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Herunterladen - Dresdner Factoring AG

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Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltigerWertschöpfung in Eigenverantwortung. Er entwickelt die Unternehmensstrategieund sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsratfür deren Umsetzung. Der Vorstand hat den Aufsichtsratentsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 1 und2 AktG regelmäßig, zeitnah und umfassend in mündlicher undschriftlicher Form über die Lage des Konzerns, bedeutendeGeschäftsvorfälle, die Geschäftsentwicklung und die aktuelleErtragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagementszu unterrichten. Abweichungen des Geschäftsverlaufsvon aufgestellten Planungen und Zielen werdenausführlich erläutert und begründet.Der Vorstand der <strong>Dresdner</strong> <strong>Factoring</strong> <strong>AG</strong> bestand im Berichtszeitraumaus einer Person. Die Gesellschaft wird vom Vorstandoder durch zwei Prokuristen gemeinsam vertreten. Die Tätigkeitdes Vorstandes bestimmt sich nach den gesetzlichen Erfordernissendes Aktiengesetzes sowie Satzung und Geschäftsordnungdes Vorstands. Der Vorstand hat sich in wesentlichenEntscheidungen mit den Prokuristen beraten und abgestimmt.Der Vorstand und die Prokuristen treffen sich zu turnusmäßigenVorstandssitzungen, die in der Regel monatlich stattfinden.Beschlüsse werden protokolliert.Vergütungsstruktur und Vergütung von Vorstand und AufsichtsratDie Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat ist im KonzernanhangNotes (25) «Aufsichtsrat und Vorstand» dargestellt.Unternehmens und schafft Anreize, nur solche Risiken einzugehen,die statistisch gut beherrschbar sind und eine demRisiko angemessene Vergütung beinhalten.Interessenkonflikte sind 2012 weder im Vorstand noch im Aufsichtsrataufgetreten.Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie Finanz -publizitätDie Konzernrechnungslegung für das Geschäftsjahr vom1. Januar bis 31. Dezember 2012 erfolgte nach den Vorschriftender International Financial Reporting Standards (IFRS) wiesie in der EU anzuwenden sind. Die Gesellschaft hat beider Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzern -l ageberichts zusätzlich die handelsrechtlichen Vorschriften des§ 315 a Abs. 1 HGB zu beachten und auch angewendet. DiePrüfung des Konzernabschlusses wurde nach den Vorschriftendes § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer(IDW) festgestellten deutschen Grundsätzeordnungsmäßiger Jahresabschlussprüfung (IDW PS 200) vorgenommen.Der Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit desAbschlussprüfers und schlägt der Hauptversammlung einenAbschlussprüfer zur Wahl vor. Die Wahl des Abschlussprüferserfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch dieHauptversammlung.Die Struktur des Vergütungssystems führt nicht dazu, dass einAnreiz geschaffen wird, unangemessene Risiken einzugehen.Das Vergütungssystem fördert den langfristigen Erfolg des

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