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Versicherungs ABC - Jagerhofer

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Versicherung von A bis Z Seite 4 von 4BAUWESENVERSICHERUNGauch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte)Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauschäden während der Bauphase an der versichertenBauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kannvom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden.BBBesondere BedingungenBEENDIGUNG eines VV(s.a. VERSICHERUNGSDAUER)BEGÜNSTIGUNG oder BEZUGSBERECHTIGUNGliegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der<strong>Versicherungs</strong>nehmer bestimmt, wer die <strong>Versicherungs</strong>leistung bei Fälligkeit erhalten soll.a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom <strong>Versicherungs</strong>nehmer jederzeit (praktisch täglich) neubestimmt werdenb) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom <strong>Versicherungs</strong>nehmer nur mit dessen Zustimmung geändertwerdenBEITRAGSRÜCKERSTATTUNGIst eine erfolgsabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN, wenn die H öhe der Erstattung vonden Überschüssen des VR insgesamt oder in einzelnen Sparten abhängt (z. B. in der LV, KV oder KfzV).BEITRAGSRÜCKGEWÄHRIst eine erfolgsunabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN (z.B. in der FBUV, wenn die VSvorsorglich höher als nachträglich festgestellt angesetzt wurde).BEREICHERUNGSVERBOTIn der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenndie <strong>Versicherungs</strong>summe höher ist als der <strong>Versicherungs</strong>wert zur Zeit des Eintritts des <strong>Versicherungs</strong>falles,ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem <strong>Versicherungs</strong>nehmer mehr als den Betrag des effektivenSchadens zu ersetzen.BERGUNGSKOSTENIst eine Leistungsart in der UV (auch im techn. <strong>Versicherungs</strong>bereich vorkommend).BERUFSUNFÄHIGKEITS-VERSICHERUNGIst als selbständige V-Form als auch als Zusatz-V. möglich (bei LV, UV).BEST - ADVICE(engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für <strong>Versicherungs</strong>makler !)BGBezirksgerichtBGBBürgerliches Gesetzbuch (deutsche Version)BGBlBundesgesetzblattBINDUNGSFRISTNeuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser stellt klar, daßgrundsätzlich die maximal zul ässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, sofern der Antrag auf einemvom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird.Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.BRUCHTEILVERSICHERUNGbedeutet, daß nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird,vor allem in der ED- bzw. LW-VersicherungBUBetriebs-UnterbrechungBUCHWERT= ein Bilanzwert, der für <strong>Versicherungs</strong>zwecke nicht heranzuziehen ist.© 14.02.2004 - www.jagerhofer.com

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