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Ärzteblatt Sachsen 06/2004 - Sächsische Landesärztekammer

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5.5.1<br />

Ärztliche Stelle gemäß § 17a Röntgenverordnung (RöV) zur<br />

röntgenologischen Qualitätssicherung<br />

(Dr. Peter Wicke, Dresden, Leiter der Ärztlichen Stelle RöV)<br />

Die Ärztliche Stelle überprüfte im Berichtszeitraum 237 Betreiber<br />

von Röntgenanlagen zur Untersuchung von Menschen hinsichtlich<br />

der Einhaltung der Leitlinien der Bundesärztekammer<br />

sowie der ordnungsgemäßen Durchführung und Auswertung<br />

der Konstanzprüfung bei Filmverarbeitungseinrichtungen, Bilddokumentationssystemen<br />

und Röntgenanlagen. Die Begutachtung<br />

der Röntgenaufnahmen von Menschen erfolgte im Rahmen<br />

von acht Zusammenkünften der Ärztlichen Stelle. Bei 53 % der<br />

Betreiber entsprachen alle eingereichten Aufnahmen den in den<br />

Leitlinien der Bundesärztekammer enthaltenen Anforderungen.<br />

Die Zahl der Beanstandungen in Bezug auf ausreichende Einblendung<br />

zeigt gegenüber den Vorjahren eine weiter rückläufige<br />

Tendenz (Beanstandungen von einzelnen Aufnahmen bei 30 Betreibern).<br />

Bei pädiatrischen Aufnahmen von 25 Betreibern musste<br />

die fehlende Zusatzfilterung angesprochen werden. Auffällig<br />

hoch war die Zahl der Aufnahmen, bei denen mangelhafter<br />

Gonadenschutz festgestellt wurde (Beanstandungen von einzelnen<br />

Aufnahmen bei 30 Betreibern). Die Ärztliche Stelle wird<br />

hier schon vor der nächsten routinemäßigen Anforderung der<br />

Betreiberunterlagen auf die Abstellung dieser Mängel achten.<br />

Nicht leitliniengerechte Film-Folienkombinationen wurden partiell<br />

bei Aufnahmen von 14 Betreibern festgestellt. Störungen<br />

der Röntgenfilmverarbeitung – zum Teil infolge ungenügender<br />

Wartung der Entwicklungsautomaten –, die sich in einzelnen Aufnahmen<br />

zeigten, fanden sich bei 6 % der überprüften Betreiber.<br />

Die Beurteilung der Aufnahmen von Menschen ist in der Abbildung<br />

dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Bezugsgröße<br />

die Anzahl der überprüften Betreiber, nicht die Gesamtzahl der<br />

eingereichten Aufnahmen ist. Unter gravierenden Mängeln sind<br />

solche erfasst, die bei unzulänglichem Gonadenschutz noch zusätzliche<br />

Fehler aufweisen.<br />

Beanstandungen bei Patientenaufnahmen 2003<br />

Die Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen an Röntgenanlagen<br />

und Filmentwicklungseinrichtungen erfolgte hinsichtlich<br />

der Einhaltung der Normenreihe DIN 6868.<br />

Die größte Zahl der gegebenen Hinweise bezog sich auf geringfügige<br />

Beanstandungen. Bei sieben Einrichtungen wurde eine<br />

Rückmeldung über die Mängelbeseitigung angefordert und bei<br />

vier Einrichtungen wird eine erneute Unterlagenanforderung im<br />

verkürzten Zeitabstand erfolgen.<br />

Die Anzahl der in elektronischer Form eingereichten Unterlagen<br />

hat sich gegenüber dem Vorjahr wesentlich erhöht. Die Qualität<br />

der Unterlagen hat sich hierbei deutlich verbessert, die überwiegende<br />

Zahl der Einrichtungen konnte unproblematisch durch<br />

die Ärztliche Stelle überprüft werden.<br />

Im Berichtszeitraum erfolgte die erste gemeinsame Unterlagenanforderung<br />

mit der Kassenärztlichen Vereinigung <strong>Sachsen</strong><br />

zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik.<br />

Die sich durch die Novellierung der Röntgenverordnung für die<br />

Betreiber ergebenden relevanten Veränderungen (zum Beispiel<br />

rechtfertigende Indikation, Dosisreferenzwerte) wurden in einem<br />

Merkblatt zusammengefasst und zur Kenntnis gegeben.<br />

Wie in den vorangegangenen Jahren wurde auf unterschiedlichen<br />

Veranstaltungen vor Ärzten und Arzthelferinnen das Anliegen<br />

der röntgenologischen Qualitätssicherung auch 2003 durch<br />

die Ärztliche Stelle vertreten.<br />

5.5.2<br />

Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

(Dr. Torsten Schlosser, Leiter)<br />

Die Aufgaben der Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />

(PGS) sind im „Vertrag gem. § 137 i. V. mit § 112 Abs. 2 Nr. 3<br />

SGB V über die Durchführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

in der stationären Versorgung“ vom 17. Dezember<br />

2001 zwischen der Krankenhausgesellschaft <strong>Sachsen</strong>, den Landesverbänden<br />

der Krankenkassen, der Privaten Krankenversicherung<br />

und der <strong>Sächsische</strong>n <strong>Landesärztekammer</strong> festgeschrieben.<br />

Dieser Vertrag setzt die seit Anfang 2001 geltenden Regelungen<br />

auf Bundesebene „Vereinbarung nach § 137 SGB V über Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten<br />

für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser“<br />

und „Vertrag über die Entwicklung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

in Krankenhäusern nach § 137 SGB V sowie<br />

über das Zustandekommen entsprechender Umsetzungsvereinbarungen“<br />

(Kuratoriumsvertrag) auf den Freistaat <strong>Sachsen</strong> um.<br />

Im Rahmen dieser Bestimmungen wurde vom Bundeskuratorium<br />

festgelegt, dass zu bestimmten operativen Leistungen der<br />

Krankenhäuser Daten für die externe Qualitätssicherung zu erfassen<br />

und an die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung zu<br />

übermitteln sind. In einem Stufenkonzept wurde festgelegt, dass<br />

zunächst Eingriffe aus der Viszeralchirurgie, Orthopädie/Unfallchirurgie<br />

sowie PTCA und Koronarangiographie sowie alle geburtshilflichen<br />

Leistungen; in einer zweiten Stufe dann auch<br />

operative Eingriffe aus Neuro- und Gefäßchirurgie, HNO- und<br />

Augenheilkunde, Gynäkologie und Urologie, Herzschrittmachereingriffe<br />

und die PTA zu erfassen sind. Abweichend von den<br />

bundesweiten Regelungen wurden in <strong>Sachsen</strong> seinerzeit die<br />

Leistungsbereiche Gynäkologie und Urologie (Module 15/1<br />

und 14/1) der Stufe 1 zugeordnet, weil diese bereits seit 1998 im<br />

Freistaat verpflichtend zu dokumentieren waren.<br />

248 <strong>Ärzteblatt</strong> <strong>Sachsen</strong> 6/<strong>2004</strong>

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