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Versicherungs ABC - Jagerhofer

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Versicherung von A bis Z Seite 14 von 14PREISDIFFERENZVERSICHERUNGEine spezifische Art einer FBUV: Als Ersatzwert wird die Preisdifferenz (als <strong>Versicherungs</strong>wert) von vom VNselbst erzeugten Waren zwischen den Kosten der Neuherstellung und dem Preis, zu welchem der VN dieseWaren verkauft hat oder (ohne Schadensfall) verkaufen hätte können.PRIMA -FACIE-BEWEIS(lat.) AnscheinsbeweisPRO RATA TEMPORIS(lat.) ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung).Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die sogenannte pro-ratatemporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus welchem Grunde immer) vorgeschrieben.PVAPensionsversicherungsanstaltQ QUALIFIZIERTE MAHNUNGFür Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VR eineZahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude FV 1 Monat) zu setzen und auf die Rechtsfolgender Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte "Qualifizierte Mahnung" , an die strengeformale Anforderungen (wie recommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieserZahlungsfrist leistungsfrei.R REGRESS(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem.Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG).Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Drittenbestehen (§ 158 c VersVG).Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäßdem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwendensind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung(Alkoholisierung) ist begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auchgegenüber einem alkoholisierten Lenker.REPRÄSENTANTENHAFTUNGDer VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier udgl.)In gleicher weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.RETTUNGSKOSTENs. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHTRICHTLINIE (EG)Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind hinsichtlich des zu erreichenden Zielsverbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer Form und Mittel derUmsetzung in nationales Recht.RINFUSA(ital.) Lose geschüttetes Transportgut (z.B. Kohle)RISIKO(lat.) Gefahr, Wagnis.RM - RISK MANAGMENTheißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Checklisten"),erfassen durch Besichtigung (Achtung "Betriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden- vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B.sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.ROHBAU-VIst eine Sach-V eines im Bau befindlichen Gebäudes.In der Wohngebäude -V. wird die Feuer-Rohbau-V. meist prämienfrei gegen Zusage eines nachfolgendenVV (manchmal auch die LW-V. Sturmschaden und Haftpflicht-V.) gewährt. Im gewerblichen bzw. industriellen Bereichbesteht nach besonderer Vereinbarung auch die Möglichkeit einer (prämienfreien) Rohbau-V.RSRechtsschutzversicherung© 14.02.2004 - www.jagerhofer.com

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