Ärzteblatt Sachsen 06/2004 - Sächsische Landesärztekammer
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5.5.1<br />
Ärztliche Stelle gemäß § 17a Röntgenverordnung (RöV) zur<br />
röntgenologischen Qualitätssicherung<br />
(Dr. Peter Wicke, Dresden, Leiter der Ärztlichen Stelle RöV)<br />
Die Ärztliche Stelle überprüfte im Berichtszeitraum 237 Betreiber<br />
von Röntgenanlagen zur Untersuchung von Menschen hinsichtlich<br />
der Einhaltung der Leitlinien der Bundesärztekammer<br />
sowie der ordnungsgemäßen Durchführung und Auswertung<br />
der Konstanzprüfung bei Filmverarbeitungseinrichtungen, Bilddokumentationssystemen<br />
und Röntgenanlagen. Die Begutachtung<br />
der Röntgenaufnahmen von Menschen erfolgte im Rahmen<br />
von acht Zusammenkünften der Ärztlichen Stelle. Bei 53 % der<br />
Betreiber entsprachen alle eingereichten Aufnahmen den in den<br />
Leitlinien der Bundesärztekammer enthaltenen Anforderungen.<br />
Die Zahl der Beanstandungen in Bezug auf ausreichende Einblendung<br />
zeigt gegenüber den Vorjahren eine weiter rückläufige<br />
Tendenz (Beanstandungen von einzelnen Aufnahmen bei 30 Betreibern).<br />
Bei pädiatrischen Aufnahmen von 25 Betreibern musste<br />
die fehlende Zusatzfilterung angesprochen werden. Auffällig<br />
hoch war die Zahl der Aufnahmen, bei denen mangelhafter<br />
Gonadenschutz festgestellt wurde (Beanstandungen von einzelnen<br />
Aufnahmen bei 30 Betreibern). Die Ärztliche Stelle wird<br />
hier schon vor der nächsten routinemäßigen Anforderung der<br />
Betreiberunterlagen auf die Abstellung dieser Mängel achten.<br />
Nicht leitliniengerechte Film-Folienkombinationen wurden partiell<br />
bei Aufnahmen von 14 Betreibern festgestellt. Störungen<br />
der Röntgenfilmverarbeitung – zum Teil infolge ungenügender<br />
Wartung der Entwicklungsautomaten –, die sich in einzelnen Aufnahmen<br />
zeigten, fanden sich bei 6 % der überprüften Betreiber.<br />
Die Beurteilung der Aufnahmen von Menschen ist in der Abbildung<br />
dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Bezugsgröße<br />
die Anzahl der überprüften Betreiber, nicht die Gesamtzahl der<br />
eingereichten Aufnahmen ist. Unter gravierenden Mängeln sind<br />
solche erfasst, die bei unzulänglichem Gonadenschutz noch zusätzliche<br />
Fehler aufweisen.<br />
Beanstandungen bei Patientenaufnahmen 2003<br />
Die Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen an Röntgenanlagen<br />
und Filmentwicklungseinrichtungen erfolgte hinsichtlich<br />
der Einhaltung der Normenreihe DIN 6868.<br />
Die größte Zahl der gegebenen Hinweise bezog sich auf geringfügige<br />
Beanstandungen. Bei sieben Einrichtungen wurde eine<br />
Rückmeldung über die Mängelbeseitigung angefordert und bei<br />
vier Einrichtungen wird eine erneute Unterlagenanforderung im<br />
verkürzten Zeitabstand erfolgen.<br />
Die Anzahl der in elektronischer Form eingereichten Unterlagen<br />
hat sich gegenüber dem Vorjahr wesentlich erhöht. Die Qualität<br />
der Unterlagen hat sich hierbei deutlich verbessert, die überwiegende<br />
Zahl der Einrichtungen konnte unproblematisch durch<br />
die Ärztliche Stelle überprüft werden.<br />
Im Berichtszeitraum erfolgte die erste gemeinsame Unterlagenanforderung<br />
mit der Kassenärztlichen Vereinigung <strong>Sachsen</strong><br />
zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik.<br />
Die sich durch die Novellierung der Röntgenverordnung für die<br />
Betreiber ergebenden relevanten Veränderungen (zum Beispiel<br />
rechtfertigende Indikation, Dosisreferenzwerte) wurden in einem<br />
Merkblatt zusammengefasst und zur Kenntnis gegeben.<br />
Wie in den vorangegangenen Jahren wurde auf unterschiedlichen<br />
Veranstaltungen vor Ärzten und Arzthelferinnen das Anliegen<br />
der röntgenologischen Qualitätssicherung auch 2003 durch<br />
die Ärztliche Stelle vertreten.<br />
5.5.2<br />
Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />
(Dr. Torsten Schlosser, Leiter)<br />
Die Aufgaben der Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />
(PGS) sind im „Vertrag gem. § 137 i. V. mit § 112 Abs. 2 Nr. 3<br />
SGB V über die Durchführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
in der stationären Versorgung“ vom 17. Dezember<br />
2001 zwischen der Krankenhausgesellschaft <strong>Sachsen</strong>, den Landesverbänden<br />
der Krankenkassen, der Privaten Krankenversicherung<br />
und der <strong>Sächsische</strong>n <strong>Landesärztekammer</strong> festgeschrieben.<br />
Dieser Vertrag setzt die seit Anfang 2001 geltenden Regelungen<br />
auf Bundesebene „Vereinbarung nach § 137 SGB V über Maßnahmen<br />
der Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten<br />
für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser“<br />
und „Vertrag über die Entwicklung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
in Krankenhäusern nach § 137 SGB V sowie<br />
über das Zustandekommen entsprechender Umsetzungsvereinbarungen“<br />
(Kuratoriumsvertrag) auf den Freistaat <strong>Sachsen</strong> um.<br />
Im Rahmen dieser Bestimmungen wurde vom Bundeskuratorium<br />
festgelegt, dass zu bestimmten operativen Leistungen der<br />
Krankenhäuser Daten für die externe Qualitätssicherung zu erfassen<br />
und an die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung zu<br />
übermitteln sind. In einem Stufenkonzept wurde festgelegt, dass<br />
zunächst Eingriffe aus der Viszeralchirurgie, Orthopädie/Unfallchirurgie<br />
sowie PTCA und Koronarangiographie sowie alle geburtshilflichen<br />
Leistungen; in einer zweiten Stufe dann auch<br />
operative Eingriffe aus Neuro- und Gefäßchirurgie, HNO- und<br />
Augenheilkunde, Gynäkologie und Urologie, Herzschrittmachereingriffe<br />
und die PTA zu erfassen sind. Abweichend von den<br />
bundesweiten Regelungen wurden in <strong>Sachsen</strong> seinerzeit die<br />
Leistungsbereiche Gynäkologie und Urologie (Module 15/1<br />
und 14/1) der Stufe 1 zugeordnet, weil diese bereits seit 1998 im<br />
Freistaat verpflichtend zu dokumentieren waren.<br />
248 <strong>Ärzteblatt</strong> <strong>Sachsen</strong> 6/<strong>2004</strong>