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Versicherungs ABC - Jagerhofer

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Versicherung von A bis Z Seite 17 von 17V VAVorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGEVAG<strong>Versicherungs</strong>-Aufsichts-GesetzVBVorläufige <strong>Versicherungs</strong>bestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei derZulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen<strong>Versicherungs</strong>schutz).VERJÄHRUNGDie Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach dieAnsprüche aus dem <strong>Versicherungs</strong>vertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligenLeistungsanspruch einzuklagen, verjähren. Steht der Anspruch einem "Dritten"(z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung;aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweisauf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.VERKEHRSOPFERGVerkehrsopfergesetz - über den erweiterten Schutz der VerkehrsopferVERMÖGENSSCHADENSpeziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind solche, die aufeinen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden könnenunabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen.VERORDNUNG (EG)Rechtsakte der EU, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit einzelstaatlichen Gesetzenvergleichbar.VERPUFFUNGEine leichte Art einer Explosion, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit von cm/sec.,fällt grundsätzlich in den Bereich einer F.-V.VERSICHERTES INTERESSEDas "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherungund kann gedanklich mit <strong>Versicherungs</strong>wert bzw. versichertem Schaden bzw. versichertem Risikogleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht dieSache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird.Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/odermitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:- Eigentums -Interesse- Eigentümer-Interesse- Fremdes InteresseIn allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer derInteressensträger ist.VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNGSchaden-V. zugunsten eines Dritten in der Art, daß der VN den VV im eigenen Namen, aber für ein (s. a.FREMDES INTERESSE) (Person oder Sache) abschließt; VN ist Vertragspartner und Prämienzahler, währenddie Ausübung der Rechte aus dem VV dem Versicherten zustehen, sofern dieser im Besitze des V.-Scheines ist oder der VN zustimmt.VERSICHERUNGSAGENTist, wer von einem VR ständig beauftragt ist,, für diesen VVe zu vermitteln; d.h.; er ist im RegelfallAngestellter des VR, kann aber auch selbständiger Vkaufmann sein. Als DN bzw. Beauftragter eines VRunterliegt er den §§ 43ff VersVG. Somit gilt er als Erfüllungsgehilfe des VR, der für ihn auch die Haftung f ürseine Tätigkeit trägt.VERSICHERUNGSBEGINNFormeller <strong>Versicherungs</strong>beginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des<strong>Versicherungs</strong>vertragesMaterieller <strong>Versicherungs</strong>beginn = Zeitpunkt, von dem ab der <strong>Versicherungs</strong>schutz wirksam ist(Leistungspflicht)Technischer <strong>Versicherungs</strong>beginn = der prämienbelastete Zeitraum© 14.02.2004 - www.jagerhofer.com

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