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BtG-Magazin - GeBeN - Gesetzliche ehrenamtliche BetreuerInnen in ...

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6 <strong>BtG</strong>-<strong>Magaz<strong>in</strong></strong> · Nr. 27 · Juni 2008Datenschutz beiBetreuungsverhältnissenm Rahmen von Betreuungen fallen e<strong>in</strong>eI Vielzahl sensibler Daten der Bereutenan, die e<strong>in</strong>es besonderen Schutzes bedürfen.Auf der anderen Seite benötigt e<strong>in</strong>Betreuer, der den Betroffenen rechtlichvertritt, Informationen z. B. über ärztlicheoder therapeutische Behandlungen undrechtsgeschäftliche Handlungen des Betreuten,um <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Interesse tätig werdenzu können.Da gesetzliche Regelungen, welche dieÜbermittlung von Daten an Betreuer regeln,fehlen, möchten wir im Folgendenallgeme<strong>in</strong>e Grundsätze des Landesbeauftragtenfür den Datenschutz <strong>in</strong> Niedersachsennennen, unter denen die Weitergabevon Informationen zulässig s<strong>in</strong>d.Mediz<strong>in</strong>ische Auskünfte können an e<strong>in</strong>enBetreuer, auch ohne e<strong>in</strong>en entsprechendenAufgabenkreis, gegeben werden,soweit e<strong>in</strong> Betreuter, bei bestehendernatürlicher E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit, <strong>in</strong> dieBehandlung und die Übermittlung derDaten e<strong>in</strong>gewilligt hat.Die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ärztliche Maßnahmeist ke<strong>in</strong>e rechtsgeschäftlicheWillenserklärung, sondern e<strong>in</strong> höchstpersönlichesGeschäft bei der es nichtauf die Geschäftsfähigkeit sondern aufdie E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit ankommt.E<strong>in</strong>willigungsfähig ist, wer Art, Bedeutungund Tragweite der Maßnahme erfassenkann und hiernach se<strong>in</strong>en Willenzu bestimmen vermag.Ist das der Fall, können die Betreutennicht nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ärztliche oder therapeutischeMaßnahme, sondern auch <strong>in</strong>die Weitergabe von Informationen ausder jeweiligen Behandlung e<strong>in</strong>willigen.S<strong>in</strong>d Betreute nicht e<strong>in</strong>sichtsfähig, könnensie auch nicht <strong>in</strong> ärztliche odersonstige mediz<strong>in</strong>ische Maßnahmen e<strong>in</strong>willigen.Hier benötigt der Betreuer derÜbertragung e<strong>in</strong>es entsprechenden Aufgabenkreises.Über die AufgabenkreiseSorge für die Gesundheit oder Heilmaßnahmenh<strong>in</strong>aus kommen „ alle Angelegenheiten“oder Personensorge <strong>in</strong> Betracht.Der Betreuer willigt als gesetzlicherVertreter <strong>in</strong> die Maßnahmen e<strong>in</strong>und hat, obwohl nicht e<strong>in</strong>deutig gesetzlichgeklärt, die Befugnis, stellvertretendAuskunft über die ärztlichen oder sonstigenmediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen zuersuchen.Ist die E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit des Betreutenunklar, ist e<strong>in</strong>e Stellungnahmedes behandelnden oder auch e<strong>in</strong>esneutralen Arztes e<strong>in</strong>zuholen.Bleibt die E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit zweifelhaft,reicht die E<strong>in</strong>willigung des Betreuersnicht aus, selbst wenn der Aufgabenkreisdie mediz<strong>in</strong>ische Betreuungist. Widerspricht der Betreute der ärztlichenoder sonstigen mediz<strong>in</strong>ischenMaßnahme, so hat sie zu unterbleiben.Das gilt auch für die Weitergabe vonInformationen an den Betreuer.Ist e<strong>in</strong> rechtsgeschäftliches Handelnz.B. bei Ämtern, Behörden, Banken,Krankenkassen oder Unternehmen notwendig,so können bei e<strong>in</strong>em geschäftsfähigenBereuten der Betroffeneselbst und der Betreuer, mit entsprechendemAufgabenkreis, handeln.Auf diese Weise kann es zu e<strong>in</strong>anderwidersprechenden Rechtsgeschäftenkommen.Der Betreuer muss unter Umständendem Handeln des Betreuten den Vorrange<strong>in</strong>räumen und se<strong>in</strong> Handeln alsVertreter auf die Fälle beschränken <strong>in</strong>denen dieser aus tatsächlichen Gründennicht selbst tätig werden kann. Se<strong>in</strong>erVerpflichtung als Betreuer kann eraber nur gerecht werden, wenn er Auskunftüber das Handeln des Betroffenenerhält. Der Auskunftsanspruch ist gegeben,soweit ihm e<strong>in</strong> entsprechenderAufgabenkreis übertragen wurde. Widersprichtjedoch der geschäftsfähige Betreuteder Weitergabe der Informationen,kommt deren Übermittlung gleichwohlnicht <strong>in</strong> Betracht. Hier könnte sichaber dann auch die Frage nach demS<strong>in</strong>n oder e<strong>in</strong>er Aufhebung der Betreuungstellen.Bei geschäftsunfähigen Betroffenen istder Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreisesder gesetzliche Vertreter und dieTeilnahme am rechtsgeschäftlichenVerkehr kann nur durch ihn erfolgen.Daher bedarf er auch der Informationenüber das Handeln des Betroffenen umim Interesse und zu dessen Wohl wirkenzu können.GBUmzugsmeldung:Der Betreuungsvere<strong>in</strong> Leben <strong>in</strong>VERANTWORTUNG e.V. hat neueBüroräume bezogen. Die neue Adresselautet:Welserstraße 25, 90489 NürnbergTel: 0911 / 56 96 4 - 0Fax: 0911 / 56 96 4 - 22<strong>in</strong>fo@liv-nuernberg.de

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