik der WSV<br />

6. Auf Anforderung der zuständigen Stelle der WSV sind Errichtung <strong>und</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Verkehrstechnikaußenstationen (VTA) in Windparks zu dulden<br />

<strong>und</strong>, soweit erforderlich, zu unterstützen.<br />

7. Die VTAn nehmen die technischen Komponenten der Verkehrstechnik<br />

der WSV auf <strong>und</strong> sind datentechnisch mit den landseitigen Datenzentren<br />

der WSV zu verbinden. Für diese Anbindung kommt das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz<br />

der WSV zum Einsatz. Der Betreiber hat die Mitnutzung<br />

der parkinternen Datennetze <strong>und</strong> die Anbindung an einen landseitigen<br />

Übergabepunkt auf Anforderung zu dulden <strong>und</strong> einem Dritten gegenüber<br />

zu vertreten.<br />

8. Die detaillierten technischen Anforderungen zur Planung der VTA plus<br />

des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes <strong>und</strong> der parkinternen Datennetze<br />

sind mit der zuständigen Stelle der WSV abzustimmen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

33


9. Im Rahmen der tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Möglichkeiten hat der<br />

Betreiber die VTAn, die Integration des Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetzes<br />

in den Datenanbindungen bis zum Übergabepunkt an Land, Kapazitäten<br />

in den parkinternen Datennetzen <strong>und</strong> ggf. die technischen Komponenten<br />

der Dienste des SMV unentgeltlich zur Verfügung zu stellen bzw. die Mittel<br />

aufzubringen.<br />

Rückbau<br />

10. Nach ersatzlosem Außerkrafttreten <strong>von</strong> Genehmigungen (d. h. durch<br />

Erlöschen, Ablauf, Widerruf etc.) sind Einzelanlagen bzw. Windparks<br />

sowie deren Netzanbindungen gr<strong>und</strong>sätzlich zurückzubauen.<br />

11. Während <strong>und</strong> nach der Rückbauphase muss die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs <strong>und</strong> der schiffbare Zustand der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

dauerhaft gewährleistet bleiben.<br />

12. Durch den Rückbau sind die privatrechtlich genutzten b<strong>und</strong>eseigenen<br />

Flächen in den ursprünglichen Zustand oder – soweit die WSV eingewilligt<br />

hat – in einen den veränderten Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen. Privatrechtliche Aspekte des<br />

Rückbaus werden im privatrechtlichen Nutzungsvertrag festgelegt.<br />

13. Die Kosten der Rückbaumaßnahme sind in geeigneter Form abzusichern.<br />

Die Absicherung ist vor Baubeginn nachzuweisen. Die Ermittlung<br />

der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist nachvollziehbar nachzuweisen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

34


8 Definitionen<br />

Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Abstrahlwinkel Horizontale <strong>und</strong> vertikale Winkelbereiche, in<br />

denen z. B Selbstleuchter ihr Licht abstrahlen.<br />

AIS Automatic Identification<br />

System<br />

Ansteuerungsbereich<br />

AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt<br />

AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone<br />

BImSchG B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz <br />

Blattspitzenhindernisfeuer<br />

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem.<br />

Mit AIS identifizieren sich Schiffe <strong>und</strong> geben<br />

ihre Position, Kurs <strong>und</strong> Geschwindigkeit<br />

sowie weitere Daten <strong>für</strong> andere bekannt.<br />

AIS dient der Vermeidung <strong>von</strong> Kollisionen<br />

auf See, dem automatischen Informationsaustausch<br />

zwischen Schiffen untereinander<br />

<strong>und</strong> mit Landstationen.<br />

Seewärts an ein Fahrwasser grenzender<br />

Zu- <strong>und</strong> Abgangsbereich.<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vom<br />

24. April 2007.<br />

Jenseits (d. h. seewärts) des Küstenmeeres<br />

gelegenes <strong>und</strong> an dieses anschließende<br />

Seegebiet <strong>von</strong> maximal 200 sm Entfernung<br />

zur Basislinie (vgl. Art. 55 ff. SRÜ).<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen <strong>und</strong> ähnliche<br />

Vorgänge.<br />

Hindernisfeuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong><br />

Luftfahrthindernissen. Die Feuer werden<br />

auf bzw. in den Rotorblattspitzen <strong>von</strong> Windenergieanlagen<br />

montiert. Die Spezifikationen<br />

des Feuers sind in der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />

Blendung Als Blendung bezeichnet man eine visuelle<br />

Störempfindung, welche durch besonders<br />

helle Lichtquellen ausgelöst wird.<br />

BMVBS B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung<br />

Taktung Zeitlicher Ablauf einer Lichterscheinung<br />

(Hell- <strong>und</strong> Dunkelzeit) eines Feuers.<br />

BSH B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Seeschifffahrt<br />

<strong>und</strong> Hydrographie<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

B<strong>und</strong>esoberbehörde im Geschäftsbereich<br />

des BMVBS, zuständige Genehmigungsbehörde<br />

in der AWZ.<br />

Flächen, die in § 1 WaStrG festgelegt sind.<br />

Bypass Bypass (englisch: Umgehung, Überbrückung)<br />

bezeichnet in den meisten Kontexten<br />

die Umgehung einer vorhandenen Ver-<br />

DCF77<br />

D = Deutschland<br />

C = Langwellensender<br />

F = Frankfurt (Senderort)<br />

77 = Frequenz 77,5 kHz<br />

DFS Deutsche Flugsicherung<br />

GmbH<br />

bindung.<br />

Langwellensender, der die meisten funkgesteuerten<br />

Uhren im zentralen <strong>und</strong> westlichen<br />

Europa mit dem genauen Zeitsignal<br />

versorgt.<br />

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist<br />

<strong>für</strong> die Flugverkehrskontrolle in Deutsch-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

35


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

land zuständig. Darüber hinaus entwickelt<br />

die DFS Flugsicherungs-, Ortungs- <strong>und</strong><br />

Navigationssysteme.<br />

Dienste, hier nur im VTA VTAn nehmen die technischen Komponenten<br />

der so genannten Sensor- <strong>und</strong> Einwirkdienste<br />

auf, die aus technischen Gründen<br />

in der Nähe des Versorgungsgebietes untergebracht<br />

werden müssen. Diese Dienste<br />

ermitteln <strong>für</strong> die Verkehrsüberwachung relevante<br />

Informationen über die Lage im Versorgungsgebiet<br />

<strong>und</strong> leiten diese weiter.<br />

Außerdem werden <strong>von</strong> diesen Diensten<br />

Kommunikationswege zur Schifffahrt realisiert.<br />

direktes Licht Unmittelbare Lichtabstrahlung einer Lichtquelle<br />

in Richtung des Beobachters; bei<br />

Überschreitung bestimmter Grenzwerte<br />

kommt es zur Blendung.<br />

DWD Deutscher Wetterdienst Amtlicher Wetterdienst der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, Hauptsitz Offenbach.<br />

effektive <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />

EmsSchEV Verordnung zur Einführung<br />

der Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung<br />

Ergibt sich aus der photometrischen Lichtstärke<br />

(als Zeitverlauf) unter Berücksichtigung<br />

der Wahrnehmungsfähigkeit des Auges<br />

sowie eines Verlustfaktors (Definitionen<br />

in VV-WSV 2405, IALA Recommendations<br />

sowie DIN V/ENV 50234).<br />

Verordnung, mit der die Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung in Kraft gesetzt wird.<br />

Fahrrinne Auf Solltiefe vorgehaltener tiefster Teil eines<br />

Fahrwassers.<br />

Fahrwasser Wasserflächen, die i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

SeeSchStrO bzw. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2<br />

SchOEmsmündung durch Sichtzeichen<br />

begrenzt oder gekennzeichnet sind bzw. <strong>für</strong><br />

die durchgehende Schifffahrt bestimmt<br />

sind.<br />

Festfeuer <strong>Betrieb</strong> ohne Taktung. Es gibt keine<br />

Unterbrechung der Hellzeit.<br />

Feuer W, rot Ein Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen,<br />

das ausschließlich auf<br />

Windenergieanlagen verwendet wird. Die<br />

Spezifikationen des Feuers sind in der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen definiert.<br />

Feuer W, rot ES Ein Feuer W rot, welches sowohl die Spezifikationen<br />

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

als auch die erweiterten Spezifikationen<br />

der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong><br />

erfüllt.<br />

Fünf-<br />

Seemeilenlaterne<br />

Seelaterne, deren Lichtstärke so definiert<br />

ist, dass bei fest definierten Umgebungsbedingungen<br />

ein Erkennbarkeitsabstand <strong>von</strong><br />

fünf Seemeilen gegeben ist (gemäß IALA<br />

spricht man auch <strong>von</strong> der Nenntragweite).<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

36


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

FVT Fachstelle der Wasser- <strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung <strong>für</strong><br />

Verkehrstechniken<br />

Dienstsitz: Koblenz<br />

GG Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

HAT Highest Astronomical Tide Höhe des höchsten Hochwassers, das <strong>für</strong><br />

einen Ort allein auf der Gr<strong>und</strong>lage der ermittelten,<br />

örtlich herrschenden Gezeitenbedingungen<br />

(d. h. allein auf astronomischer<br />

Basis) vorausberechnet werden kann.<br />

HHP-Anker , High-<br />

Hold-Anker<br />

Anker mit hoher Haltekraft Anker moderner Bauart, der im Vergleich<br />

zu konventionellen Ankern bei gleicher<br />

Haltekraft ein geringeres Gewicht besitzt,<br />

bauartbedingt jedoch tiefer in den Ankergr<strong>und</strong><br />

eindringt.<br />

Hindernisfeuer Feuertyp zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen.<br />

Die Spezifikationen des Feuers<br />

sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

definiert.<br />

Indirektes Licht Licht, das nicht durch die Lichtquelle<br />

direkt, sondern durch Reflexion auf die<br />

beleuchtete Fläche gelangt.<br />

inverse Darstellung Bei inverser Darstellung (<strong>von</strong> lateinisch<br />

"inverso": Umkehrung) werden alle Farben<br />

in ihr Gegenteil verkehrt <strong>und</strong> ausgegeben.<br />

Kollisionsfre<strong>und</strong>liche<br />

Bauweise<br />

Konstruktions-, Gründungs- oder Bauart<br />

<strong>von</strong> Windenergieanlagen, die im Falle einer<br />

Kollision mit einem Schiff gewährleistet,<br />

dass der Schiffskörper so wenig wie möglich<br />

beschädigt wird.<br />

Küstenmeer Hoheitsgewässer eines Küstenstaates bis<br />

zu einer Entfernung <strong>von</strong> maximal 12 sm<br />

<strong>von</strong> der Basislinie (d. h. bis max. 12 sm<br />

Entfernung <strong>von</strong> der Küstenlinie bei Niedrigwasser,<br />

vgl. Art. 3 ff SRÜ).<br />

KVR Kollisionsverhütungs-<br />

regeln<br />

Internationale Regeln <strong>von</strong> 1972 zur Verhütung<br />

<strong>von</strong> Zusammenstößen auf See. Internationales<br />

Seeverkehrsrecht, gültig auf der<br />

Hohen See <strong>und</strong> den mit diesen zusammenhängenden,<br />

<strong>von</strong> Seeschiffen befahrbaren<br />

Gewässern, d. h. auch in der deutschen<br />

AWZ <strong>und</strong> subsidiär auf den deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen.<br />

KVZ Küstenverkehrszone Bereich zwischen der Küstenlinie eines<br />

Staates <strong>und</strong> einem seewärts angrenzenden<br />

Verkehrstrennungsgebiet.<br />

Leuchtdichte Die Leuchtdichte L (engl. luminance) ist das<br />

fotometrische Maß <strong>für</strong> den Helligkeitseindruck,<br />

den das Auge <strong>von</strong> einer leuchtenden<br />

oder beleuchteten Fläche hat.<br />

Lichtemission,<br />

unzulässige<br />

Durch ungerichtete Abstrahlung <strong>von</strong> Lichtquellen<br />

kommt es zu einer nicht gewünschten<br />

Aufhellung des Horizontes. Es können<br />

sich so genannte Lichtglocken bilden.<br />

Lotsenversetzung Das an oder <strong>von</strong> Bord bringen eines Lotsen<br />

mittels Schiff (Lotsenversetzschiffe) oder<br />

Hubschrauber.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

37


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Luftfahrthindernis Ein Hindernis, das sich in seinen Dimensionen<br />

so weit über dem Erdboden erhebt,<br />

dass es eine Gefahr <strong>für</strong> den Luftverkehr<br />

darstellt. Die Grenzen sind national in der<br />

AVV <strong>Kennzeichnung</strong> Luftfahrt definiert.<br />

Mittlerer Wasserstand<br />

Morphologische<br />

Rinne<br />

Morphologische<br />

Sohle<br />

MVS Maritime Verkehrssicherung<br />

Festgelegter Mittelwert der Wasserstandsschwankungen<br />

= Seekartennull. Gilt nur <strong>für</strong><br />

die Ostsee! Bezug in Schleswig-Holstein:<br />

Normalnull (NN), in Mecklenburg-Vorpommern:<br />

langjähriger mittlerer Wasserstand.<br />

Anwendungsbezogen: Bereich innerhalb<br />

eines schiffbaren Gewässers, der durch die<br />

äußerste Umhüllende aller <strong>für</strong> die Schifffahrt<br />

notwendigen Fahrrinnenlagen gebildet<br />

wird.<br />

Anwendungsbezogen: Umhüllende der<br />

vertikalen Ausdehnung naturbedingter<br />

Tiefstlagen der Gewässersohle innerhalb<br />

der morphologischen Rinne.<br />

Durch die Verkehrszentralen der WSV u. a.<br />

zur Verhütung <strong>von</strong> Kollisionen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>berührungen<br />

bzw. zur Verkehrsablaufsteuerung<br />

gegebenen Verkehrsinformationen<br />

<strong>und</strong> Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen<br />

Verfügungen zur Verkehrsregelung<br />

<strong>und</strong> -lenkung.<br />

MW Die Mittelwelle ist ein Frequenzband <strong>und</strong> dient<br />

zur Kommunikation durch Übertragung elektromagnetischer<br />

Wellen. Sie schließt den Bereich<br />

<strong>von</strong> 300 kHz (1000 m) bis 3000 kHz<br />

(100 m) ein.<br />

Nachtkennzeichnung <br />

Nahbereichskennzeichnung<br />

Visuelle (i. d. R. lichttechnische) <strong>Kennzeichnung</strong>,<br />

die ein Bauwerk oder Hindernisse<br />

bei Nacht markiert.<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen,<br />

die <strong>für</strong> einen Sichtbarkeitsabstand <strong>von</strong> max.<br />

1000 m definiert ist.<br />

Peripherielinie Linie, die die äußere Begrenzung eines<br />

Windparks bildet (vgl. Bsp. in Anhang 1).<br />

photometrische<br />

Lichtstärke<br />

praktische meteorologische<br />

Sichtweite<br />

Die messtechnisch ermittelte Lichtstärke<br />

einer Lichtquelle.<br />

Ein Maß <strong>für</strong> die Trübung der Atmosphäre<br />

(Nebel, Dunst). Wird z. B. durch Wetterbeobachtungen<br />

vom DWD erfasst.<br />

Reeden Ausgewiesene Ankerflächen <strong>für</strong> die Schifffahrt.<br />

Revierbetrieb <strong>Betrieb</strong>szustand der antriebs- <strong>und</strong> manövertechnischen<br />

Anlagen eines Schiffes<br />

innerhalb eines Reviers (z. B. während der<br />

Fahrt auf der Elbe).<br />

Riegelwirkung Nachteilige Beeinflussung des Schiffsverkehrs<br />

durch z. B. erzwungene Inkaufnahme<br />

<strong>von</strong> Umwegen <strong>und</strong>/oder Zeitverlusten infolge<br />

der Umfahrung <strong>von</strong> Hindernissen.<br />

Schaltzeiten Zeitpunkte, zu denen die Befeuerung <strong>von</strong><br />

Windenergieanlagen synchron ein- bzw.<br />

ausgeschaltet werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

38


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Schifffahrtspolizei Abwehr <strong>von</strong> Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong><br />

Leichtigkeit des Schiffsverkehrs bzw. Abwehr<br />

<strong>von</strong> der Schifffahrt ausgehender Gefahren<br />

<strong>für</strong> die maritime Umwelt (vgl.<br />

§ 1 Abs. 2 SeeAufgG).<br />

SchOEmsmündung Schifffahrtsordnung Emsmündung<br />

Bilaterales deutsch-niederländisches Seeverkehrsrecht,<br />

gültig im Bereich der Emsmündung.<br />

SeeAnlV Seeanlagenverordnung Verordnung über Anlagen seewärts der<br />

Begrenzung des deutschen Küstenmeeres;<br />

gültig u. a. <strong>für</strong> die Errichtung <strong>und</strong> den <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>von</strong> Anlagen in der deutschen AWZ.<br />

SeeAufgG Seeaufgabengesetz Gesetz über die Aufgaben des B<strong>und</strong>es auf<br />

dem Gebiet der Seeschifffahrt.<br />

SeeSchStr Seeschifffahrtsstraßen Wasserflächen, deren Ausdehnung in § 1<br />

SeeSchStrO bzw. § 1 EmsSchEV festgelegt<br />

ist.<br />

SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung<br />

Nationales Seeverkehrsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, gültig auf allen deutschen<br />

Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme<br />

der Emsmündung.<br />

Sicherheitszone Wasserflächen, die sich in einem Abstand<br />

<strong>von</strong> 500 m, gemessen <strong>von</strong> jedem Punkt des<br />

äußeren Randes, um Anlagen o. ä. erstrecken<br />

(§ 7 Abs. 1 VOKVR).<br />

sm Seemeile Bogenminute eines Großkreises (z. B. eines<br />

Meridians), Länge: 1.852 m.<br />

SMV System Maritime Verkehrstechnik<br />

Von der WSV betriebene technische Systeme<br />

zur Maritimen Verkehrssicherung.<br />

Das SMV gliedert sich in verschiedene<br />

Dienste. Die Verantwortung <strong>für</strong> dessen<br />

Planung, Aufbau, <strong>Betrieb</strong>, Instandhaltung<br />

<strong>und</strong> Rückbau liegt bei der WSV.<br />

SOLAS Safety of Life at Sea Internationales Übereinkommen zum<br />

Schutz des menschlichen Lebens auf See.<br />

Regelung der Umsetzung internationaler<br />

Sicherheitsstandards <strong>für</strong> den Bau <strong>und</strong> die<br />

Ausrüstung <strong>von</strong> Seeschiffen.<br />

SRÜ Internationales Seerechtsübereinkommen<br />

der Vereinten<br />

Nationen <strong>von</strong> 1982<br />

ssG Strom- <strong>und</strong> schifffahrtspolizeiliche<br />

Genehmigung<br />

Internationales Seevölkerrecht<br />

Nach § 31 WaStrG erforderliche Genehmigung<br />

u. a. zur Errichtung, <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> Veränderung<br />

<strong>von</strong> Anlagen in, über, unter oder<br />

am Ufer <strong>von</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen, wenn<br />

durch die beabsichtigte Maßnahme eine<br />

Beeinträchtigung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs oder des schiffbaren<br />

Zustands der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />

zu erwarten ist.<br />

Strompolizei Erhaltung des schiffbaren Zustands der<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen (vgl. § 24 Abs. 1<br />

WaStrG).<br />

Synchronisation (<strong>von</strong> griechisch sýn, „zusammen“ <strong>und</strong><br />

chrónos, „Zeit“, wörtlich etwa „Herstellen<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

39


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

Tageskennzeichnung<br />

<strong>von</strong> Gleichlauf“), bezeichnet das zeitliche<br />

Aufeinander-Abstimmen <strong>von</strong> Vorgängen.<br />

Visuelle (i.d.R. licht- oder farbtechnische)<br />

<strong>Kennzeichnung</strong>, die ein Bauwerk oder Hindernis<br />

am Tage markiert.<br />

UKW Als Ultrakurzwellen (UKW) bezeichnet man<br />

elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich<br />

<strong>von</strong> 30 MHz bis 300 MHz,<br />

entsprechend Wellenlängen zwischen 10<br />

<strong>und</strong> 1 Meter.<br />

UM Uneingeschränktes<br />

Manövriergebiet<br />

Verkehrstechnikbetriebsnetz<br />

Von den WSDn Nord <strong>und</strong> Nordwest identifizierte<br />

Wasserflächen in der Inneren Deutschen<br />

Bucht <strong>und</strong> in den Mündungsbereichen<br />

<strong>von</strong> Ems, Jade, Weser <strong>und</strong> Elbe. Das<br />

UM muss der Schifffahrt aufgr<strong>und</strong> der dortigen<br />

verkehrlichen Gegebenheiten (Verkehrsfrequenz<br />

<strong>und</strong> -struktur, Linien- <strong>und</strong><br />

Flächenverkehre, Begegnungs-, Überhol<strong>und</strong><br />

Kreuzungssituationen), der schiffsseitigen<br />

<strong>Betrieb</strong>s- <strong>und</strong> Manöverzustände <strong>und</strong><br />

der nautisch-technischen <strong>und</strong> meteorologisch-hydrologischen<br />

Randbedingungen in<br />

möglichst vollem Umfang zur Verfügung<br />

stehen. Es ist daher <strong>von</strong> künstlichen Hindernissen<br />

<strong>und</strong> Bauwerken (auch: Seekabel)<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei zu halten.<br />

Das Verkehrstechnik-<strong>Betrieb</strong>snetz gewährleistet<br />

den überörtlichen Datentransport im<br />

SMV <strong>und</strong> verbindet u. a. die VTA´s mit den<br />

Verkehrstechnikräumen (Datenzentralen)<br />

an Land. Datenübertragungen <strong>für</strong> das SMV<br />

<strong>von</strong> Offshore-Bereichen erfordern die Mitnutzung<br />

der dort angeschlossenen Übertragungsstrecken.<br />

Für diese Datenübertragung<br />

sind Qualitätsparameter hinsichtlich<br />

Verfügbarkeit <strong>und</strong> Integrität sowie Security<br />

<strong>und</strong> Safety zu beachten.<br />

vice versa Umgekehrt, umgedreht<br />

VOKVR Verordnung zur Einführung<br />

der KVR<br />

VTA Verkehrstechnik-<br />

Außenstation<br />

Verordnung zur Inkraftsetzung der KVR<br />

VTA umfasst die Raumkapazität <strong>für</strong> technische<br />

Komponenten eines oder mehrerer<br />

Dienste des SMV, aber nicht die technischen<br />

Komponenten der/des Dienste(s)<br />

selbst. Die Raumkapazität kann durch ein<br />

oder mehrere Räume bzw. Schaltschränke<br />

realisiert werden. Eine wichtige Eigenschaft<br />

dieser Raumkapazität ist, dass nur durch<br />

die WSV autorisiertes Personal Zugriff auf<br />

die beherbergten technischen Komponenten<br />

hat. Daneben umfasst ein VTA die Trägersysteme<br />

<strong>für</strong> technische Komponenten<br />

des/der Dienste(s) im Außenbereich (z. B.<br />

Antennen). Die Dimensionierung der Trägersysteme<br />

<strong>und</strong> der Raumkapazität muss<br />

die Anforderungen aller erforderlichen<br />

Komponenten erfüllen. Des Weiteren umfasst<br />

der Begriff VTA die Kabeltrassen <strong>von</strong><br />

den Trägersystemen der Außenkomponen-<br />

40<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs


Abkürzung Definition Beschreibung<br />

ten, den Überspannungsschutz, die Einhaltung<br />

der Umgebungsanforderungen der<br />

technischen Komponenten, die Energieversorgung<br />

<strong>und</strong> den Datenübergabepunkt zum<br />

Verkehrstechnikbetriebsnetz.<br />

VTG Verkehrstrennungsgebiet Durch die International Maritime Organisation<br />

(IMO) bekannt gemachte Schifffahrtswege,<br />

die durch Trennlinien oder Trennzonen<br />

in Einbahnwege unterteilt sind. Sie<br />

dürfen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts<br />

der Trennzone oder Trennlinie befahren<br />

werden (vgl. Regel 10 KVR).<br />

WaStrG B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz<br />

weiß blitzende<br />

Tagesfeuer,<br />

Tagesmittelleistungsfeuer<br />

Nationales Wasserwegerecht<br />

Eine Kategorie <strong>von</strong> Feuertypen gemäß der<br />

gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

(AVV Luftfahrt). Weiß blitzende Tagesfeuer<br />

besitzen eine effektive Lichtstärke <strong>von</strong><br />

20.000 cd in der Lichtfarbe weiß<br />

Windpark Anordnung <strong>von</strong> mehreren Windenergieanlagen,<br />

die in einem räumlichen Zusammenhang<br />

stehen.<br />

WSD Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion, Mittelbehörde<br />

aus dem Geschäftsbereich des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

<strong>für</strong> Verkehr, Bau <strong>und</strong><br />

Stadtentwicklung<br />

WSD Nord Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nord mit<br />

Sitz in Kiel<br />

WSD Nordwest Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

mit Sitz in Aurich<br />

WSV Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des<br />

B<strong>und</strong>es<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

41


9 Referenzunterlagen<br />

- SeeAufgG, WaStrG, SRÜ, KVR, VOKVR, SeeSchStrO, SchOEmsmündung<br />

- IALA Maritime Buoyage System<br />

- DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil 3,<br />

März 1982<br />

- DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1, April 1999<br />

- DIN 5033 Farbmessung, Teile 1(03/1979), 2 (05/1992), 3 (07/1992) <strong>und</strong> 8<br />

(04/1982)<br />

- DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische Eigenschaften<br />

<strong>von</strong> Materialien, Juli 1978<br />

- IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />

Structures, Dezember 2008<br />

- IALA Recommendations for the rhythmic characters of lights on aids to<br />

navigation E-110, Dezember 2005<br />

- IALA Recommendation O-130 On Categorisation and Availability Objectives<br />

for Short Range Aids to Navigation, Dezember 2004<br />

- IALA Recommendation V-128 On Operational and Technical Performance<br />

Requirements for VTS Equipment, Juni 2005<br />

- IALA Guideline No. 1035 To Availability and Reliability of Aids to Navigation,<br />

Dezember 2004<br />

- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 1 Colour,<br />

Dezember 2008<br />

- IALA Recommendation E-200 On Marine Signal Lights Part 3 Measurement,<br />

Dezember 2008<br />

- DIN EN 12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1:<br />

Ortsfeste Verkehrszeichen); Tabelle 10 Klasse L1 <strong>und</strong> Tabelle12 Klasse<br />

U2, Februar 2008<br />

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen<br />

vom 08. Mai 2007 (NfL I 143/07)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

42


10 Spezifikationsblätter<br />

10.1 Spezifikationsblatt 1<br />

Tagesmarkierung des Turmschaftes<br />

a) Gelber Anstrich des Turmschaftes<br />

Geometrie:<br />

Die Tageskennzeichnung erfolgt durch einen gelben Anstrich des Bauwerkes<br />

(siehe Abb. S10).<br />

Die vertikale Ausdehnung des Anstrichs beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich:<br />

- <strong>für</strong> die Nordsee 0 bis 15 Meter über HAT (Highest Astronomical Tide),<br />

- <strong>für</strong> die Ostsee 2 bis 17 Meter über dem mittleren Wasserstand.<br />

Farbe:<br />

NN<br />

15 m<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

Abbildung S10<br />

Die gelbe Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />

aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />

aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />

b) Beschriftung<br />

Die Beschriftung des Turmes erfolgt durch schwarze Schrift auf der gelben<br />

Tagesmarkierung. Die Schrifthöhe beträgt 1 Meter. Es wird die Schrift nach<br />

DIN 1451 Serifenlose Linear - Antiqua Teil 2: Verkehrsschrift als Mittelschrift<br />

verwendet.<br />

Die schwarze Farbe muss im Neuzustand dem Farbbereich <strong>und</strong> Leuchtdichtefaktor<br />

aus Spezifikationsblatt 5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand<br />

aus Spezifikationsblatt 5, muss der Betreiber einen Neuanstrich<br />

veranlassen.<br />

43


Die Beschriftung ist am Bauwerk horizontal entweder 3-mal um 120° oder<br />

4-mal um 90° versetzt auf dem Umfang der Anlage anzuordnen.<br />

c) Zusatzinformation „Richtungspfeil <strong>und</strong> EXIT“<br />

Optional ist das Bauwerk mit einem schwarzen Pfeil <strong>und</strong> der Beschriftung<br />

„EXIT“ auf der gelben Tagesmarkierung zu kennzeichnen. Der Pfeil informiert<br />

über einen möglichst kurzen Weg zum Verlassen des Windparks<br />

BRW<br />

727<br />

EXIT<br />

Abbildung S11<br />

Für die schwarze Farbe gelten die gleichen farbmetrischen Anforderungen<br />

wie <strong>für</strong> die Beschriftung (b). Die Pfeile werden senkrecht zum kürzesten Peripherieabstand<br />

auf beiden Seiten (180° Versatz) angebracht (Abb. S12).<br />

Pfeil (2x)<br />

W<br />

N<br />

S<br />

Abbildung S12<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

EXIT<br />

BRW<br />

727<br />

Kürzeste Richtung zum<br />

Verlassen des Windparks<br />

O<br />

Turmschaft in Aufsicht<br />

44


d) Geometrie der Beschriftung bei einfacher Tageskennzeichnung<br />

Abb. S13 stellt die geometrische Anordnung der Beschriftung dar.<br />

Obere <strong>und</strong> untere Schriftreihe müssen horizontal zentriert zueinander ausgerichtet<br />

sein.<br />

Abbildung S13<br />

e) Geometrie der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>für</strong> die Zusatzinformation<br />

Abb. S14 stellt die geometrische Anordnung des Pfeils <strong>und</strong> der Beschriftung<br />

EXIT dar. Die Beschriftung liegt immer auf der stumpfen Seite des Pfeils.<br />

Abbildung S14<br />

Bemerkung: Aus technischen Gründen kann die Darstellung der Schrift im vorliegenden<br />

Dokument <strong>von</strong> der tatsächlich geforderten Schrift abweichen. Bei der Realisierung<br />

der Beschriftung sind daher die Daten der geforderten Schrift aus DIN 1451<br />

zu verwenden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

45


10.2 Spezifikationsblatt 2<br />

Teil A Anwendung<br />

5-Seemeilenfeuer gelb<br />

Vertikale Position der Leuchten am Turm:<br />

10 bis 25 Meter über Bezugshöhe (HAT oder MW + 2 m)<br />

HAT (Nordsee)<br />

MW + 2 m (Ostsee)<br />

NN<br />

Horizontaler Abstrahlwinkel:<br />

Leuchte<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

BRW<br />

727<br />

Abbildung S20<br />

Jedes Feuer strahlt horizontal nur in einem bestimmten Sektor Licht ab. Die<br />

Ausleuchtung des Horizontes ist durch die Auswahl geeigneter Leuchten <strong>und</strong><br />

deren Anordnung an den Windenergieanlagen sicherzustellen. Zum Ausgleich<br />

<strong>von</strong> Toleranzen muss der <strong>von</strong> der Leuchte abgestrahlte Sektor an den<br />

Sektorgrenzen um jeweils 2° größer sein.<br />

46


Beispiele:<br />

a) Gerader Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />

Bei geradem Peripherieverlauf beträgt der benötigte horizontale Abstrahlwinkel<br />

180°. Für den Toleranzausgleich ergibt sich somit ein Abstrahlwinkel <strong>von</strong><br />

184° (= 180° + 2° +2°) <strong>für</strong> eine Leuchte.<br />

ausgeleuchteter<br />

Sektor einer<br />

Leuchte<br />

184°<br />

Peripherielinie<br />

Abbildung S21<br />

Leuchte<br />

Durchmesser des<br />

Turmschaftes<br />

b) Rechtwinkliger Peripherieverlauf <strong>für</strong> Variante aus 4.3.2 Ziff. 9 Buchstabe a<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> kann durch zwei Leuchten dargestellt werden. Der gesamt<br />

auszuleuchtende Bereich beträgt 270° <strong>und</strong> wird auf zwei Leuchten aufgeteilt<br />

(2 x 135°). Für den Toleranzausgleich sind Laternen mit einem Abstrahlwinkel<br />

<strong>von</strong> 139° erforderlich (135° + 2° + 2°).<br />

Peripherielinie 2<br />

Abbildung S22<br />

ausgeleuchteter<br />

Sektor einer<br />

Leuchte 139°<br />

139° = 135° + 2° + 2°<br />

Peripherielinie 1<br />

Durchmesser des<br />

Turmschaftes<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

47


c) Allgemeine Richtungsänderung der Peripherie <strong>für</strong> Variante (a) aus 4.3.2<br />

Bei Richtungsänderungen der Peripherielinie um den Winkel α beträgt der<br />

Abstrahlwinkel der Laterne 184° (= 180° + α + 2° + 2°).<br />

Auszuleuchtender Sektor 184° + α = 229°<br />

Peripherielinie α = 45° Richtungsänderung<br />

der Peripherielinie<br />

WEA<br />

Abbildung S23 (Beispiel: α = 45°)<br />

Bemerkung: Der Sektor <strong>von</strong> 229° wird vorzugsweise mit zwei Leuchten dar-<br />

gestellt.<br />

Teil B Technischer Standard der Leuchte<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Die <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen innerhalb eines Offshore-Windparks<br />

erfolgt gemäß IALA-Empfehlung O-139 „On the marking of Man-Made<br />

Offshore Structures“ unter anderem mit 5-Seemeilen-Feuer. Das vorliegende<br />

Dokument setzt die Empfehlung der IALA in eine lichttechnische Beschreibung<br />

um.<br />

5-Seemeilen-Feuer zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich<br />

der WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest sind gr<strong>und</strong>sätzlich entsprechend<br />

des vorliegenden technischen Standards auszuführen. Ausnahmen<br />

bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle der WSV.<br />

Dieser Standard beschreibt im Rahmen der IALA-Empfehlungen sowohl Minimal-<br />

als auch Maximalwerte <strong>für</strong> die Lichtstärke der Laternen. Die Eingrenzung<br />

des Wertebereiches ist erforderlich, um die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs zu gewährleisten, Störungen <strong>von</strong> Schifffahrtszeichen<br />

auszuschließen <strong>und</strong> unnötige Lichtimmissionen zu vermeiden.<br />

Der WSV-Standard beschreibt ausschließlich die Qualität der visuellen<br />

<strong>Kennzeichnung</strong> durch die Laternen. Dessen ungeachtet müssen die Laternen<br />

noch weiteren technischen Standards (z.B. CE-Konformität, Schutzgrad)<br />

entsprechen, die in anderen Regelwerken oder innerhalb der Genehmigungsverfahren<br />

festgelegt sind.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

48


2. Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />

In der Regel leuchtet eine Laterne nur einen bestimmten Sektor im Horizont<br />

aus. Die Größe des ausgeleuchteten Sektors (horizontaler Abstrahlwinkel<br />

ΦL) bildet zusammen mit der Lichtstärke die Hauptmerkmale der Laterne.<br />

Daher müssen die Leuchten <strong>von</strong> außen sichtbar beschriftet sein mit der Bezeichnung:<br />

"5-Seemeilen-Feuer" sowie mit dem Zahlenwert <strong>für</strong> den horizontalen<br />

Abstrahlwinkel. Am Gehäuse muss der abgestrahlte Winkelbereich<br />

durch eine gelbe Markierung dargestellt sein. Die Ausrichtung zur Turmachse<br />

muss durch einen schwarzen Strich gekennzeichnet sein (Abb. S24).<br />

3. Lichtstärken<br />

3.1 Geometrie<br />

gelbe Markierung<br />

<strong>für</strong> Abstrahlwinkel<br />

Φ L<br />

ausgeleuchteter<br />

Winkelbereich<br />

Aufsicht auf Leuchte<br />

Schwarze<br />

Markierung<br />

<strong>für</strong> Richtung zur<br />

Turmachse<br />

Leuchtengehäuse<br />

Abb. S24: Beschriftung <strong>und</strong> Markierung der Laternen<br />

Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S25 <strong>und</strong><br />

S26 dargestellten Bezugsebenen verwendet (siehe auch [4]). Die Abstrahlung<br />

im vertikalen Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die<br />

nach unten durch negative Winkel beschrieben.<br />

horizontale Ebene<br />

Leuchte<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

vertikale Achse<br />

Abb. S25: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

49


vertikale Ebenen<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Leuchte<br />

vertikaler Winkel Θ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

Abb. S26: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />

3.2 Anforderung an die Taktung<br />

Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />

Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S27 ist ein<br />

gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />

rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1s sind (beide Zeiten<br />

sind durch Erreichen der Schwellen 10% <strong>und</strong> 90% definiert). Zeiten über<br />

0,1 s sind unzulässig.<br />

100%<br />

90%<br />

50%<br />

10%<br />

3.3. Lichtstärkeverteilung<br />

I<br />

t an<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

t ab<br />

Hellzeit<br />

Abb. S27: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />

Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />

Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />

im ausgeleuchteten Sektor in dem nachstehenden Toleranzband liegen.<br />

Zeit<br />

50


Abstrahlung<br />

nach unten<br />

vertikaler Abstrahlwinkel<br />

Photometrische Lichtstärke<br />

-10° -5° -2,5° 0° +2,5° +5° +10°<br />

Abstrahlung<br />

nach oben<br />

120 cd<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Θ<br />

Obergrenze<br />

180 cd<br />

Untergrenze<br />

10 cd<br />

Abb. S28: Vorgaben <strong>für</strong> die Lichtstärkeverteilung<br />

Mathematische Beschreibung der Untergrenze:<br />

I<br />

min<br />

⎧120<br />

cd − 24 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong><br />

= ⎨<br />

⎩ 0 <strong>für</strong> Θ > 5°<br />

Θ ≤ 5°<br />

⎫<br />

⎬<br />

⎭<br />

Mathematische Beschreibung der Obergrenze:<br />

I<br />

max<br />

⎧<br />

180 cd<br />

⎪<br />

= ⎨180<br />

cd − 21,<br />

25 cd *<br />

⎪<br />

⎩<br />

10 cd<br />

4. Lichtfarbe<br />

<strong>für</strong><br />

( Θ / 1°<br />

− 2°<br />

)<br />

<strong>für</strong><br />

Θ ≤ 2°<br />

<strong>für</strong><br />

Θ > 10°<br />

⎫<br />

⎪<br />

2°<br />

< Θ ≤10°<br />

⎬<br />

⎪<br />

⎭<br />

Die Lichtfarbe muss im Optimalbereich der "IALA-Recommendation E-200 on<br />

Marine Signal Lights, Part 1: Colours" [2] liegen. Siehe Abb. S29: Der Optimalbereich<br />

ist in der Normfarbtafel gelb hervorgehoben.<br />

51


0.45<br />

0.40<br />

0.35<br />

0.30<br />

Koordinaten der Eckpunkte:<br />

3<br />

y<br />

4<br />

Gelb<br />

2<br />

1<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Rot<br />

0.25<br />

0.55 0.60 0.65 0.70 x 0.75<br />

Abb. S29: Zulässiger Bereich <strong>für</strong> die Lichtfarbe<br />

1 2 3 4<br />

x y x y x y x y<br />

0,5865 0,413 0,581 0,411 0,555 0,435 0,560 0,440<br />

5. Ergänzungen<br />

5.1 Ableitung der lichttechnischen Daten<br />

In der IALA Recommendation O-139 On The Marking of Man-Made Offshore<br />

Structures wird zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen ein Feuer mit<br />

einer Tragweite <strong>von</strong> nicht weniger als 5 Seemeilen gefordert. Die Umsetzung<br />

der IALA-Empfehlung in lichttechnische Werte ist nicht eindeutig. Für den<br />

Bereich der WSV wird diese Umsetzung hiermit einheitlich festgelegt.<br />

Für Offshore-Windparks soll das 5-Seemeilen-Feuer mit den nachstehenden<br />

Taktungen verwendet werden:<br />

Bezeichnung Ablauf<br />

Ubr (3) gelb 16s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)<br />

Blz gelb 4 s 1 + (3)<br />

Zahlenwerte sind Zeitangaben in Sek<strong>und</strong>en. Geklammerte Werte bezeichnen<br />

Dunkelphasen, ungeklammerte Hellphasen.<br />

Die Umrechnung der Tragweitenangabe in lichttechnische Größen erfolgt<br />

unter der Annahme, dass es sich um die Nenntragweite (nominal range) gemäß<br />

„IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2: Calculation,<br />

Definition and Notation of Luminous Range“ [3] handelt. Die Nenntragweite<br />

bezieht sich auf eine praktische meteorologische Sichtweite <strong>von</strong> 10<br />

Seemeilen <strong>und</strong> einer Schwellenbeleuchtungsstärke <strong>von</strong> 2*10 -7 lx.<br />

52


Eine Nenntragweite <strong>von</strong> 5 Seemeilen entspricht einer effektiven <strong>Betrieb</strong>slichtstärke<br />

<strong>von</strong> 76,7 cd. Zur Umrechnung in eine photometrische Lichtstärke<br />

müssen noch <strong>Betrieb</strong>sverluste <strong>und</strong> die Taktung berücksichtigt werden.<br />

Gemäß IALA-Empfehlung [1] <strong>und</strong> [3] sind die <strong>Betrieb</strong>sverluste durch einen<br />

<strong>Betrieb</strong>sfaktor (‚service condition factor’) <strong>von</strong> b = 0,75 zu berücksichtigen. Die<br />

messbare photometrische Lichtstärke muss somit um den Faktor 1/b = 1,33<br />

≈ 1/0,75 höher sein als der <strong>Betrieb</strong>swert.<br />

Die Berücksichtigung der Taktung des Feuers bei der Berechnung der effektiven<br />

Lichtstärke erfolgt gemäß der IALA-Recommendation „Determination<br />

and Calculation of Effective Intensity“ [4].<br />

Um die technische Spezifikation des Feuers <strong>für</strong> beide Taktungen zu vereinheitlichen,<br />

wird die kürzeste Hellzeit (1 s) verwendet.<br />

Unter der Vorraussetzung, dass die Taktung annähernd rechteckförmig ist<br />

I 0 * τ<br />

(siehe 3.2), gilt <strong>für</strong> die effektive Lichtstärke I e = , mit a= 0,2 s <strong>und</strong> I0<br />

a + τ<br />

Lichtstärke im Rechteckimpuls.<br />

Für die kürzeste Hellzeit <strong>von</strong> 1 s ergibt sich somit ein Übertragungsverhältnis<br />

<strong>von</strong><br />

Ie<br />

k : = = 0,<br />

833.<br />

I<br />

0<br />

Berücksichtigt man den <strong>Betrieb</strong>sfaktor <strong>und</strong> das Übertragungsverhältnis zusammen,<br />

so ergibt sich eine messbare photometrische Lichtstärke als Untergrenze<br />

<strong>für</strong> das 5-Seemeilenfeuer <strong>von</strong><br />

76,<br />

7 cd<br />

I min = = 122,<br />

8 cd ≈ 120 cd .<br />

0,<br />

75 x 0,<br />

833<br />

6. Referenzunterlagen<br />

[1] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 0: Overview,<br />

Dezember 2008<br />

[2] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 1: Colours,<br />

Dezember 2008<br />

[3] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 2; Calculation,<br />

Definition and Notation of Luminous Range, Dezember 2008<br />

[4] IALA-Recommendation E-200 on Marine Signal Lights, Part 4: Determination<br />

and Calculation of Effective Intensity, Dezember 2008<br />

[5] DIN 5031 Strahlungsphysik im optischen Bereich <strong>und</strong> Lichttechnik, Teil<br />

3<br />

[6] DIN 5032 Lichtmessung, Teil 1<br />

[7] DIN 5033 Farbmessung, Teile 1, 2, 3 <strong>und</strong> 8<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

53


10.3 Spezifikationsblatt 3<br />

Erläuterung:<br />

Erweiterte Spezifikation <strong>für</strong> das "Feuer W, rot"<br />

Das Feuer W, rot ist entsprechend der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen“ auszuführen.<br />

Die hier aufgestellte erweiterte Spezifikation des Feuers W, rot beinhaltet die<br />

Forderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie eine winkelabhängige<br />

Obergrenze <strong>für</strong> die Lichtstärke.<br />

Dies ist notwendig, um eine Harmonisierung mit der Befeuerung <strong>für</strong> die<br />

Schifffahrt zu ermöglichen <strong>und</strong> im Rahmen des Umweltschutzes unnötige<br />

Lichtemission zu vermeiden.<br />

Geometrie:<br />

Für die Angabe der Lichtstärkeverteilung werden die in Abbildung S30 <strong>und</strong><br />

S31 dargestellten Bezugsebenen verwendet. Die Abstrahlung im vertikalen<br />

Ebenensystem nach oben wird durch positive Winkel, die nach unten durch<br />

negative Winkel beschrieben.<br />

horizontale Ebene<br />

Leuchte<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

vertikale Achse<br />

Abb. S30: Horizontale Ebene (IALA Rec E-200-3)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

54


vertikale Ebenen<br />

horizontaler Winkel φ<br />

Leuchte<br />

vertikaler Winkel Θ<br />

Referenzachse<br />

Lichtstärkeverteilung<br />

Abb. S31: Vertikales Ebenensystem (IALA. Rec. E-200-3)<br />

Anforderung an die Taktung:<br />

Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der<br />

Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung S32 ist ein<br />

gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend<br />

rechteckförmig, wenn die Zeiten tan <strong>und</strong> tab kleiner als 0,1 s sind (beide Zeiten<br />

sind durch Erreichen der Schwellen 10 % <strong>und</strong> 90 % definiert). Zeiten über<br />

0,1 s sind unzulässig.<br />

100%<br />

90%<br />

50%<br />

10%<br />

Lichtstärkeverteilung:<br />

I<br />

t an<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

t ab<br />

Hellzeit<br />

Abb. S32: Zeitverlauf der Lichtstärke<br />

Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der<br />

Leuchten muss bei Festfeuerbetrieb <strong>und</strong> <strong>für</strong> alle horizontalen Abstrahlwinkel<br />

in dem nachstehenden Toleranzband (Abb. S33) liegen. Die Minimalwerte<br />

(untere Grenze) sind durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur <strong>Kennzeichnung</strong><br />

<strong>von</strong> Luftfahrthindernissen vorgegeben.<br />

Zeit<br />

55


255 cd<br />

25,5 cd<br />

-20° -15°<br />

nach unten<br />

Untere Begrenzung der<br />

Lichtstärke gemäß AVV<br />

<strong>Kennzeichnung</strong><br />

Luftfahrthindernisse<br />

Photometrische Lichtstärke<br />

Obere Begrenzung der Lichtstärke<br />

-10° -5° 0° +5° +10° +15°<br />

vertikaler Abstrahlwinkel θ nach oben<br />

170 cd<br />

34 cd<br />

3,4 cd<br />

Abb. S33:Darstellung der Maximalwerte <strong>für</strong> die vertikale Lichtstärkeverteilung<br />

Die folgenden Maximalwerte (obere Begrenzung) dürfen nicht überschritten<br />

werden:<br />

I<br />

max<br />

⎧<br />

25,<br />

5 cd <strong>für</strong> Θ ≤ −15°<br />

⎫<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪<br />

369,<br />

75 cd + 22,<br />

95 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong> −15°<br />

< Θ ≤ −5°<br />

⎪<br />

= ⎨ 255 cd <strong>für</strong> − 5°<br />

< Θ ≤ + 5°<br />

⎬<br />

⎪369,<br />

75 cd − 22,<br />

95 cd * Θ / 1°<br />

<strong>für</strong> + 5°<br />

< Θ ≤ + 15°<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪<br />

⎪⎩<br />

25,<br />

5 cd <strong>für</strong> Θ > + 15°<br />

⎪⎭<br />

Bemerkung:<br />

Für Leuchten, die eine ausreichende Flankensteilheit der Taktung / Kennung<br />

besitzen, wird <strong>für</strong> das Verhältnis zwischen photometrischer <strong>und</strong> effektiver<br />

<strong>Betrieb</strong>slichtstärke der Faktor 1,7 festgelegt.<br />

Ein Feuer, welches sowohl die Spezifikationen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Luftfahrthindernissen als auch den<br />

erweiterten Spezifikationen der vorliegenden WSV-<strong>Richtlinie</strong> erfüllt, heißt<br />

„Feuer W, rot ES“.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

56


10.4 Spezifikationsblatt 4<br />

Synchronisation <strong>und</strong> Harmonisierung<br />

Bei der Nachtkennzeichnung <strong>von</strong> Windenergieanlagen werden vier verschiedene<br />

Kennungen verwendet.<br />

Feuer Bezeichnung Ablauf<br />

Gelbe Feuer (Peripherie) Blz 4 s 1 + (3)<br />

Gelbe Feuer (Eckpunkte) Ubr (3) 16 s 6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5)<br />

Gelbe Feuer (Einzelanlage) Mo (U) 0,5 + (0,5) +0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)<br />

Feuer W, rot - 1 + (0,5) + 1 + (1,5)<br />

Erläuterungen zum Ablauf: Zahlenangaben ohne Klammern beschreiben die<br />

Hellzeit in Sek<strong>und</strong>en, geklammerte Werte die Dunkelzeiten.<br />

Harmonisierung, Windparks:<br />

Alle Feuer eines Parks sind nach folgendem Schema zu harmonisieren.<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />

Peripherie : Blz 4 s / Zeitverlauf: [1 + (3)]<br />

Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />

SPS : Ubr (3) 16 s / Zeitverlauf: [6,5 + (1,5) + 2,5 + (1,5) +2,5 + (1,5)]<br />

t in s<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />

Harmonisierung, Einzelanlagen:<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

Abbildung S40<br />

Gemeinsame Wiederkehr: 16 s<br />

Luftfahrt : Feuer W, rot / Zeitverlauf : [1 + (0,5) +1 + (1,5)]<br />

Schifffahrt : Morse U [0,5 + (0,5) + 0,5 + (0,5) + 1,5 + (4,5)]<br />

t in s<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16<br />

Abbildung S41<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

57


Synchronisation<br />

Alle Feuer sind nach der koordinierten Weltzeit UTC zu synchronisieren. Die<br />

Feuer besitzen eine Wiederkehr der Kennungsfolge <strong>von</strong> 16 s. Die Kennungsfolge<br />

wird, ausgehend <strong>von</strong> der Zeit 00:00:00 UTC, wie in nachstehendem<br />

Diagramm gestartet. Die Kennungsfolgen wiederholen sich alle 16 Sek<strong>und</strong>en<br />

(16*n, n ganze Zahl).<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

h<br />

d<br />

0<br />

(00:00:00 UTC)<br />

Abbildung S42<br />

Die Abweichungen der Schaltzeiten <strong>von</strong> der UTC-Vorgabe müssen kleiner<br />

als 0,01 s sein.<br />

Erläuterungen zu Abb. S43:<br />

8<br />

16<br />

UTC Universal Time Coordinated<br />

W, rot Feuer W, rot<br />

Blz Blitzkennung<br />

Ubr (3) Unterbrochene Kennung<br />

Mo (U) Morsekennung U<br />

h hell<br />

d dunkel<br />

t Zeit<br />

s Sek<strong>und</strong>en<br />

n Ganze Zahl<br />

16*n 16*n+8 16*n+16<br />

t in s<br />

Die koordinierte Weltzeit UTC ist z. B. verfügbar über<br />

- den Langwellensender DCF 77 der Physikalisch Technischen B<strong>und</strong>esanstalt<br />

(PTB). Das Zeitsignal sendet entweder die mitteleuropäische Zeit<br />

(MEZ) oder die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Eine Umrechnung<br />

in UTC hat zu erfolgen.<br />

- die Zeitinformation des Satellitennavigationssystems GPS (Global Positioning<br />

System)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

W, rot<br />

Blz<br />

Ubr (3)<br />

Mo (U)<br />

58


Hinweis:<br />

Bei der Ausgabe der UTC-Zeit über entsprechende Datensätze (NMEA)<br />

muss der Zeitunterschied zwischen UTC-Zeit <strong>und</strong> GPS-Zeit (Leap Seconds)<br />

berücksichtigt werden. Dieser Zeitunterschied ist in der Navigations-<br />

Nachricht des GPS L1 CA-Codes enthalten.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

59


10.5 Spezifikationsblatt 5<br />

Aufsichtfarben<br />

- Die Aufsichtfarben werden gemäß DIN 5033 Farbmessung mit den Normfarbwertanteilen<br />

x <strong>und</strong> y beschrieben; <strong>für</strong> den Leuchtdichtefaktor gilt die<br />

Definition aus DIN 5036-1 Strahlungsphysikalische <strong>und</strong> lichttechnische<br />

Eigenschaften <strong>von</strong> Materialien<br />

Dabei werden die folgenden Messbedingungen zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />

2°-Normalbeobachter, Lichtart D65, Messgeometrie 45/0 oder 0/45<br />

Die Farben Gelb, Weiß <strong>und</strong> Schwarz müssen in den unten dargestellten Bereichen<br />

liegen. Es sind Bereiche <strong>für</strong> den Neuzustand <strong>und</strong> den Gebrauchszustand<br />

definiert.<br />

0.6<br />

y<br />

0.5<br />

0.4<br />

0.3<br />

Weiß<br />

Schwarz<br />

0.2<br />

0.2 0.3 0.4 0.5 x 0.6<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

Gelb<br />

Abbildung S50<br />

Neuzustand<br />

Gebrauchszustand<br />

Die Eckpunkte der Bereiche sind in den nachstehenden Tabellen festgehalten.<br />

Farbe<br />

Gelb, Neuzustand<br />

Eckpunktkoordinaten der<br />

Farbbereiche<br />

1 2 3 4<br />

Leuchtdichtefaktor β<br />

x 0,479 0,456 0,484 0,512 ≥ 0,50<br />

y 0,520 0,494 0,466 0,487<br />

Gelb, Gebrauchs- x 0,465 0,427 0,470 0,522 ≥ 0,50<br />

zustand y 0,534 0,483 0,440 0,477<br />

Schwarz<br />

Bemerkungen:<br />

x 0,260 0,300 0,385 0,345 ≤ 0,02<br />

y 0,310 0,270 0,355 0,395<br />

Gelb wird zusätzlich vom Spektralfarbenzug begrenzt. Bei Schwarz sind<br />

Neu- <strong>und</strong> Gebrauchszustand identisch.<br />

60


10.6 Spezifikationsblatt 6<br />

HAT / MW + 2 m<br />

NN<br />

7,5 m<br />

Schaftanstrahlung<br />

2 m auszuleuchtender<br />

Bereich<br />

XY<br />

Z<br />

Abbildung S60<br />

Die Schaftanstrahlung wird nur eingesetzt, wenn Einzelanlagen in Seeschifffahrtsstraßen<br />

errichtet werden <strong>und</strong> eine Sicherheitszone <strong>von</strong> 500 m im Einzelfall<br />

nicht ausgewiesen werden kann (Kap. 4.3.2 Abschnitt 16).<br />

Sie ersetzt in diesem Fall die Nahbereichskennzeichnung <strong>und</strong> ist deutlich<br />

heller als diese.<br />

Die Anstrahlung erfolgt bezüglich der Leuchtdichte in Anlehnung an DIN EN<br />

12899-1: Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen (Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen).<br />

Die mittlere Leuchtdichte muss zwischen 30 <strong>und</strong> 100 cd/m² liegen (DIN EN<br />

12899-1, Tabelle 10, Klasse L1). Die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung im<br />

angegebenen Feld beträgt 1 : 6 (DIN EN 12899-1, Tabelle 12, Klasse U2).<br />

Die Leuchten müssen so gestaltet sein, dass kein direktes Licht vom<br />

Leuchtmittel <strong>von</strong> der Windenergieanlage horizontal nach außen abgestrahlt<br />

wird. Die Lichtmenge, die nicht auf den auszuleuchtenden Bereich fällt<br />

(Streulicht), ist zu minimieren.<br />

Die gelbe Farbe der angestrahlten Fläche muss im Neuzustand dem Spezifikationsblatt<br />

5 genügen. Verlässt die Farbe den Gebrauchszustand aus Spezifikationsblatt<br />

5, muss der Betreiber einen Neuanstrich veranlassen.<br />

Alternativ kann die Fläche auch durch innen beleuchtete Tafeln dargestellt<br />

werden. Für die Leuchtdichte <strong>und</strong> die Farbe gelten dabei die gleichen Anforderungen<br />

wie bei angestrahlten Flächen. Die einzelnen Tafeln müssen mindestens<br />

1 m hoch <strong>und</strong> breit sein. Die unbeleuchtete Lücke zwischen zwei<br />

aneinander grenzenden Tafeln darf maximal 0,15 m betragen.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

61


11 Anhang<br />

Anhang 1 Beispiel zur Peripheriebefeuerung:<br />

A.) Bestimmung der Peripherielinie<br />

1. Die Festlegung der Peripherielinie erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich anhand einer zuvor<br />

durchzuführenden „großräumigen“ Bestimmung aller konvexen <strong>und</strong><br />

konkaven eckwärtigen Windenergieanlagen eines Windpark-Blocks (so<br />

genannte „Significant Peripherical Structures“ (SPS), hier: grün). „Großräumig“<br />

im anwendungsbezogenen Sinne bedeutet, dass die Peripherielinie<br />

bei reihenförmiger oder ähnlicher Anordnung der Windenergieanlagen<br />

nicht am Endpunkt einzelner Reihen abknicken muss, soweit der parallele<br />

oder senkrechte Versatz am Endpunkt einer Reihe nicht mehr als<br />

1.000 m beträgt. Die großräumige Anordnung <strong>von</strong> SPS erfolgt, um deren<br />

Anzahl möglichst gering zu halten, d. h. dass ausschließlich die aus Sicht<br />

der Schifffahrt relevanten „Ecken“ des Windparks als SPS gekennzeichnet<br />

werden. Sie dient insofern der Optimierung der <strong>Kennzeichnung</strong>.<br />

8<br />

7<br />

1 2<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6<br />

4<br />

5<br />

SPS<br />

Peripherie<br />

unbefeuert<br />

Abb. A1: Beispiel-Windpark mit Peripherielinie <strong>und</strong> befeuerten WEA<br />

2. Die Peripherielinie wird durch Anlegen einer Sekante zwischen den benachbarten<br />

SPS festgelegt.<br />

3. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die auf der Peripherielinie<br />

liegen, gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als Windenergieanlagen im geraden<br />

Verlauf der Peripherie (rot) <strong>und</strong> müssen entsprechend Ziff. 6 gekennzeichnet<br />

werden.<br />

3<br />

62


4. Äußere Windenergieanlagen zwischen den SPS, die infolge unregelmäßiger<br />

Anordnung binnenwärts der Peripherielinie liegen <strong>und</strong> einen lotrechten<br />

binnenwärtigen Abstand <strong>von</strong> weniger als 1.000 m zur Peripherielinie<br />

aufweisen (Abb. 2), sind gr<strong>und</strong>sätzlich wie Windenergieanlagen im<br />

geraden Verlauf der Peripherie gemäß Ziffern 6 <strong>und</strong> 7 zu kennzeichnen.<br />

Die Anzahl der in diesem Fall zwischen den SPS zu befeuernden äußeren<br />

Windenergieanlagen muss so gewählt werden, dass deren lotrecht<br />

auf die Peripherielinie projizierter Abstand (Abb. A3, y1,2,3 <strong>und</strong> 4) unterhalb<br />

1.000 m liegt. Falls eine der o. g. Anforderungen nicht eingehalten werden<br />

kann, ist die Peripherielinie nach innen „einzuknicken“ <strong>und</strong> eine oder<br />

mehrere SPS einzufügen. Ggf. ist das Aufstellmuster anzupassen.<br />

8<br />

1<br />

X<br />

Abb. A2: Bestimmung der Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie (x <<br />

1000 m)<br />

y3<br />

y4<br />

8<br />

y1<br />

y2<br />

1<br />

Abb. A3: Festlegung der im geraden Verlauf der Peripherielinie zu befeuernden Windenergieanlagen<br />

(y1-n jeweils < 1.000 m)<br />

5. Als SPS identifizierte Windenergieanlagen müssen mit der Kennung Ubr<br />

(3) gelb 16s befeuert werden.<br />

6. Windenergieanlagen im geraden Verlauf der Peripherielinie müssen mit<br />

der Kennung Blz. gelb 4s befeuert werden.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

6<br />

6<br />

5<br />

y3<br />

5<br />

X<br />

y1<br />

y2<br />

63


7. Soweit bei der Festlegung der horizontalen Abstrahlwinkel der Windenergieanlagen<br />

im geraden Verlauf der Peripherielinie eine Abstrahlung<br />

ausschließlich außerhalb des Windparks (siehe Teil 3.3, Variante a.))<br />

festgelegt wird, ist die Mittelachse des befeuerten Sektors senkrecht zur<br />

Peripherielinie auszurichten.<br />

8. Falls die Bestimmung der SPS sowie der Peripherielinien aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gr<strong>und</strong>legend abweichenden Anordnung der Windenergieanlagen im Einzelfall<br />

nicht in Anlehnung an das obige Beispielmuster erfolgen kann, legt<br />

die zuständige Stelle der WSV nach Prüfung <strong>von</strong> Aufstellmuster <strong>und</strong><br />

<strong>Kennzeichnung</strong>splan fest, welche Windenergieanlagen mit 5-sm-<br />

Laternen welcher Kennung zu befeuern sind.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>Gestaltung</strong> , <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> Windenergieanlagen im Verantwortungsbereich der<br />

WSDen Nord <strong>und</strong> Nordwest zur Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />

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