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Thomas Zimmermanns Das Antidiskriminierungsgesetz

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MBS TEXTE 36MARTINBUCERSEMINAR2. Jahrgang2005<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong><strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> –Was Christen davonzu erwarten habenGutachten des Arbeitskreises fürReligionsfreiheit der DeutschenEvangelischen Allianz und desMartin Bucer SeminarsMARTRIN BUCER S EMINAR EPH 4:12Pro mundisPro mundis


InhaltsverzeichnisGeleitwort ................................................................................ 31 Die bisherige Rechtslage ......................................................... 42 Die Entstehungsgeschichtedes <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong>es (ADG) .............................. 43 Der Inhalt des ADG ............................................................... 53.1 auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes .................................... 53.2 auf dem Gebiet des übrigen Zivilrechts ............................ 64 Die Antidiskriminierungsstelle ............................................... 95 Die Auswirkungen des ADG aufchristlichen Kirchen und Vereinigungen ................................ 95.1 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ...................................... 95.2 auf dem Gebiet des Mietrechts ....................................... 146 Abschließende Bewertung des ADG ..................................... 156.1 Der Eingriff in die Vertragsfreiheit ................................. 156.2 Der Eingriff in das Selbstbestimmungsrechtder Religionsgesellschaften und in dieGlaubens- und Gewissensfreiheit ................................... 166.3 Die Gefahr des Missbrauchs ........................................... 166.4 Die Gefahr der Rechtsunsicherheit ................................. 166.5 Die rechtspolitische Kontraproduktivität des ADG ........ 17Anmerkungen .......................................................................... 17Über den Autor ...................................................................... 18Impressum ............................................................................ 191. Aufl. 2005


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Geleitwort<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> hat mit diesem Aufsatz einen wichtigen Beitrag zum politischenGespräch über das geplante <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> geliefert. Alle, die sichmit dem Gesetz auseinandersetzen – vor allem aus Interesse an Wahrung der Religionsfreiheit– tun gut daran, diesen Beitrag sorgfältig zu studieren. Die Bedenken, die schonbei der Vorlage der EU von der Europäischen Evangelischen Allianz vorgebracht undteilweise in dem Gesetz beachtet wurden, werden hier sachlich und deutlich aufgeführt.Hinzu kommen Bedenken allgemein rechtlicher Art, z.B. die Frage der Beweislast, dieunserem bisherigen europäischen Rechtsempfinden nicht entsprechen. Ich kann diesenArtikel zum sorgfältigen Studium nur empfehlen.Pfr. Dr. Paul C. Murdoch, Vorsitzender des AKREFGrundlage der vorliegenden Untersuchung ist das <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong>(ADG), wie es im Januar 2005 durch den Bundestag von der rot-grünen Regierungsmehrheitbeschlossen, aber später vom Bundesrat abgelehnt wurde. Am 7. März 2005wurde der Entwurf im Rahmen einer Expertenhörung im Bundestag kontrovers diskutiert.Auch wenn der Entwurf höchstwahrscheinlich nachgebessert wird, veröffentlichenwir den Aufsatz von <strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> schon jetzt, da die Warnung vordenkbaren Folgen des Gesetzes möglicherweise dazu beiträgt, daß es doch noch zu Fallkommt bzw. mißbrauchsanfällige Inhalte wie die „Beweislastumkehr“ oder die „Sammelklagenkleiner Vereine“ gestrichen werden.Dr. <strong>Thomas</strong> Schirrmacher, Geschäftführer des AKREF und Rektor des Martin Bucer SeminarsArbeitskreis Religionsfreiheit –Menschenrechte und Einsatz fürverfolgte Christen (AKREF)der Deutschen und der ÖsterreichischenEvangelischen AllianzFriedrichstr. 38/Adenaueralle 11D-53111 Bonnwww.ead.de/akrefE-Mail: Schirrmacher@ead.deVorsitzender: Pfr. Dr. Paul C. Murdoch,Sachsenheim, Murdoch@ead.deGeschäftsführer: Prof. Dr. <strong>Thomas</strong>Schirrmacher, Bonn; Mitglied der internationalenKommissionGeneralsekretär weltweit: Pfr. JohanCandelin, Finland; candelin@kolumbus.fiZielsetzung• Gebetsanliegen und Informationen erforschen,sammeln und versenden• Den Weltweiten Gebetstags für verfolgteChristen (November) zu organisieren• Jährlich ein Jahrbuch (idea-Dokumentation)zur Christenverfolgung, sowie weitere Bücherherauszugeben• Rechtliche und anwaltliche Vertretung fürverfolgte Christen zu ermöglichen• Presse, Politiker und Kirchenführer auf dieProbleme verfolgter Christen aufmerksam zumachen• Referenten für Gemeinden zur Arbeit desAKREF und zu Fragen der Christenver-folgung,Menschenrechte und Religionsfreiheitzu vermitteln• Bei Briefaktionen und Unterschriftenlistenzu beratenPRO MUNDIS 3


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...<strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> –Was Christen davon zu erwarten haben<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong>1 Die bisherige Rechtslage<strong>Das</strong> Recht jedes Bürgers auf Gleichbehandlungund der Schutz vor sachlichnicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungist gegenüber dem Staat und seinenOrganen in den europäischen Staatenschon seit langem verfassungsmäßiggarantiert. In Deutschland ist dies in Art.3 Abs. 3 S.1 GG geschehen. Hiernachdarf niemand wegen seines Geschlechts,seiner Abstammung, seiner Rasse, seinerSprache, seiner Heimat und Herkunft,seines Glaubens, seiner religiösen oderpolitischen Anschauungen benachteiligtoder bevorzugt werden. S. 2 verankertdarüber hinaus ein Benachteiligungsverbotwegen einer Behinderung.Dieses Verbot der Ungleichbehandlunggalt bislang jedoch nicht im Privatrecht.Dort hatte bislang jeder Bürger die Freiheit,nach eigenem Ermessen zu entscheiden,ob, mit wem und zu welchen Bedingungener Rechtsgeschäfte (wie Arbeits-,Kauf- oder Mietverträge) mit anderenabschließen wollte. 1 Dementsprechendkonnte er auch Vertragsangebote Dritterzurückweisen, und zwar unter Angabebeliebiger Gründe wie auch ohne Angabevon Gründen.2 Die Entstehungsgeschichtedes <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong>esIm Jahre 2000 traten zwei Richtliniendes Europarates in Kraft, die denGleichbehandlungsgrundsatz auch aufweite Teile des Privatrechts ausdehnenwollen. Die Richtlinie 2000/43/EG vom29.06.2000 sieht das Verbot der Benachteiligungwegen der Rasse oder der ethnischenHerkunft für den gesamtenBereich des Arbeitslebens, die BereicheSoziales und Bildung und den Zugangzu und die Versorgung mit Gütern undDienstleistungen, die der Öffentlichkeitzur Verfügung stehen, einschließlich vonWohnraum. In einer weiteren Richtliniedes Rates vom 27.11.2000 wird dasBenachteiligungsverbot auf die MerkmaleGeschlecht, Alter, Behinderung, Religion,Weltanschauung und sexuelle Orientierungausgeweitet, jedoch nur bezogen aufden Bereich des Arbeitsrechts.Zugleich sehen diese Richtlinien vor,dass sie in die Rechtsordnungen der einzelnenEU-Staaten umgesetzt werdenund dies soll in Deutschland mit demvorliegenden und in den Bundestag eingebrachtenEntwurf eines <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong>es(ADG) geschehen.MBS TEXTE 36 4


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...3 Der Inhalt des ADG 23.1 auf dem Gebiet desArbeitsrechts<strong>Das</strong> ADG sieht entsprechend der EU-Richtlinie vom 27.11.2000 in § 1 und§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor, dass niemandwegen der Merkmale Rasse, ethnischeHerkunft, Alter, Geschlecht, Behinderung,Religion, Weltanschauung odersexueller Identität bei der Einstellung inein Arbeitsverhältnis oder hinsichtlichder Arbeitsbedingungen oder der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses benachteiligtwerden soll. <strong>Das</strong> bedeutet vor allem,dass kein Bewerber bei einer Stellenausschreibungzurückgewiesen werden darf,weil er Schwarzer oder Weißer ist, eineranderen Ethnie zugehört, weil er zu alt(oder zu jung), eine Frau (oder ein Mann)ist, weil er behindert ist, weil er Christ,Moslem oder Atheist ist oder weil erhomosexuell ist. Auch darf niemandemim Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnissesaus einem solchen Grundgekündigt werden.Hinzu kommen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und4 weitere Verbote der Ungleichbehandlungauf dem Gebiet der Arbeitsverhältnisse,in Nr. 5 und 6 auf dem Gebiet desSozialwesens, in Nr. 7 im Bereich der Bildungund in Nr. 8 betr. Zugang zu undVersorgung mit Gütern und Dienstleistungen.Eine Benachteiligung aus einem derin § 1 ADG genannten Gründe ist gem.§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ADG lediglich dannzulässig, wenn dieser Grund „wegen derArt der auszuübenden Tätigkeit oderder Bedingungen ihrer Ausübung einewesentliche und entscheidende beruflicheAnforderung darstellt, sofern der Zweckrechtmäßig und die Anforderung angemessenist“. <strong>Das</strong> bedeutet etwa, dass einMann bei der Stellenausschreibung einesMannequins oder ein Beinamputierter beieiner Bewerbung als Dachdecker zurückgewiesenwerden darf. Ebenso könntesich bereits hieraus ein Recht christlicherKirchen ergeben, andersgläubige Bewerberfür den Verkündigungsdienst zurückzuweisen(näher unter 5). Im Einzelnenist diese Einschränkung des Diskriminierungsverbotsbegrifflich sehr unklar undwird wohl von den Gerichten in einerVielzahl von Urteilen näher präzisiertwerden müssen.Gem. § 9 Abs. 1 ADG ist eine unterschiedlicheBehandlung wegen der Religionoder Weltanschauung bei Religionsgesellschaftenoder Vereinigungen, diesich die gemeinschaftliche Pflege einerWeltanschauung zur Aufgabe machen,auch zulässig, „wenn eine bestimmte Religionoder Weltanschauung angesichts desSelbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsvereinigungnach der Art der bestimmtenberuflichen Tätigkeit oder der Bedingungenihrer Ausübung eine wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderungdarstellt“. <strong>Das</strong> dürfte bedeuten, dassvon dem Bewerber als Verkündiger einerReligionsgesellschaft verlangt werdenkann, dass er der gleichen Religion wiedie betreffende Religionsgemeinschaftangehört, sodass eine christliche Kircheeinen Moslem oder Atheisten als Bewerberals Pastor oder Prediger zurückweisenPRO MUNDIS 5


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...kann (näher unter 5). Es ist offensichtlich,dass auch insoweit völlig unklar ist, wannund inwieweit die Zugehörigkeit zu einerbestimmten Religion oder Weltanschauung„eine wesentliche, rechtmäßige undgerechtfertigte Anforderung“ darstellt.Schließlich ist gem. § 21 Nr. 4 ADGeine Benachteiligung wegen der Religionim Bereich des Zivilrechts auch dannzulässig, wenn dies im Hinblick auf dieAusübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheitoder des Selbstbestimmungsrechtesder Religionsgemeinschaftengerechtfertigt erscheint. <strong>Das</strong>s selbstbei einer extensiven Auslegung dieserAusnahmen von dem Benachteiligungsverbotbei weitem nicht alle Probleme fürchristliche Kirchen und Vereinigungenbehoben sind, wird unter 5 näher dargestelltwerden.In § 8 Abs. 1 und § 10 ADG ist auch eineBenachteiligung wegen des Geschlechtsoder des Alters unter den dort genanntenVoraussetzungen zulässig.b) RechtsfolgenIm Falle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbotkann der Betroffenegem. § 15 Abs. 1 ADG eine angemesseneEntschädigung in Geld verlangen.Wie hoch diese Entschädigung ist,sieht das ADG nicht vor. Für die Höheder Entschädigung soll laut amtlicherBegründung zum Gesetzesentwurf auchmaßgeblich sein, ob jemand wegen mehrererDiskriminierungsmerkmale benachteiligtwurde. 3c) Beweislast<strong>Das</strong> ADG verlangt in § 23, dass imStreitfall „die eine Partei“, d.h. derjenige,der behauptet, im Sinne des ADGrechtswidrig benachteiligt worden zusein, Tatsachen glaubhaft macht, dieeine Benachteiligung wegen eines in § 1ADG genannten Grundes (Rasse, ethnischeHerkunft usw.) vermuten lassen. Indiesem Fall muss der Beklagte beweisen,dass andere, sachliche Gründe die unterschiedlicheBehandlung rechtfertigtenoder dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt,der die Benachteiligung wegen einesder in § 1 ADG genannten Gründe zulässigmacht.„Glaubhaft gemacht“ sind solche Tatsachenetwa dann, wenn der Kläger etwadurch Zeugen bestätigt darlegt, dass derArbeitgeber oder einer seiner Mitarbeiterin dem Vorstellungsgespräch bzw. im Verlaufdes Arbeitsverhältnisses eine abfälligeBemerkung über die Rasse, die ethnischeHerkunft, die Religion usw. des Klägersgemacht hat. Die Glaubhaftmachungreicht aus; ein Beweis dieser Tatsachen istnach dem Gesetz nicht erforderlich.d) Prozessuale FragenGem. § 24 Abs. 2 ADG können sog. Antidiskriminierungsverbändeals Bevollmächtigteund Beistände von Klägerngerichtlich auftreten. Werden ihnen dieAnsprüche auf Schadensersatz abgetreten,so können sie diese auch an Stelleder Betroffenen einklagen (§ 24 Abs. 4ADG).3.2 auf dem Gebiet des übrigenZivilrechtsa) Weitere RechtsgebieteAuch für weitere Gebiete des Zivilrechtsgilt das ADG, so z.B. im Kauf-, Miet- undMBS TEXTE 36 6


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Versicherungsrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 20Abs. 1 ADG). Ungeschriebene Voraussetzunghierfür ist, dass die Bereitschaft zumAbschluss eines entsprechenden Vertragesgegenüber der Öffentlichkeit (so z.B. beiLadengeschäften, Hotels und Gastwirtschaften)oder sonst gegenüber einemunbestimmten Personenkreis zum Ausdruckgebracht wurde (so z.B. bei Inseraten,Aushängen o.ä.).§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ADG enthält ein Diskriminierungsverbotfür den Zugangzu und die Versorgung mit Gütern undDienstleistungen, die der Öffentlichkeitzur Verfügung stehen, einschließlichWohnraum.Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 ADG ist eineBenachteiligung wegen eines in § 1genannten Grundes bei der Begründung,Durchführung und Beendigung zivilrechtlicherSchuldverhältnisse unzulässig,die typischerweise ohne Ansehen derPerson zu vergleichbaren Bedingungen ineiner Vielzahl von Fällen zustande kommen(Massengeschäfte) oder bei denendas Ansehen der Person nachrangigeBedeutung hat.<strong>Das</strong> bedeutet, dass die Ablehnung desVertragsschlusses aus den in § 1 ADGgenannten Gründen etwa bei den standardisiertenKaufverträgen des Alltags(Laden, Gaststätte usw.) unzulässig ist,bei denen die Person des Vertragspartnersder Sache nach im Allgemeinen weitgehend gleichgültig ist. Allerdings handeltes sich auch hier um einen unscharfenTatbestand, der in vielen Grenz- undZweifelsfällen gerichtlich ausgelegt undpräzisiert werden muss. Fallen etwa Mietverträgeauch darunter? Hier wie bei Dauerschuldverhältnissenallgemein ist dochdie Person des Vertragspartners nicht„von nachrangiger Bedeutung“, da hiereine langfristige vertragliche Beziehungbegründet wird, bei der es auf die Persondes Vertragspartners und auf das Vertrauenzu ihm ankommt. Der Gesetzesentwurfgeht jedoch davon aus, dass auchMietverträge dem Diskriminierungsverbotunterliegen; dies ergibt sich schonaus § 2 Abs. 1 Nr. 8 ADG, wo es heißt:„Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen... einschließlich Wohnraum“.Ebenso ist unklar, ob nur gewerblicheVerkäufer und Vermieter dem Gesetzunterliegen oder auch private. Hierwird, gestützt auf den Begriff „Massengeschäfte“in § 20 Abs. 1 Nr. 1 ADGangenommen, dass damit nur gewerblicheVerkäufer und Vermieter (wie z.B.Ladengeschäfte und Wohnungsbaugesellschaften)gemeint sein können. 4 Aber wieaus § 20 Abs. 5 S. 1 und S. 2 ADG hervorgeht,scheint der Gesetzgeber eine solcheEinschränkung nicht vorzusehen. Dennwenn es dort heißt, dass die Vorschriftendieses Abschnitts keine Anwendungfindet, wenn ein besonderes Nähe- oderVertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteienbesteht und dass dies beiMietverhältnissen insbesondere dann derFall sein „kann“, wenn der Vermieter aufdem Mietgrundstück wohnt, so folgt imUmkehrschluss, dass es in allen übrigenFällen Anwendung finden soll. Jedenfallswerden die Gerichte auch hier einiges anAuslegungsarbeit zu leisten haben.§ 21 ADG enthält für das Zivilrechtnoch eine Ausnahme von der Geltung desDiskriminierungsverbots (außer für diePRO MUNDIS 7


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Benachteiligung wegen der Rasse oderder ethnischen Herkunft), nämlich wennein „sachlicher Grund“ für die Ungleichbehandlungvorliegt. Dies „kann“ insbesonderedann der Fall sein, wenn einer derin den Nr. 1–5 genannten Tatbeständevorliegt. Diese sind jedoch zum Teilunklar, ja unverständlich (vergl. Nr. 1:„wenn die unterschiedliche Behandlungder Vermeidung von Gefahren, der Verhütungvon Schäden oder anderen Zweckenvergleichbarer Art dient“; Nr. 2:„wenn die unterschiedliche Behandlungdem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäreoder der persönlichen SicherheitRechnung trägt“ sowie Nr. 3 „wenn dieunterschiedliche Behandlung besondereVorteile gewährt und ein Interesse ander Durchsetzung der Gleichbehandlungfehlt“).Nr. 4 enthält für den Bereich des Zivilrechtseine Ergänzung zu § 9 ADG undermöglicht auch dort eine Ungleichbehandlungwegen der Religion oder Weltanschauung,falls dies im Hinblick aufdie Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheitoder auf das Selbstbestimmungsrechtder Religionsgemeinschaftengerechtfertigt ist.Auch die für den Bereich des Versicherungswesenszugelassene Ausnahme,nämlich wenn einer der in § 21 S. 1 ADGgenannten Gründe ein bestimmenderFaktor „bei einer auf relevanten undgenauen versicherungsmathematischenund statistischen Daten beruhendenRisikobewertung ist“, (Nr. 5) schafft nurweitere Rechtsunklarheit. 5 Gemeint sinddamit wohl v.a. versicherungstechnischgerechtfertigte unterschiedliche Beiträgebei unterschiedlichem Alter, Geschlechtund Krankheitsrisiko bzw. Vorerkrankungendes Versicherungsnehmers, zudenen auch Behinderungen gehören können.Hinzu kommt, dass auch bei Vorliegendieser Ausnahmetatbestände nachdem Wortlaut des Gesetzes ein sachlicherGrund wohl vorliegen „kann“, aber nichtmuss (s.o.).b) RechtsfolgenGem. § 22 Abs. 1 S. 1 ADG kann der vonder Benachteiligung Betroffene Beseitigungder Beeinträchtigung verlangen.<strong>Das</strong> bedeutet, dass er verlangen kann, sogestellt zu werden, wie wenn die Benachteiligungnicht erfolgt wäre, d.h. er kannden Abschluss eines Vertrages zu entsprechendenBedingungen verlangen. Gem.§ 22 Abs. 1 S. 2 ADG kann er auf Unterlassungweiterer Beeinträchtigungenklagen, wenn solche anzunehmen sind.Im Falle der Verweigerung eines Vertragsschlusseskann er gem. § 22 Abs. 2 S. 1ADG den Abschluss eines Vertrages nurdann verlangen, wenn dieser ohne Verstoßgegen das Benachteiligungsverboterfolgt wäre, d.h. wenn die Benachteiligungder einzige Grund für die Verweigerungdes Vertragsschlusses war und derVertragsschluss noch möglich ist und derGegenstand des Vertrages (Wohnung,Kaufgegenstand u.a.) nicht schon anderweitigvermietet oder verkauft ist.Ansonsten hat der Benachteiligte gem.§ 22 Abs. 3 ADG Anspruch auf Schadensersatz.Liegt kein Vermögensschadenvor, so kann er gem. § 22 Abs. 3 S. 3 ADG„eine angemessene Entschädigung inMBS TEXTE 36 8


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Geld“ verlangen. Die Höhe ist auch hierim Gesetz nicht festgelegt und müsste imEinzelfall durch das Gericht bestimmtwerden.c) Beweislast und prozessuale FragenHinsichtlich der Beweislast und der prozessualenFragen (Prozessstandschaft vonAntidiskriminierungsverbänden usw.)gilt das unter 3.1 c) und d) Gesagte.4 DieAntidiskriminierungsstelleDie §§ 26 ff. ADG sehen die Einrichtungeiner Antidiskriminierungsstelledes Bundes vor. Ihr sind zahlreiche Aufgabenzugewiesen. V.a. ist sie Ansprechstellefür jeden, der der Ansicht ist, wegeneiner der in § 1 ADG genannten Gründebenachteiligt worden zu sein (§ 28 Abs. 1ADG). Diese Personen unterstützt sie beider Durchsetzung ihrer Rechte, und zwarv.a. durch Rechtsberatung sowie durchAnstrebung einer gütlichen Einigung(§ 28 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ADG).Darüber hinaus soll sie u.a. Öffentlichkeitsarbeitbetreiben, Maßnahmen zurVerhinderung der nach dem ADG verbotenenBenachteiligungen erarbeiten sowiewissenschaftliche Untersuchungen zudiesen Benachteiligungen durchführen(§ 28 Abs. 3 Nr. 1–3 ADG).Nach vorläufigen Schätzungen wirddie Einrichtung der Antidiskriminierungsstelledem Bundeshaushalt Kostenin Höhe von jährlich 5,6 Mill. € verursachen.6Hiermit sind nur die aus meiner Sichtwichtigsten Inhalte des ADG dargestellt.Eine vollständige Darstellung und Erläuterungwürde den Rahmen dieses Aufsatzessprengen. Bislang (Stand 16.02.2005)ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten,sondern erst in 1. Lesung verabschiedetworden. Aufgrund der rot-grünenMehrheit im Bundestag ist jedoch damitzu rechnen, dass es innerhalb der nächstenWochen in Kraft tritt. Eine Zustimmungspflichtdes Bundesrates besteht(angeblich) nicht.5 Die Auswirkungen des ADGauf christliche Kirchen undVereinigungenNach der kurzen Darstellung derwesentlichen Regelungen des Gesetzessoll an dieser Stelle etwas ausführlichererörtert werden, welche Auswirkungendas Gesetz auf christliche Kirchen undVereinigungen sowie auf einzelne Christenals Arbeitgeber, Verkäufer und Vermieterhaben kann.5.1 auf dem Gebiet desArbeitsrechtsDer Schwerpunkt dieses Gesetzes liegtauf dem Gebiet des Arbeitsrechts und eswäre deshalb zu prüfen, ob hier die Gefahreines Eingriffs in das grundgesetzlichgeschützte Selbstbestimmungsrecht derReligionsgemeinschaften besteht.Nach ihrem Selbstverständnis stellenchristliche Kirchen und Vereinigungenim Allgemeinen nur solche MitarbeiterPRO MUNDIS 9


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...ein, die der gleichen Konfession angehörenund die übrigen glaubensmäßigen,ethischen usw. Normen und Werte desArbeitgebers teilen. Denn die Mitarbeitin einer Kirche usw. wird nicht als bloßeArbeitsleistung verstanden, sondern alsgemeinsamer Dienst im Reich Gottes,sodass von den Mitarbeitern verlangtwird, dass sie sich mit den Glaubensgrundlagenund ethischen Normen ihresArbeitgebers identifizieren. Dies gilt nichtnur für Leiter oder Verkündiger, sondernfür alle Mitarbeiter. Dies hat auch zurFolge, dass Bewerber, die diese Voraussetzungennach Einschätzung der fürdie Einstellung Verantwortlichen nichterfüllen, zurückgewiesen werden. Dieswürde etwa Bewerber betreffen, die eineranderen Religion oder Konfession angehören,aber auch solche Bewerber, derenLebensführung christlichen Grundsätzenwiderspricht, wie etwa praktizierendeHomosexuelle oder Bewerber, die in einervor- oder außerehelichen Partnerschaftleben. Hinzu kommt nach dem Selbstverständniseiner Reihe von Freikirchenund der katholischen Kirche die Überzeugung,dass das Amt des Verkündigers(Pastor, Prediger) und ggf. weitere Ämterund Dienste (Älteste, Bibellehrer, Diakone)nach den Aussagen der Bibel Männernvorbehalten sei.Diese Überzeugungen und ihre Durchsetzungbei der Einstellung von Mitarbeiternstehen nun im Widerspruch zu § 1und § 2 Abs. 1 Nr. 1 ADG, da hiernachfür den Zugang zur Erwerbstätigkeit eineBenachteiligung wegen Religion undWeltanschauung, der sexuellen Identitätoder des Geschlechts unzulässigsind. Jedoch lässt das ADG in § 8 eineUngleichbehandlung bei allen Diskriminierungsmerkmalenin den Fällen zu, indenen der Grund der Ungleichbehandlungwegen der Art der auszuübendenTätigkeit eine wesentliche und entscheidendeberufliche Anforderung ist, sofernder Zweck rechtmäßig und die Anforderungangemessen ist.§ 9 Abs. 1 ADG lässt darüber hinausals Spezialvorschrift bei Religionsgesellschafteneine Ungleichbehandlung wegenReligion oder Weltanschauung zu, „wenneine bestimmte Religion oder Weltanschauungangesichts des Selbstverständnissesder jeweiligen Religionsgesellschaftoder Weltanschauungsvereinigungnach der Art der beruflichen Tätigkeit... eine wesentliche, rechtmäßige undgerechtfertigte berufliche Anforderungdarstellt“.Voraussetzung für § 9 Abs. 1 ADG istalso, dass bei christlichen Kirchen oderVereinigungen die Zugehörigkeit desBewerbers oder Mitarbeiters zur gleichenReligion wie die Anstellungskörperschaftbzw. der Arbeitgeber „nach der Art derberuflichen Tätigkeit“ „angesichts desSelbstverständnisses der jeweiligenReligionsgesellschaft“ als „wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung“zu bewerten ist. Es handelt sichhier um eine Vielzahl unbestimmter undinterpretationsfähiger Rechtsbegriffe, dieerfüllt sein müssen, wenn eine Ausnahmevom Diskriminierungsverbot vorliegensoll. Folglich besteht in hohem Maßedas Risiko einer unterschiedlichen Interpretationdurch die Gerichte. Man wirdaber wohl davon ausgehen können, dassMBS TEXTE 36 10


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...die religiöse Übereinstimmung bei Leiternund Verkündigern als wesentlicheAnforderung bewertet wird, denn wennein Verkündiger einer anderen Religionals die betreffende Kirche angehört, kanner weder die christliche Lehre, die er zuverkündigen berufen ist, verkündigennoch eine Christusnachfolge vorleben.Dies dürfte nicht nur für Verkündiger imengeren Sinne (Pastoren, Prediger, Evangelisten)gelten, sondern auch für Hochschul-,Schul-, Seminar- oder Bibelschullehrer,Erzieher sowie Rechtsvertreterund -berater, Journalisten und andere inder Öffentlichkeitsarbeit Tätige. Ebensokann ein leitender Mitarbeiter, der eineranderen Religion angehört, die Zieleund Zwecke der betreffenden Kircheoder Vereinigung nicht unterstützen unddiese daher auch nicht mit dem Ziel derFörderung und Durchsetzung der „Vereinsziele“(Evangelisation, Verkündigungund Verbreitung biblischer Lehre, Diakonieals Übung christlicher Nächstenliebeusw.) leiten. Diese „wesentliche Anforderung“wird von der Rechtsordnung auchals „rechtmäßig und gerechtfertigt“ angesehenwerden müssen, da das Grundgesetzin Art. 4 Abs. 1 Religionsfreiheit gewährtund in Art. 140 i. V. mit Art 136 ff. WRVu.a. auch den christlichen Kirchen dasRecht der Selbstbestimmung gewährt.§ 9 Abs. 1 ADG gilt im Übrigen nichtnur für die großen Kirchen oder für dieKörperschaften des Öffentlichen Rechts,sondern für alle „Religionsgesellschaften“und damit auch für privatrechtlich organisierte(Frei-)Kirchen.Unklar, ja geradezu paradox erscheintallerdings in diesem Zusammenhang § 9Abs. 2 ADG, wo es heißt: „<strong>Das</strong> Verbotunterschiedlicher Behandlung wegen derReligion oder Weltanschauung berührtnicht die nach anderen Rechtsvorschriftenbestehende Berechtigung der in Abs.1 genannten Religionsgesellschaften oderWeltanschauungsvereinigungen, vonihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtigesVerhalten im Sinn ihres jeweiligenSelbstverständnisses verlangen zukönnen“. Soll dies etwa bedeuten, dasseine Kirche einen Moslem nicht wegenseiner Religion als Mitarbeiter ablehnenkann, wohl aber von ihm im Rahmenseiner Anstellung von Loyalität im Sinneder christlichen Glaubensüberzeugungenund der Ziele der Kirche verlangen darf?Sollte dies auch für Verkündiger, leitendeMitarbeiter, Lehrer usw. gelten, so würdedies jedoch nach dem oben Gesagten dasSelbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaftenvöllig zunichte machenund es ist nicht anzunehmen, dass dieGerichte einer solchen Auslegung folgenwerden; anders könnte es sich jedoch wiederumbei anderen Mitarbeitern verhalten(s.u., 5.1 d).Damit wäre als erstes Zwischenergebnisfestzuhalten, dass christliche Kirchen voraussichtlichnicht damit rechnen müssen,dass sie zur Anstellung andersreligiöseroder religionsloser Leiter, Verkündiger,Lehrer, Erzieher oder Pressereferentengezwungen werden.Jedoch ist dem Interesse von christlichenKirchen und Vereinigungen damitin keiner Weise Genüge getan, denn infolgender Hinsicht ist das Eingreifen desADG zu befürchten:PRO MUNDIS 11


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...a) § 9 ADG ermöglicht eine Ungleichbehandlungnur wegen des Unterschieds der„Religion“, nicht aber der „Konfession“.<strong>Das</strong> könnte bedeuten, dass eine evangelische(Frei-)Kirche zwar einen Moslemoder Atheisten, nicht jedoch einenKatholiken zurückweisen dürfte. Hiergegenkönnte man zwar geltend machen,dass die „Konfession“ auch in § 1 ADGnicht unter den verbotenen Diskriminierungsgründenerwähnt ist. Andererseitskönnte man argumentieren, dass, wennschon eine Benachteiligung wegen derReligion – von Ausnahmen abgesehen– unzulässig ist, dies erst recht für eineBenachteiligung wegen der Konfessiongelten müsste. Ggf. wäre hier im Rahmendes Gesetzgebungsverfahrens auf dieAufnahme des Begriffes „Konfession“ in§ 9 und § 20 ADG hinzuwirken. – Allerdingshalte ich die praktische Gefahr fürsehr gering, dass sich ein Mitglied eineranderen christlichen Konfession in eineAnstellung als Leiter oder Verkündigereinklagen will; bei anderen Tätigkeitenist dies aber schon nicht mehr so unwahrscheinlich.b) Ebenso ist in diesem Zusammenhangunklar, ob bestimmte religiöse Vereinigungen(sog. „christliche Sekten“) wieZeugen Jehovas, Neuapostolische Kirche,Mormonen usw. als eigene „Religion“oder „Weltanschauungsgemeinschaft“oder aber als zum Christentum gehörigund als „christliche Konfession“ eingestuftwerden.c) § 9 ADG schützt seinem Wortlaut nachnur „Religionsgesellschaften“ und „Weltanschauungsvereinigungen“,nicht jedochchristliche Vereinigungen, die keine Religionsgesellschaftensind. Dies beträfeetwa die Bekennenden Gemeinschafteninnerhalb der Ev. Landeskirchen, evangelistischeVereine, christliche Studentengruppen,Verlage usw. Ebenso ist dieRechtsstellung von Untergliederungenvon Religionsgesellschaften und angeschlossenenWerken (Diakonisches Werk,Caritas usw.) nicht klar.d) <strong>Das</strong>s die Religion als „wesentlicheberufliche Anforderung“ i.S. von § 9 Abs.1 ADG anerkannt wird, ist bei anderenMitarbeitern als Leitern, Verkündigern,Lehrern u.ä. keineswegs sicher. Denn z.B.bei Büroangestellten, Fahrern, Krankenschwesternund -pflegern, ReinigungsundKüchenpersonal könnte man dieAuffassung vertreten, dass diese bei einerKirche als Arbeitgeber nicht anders alsbei einem sonstigen Arbeitnehmer Arbeitzu verrichten haben, die in keiner Beziehungzu dem religiösen Selbstverständnisdes Arbeitgebers steht. Ebenso erscheintes bei solchen Mitarbeitern nicht ausgeschlossen,dass § 9 Abs. 2 ADG so interpretiertwird, dass die Zurückweisungeines Bewerbers, der einer anderen oderkeiner Religion angehört, unzulässig ist,von ihm jedoch Loyalität gegenüber seinemArbeitgeber verlangt werden kann.Dies würde dazu führen, dass bei solchenAnstellungsverhältnissen die Zurückweisungeines Bewerbers wegen seinerReligion oder Weltanschauung oder eineKündigung etwa wegen Kirchenaustrittsoder Übertritt zu einer anderen Religionunzulässig wäre, obwohl nach demMBS TEXTE 36 12


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Selbstverständnis der christlichen Kirchenim Allgemeinen auch von solchenMitarbeitern eine Identifikation mit denglaubensmäßigen Überzeugungen desArbeitgebers verlangt wird, da es sichbei den kirchlichen Mitarbeitern umeine Dienstgemeinschaft handelt, bei deralle Mitarbeiter mit den gleichen glaubensmäßigenÜberzeugungen und dengleichen Zielen handeln. Und ein „loyalesVerhalten im Sinne ihres jeweiligenSelbstverständnisses“ kann eine Kircheoder christliche Vereinigung von einemAnders- oder Nichtgläubigen wohl kaumerwarten oder verlangen.Ebenso ist nicht sicher, ob sich die Kircheoder Vereinigung in solchen Fällen auf§ 8 Abs. 1 N. 2 ADG berufen kann, dennauch dort ist für die Zulässigkeit einerUngleichbehandlung, dass der Grund derUngleichbehandlung, d.h. hier Religionoder Weltanschauung, eine „wesentliche“und darüber hinaus im Unterschiedzu § 9 ADG sogar eine „entscheidende“berufliche Anforderung darstellt. D.h.wird hier die Ausnahme nach § 9 ADGnicht anerkannt, so wird die Ausnahmenach § 8 ADG erst recht nicht anerkanntwerden.e) § 9 Abs. 1 ADG erlaubt nur eineUngleichbehandlung wegen der Religionoder der Weltanschauung, nicht aberwegen anderer Gründe, wie sexuellesVerhalten oder Geschlecht, obwohl fürchristliche Kirchen auch dies eine Rollespielen kann. Insoweit könnte sich dieKirche dann auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 ADGberufen, wobei sich wieder die Fragestellt, ob die sexuelle Ausrichtung desMitarbeiters bzw. das Geschlecht des Verkündigersvon den Gerichten, die darüberzu entscheiden haben, als „entscheidendeund wesentliche berufliche Anforderung“anerkannt wird. Dies erscheint sehr fraglichund hängt sehr stark von dem normativenVerständnis dessen ab, was fürdie Ausübung eines bestimmten Berufs„entscheidend“ und „wesentlich“ ist. Legtman hier ein rein rationalistisch-mechanischesVerständnis zugrunde, so wäreweder das männliche Geschlecht desVerkündigers noch die Heterosexualitäteines sonstigen Mitarbeiters ein wesentlicheAnforderung, da die Dienste alssolche in ihrem äußerlichen Ablauf auchvon Frauen bzw. von Homosexuellen ingleicher Weise geleistet werden können.Stellt man jedoch auf normative Voraussetzungenab, die nach der Bibel vorliegenmüssen bzw. nicht vorliegen dürfen,so wäre beides als „wesentlich“ und auchals „entscheidend“ anzusehen. Denn einechristliche Kirche oder Vereinigung willmit ihrer Verkündigung und auch mitihrer inneren Ordnung Gott dienen unddies beinhaltet, dass sie sich dabei an dieGebote Gottes, wie sie in der Bibel zumAusdruck kommen, hält und sie keinesfallsübertritt. Gottes Gebote und Ordnungenund die sich daraus ergebendenKonsequenzen sind für eine wahre christlicheKirche immer „wesentlich“ und „entscheidend“!Anders wäre es im Rahmeneiner juristischen Beurteilung des ADGnatürlich dann, wenn die betreffendeKirche das Geschlecht des Verkündigersoder die sexuelle Ausrichtung eines Mitarbeitersselbst nicht als wesentlich oderentscheidend, sondern als „zweitrangig“PRO MUNDIS 13


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...oder nebensächlich ansieht und damitauf die Geltendmachung einer Ausnahmevom ADG gleichsam verzichtet.Hinsichtlich des Geschlechts des Verkündigersoder Bibellehrers käme aucheine Berufung auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 ADGin Betracht. Voraussetzung wäre jedoch,dass „das Geschlecht wegen der Art derauszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungenihrer Ausübung eine unverzichtbareVoraussetzung für die Tätigkeit ist“.Auch hier kommt es entscheidend auf dieMaßstäbe an, nach denen das Geschlechtals „unverzichtbare Voraussetzung“ fürdie Tätigkeit angesehen wird.f) Die Zurückweisung eines Bewerbers,der in einer nichtehelichen heterosexuellenGemeinschaft lebt, wäre demgegenüberzulässig, da dieser Tatbestand nichtzu den unzulässigen Diskriminierungsgründennach § 1 ADG zählt.g) An dieser Stelle muss darauf hingewiesenwerden, dass das in Art. 140 GGgarantierte Selbstbestimmungsrecht derReligionsgesellschaften es bislang ausschloss,dass Kirchen die Grundsätzeihres Glaubens oder die Auswahlkriterienfür ihre Leiter, Verkündiger oder sonstigenMitarbeiter vor Gericht erklärenund rechtfertigen müssen – mit der weiterenKonsequenz, dass das Gericht dieseGründe möglicherweise dennoch nichtakzeptiert. Der Beauftragte der VereinigungEvangelischer Freikirchen am Sitzder Bundesregierung, Dietmar Lütz, hältes dementsprechend für möglich, dassKirchen, die die Frauenordination ablehnen,möglicherweise vor Gericht ihreGlaubensgründe, die gegen eine Frauenordinationsprechen, zu erklären habenwerden. Dabei werde es sich dann zeigen,„ob es sich dabei tatsächlich um religiösbelegbare Gründe oder um alte Zöpfehandelt“. 75.2 auf dem Gebiet desMietrechtsEin weiterer Problembereich liegt fürKirchen und christliche Vereinigungenund mehr noch für einzelne Christenals Hauseigentümer und Vermieter imBereich des Mietrechts. Dort stellt sichnämlich das Problem, ob die Ablehnungder Vermietung einer Wohnung an homosexuellePaare gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1ADG verstößt und zu den Rechtsfolgendes § 22 ADG (Vertragsschluss, Schadensersatzund ggf. sogar Verpflichtungzu Unterlassung weiterer Benachteiligungen)führen kann. Ähnliche Problemekönnen sich ergeben, wenn die Kircheoder der Hauseigentümer seine Wohnungennur an Personen vermieten will, dieer als Christen kennt oder einschätzt oderdie der gleichen Kirche angehören undandere Bewerber, darunter auch solche,die zu einer der in § 1 ADG genanntenGruppen gehören, zurückweist.Es ist bislang nicht klar, ob das Benachteiligungsverbotdes § 20 Abs. 1 Nr. 1ADG für Mietverträge auch bei privaterVermietung einer einzelnen (oder einigerweniger) Wohnung gilt. Ist dies zu verneinen,so dürften sich für Christen alsHauseigentümer im Allgemeinen keineProbleme ergeben und für Kirchen nurdann, wenn sie regelmäßig und gleich-MBS TEXTE 36 14


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...sam geschäftsmäßig Wohnungen vermieten.Bezieht man jedoch auch die privateVermietung einer einzelnen Wohnung inden Anwendungsbereich des ADG ein,dann müssten rechtfertigende Ausnahmenfür eine Ungleichbehandlung einesMietinteressenten wegen seiner sexuellenAusrichtung oder seiner Religion oderWeltanschauung vorliegen. Für Kirchenund christliche Vereinigungen käme hier§ 21 Nr. 4 ADG in Betracht, wonach eineBenachteiligung wegen Religion oderWeltanschauung im Hinblick auf dieAusübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheitoder das Selbstbestimmungsrechtder Religionsgemeinschaftengerechtfertigt ist. Unter diesem Gesichtspunktwürden es die Gerichte vermutlichals gerechtfertigt erachten, wenn eineKirche oder sonstige christliche Vereinigungihre Wohnungen vorzugsweise anihre Mitglieder vermietet. Sicher ist diesjedoch nicht. Ein Rechtfertigungsgrundfür die Zurückweisung eines homosexuellenPaares gibt sich hieraus jedoch nichtund gilt auch nicht für Christen, die alsPrivatpersonen Wohnungen vermieten.Hier greift jedoch u.U. § 20 Abs. 5 S.2ADG für den Fall ein, dass der Vermieterauf dem gleichen Grundstück wohnt, aufdem sich die vermietete Wohnung befindet.6 Abschließende Bewertungdes ADGAbschließend soll kurz dargestelltwerden, ob das ADG mit der geltendenRechtsordnung und den Grundsätzen derGerechtigkeit zu vereinbaren ist. Auch dierechtspolitischen Konsequenzen sollenkurz untersucht werden.6.1 Der Eingriff in dieVertragsfreiheitAls erstes ist offenkundig, dass diesesGesetz schwer wiegende Eingriffe indie Privatautonomie enthält. Privatautonomiebedeutet das Recht eines jedenBürgers, seine Lebensverhältnisse selbstzu regeln. Dieses Recht ist grundgesetzlichin Art. 2 Abs. 1 GG unter demGesichtspunkt der freien Entfaltungder Persönlichkeit geschützt. Eines derhauptsächlichen Rechtsinstrumente derPrivatautonomie ist die Vertragsfreiheit.Sie beinhaltet das Recht, frei zu entscheiden,ob, mit wem und zu welchen Bedingungenman Arbeits-, Kauf- Miet- undsonstige Verträge schließen will. Diesschließt das Recht ein, Angebote Dritterauf Abschluss eines Vertrages mit oderohne Begründung zurückzuweisen, wobeider – zum Ausdruck gebrachte oder nurinnerlich vorhandene – Grund rechtlichbedeutungslos ist. Da die Ausübung derVertragsfreiheit durch Abschluss vonVerträgen voraussetzt, dass der in Aussichtgenommene Vertragspartner seinerseitszum Vertragsabschluss willigund bereit ist, geht die amtliche Begründungdes ADG fehl, wenn sie ausführt,dass sich „die Privatautonomie ... nurentfalten (kann), wenn die Freiheit desVertragsabschlusses auch realisiert werdenkann“. 8 Denn jede VertragsfreiheitPRO MUNDIS 15


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...hat seine Grenze an der Vertragsfreiheitseines potenziellen Vertragspartners; derStaat hat nicht das Recht, diesen unterAndrohung rechtlicher Sanktionen zumVertragsabschluss zu zwingen und auchnicht, bestimmte Gründe und Motiveder Ablehnung des Vertragsschlusses mitSanktionen zu belegen.6.2 Der Eingriff in das Selbstbestimmungsrechtder Religionsgesellschaftenund in dieGlaubens- und GewissensfreiheitEs wurde unter 5 herausgearbeitet, dasschristliche Kirchen und Vereinigungenv.a. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,aber u.U. auch im Mietrecht, in Konfliktmit dem ADG geraten können. Insoweitstellt dieses Gesetz also einen Eingriff indas grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrechtder Religionsgesellschaftendar. Dieses beinhaltet es, seineRechtsverhältnisse wie Arbeits- undDienstverhältnisse, aber auch Miet- oderKaufverträge nach eigenem Ermessen inVerantwortung vor Gott und unter Einhaltungder in seinem Wort enthaltenenGebote zu regeln und schließt es aus, dasssich eine Kirche usw. deswegen vor staatlichenGerichten zu verantworten hat.Sollte der Staat jedoch die Anstellungvon Mitarbeitern, die die Kirche aufgrunddieser Normen und Gebote nichtanstellen kann, unter Androhung vonSchadensersatzleistungen o.ä. erzwingen,so könnte die Kirche solchen staatlichenForderungen nicht nachkommen. Siemüsste sie verweigern und ggf. – nacherfolglosem Beschreiten des Rechtswegs– die entsprechenden Sanktionen auf sichnehmen, da für sie dann der Grundsatz“Man muss Gott mehr gehorchen als denMenschen“ (Apg 5,29) gelten würde.Gleiches gilt für Christen, denen es ihran die Bibel gebundenes Gewissen verbietet,ihre Wohnung an ein homosexuellesPaar zu vermieten.6.3 Die Gefahr des Missbrauchs<strong>Das</strong> ADG enthält in hohem Maße dieGefahr des Missbrauchs, indem Ansprüchewegen Diskriminierung geltendgemacht werden, ohne dass eine solchevorliegt. Begünstigt wird dies etwa durchdie bloße Glaubhaftmachung der entsprechendenTatsachen und die dann eintretendeBeweislastumkehr. Dies sowie derggf. (etwa durch die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle)einsetzende politischeDruck auf Arbeitgeber, Versicherer,Vermieter usw. könnte dazu führen, dassviele Arbeitgeber usw. die in dem Gesetzgeschützten Personengruppen nicht nurnicht benachteiligen, sondern bevorzugenwerden. Dies aber geht zulasten sonstigerBewerber, potenzieller Mieter usw.6.4 Die Gefahr derRechtsunsicherheitEine ganze Anzahl von Bestimmungensowie ein Teil der Systematik diesesGesetzes sind in ihrem Verständnisunklar und mehrdeutig. <strong>Das</strong> bedeutet,dass der Bürger nicht mit Sicherheit weiß,welches Verhalten unzulässig ist und welchesnicht. Damit einhergehend wird eszu einer Vielzahl von RechtsstreitigkeitenMBS TEXTE 36 16


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...und Gerichtsverfahren kommen mit derFolge, dass die Justiz noch mehr überlastetwird.6.5 Die rechtspolitischeKontraproduktivität des ADGEs ist nicht unwahrscheinlich, dassder rechtspolitische Zweck, nämlich dieAkzeptanz und gesellschaftlich Integrationder in den Gesetz geschützten Gruppen,letzten Endes nicht erreicht wird,sondern dass das Gesetz dazu führt, dassviele Arbeitgeber, Vermieter vertraglicheBeziehungen zu den betreffenden Gruppennunmehr völlig meiden und Arbeitsstellen,Wohnungen usw. nicht mehröffentlich ausschreiben, sondern unterAusschluss der Öffentlichkeit anbietenund vergeben.Insgesamt ist das ADG das Musterbeispieleines Gesetzes, in dem sich Ideologieüber Recht und Sachverstand erhebt.Anmerkungen1Von einigen Ausnahmen wie § 611 a BGBabgesehen, der die Benachteiligung wegen desGeschlechts bei der Begründung und Ausgestaltungvon Arbeitsverhältnissen verbietet.2Quelle: NJW-Dokumentation, NJW 1-2/05,S.XXXV ff.3Amtliche Begründung zum Entwurf desADG, S.69.4So Prof. Dr. Rolf Wank im Editorial vonNJW 3/2005.5Vergl. Prof. Dr. Gregor Thüsing in FAZ.6Amtlicher Entwurf des ADG (Stand05.05.2004), S.3.7Idea Spektrum 4/05, S.9.8Amtlicher Entwurf des ADG (Stand05.05.2004), S.75 f.PRO MUNDIS 17


<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong> <strong>Das</strong> <strong>Antidiskriminierungsgesetz</strong> ...Über den AutorÜber den Autor<strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong>, Jahrgang 1958, studierte Rechtswissenschaft,war Rechtsanwalt und arbeitet derzeit als freier Schriftstellerzu juristischen, theologischen und politischen Themen. Er istAutor mehrerer Bücher und zahlreicher weiterer Publikationenauf diesen Gebieten und ist Mitarbeiter der Stadtmission Köln-Nippes.Grundriss der politischen Ethik.Eine Darstellung aus biblisch-reformatorischerSicht. <strong>Thomas</strong> <strong>Zimmermanns</strong>; Verlag für Kulturund Wissenschaft; ISBN 3-932829-93-XMBS TEXTE 36 18


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