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Versicherungs ABC - Jagerhofer

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Versicherung von A bis Z Seite 12 von 12KULANZENTSCHÄDIGUNGEntgegenkommende <strong>Versicherungs</strong>leistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen vonGrenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage ("Prozessablöse").Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des<strong>Versicherungs</strong>vertrages.KUMUL(lat.) Anhäufung, bezeichnet man mehrere beim selben VR versicherte Risken, die von einemSchadensereignis gemeinsam betroffen werden können. (Hochwasser, Hagel, Sturm, etc.)KÜNDIGUNG(s. a. VERS. DAUER)KVKrankenversicherungL LEASING(engl.) Verpachtung, Vermietung (häufig bei KfZ oder gewerblichen Immobilien).LECKAGEVerlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.LEGALZESSIONs. REGRESSLGBlLandesgesetzblattLG für ZRSLandesgericht für ZivilrechtssachenLIBERALITÄTSENTSCHÄDIGUNGIm Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer <strong>Versicherungs</strong>leistung ohne daß einAnspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.LIEBHABERWERTIst ein besonderer Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert hinausgeht und (in Geld) nichtkalkulierbar ist, da dieser nur auf einem persönlichen Interesse beruht (z.B. Andenken, als (Familien-)Fotos udgl.) und somit nicht versicherbar ist. Ausnahme: versicherbar dann, wenn sich innerhalb einesKreises von Liebhabern für eine Sache ein Marktpreis bildet.LLOD'SKooperation von engl. einzelnen VRLuftVerkGLuftverkehrsgesetzLVLebensversicherungM MAKLERsind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Verm ittler für <strong>Versicherungs</strong>geschäfte.MEHRFACHVERSICHERUNGWenn ein VN für dasselbe Interesse (Risiko) und dieselbe Gefahr bei mehreren VR Verträge abschließt,ohne daß die VS den (s. a. VERSICHERUNGSWERT) übersteigen, spricht man von einer Mehrfach- oderMitversicherung (§ 58 VersVG). Übersteigen die VS den <strong>Versicherungs</strong>wert, so handelt es sich um eineDoppelversicherung (Regelung §§ 59 und 60).MERKANTILER MINDERWERTWertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigenFahrzeugen. Man geht davon aus, daß eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert.MGMietengesetz© 14.02.2004 - www.jagerhofer.com

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