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Infos rund um Schwangerschaft - Stadt Wuppertal

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<strong>Infos</strong> <strong>rund</strong> <strong>um</strong><br />

<strong>Schwangerschaft</strong><br />

GLEICH-<br />

STELLUNGS-<br />

STELLE<br />

FÜR FRAU<br />

UND MANN


Liebe Leserin,<br />

lieber Leser,<br />

die <strong>Schwangerschaft</strong> verändert das Leben einer Frau in vielerlei Hinsicht, aber auch<br />

Väter müssen sich mit der veränderten Situation auseinandersetzen und neu orientieren.<br />

Freude und Glück aber auch Ängste und Verzweiflung können Begleiter dieser neuen<br />

Situation sein.<br />

Wir haben Wissenswertes <strong>rund</strong> <strong>um</strong> das Thema <strong>Schwangerschaft</strong> zusammengestellt<br />

und möchten Sie mit dieser Broschüre auf Ihrem Weg begleiten und Ihnen Fragen,<br />

die in dieser Zeit entstehen, beantworten.<br />

Individuelle Beratung erhalten Sie bei den aufgeführten Beratungsstellen und<br />

Institutionen.<br />

Wir hoffen sehr, dass diese Broschüre ein Wegweiser ist, <strong>um</strong> die für Sie wichtigen<br />

Hinweise und Anlaufstellen zu finden.<br />

Die Herausgeberinnen<br />

2 3


Inhalt<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>s- und Geburtshilfe<br />

Geburtsvorbereitung 6<br />

Geburtsmöglichkeiten 6<br />

Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen und Hebammen 7<br />

Häusliche Pflege nach der Entbindung 8<br />

Pränataldiagnostik 8<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatung 14<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Geltungsbereich 16<br />

Schutzfristen vor und nach der Geburt 17<br />

Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin 17<br />

Kündigungsverbot 18<br />

Eigene Kündigung 18<br />

Aufhebungsverträge 18<br />

Mutterschaftsgeld<br />

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 19<br />

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes 19<br />

Mutterschutzlohn 20<br />

Zusätzliche Hilfen<br />

Bundesstiftung 21<br />

Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland 21<br />

Bischofsfond der katholischen Kirche 22<br />

Elterngeld<br />

Anspruch auf Elterngeld 23<br />

Höhe des Elterngeldes 23<br />

Berechnung des Elterngeldes 24<br />

Geschwisterbonus 24<br />

Mehrlingsgeburten 24<br />

Antragstellung 24<br />

Elternzeit 26<br />

Staatliche Hilfen mit Rechtsanspruch<br />

Arbeitslosengeld II 27<br />

Leistungen nach SGB II 27<br />

Einmalige Leistungen und Mehrbedarf 28<br />

Mehrbedarf für Alleinerziehende 28<br />

Kindergeld 29<br />

Kinderzuschlag 29<br />

Wohnen<br />

Wohngeld 30<br />

Wohnberechtigungsschein 30<br />

Unterhalt<br />

Unterhalt für das Kind 31<br />

Unterhaltsvorschuss für Kinder 32<br />

Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete 32<br />

Rechte für unverheiratete Eltern<br />

Elterliche Sorge 33<br />

Beistandschaft 33<br />

Namensrecht 33<br />

Staatsangehörigkeitsrecht 34<br />

Studentinnen und Auszubildende 35<br />

Möglichkeiten der Kinderbetreuung 37<br />

Frühe Hilfen 40<br />

<strong>Schwangerschaft</strong> und AIDS 41<br />

Lesben und Kinderwunsch 43<br />

Adressen und Informationen 44<br />

Impress<strong>um</strong> 45<br />

4 5


<strong>Schwangerschaft</strong>s-<br />

und Geburtshilfe<br />

Geburtsvorbereitung<br />

Um sich auf die kommenden Veränderungen durch <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt eines<br />

Kindes besser vorbereiten zu können, haben Sie die Möglichkeit an Geburtsvorbereitungskursen<br />

teilzunehmen. Das Angebot ist groß und die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

hierzu sind vielseitig. Sie erhalten Informationen zu allen Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> <strong>Schwangerschaft</strong><br />

und Geburt, bekommen hilfreiche Atem- und Entspannungsübungen vermittelt<br />

oder erfahren mehr über Säuglingspflege. Die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs<br />

werden für die schwangeren Frauen von den gesetzlichen Krankenkassen<br />

übernommen. Nehmen die werdenden Väter an Geburtsvorbereitungskursen teil, muss<br />

der Partnerbeitrag selbst getragen werden.<br />

Geburtsvorbereitungskurse werden von Hebammenpraxen, Familienbildungsstätten<br />

und Entbindungskliniken angeboten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im<br />

Adressenteil dieser Broschüre.<br />

Geburtsmöglichkeiten<br />

Es gibt verschiedene Entbindungsmöglichkeiten und wo Sie ihr Kind zur Welt bringen<br />

möchten, hängt von vielen Faktoren ab. Sie können zwischen einer Klinikgeburt, einer<br />

ambulanten Geburt, einer Geburt im Geburtshaus oder einer Hausgeburt wählen.<br />

Geburt in einem Krankenhaus<br />

Im Krankenhaus stehen Ihnen neben der Hebamme – bei Bedarf – immer eine Ärztin,<br />

ein Arzt und meistens auch eine Kinderärztin, ein Kinderarzt zur Verfügung. Nach<br />

der Entbindung verbringen Sie mit Ihrem Baby noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation.<br />

Die meisten Kliniken bieten Rooming in an, so dass Sie die Möglichkeit<br />

haben, Ihr Kind je nach Wunsch tagsüber oder auch nachts bei sich zu haben und zu<br />

versorgen.<br />

In <strong>Wuppertal</strong> können Sie im Bethesda Krankenhaus oder in den Kliniken St. Antonius<br />

entbinden. Die Kliniken bieten Informationsabende an. Hier können Sie Fragen stellen,<br />

die Rä<strong>um</strong>lichkeiten ansehen und erfahren auch Wissenswertes über den möglichen<br />

Geburtsablauf im Kreißsaal.<br />

Ambulante Geburt<br />

Die Ambulante Geburt meint, dass Sie in einer Klinik entbinden, dann aber, wenn keine<br />

Komplikationen auftreten, das Krankenhaus mit Ihrem Baby nach einigen Stunden<br />

verlassen und nach Hause gehen können. Wenn der Wunsch zu einer ambulanten<br />

Geburt besteht, sollten Sie bereits im Vorfeld mit einer niedergelassenen Hebamme<br />

Kontakt aufnehmen und die Weiterbetreuung besprechen.<br />

Geburt im Geburtshaus<br />

Geburtshäuser sind in der Regel von Hebammen geleitete Einrichtungen, in denen<br />

Frauen in ruhiger und entspannter Atmosphäre ihre Kinder auf die Welt bringen können.<br />

Dabei wird u. a. auch mit alternativen Heilmethoden gearbeitet. Bei jeder Geburt<br />

sind zwei Hebammen anwesend, weil das Thema Sicherheit groß geschrieben wird.<br />

Sollte es doch einmal zu Komplikationen während der Geburt kommen, wird eine<br />

Verlegung in eine benachbarte Klinik veranlasst. Diese ist durch Kooperationsverträge<br />

zwischen Geburtshaus und Klinik gesichert.<br />

Hausgeburt<br />

Falls Sie sich für eine Hausgeburt entscheiden, suchen Sie sich frühzeitig eine Hebamme<br />

die diese durchführt. Die Hebamme wird Sie die ganze <strong>Schwangerschaft</strong> hindurch<br />

betreuen, sie leistet Geburtshilfe, überwacht die Nachgeburtsphase und führt die<br />

Erstversorgung des Kindes durch. Eine Hausgeburt erfordert sehr viel Vertrauen in sich<br />

selbst, Vertrauen zur gewählten Hebamme und eine gute Vorbereitung.<br />

Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen<br />

und Hebammen<br />

Während der <strong>Schwangerschaft</strong> haben Sie sowohl Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen,<br />

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, als auch auf Versorgung mit<br />

Arznei-, Verband- und Heilmitteln (bei <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden und im Zusammenhang<br />

mit der Entbindung ohne Zuzahlung), Übernahme der Entbindungskosten<br />

(ausgenommen zusätzliche Aufwendungen bei nicht stationären Geburten), sowie<br />

häusliche Pflege und Haushaltshilfe.<br />

Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerenvorsorge und die<br />

Feststellung der <strong>Schwangerschaft</strong> nicht entrichtet werden.<br />

In der Regel finden die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen alle vier Wochen statt,<br />

ab der 32. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche alle zwei Wochen. Bei akuten Problemen sind<br />

natürlich auch zusätzliche Untersuchungstermine möglich. Sie erhalten den Mutterpass,<br />

in dem sämtliche Vorsorgeergebnisse im Laufe der <strong>Schwangerschaft</strong> dok<strong>um</strong>entiert<br />

werden. Insgesamt sind drei Ultraschalluntersuchungen während der <strong>Schwangerschaft</strong><br />

vorgesehen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen.<br />

Während der <strong>Schwangerschaft</strong>, sowie bei und nach der Entbindung, haben Schwangere<br />

und Wöchnerinnen Anspruch auf Hilfe durch eine freiberufliche Hebamme. Die<br />

Betreuung durch eine Hebamme steht Ihnen auf jeden Fall bis z<strong>um</strong> zehnten Tag nach<br />

der Entbindung zu. Darüber hinaus können Sie bei Bedarf (z.B. bei Stillschwierigkeiten),<br />

auch länger Hebammenhilfe in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich rechtzeitig,<br />

während der <strong>Schwangerschaft</strong>, Kontakt mit einer freiberuflichen Hebamme oder<br />

einer Hebammenpraxis aufzunehmen. Das Angebot der Hebammen finden Sie z. B.<br />

unter www.hebammensuche.de.<br />

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch in den Schwangerenberatungsstellen,<br />

bei Krankenkassen, den Entbindungskliniken, den niedergelassenen Gynäkologen/<br />

innen, sowie in der Gleichstellungsstelle für Frau und Mann.<br />

6 7


Häusliche Pflege und Haushaltshilfe nach der Entbindung<br />

Ist aufg<strong>rund</strong> von <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden – z<strong>um</strong> Beispiel bei drohender<br />

Frühgeburt – oder nach der Geburt Unterstützung der täglichen Pflege (z. B. Hilfe bei<br />

der Körperpflege) notwendig, besteht Anspruch auf die sogenannte häusliche Pflege.<br />

Der Umfang hierfür reduziert sich allerdings, wenn eine andere im Haushalt lebende<br />

Person die Pflege ganz oder teilweise übernehmen kann. In allen Fällen sollte die<br />

Schwangere beziehungsweise Mutter vorab mit ihrer Krankenkasse besprechen, unter<br />

welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.<br />

Wer nach der Geburt oder wegen <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden seinen Haushalt<br />

nicht selbst weiterführen kann, hat Anspruch auf Haushaltshilfe bei seiner gesetzlichen<br />

Krankenversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass im Haushalt keine andere<br />

Person – z. B. Partner/in oder Großeltern – leben, die diese Aufgaben übernehmen<br />

könnten.<br />

Pränataldiagnostik:<br />

Ultraschall:<br />

Wie?<br />

Die über einen Schallkopf ausgesendeten Schallwellen werden zurückgeworfen<br />

und auf dem Monitor in ein Bild <strong>um</strong>gesetzt.<br />

Ultraschall über die Bauchdecke: Der Schallkopf wird auf die Bauchdecke gesetzt.<br />

Vaginaler Ultraschall: Der stabförmige Schallkopf wird in die Scheide eingeführt.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

Innerhalb der allgemeinen <strong>Schwangerschaft</strong>svorsorge:<br />

zur Feststellung einer <strong>Schwangerschaft</strong> und Bestimmung des <strong>Schwangerschaft</strong>sstadi<strong>um</strong>s<br />

z<strong>um</strong> Ausschluss einer Bauchhöhlen- oder Eileiterschwangerschaft<br />

z<strong>um</strong> Erkennen von Mehrlingen<br />

zur Wachst<strong>um</strong>skontrolle des Ungeborenen<br />

zur Kontrolle der Herztätigkeit des Ungeborenen<br />

zur Entwicklung von Mutterkuchen und Ungeborenem<br />

zur Bestimmung der Lage und Messung der Blutversorgung von Mutterkuchen und<br />

Ungeborenem z.B. zur Abklärung einer frühzeitigen Geburtseinleitung bei einer<br />

Mangelversorgung aber auch bei der Suche nach Fehlbildungen:<br />

zur Vorbereitung/Überwachung von Fruchtwasserpunktionen und Chorionzottenbiopsie<br />

zur sogenannten Nackenfaltenmessung<br />

Wann?<br />

Ultraschalluntersuchungen über die Bauchdecke sind in der gesamten <strong>Schwangerschaft</strong><br />

möglich.<br />

Vaginaler Ultraschall im ersten <strong>Schwangerschaft</strong>sdrittel.<br />

Nach Mutterpass sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen:<br />

9. bis 12. Woche<br />

19. bis 22. Woche<br />

29. bis 32. Woche<br />

Was erfahre ich?<br />

wie lange die <strong>Schwangerschaft</strong> bereits besteht<br />

wie das Wachst<strong>um</strong> des Ungeborenen verläuft<br />

die Lage des Kindes und des Mutterkuchens zur Geburtsplanung<br />

Aussagen über die Entwicklung und Funktion der Organe, z.B. bestätigt eine normal<br />

gefüllte Harnblase, eine vorhandene Nierentätigkeit<br />

Aussagen über die Körperform des Ungeborenen: Gliedmaßen, Wirbelsäule, Kopf,<br />

R<strong>um</strong>pf. So können z.B. Neuralrohrdefekte (sog. offener Rücken) gesehen werden.<br />

die sog. Nackenfaltendicke als Hinweiszeichen z.B. auf ein Down-Syndrom<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Gibt es Auffälligkeiten bei einer Ultraschalluntersuchung, werden Frauen verunsichert,<br />

auch wenn sich die Verdachtsmomente nicht bestätigen.<br />

Ultraschallergebnisse alleine reichen oft nicht aus; Auffälligkeiten führen zu weiteren<br />

Untersuchungen: Ersttrimester-Test, Fruchtwasseruntersuchung oder Chorionzottenbiopsie.<br />

Fehlinterpretationen sind möglich je nach verwendeten Geräten und Erfahrung der<br />

Anwenderinnen bzw. der Anwender.<br />

Das Bild auf dem Monitor kann eigene Empfindungen und Erfahrungen verdrängen.<br />

Nur in den ersten 12 Wochen kann der Geburtstermin relativ sicher bestimmt werden.<br />

Genauere Untersuchungen der Organe sind in der Regel erst nach der 19. Woche<br />

möglich.<br />

Weist die Ultraschalluntersuchung auf eine mögliche Behinderung hin, gibt es in den<br />

meisten Fällen keine Therapie; es kann sich die Frage nach einem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />

stellen.<br />

Doppler-Ultraschall:<br />

Wie?<br />

Spezialultraschall über die Bauchdecke<br />

War<strong>um</strong>?<br />

zur Messung der Durchblutung in der Nabelschnur und wichtiger Blutgefäße des<br />

Ungeborenen<br />

Wann?<br />

in der Regel nach der 20. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />

Was erfahre ich?<br />

ob das Kind optimal mit Nährstoffen und Sauerstoff versorgt wird, Aussagemöglichkeit<br />

zur Entwicklung des Herzens<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Beim Doppler-Ultraschall wird 10-fach höhere Energie als beim normalen Ultraschall<br />

eingesetzt und sollte nicht in der Frühschwangerschaft angewendet werden.<br />

8 9


a) Nackentransparenz-Test<br />

Wie?<br />

Mit dem Ultraschall wird die sogenannte Nackenfalte beim Ungeborenen gemessen.<br />

Wird dabei ein bestimmter Wert erreicht, erfolgt eine Überweisung an Spezialistinnen<br />

oder Spezialisten. Diese errechnen eine statistische Risikoeinschätzung mithilfe eines<br />

Computerprogramms. Das Alter der Frau, die genaue <strong>Schwangerschaft</strong>sdauer und die<br />

Größe des Ungeborenen werden hinzugenommen.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

Alle Tests werden als Entscheidungsg<strong>rund</strong>lage über weitere Untersuchungen, wie die<br />

Fruchtwasserpunktion oder Chorionzottenbiopsie, durchgeführt.<br />

Wann?<br />

12. bis 14. Woche<br />

Was erfahre ich?<br />

eine statistische Risikoeinschätzung über ein mögliches Down-Syndrom, eine<br />

andere Chromosomenabweichung oder einen Herzfehler.<br />

b) Ersttrimester-Test<br />

Wie?<br />

Blutentnahme bei der Frau und Bestimmung von Hormon- und Eiweißwerten (HCG;<br />

PAPP-A). Für die Erstellung des statistischen Risikowertes mittels eines Computerprogramms<br />

werden die sogenannte Nackenfaltenmessung und das Alter der Frau<br />

hinzugenommen.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

Alle Tests werden als Entscheidungsg<strong>rund</strong>lage über weitere Untersuchungen,<br />

wie die Fruchtwasserpunktion oder Chorionzottenbiopsie, durchgeführt.<br />

Wann?<br />

11. bis 13. Woche. Verbreitet ist die Anwendung des Ersttrimester-Tests, da der Triple-<br />

Test wegen ungenauer Ergebnisse immer seltener angeboten wird.<br />

Was erfahre ich?<br />

Der Ersttrimester-Test bringt im Vergleich z<strong>um</strong> Triple-Test genauere Ergebnisse und wird<br />

daher häufiger angeboten.<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Eine statistische Risikoeinschätzung macht keine Aussagen über tatsächliche Sachverhalte,<br />

sie ist eine Berechnung von Wahrscheinlichkeiten.<br />

Auffällige Werte verunsichern Frauen.<br />

Auffällige Werte führen zu weiteren Untersuchungen wie z.B. die Fruchtwasserpunktion,<br />

die mit größeren Risiken verbunden sind; nur so können genauere Aussagen gemacht<br />

werden.<br />

Oftmals erweist sich ein Verdacht als falsch.<br />

Ungenaue, falsche Anwendung und Auswertung (z.B. bei Unklarheiten über den Zeitpunkt<br />

der Empfängnis; bei Zwillingen) führen zu falschen „auffälligen“ Werten.<br />

Die Befunde sind abhängig vom eingesetzten Computerprogamm, von der Art/Dauer<br />

der Durchführung und der Erfahrung der Anwenderinnen bzw. der Anwender.<br />

c) Triple-Test<br />

Wie?<br />

Blutentnahme bei der Frau; Bestimmung von Hormonen (HCG; Östriol) und des<br />

Alphafetoproteins (AFP). Aus diesen Werten, der genauen <strong>Schwangerschaft</strong>sdauer,<br />

dem Alter und Gewicht der Frau erfolgt eine Risikoeinschätzung.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

Zusätzlich zur statistischen Risikoeinschätzung über ein<br />

mögliches Down-Syndrom oder eine andere Chromosomenabweichung,<br />

auch zur Suche nach Neuralrohrdefekten<br />

(z.B. offener Rücken) beim Ungeborenen<br />

Wann?<br />

16. bis 18. Woche<br />

Die Ergebnisse liegen innerhalb einer Woche vor.<br />

Was erfahre ich?<br />

Ein erhöhter AFP-Wert kann auf einen Neuralrohrdefekt beim Ungeborenen<br />

(sog. offener Rücken) hinweisen.<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Diese Verfahren werden als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten und<br />

müssen selbst bezahlt werden.<br />

Die Krankenkasse zahlt lediglich die Leistungen, die medizinisch notwendig und sinnvoll<br />

sind, z.B. die Folgeuntersuchung, wenn in einer regulären Vorsorgeuntersuchung<br />

ein auffälliger Befund festgestellt wurde.<br />

Chorionzottenbiopsie<br />

Wie?<br />

Einstich mit der Hohlnadel in den sich bildenden Mutterkuchen in der Regel durch die<br />

Bauchdecke der Frau.<br />

Chorionzottengewebe (hieraus bildet sich später der Mutterkuchen) wird entnommen.<br />

Die gewonnenen Zellen werden im Labor auf ihren Chromosomensatz hin untersucht<br />

(direkt und nach Kultivierung der Zellen), evtl. DNA-Analyse.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

zur Suche nach einer Chromosomenabweichung beim Ungeborenen<br />

bei Verdacht auf eine Stoffwechselerkrankung<br />

nach einem auffälligen Ultraschallergebnis<br />

zur Suche nach einer vererbbaren Krankheit/Behinderung im Rahmen einer<br />

genetischen Beratung<br />

Wann?<br />

10. bis 12. Woche<br />

Die Ergebnisse liegen nach 1 bis 8 Tagen vor, nach einer Langzeitkultur nach ca.<br />

2 Wochen.<br />

10 11


Was erfahre ich?<br />

Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />

Nach einer gezielten DNA-Analyse können vererbbare Krankheiten/Behinderungen,<br />

z.B. Muskel- und Stoffwechselerkrankungen, festgestellt werden.<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Bei Befunden gibt es in den meisten Fällen keine Therapie; es kann sich die Frage<br />

nach einem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch stellen.<br />

Es besteht ein Fehlgeburtsrisiko von 0,5–2%.<br />

Schmerzen und Blutungen nach dem Eingriff sind möglich.<br />

Es gibt nur bedingt Aussagen über Schweregrad und Ausprägung der erhobenen<br />

Befunde.<br />

Werden mütterliche statt kindlicher Zellen entnommen, muss die Untersuchung wiederholt<br />

werden.<br />

Wenn nicht alle untersuchten Zellen den gleichen Befund haben (Mosaikbefund 1,5%),<br />

muss die Untersuchung wiederholt oder eine Langzeitkultur angeschlossen werden.<br />

Fehldiagnosen können vorkommen.<br />

Fruchtwasseruntersuchung<br />

Wie?<br />

Einstich mit einer Hohlnadel in die Fruchtblase durch die Bauchdecke der Frau.<br />

Ca. 15 bis 20 ml Fruchtwasser mit abgelösten Zellen des Ungeborenen werden<br />

entnommen.<br />

Die lebenden Zellen werden bis zur Zellteilung kultiviert, die Chromosomen auf Anzahl<br />

und Struktur untersucht.<br />

Weitere Untersuchungen sind möglich: DNA-Analyse, AFP-Bestimmung.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

zur Suche nach Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />

bei Auffälligkeiten beim Ultraschall einschließlich des Nackentransparenz-,<br />

Ersttrimester- oder Triple-Tests<br />

bei vorausgegangenen Fehlgeburten mit Verdacht auf eine Chromosomenabweichung<br />

bei Neuralrohrdefekten oder Chromosomenabweichung eines früheren Kindes<br />

zur Suche nach diagnostizierbaren Erbkrankheiten im Rahmen einer genetischen<br />

Beratung<br />

bei hohen Antikörperwerten bei Rh-negativen Frauen<br />

Wann?<br />

14. bis 20. Woche<br />

Die Ergebnisse liegen nach 2 Wochen vor.<br />

Mit dem sogenannten Schnelltest sind Aussagen zur Anzahl der Chromosomen 13,<br />

18, 21 und der Geschlechtschromosomen nach einem Tag möglich.<br />

Diese Ergebnisse sollten immer überprüft werden.<br />

Was erfahre ich?<br />

Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />

Neuralrohrdefekte, sogenannter offener Rücken<br />

Nach einer gezielten DNA-Analyse können vererbbare Krankheiten/Behinderungen,<br />

z.B. Muskel- und Stoffwechselerkrankungen, festgestellt werden. Hierfür wird stattdessen<br />

in der Regel eine Chorionzottenbiopsie empfohlen.<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Bei auffälligen Befunden gibt es in den meisten Fällen keine Therapie.<br />

Es gibt ein Fehlgeburtsrisiko von 0,5 bis 1%: eine von 200 Frauen hat eine Fehlgeburt.<br />

Es können Wehen und leichte Blutungen auftreten.<br />

Die lange Wartezeit auf den Befund ist belastend.<br />

Bei einem späten <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch wird ein Gebärvorgang eingeleitet.<br />

Manchmal muss die Untersuchung wiederholt werden.<br />

Es gibt nur bedingt Aussagen über Schweregrad und Ausprägung der erhobenen<br />

Befunde.<br />

Befunde zu seltenen Chromosomenveränderungen, die in ihren Auswirkungen nicht<br />

bekannt sind, sind möglich.<br />

Fehldiagnosen können vorkommen.<br />

Nabelschnurpunktion<br />

Wie?<br />

Einstich durch die Bauchdecke der Frau.<br />

Aus der Nabelschnur wird kindliches Blut entnommen.<br />

Das Blut des Ungeborenen wird untersucht.<br />

War<strong>um</strong>?<br />

Bei dem Verdacht auf eine Infektion des Ungeborenen z.B. mit Röteln.<br />

Zur Suche nach diagnostizierbarer Erbkrankheit bei genetischer Beratung.<br />

Bei einer Rhesus-Unverträglichkeit.<br />

Um unklare Befunde nach einer Fruchtwasseruntersuchung zu überprüfen.<br />

Wann?<br />

ab der 16. Woche<br />

Die Ergebnisse liegen nach 2 bis 4 Tagen vor.<br />

Was erfahre ich?<br />

Befunde wie nach einer Fruchtwasseruntersuchung sind möglich.<br />

Bei Blutarmut des Kindes (Rhesus-Unverträglichkeit) ist eine Bluttransfusion möglich.<br />

Bei Infektionen werden Medikamente zur Therapie des Ungeborenen in der Regel über<br />

die Frau gegeben.<br />

Was gibt es zu bedenken?<br />

Es gibt ein Fehlgeburtsrisiko von 1 bis 3%.<br />

Die Frage „Was mache ich bei einem auffälligen Befund?“ kann sich hier – wie bei<br />

den anderen Untersuchungen auch – stellen.<br />

12 13


<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatung<br />

Nicht immer ist die Feststellung einer <strong>Schwangerschaft</strong> ein freudiges Ereignis. Es gibt<br />

viele Beweggründe, weshalb eine <strong>Schwangerschaft</strong> ungewollt sein kann und bei den<br />

betroffenen Frauen und Paaren Konflikte auslöst. Die Entscheidung darüber, ob Sie<br />

eine <strong>Schwangerschaft</strong> abbrechen lassen, liegt alleine bei Ihnen. Niemand kann und<br />

darf diese für Sie treffen. In Ihrem Entscheidungsprozess haben Sie Anspruch auf<br />

Unterstützung und Beratung. In den anerkannten <strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen<br />

erhalten Sie neben dem Angebot offen über Ihre Gründe und Probleme sprechen<br />

zu können, <strong>um</strong>fangreiche Informationen zu den rechtlichen und medizinischen<br />

Rahmenbedingungen für einen straffreien <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch in Deutschland.<br />

Darüber hinaus erhalten Sie auf Wunsch Informationen über alle finanziellen und sozialen<br />

Hilfen die in Betracht kommen, <strong>um</strong> Ihnen die Fortsetzung der <strong>Schwangerschaft</strong> zu<br />

erleichtern und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.<br />

Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es drei Möglichkeiten, nach denen ein<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch in Deutschland straffrei möglich ist:<br />

L<br />

1. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch nach der Beratungsregel<br />

Folgende gesetzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (bzw. sieben<br />

Wochen bei einem medikamentösen Abbruch).<br />

Sie benötigen die gesetzlich vorgeschriebene Beratung und die entsprechende Beratungsbescheinigung.<br />

Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach der Beratung vorgenommen werden<br />

und er darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden.<br />

2. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch mit medizinischer Indikation<br />

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn durch die Fortsetzung der <strong>Schwangerschaft</strong><br />

das Leben bzw. die körperliche und seelische Gesundheit der Frau ernstlich<br />

gefährdet ist. Die Indikationen müssen von einem Arzt oder einer Ärztin gestellt werden,<br />

eine gesetzliche Beratungspflicht gibt es bei der medizinischen Indikation nicht.<br />

Allerdings kann auch in diesem Fall eine Beratung in Anspruch genommen werden.<br />

3. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch mit kriminologischer Indikation<br />

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die <strong>Schwangerschaft</strong> sehr wahrscheinlich<br />

auf einer Sexualstraftat, beispielsweise auf einer Vergewaltigung beruht. Auch im<br />

Fall einer kriminologischen Indikation erfolgt die Indikationsfeststellung durch eine Ärztin/einen<br />

Arzt. Eine Beratungspflicht besteht nicht, selbstverständlich stehen aber die<br />

Angebote der Beratungsstellen den betroffenen Frauen zur Verfügung. Der Abbruch<br />

darf bei dieser Indikation nur bis z<strong>um</strong> Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Kosten eines <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruchs mit ärztlich festgestellter, medizinischer<br />

oder kriminologischer Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen erstatten bisher in der Regel nur<br />

die Kosten von Abbrüchen aufg<strong>rund</strong> medizinischer Indikation, ob sie diese auch bei<br />

einer kriminologischen Indikation übernehmen, muss im Einzelfall geklärt werden.<br />

Anders ist es bei den Kosten für einen <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch ohne Indikationsfeststellung<br />

(Beratungsregel). Die Kosten für den eigentlichen <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />

werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit,<br />

bei geringem, eigenem Einkommen einen Antrag auf Kostenübernahme zu<br />

stellen. Die Kosten werden von dem Bundesland, in dem Sie leben, übernommen. Den<br />

Antrag müssen Sie jedoch bei Ihrer Krankenkasse noch vor dem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />

stellen und sich schriftlich zusagen lassen.<br />

Ausführliche Informationen z<strong>um</strong> Thema <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch, zu den rechtlichen<br />

Vorraussetzungen, sowie zu Fristen und zur Durchführung erhalten Sie in den anerkannten<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen. Die entsprechenden Adressen<br />

hierzu finden Sie im Anhang der Broschüre.<br />

14 15


Mutterschutzgesetz<br />

Geltungsbereich<br />

Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand hat jede schwangere Frau,<br />

die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis steht, Ansprüche nach dem<br />

Mutterschutzgesetz, vorausgesetzt sie hat ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Für Beamtinnen gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen.<br />

Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige, Hausfrauen, Adoptivmütter und Studentinnen<br />

die vorgeschriebene Praktika ableisten.<br />

Schutzfristen vor der Geburt<br />

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet in der Regel acht Wochen<br />

nach der Geburt. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert<br />

sich diese <strong>um</strong> die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen<br />

werden konnten.<br />

Kommt das Kind also zwei Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, werden<br />

diese zwei Wochen an die acht Wochen nach der Geburt angehängt. Außerdem<br />

verlängert sich die Mutterschutzfrist bei Früh- oder Mehrlingsgeburten <strong>um</strong> weitere vier<br />

Wochen.<br />

G<strong>rund</strong>sätzlich dürfen Schwangere keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten ausführen<br />

und nicht mehr als 8,5 Stunden täglich, bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.<br />

Darüber hinaus besteht ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und<br />

zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, wobei hier in einzelnen Gewerbebranchen Ausnahmen<br />

möglich sind.<br />

Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:<br />

bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich<br />

Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand<br />

gehoben, bewegt oder befördert werden,<br />

nach Ablauf des fünften Monats der <strong>Schwangerschaft</strong> bei Arbeiten, bei denen sie<br />

ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,<br />

bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie<br />

dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,<br />

bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung<br />

die mit dem Schälen von Holz befasst sind,<br />

bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer <strong>Schwangerschaft</strong> in besonderem Maße der<br />

Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken ausgesetzt sind oder bei denen durch<br />

das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende<br />

Mutter oder eine Gefahr für das ungeborene Kind besteht,<br />

nach Ablauf des dritten Monats der <strong>Schwangerschaft</strong> auf Beförderungsmitteln,<br />

bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.<br />

Darüber hinaus darf die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt bestimmte<br />

Arbeiten verbieten oder einschränken, falls sich seiner Einschätzung nach eine Gefähr-<br />

dung für die Gesundheit von Mutter und Kind ergeben könnte (Individuelles Beschäftigungsverbot).<br />

Zusätzlich existieren Sonderregelungen bezüglich der Arbeitszeit- und länge, sowie für<br />

einzelne Gewerbezweige.<br />

Eine Übersicht hierzu hat die Bezirksregierung Düsseldorf unter:<br />

http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufgaben/Abteilung_5/Dezernat_56/Mutterschutz/Merkblaetter.php<br />

zusammengestellt.<br />

Schutzfristen nach der Geburt<br />

Unmittelbar nach der Geburt besteht für die Mutter zunächst ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

Diese Schutzfrist beträgt im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlings-<br />

oder Frühgeburten sind es zwölf Wochen. In den ersten Monaten nach der Geburt<br />

kann die Mutter gegebenenfalls nur beschränkt arbeitsfähig sein, wobei hierfür ein<br />

entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen ist. In diesem Fall darf sie nur entsprechend<br />

ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden, z.B. durch verkürzte Arbeitszeiten<br />

oder durch Ausübung leichterer Tätigkeiten (Individuelles teilweises Beschäftigungsverbot<br />

nach der Entbindung).<br />

Währenddessen hat die Mutter weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittslohn.<br />

Besonderen Schutz gibt es für stillende Mütter. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der<br />

Tätigkeit und Arbeitszeiten gelten für sie dieselben Bestimmungen wie während der<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>. Darüber hinaus sind der Mutter auf Verlangen Stillpausen zu gewähren<br />

(mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine ganze<br />

Stunde). Diese dürfen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, bzw. zu keinem<br />

Verdienstausfall führen.<br />

Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber<br />

Die im Mutterschutzgesetz geregelten Vorschriften gelten, sobald die Arbeitgeberin/<br />

der Arbeitgeber über die <strong>Schwangerschaft</strong> unterrichtet wird. Es empfiehlt sich daher,<br />

das Unternehmen so früh wie möglich zu informieren. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet,<br />

den zuständigen Aufsichtsbehörden (Staatliches Amt für Arbeitsschutz oder<br />

Gewerbeaufsichtsämter) die <strong>Schwangerschaft</strong> mitzuteilen. Das Unternehmen darf die<br />

Mitteilung der werdenden Mutter weiteren Personen oder Behörden gegenüber nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung der Mutter bekannt geben. Verlangt die Arbeitgeberin/<br />

der Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung über die <strong>Schwangerschaft</strong>, muss sie/<br />

er die Kosten für die Bescheinigung selber tragen. Schwangere Frauen müssen für<br />

alle nötigen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von der<br />

Arbeit freigestellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf ihr Gehalt haben darf.<br />

Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einer bestehenden oder geplanten<br />

<strong>Schwangerschaft</strong> unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Die<br />

Bewerberin muss sich dazu nicht äußern, kann aber wahrheitswidrig antworten, ohne<br />

dass dies Auswirkungen auf die Gültigkeit ihres Arbeitsvertrages hat. Dies gilt auch<br />

für befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit<br />

16 17


mit einer bestehenden <strong>Schwangerschaft</strong> nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann<br />

anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das<br />

ungeborene Kind darstellt.<br />

Merkblätter und Formulare hierzu finden Sie auf nachfolgendem Link der Bezirksregierung<br />

Düsseldorf.<br />

http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufaben/Abteilung 5/Dezernat56/<br />

Mutterschutz/Merkblaetter.php<br />

Besonderes z<strong>um</strong> Kündigungsverbot<br />

Eine Kündigung werdender Mütter ist während der <strong>Schwangerschaft</strong> und in den ersten<br />

vier Monaten nach der Geburt g<strong>rund</strong>sätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeberin/dem<br />

Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die <strong>Schwangerschaft</strong> oder Entbindung bekannt<br />

war oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung mitgeteilt<br />

wurde. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der<br />

Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis z<strong>um</strong> Ablauf der<br />

Elternzeit.<br />

Bei befristeten Arbeitsverträgen wirkt sich der Kündigungsschutz nicht auf die Befristung<br />

aus. Falls einer schwangeren Frau trotz eines bestehenden Kündigungsverbotes<br />

gekündigt wird, sollte sie dieser unverzüglich mittels Einschreiben widersprechen, das<br />

Amt für Arbeitsschutz informieren und ggf. einen/eine Fachanwalt/-anwältin aufsuchen.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle<br />

Mönchengladbach Tel. 02161/815-0.<br />

Ausnahmen vom Kündigungsverbot<br />

Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Stilllegung des Betriebes oder besonders grober<br />

Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin, kann die Bezirksregierung einer Kündigung<br />

zustimmen.<br />

Eigene Kündigung<br />

Eine Frau kann während der <strong>Schwangerschaft</strong> und innerhalb der Schutzfrist nach der<br />

Entbindung fristlos kündigen. Soll die Kündigung zu einem früheren oder späteren<br />

Zeitpunkt wirksam werden, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden.<br />

Aufhebungsverträge<br />

Auch Aufhebungsverträge sind g<strong>rund</strong>sätzlich zulässig, da Frauen ihr Arbeitsverhältnis<br />

während der <strong>Schwangerschaft</strong> freiwillig beenden können. Allerdings ist bei Eigenkündigungen<br />

und Aufhebungsverträgen zu beachten, dass gegen die Arbeitgeberseite keinerlei<br />

Ansprüche mehr bestehen und im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperre<br />

droht. Vor einer möglichen Entscheidung hinsichtlich einer Eigenkündigung oder eines<br />

Aufhebungsvertrages sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.<br />

Mutterschaftsgeld<br />

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie dann, wenn Sie<br />

eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und zu Beginn der<br />

Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder Ihr Arbeitsverhältnis<br />

während der <strong>Schwangerschaft</strong> vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Mutterschaftsgeld<br />

wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Mutterschutzfristen<br />

vor und nach der Entbindung, sowie für den Entbindungstag gezahlt.<br />

Für die Zahlung von Mutterschaftsgeld ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse<br />

erforderlich. Dieser Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen<br />

Entbindungstermin gestellt werden und es muss eine aktuelle ärztliche Bescheinigung<br />

über den errechneten Geburtstermin beigefügt werden.<br />

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt max. 13,00 € pro Kalendertag (je<br />

nach Kalendertagen des Monats max. 364,00 - 403,00 €). Auch geringfügig Beschäftigte,<br />

die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind – z.B. Studentinnen –<br />

erhalten Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn diesen Betrag,<br />

ist die Arbeitgeberseite verpflichtet die Differenz als Zuschuss z<strong>um</strong> Mutterschaftsgeld<br />

zu zahlen.<br />

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld<br />

– z.B. Selbständige – erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.<br />

Selbständige Frauen die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.<br />

Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufg<strong>rund</strong><br />

ihres Versicherungsvertrages erhalten.<br />

Mutterschaftgeld des Bundesversicherungsamtes<br />

Arbeitnehmerinnen die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied<br />

sind, z.B. privat, oder familienversicherte Frauen, erhalten auf Antrag ein einmaliges<br />

Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 €.<br />

Zuständig hierfür ist das<br />

Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle)<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38<br />

53113 Bonn<br />

Tel. 0228/619-1888<br />

www.bva.de<br />

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen ihrem Nettoeinkommen und dem Betrag, den sie als Mutterschaftsgeld<br />

von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden.<br />

Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversichert sind<br />

und Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche<br />

Krankenkasse.<br />

18 19


Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes.<br />

Werdende Mütter die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />

bis z<strong>um</strong> Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf in Höhe von 17%<br />

der maßgebenden Regelleistung (z.B. für Alleinerziehende 60,00 €).<br />

Mutterschutzlohn<br />

Setzt eine schwangere Frau aufg<strong>rund</strong> eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes<br />

ganz oder teilweise mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen<br />

die werdende Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz <strong>um</strong>, braucht sie trotzdem keine<br />

finanziellen Nachteile zu befürchten. Nach § 11 des Mutterschutzgesetzes erhält sie<br />

mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei<br />

Monate vor Beginn der <strong>Schwangerschaft</strong>, der so genannte Mutterschutzlohn.<br />

Zusätzliche Hilfen<br />

Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen<br />

Lebens“<br />

Diese Stiftung ist eine Einrichtung der Bundesregierung. Sie unterstützt schwangere<br />

Frauen, die sich in einer Notlage befinden, mit einmaligen Leistungen. Voraussetzungen<br />

für die Antragstellung sind das Bestehen einer finanziellen Notsituation und<br />

die Schwangere muss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />

haben.<br />

Die Hilfen werden unabhängig von Konfession und Staatsangehörigkeit vergeben,<br />

eine Antragstellung ist notwendig.<br />

Die Gewährung der finanziellen Unterstützung ist einkommensabhängig und die jeweilige<br />

Zuteilung fällt, je nach individueller Notlage, unterschiedlich hoch aus.<br />

Die Hilfen sind zweckgebunden, d.h. es können beispielsweise Leistungen zur<br />

Babyausstattung, <strong>Schwangerschaft</strong>sbebekleidung und Kinderbetreuung beantragt<br />

werden. Es ist zudem auch möglich, bei der Weiterführung des Haushalts und der<br />

Einrichtung der Wohnung unterstützt zu werden.<br />

Der Antrag auf diese einmalige Leistung sollte jedoch möglichst bis zur 20. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />

gestellt werden. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die<br />

Leistungen.<br />

Wenn Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich an eine <strong>Schwangerschaft</strong>sberatungsstelle<br />

an ihrem Wohnort wenden. Dort findet ein Beratungsgespräch<br />

statt, bei dem gegebenenfalls ein Antrag auf Stiftungsmittel gestellt werden<br />

kann. Die Beratung und Hilfestellung ist kostenlos und unterliegt der Schweigepflicht.<br />

Die Leistungen der Stiftung müssen nicht zurückgezahlt werden und werden auch auf<br />

keine anderen Sozialleistungen (nach SGB II und SGB XII) oder BAföG angerechnet.<br />

<strong>Wuppertal</strong>: don<strong>um</strong> vitae <strong>Wuppertal</strong> e.V., Tel. 0202/30996 -16/-15<br />

Ev.Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong>, Tel. 0202/97444670<br />

esperanza, Tel. 0202/28052-30/-31<br />

Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

Die Evangelische Kirche Rheinland bietet aus einem Hilfsfond einmalige finanzielle<br />

Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen die allein stehend, minderjährig<br />

oder noch in der Ausbildung sind an.<br />

Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass alle rechtlich zustehenden Ansprüche<br />

und der staatliche Hilfsfond der „Mutter-Kind-Stiftung“ vorher angefragt wurden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie im<br />

Ev. Psychologischen Beratungszentr<strong>um</strong> der Diakonie <strong>Wuppertal</strong>/Schwangerenberatung<br />

Zeughausstr 31, 42287 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/97444670.<br />

20 21


Bischofsfond der katholischen Kirche<br />

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, finanzielle Hilfen aus einem Bischofsfond der<br />

Katholischen Kirche zu erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind ähnlich des Hilfsfonds<br />

der Evangelischen Kirche. Die Schwangere muss sich in einer außergewöhnlich<br />

schwierigen Not- oder Konfliktsituation befinden, in der weder Leistungen nach dem<br />

SGB II oder SGB XII, noch die Beihilfe aus der Bundesstiftung ausreichend sind.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie in der Schwangerenberatungsstelle<br />

esperanza, Hünefeldstr. 54a, 42285 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/28052-30/-31<br />

Elterngeld<br />

Anspruch auf Elterngeld<br />

Anspruch auf Elterngeld haben g<strong>rund</strong>sätzlich alle Eltern.<br />

Elterngeld wird in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein<br />

Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Der Zeitra<strong>um</strong> erhöht sich<br />

<strong>um</strong> weitere 2 Monate, wenn der andere Elternteil die sogenannten Partnermonate in<br />

Anspruch nimmt. Das bedeutet er/sie muss mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen<br />

und dafür auch die Arbeitszeit ganz oder teilweise reduzieren.<br />

Auch Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Vorausgesetzt<br />

wird, dass sie vor ihrer Elternzeit erwerbstätig waren, das Kind in Ihrer Wohnung lebt<br />

und Ihnen die elterliche Sorge oder z<strong>um</strong>indest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine<br />

zusteht.<br />

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitra<strong>um</strong> von Elterngeld auf<br />

die doppelte Anzahl der Monate (24 oder 28 bei Inanspruchnahme der Partnermonate)<br />

bei gleichem Budget zu verlängern.<br />

Das Elterngeld erhalten alle Eltern, das heißt Arbeitnehmer/innen, Beamte/innen,<br />

Selbständige, Hausfrauen/Hausmänner, erwerbslose Elternteile, Auszubildende und<br />

Studierende.<br />

Ausländische Eltern haben dann Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in<br />

Deutschland nach Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs z<strong>um</strong> Arbeitsmarkt<br />

voraussichtlich dauerhaft ist.<br />

Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist,<br />

dass Mütter oder Väter ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen<br />

nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind<br />

mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und<br />

einen festen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<br />

Höhe des Elterngeldes<br />

Das Elterngeld beträgt für erwerbstätige Eltern mindestes 67% des entfallenden Netto-<br />

Einkommens, maximal jedoch 1800 € und wird nach dem Einkommen des Elternteis<br />

berechnet, welcher die Kinderbetreuung übernimmt.<br />

Das Mutterschaftsgeld, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird auf das Elterngeld<br />

voll angerechnet.<br />

Mütter und Väter ohne Einkommen, wie z.B. Studierende, Arbeitslosengeld II Empfänger/innen<br />

oder Hausfrauen/Hausmänner erhalten ein vom Einkommen unabhängiges<br />

Mindestelterngeld in Höhe von 300 €.<br />

Für gering verdienende Elternteile sieht das Elterngeldgesetz noch eine Besonderheit<br />

vor, sie erhalten dann ein erhöhtes Elterngeld, wenn ihr monatliches Einkommen im<br />

Jahr vor der Geburt unter 1000 € lag (Geringverdienerbonus).<br />

Dies bedeutet, je niedriger das Nettoeinkommen, <strong>um</strong> so höher ist der prozentuale<br />

22 23


Ausgleich, denn bei einem Einkommen unter 1000 € erhöht sich der Prozentsatz von<br />

67% <strong>um</strong> 1% je 20 € unterhalb von 1000 €. (Beispiel: Das monatliche Nettoeinkommen<br />

beträgt vor der Geburt des Kindes 600 €, die Geringverdienergrenze liegt bei<br />

1000 €, es ergibt sich eine Differenz von 400 €). Diese Differenz führt dazu, dass<br />

das Elterngeld <strong>um</strong> 20 % von 67% auf 87 % erhöht wird.<br />

Berechnung des Elterngeldes<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes bei erwerbstätigen Eltern ist das<br />

durchschnittliche Nettoeinkommen – ohne Einmalzahlungen – der Antragsteller/in in<br />

den 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist. Hatte<br />

ein Elternteil in dieser Zeit aufg<strong>rund</strong> besonderer Umstände, z.B. eine schwangerschaftsbedingte<br />

Erkrankung, Elterngeld für ein vorher geborenes Kind oder durch die<br />

Ableistung von Wehr- oder Zivildienst Einkommenseinbußen, werden diese Monate bei<br />

der Berechnung des Elterngeldes nicht mitgezählt und weiter zurückliegende Monate<br />

zug<strong>rund</strong>e gelegt.<br />

Es ist prinzipiell möglich, während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit zu arbeiten, allerdings<br />

nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. Dabei ist zu bedenken, dass bei der<br />

Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus Teilzeitarbeit Berücksichtigung findet.<br />

Dies bedeutet für den betreuenden Elternteil, dass er 67% der Differenz zwischen dem<br />

durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem erzielten Einkommen während<br />

der Elternzeit erhält, also nur 67% des entfallenden Teileinkommens.<br />

Geschwisterbonus<br />

Eine weitere Besonderheit beim Elterngeld ist der Geschwisterbonus. Haben nach dem<br />

1.1.2007 geborene Kinder ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder mehrere<br />

Geschwister unter sechs Jahren, erhalten die Eltern einen Geschwisterbonus in Höhe<br />

von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 €.<br />

Mehrlingsgeburten<br />

Auch bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Zusätzlich z<strong>um</strong> errechneten<br />

Elterngeld werden für jeden Mehrling 300,00 € gezahlt.<br />

Antragstellung<br />

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt und der<br />

Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Ist die Vaterschaft noch nicht<br />

festgestellt, reicht die Unterschrift der Mutter. Elterngeld wird maximal drei Monate<br />

rückwirkend gezahlt, verspätete Anträge mindern den Bezugszeitra<strong>um</strong>. Bei der Antragstellung<br />

müssen die Eltern festlegen für welche Monate Elterngeld bezogen werden<br />

soll und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Auch ein gleichzeitiger Bezug von<br />

Elterngeld ist möglich. Seit Januar 2009 können Eltern flexibler planen, es ist ihnen<br />

erlaubt, die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung zu ändern.<br />

Für die Beantragung von Elterngeld ist ein Antragsvordruck vorgeschrieben, der u. a.<br />

im Internet unter www.wuppertal.de Suchwort „Elterngeld“ zu bekommen ist.<br />

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Elterngeldstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong>,<br />

Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/563-2375.<br />

24 25


Elternzeit<br />

Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben einen Rechtsanspruch<br />

auf Elternzeit. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen<br />

werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei geringfügigen Beschäftigungen oder<br />

in der Ausbildung.<br />

Seit Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder<br />

minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben.<br />

Sie können dann die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn die g<strong>rund</strong>sätzlichen<br />

Voraussetzungen für den Elternzeitanspruch vorliegen (Leben in einem Haushalt), während<br />

die Eltern weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben.<br />

Der Anspruch von Elternzeit besteht für jeden Elternteil, unabhängig voneinander bis<br />

zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite,<br />

können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und<br />

dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.<br />

Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Bei dringenden Gründen<br />

ist ausnahmsweise auch eine spätere Anmeldung möglich (z.B. bei Frühgeburten für<br />

die Elternzeit des Vaters). Die Elternzeit muss schriftlich dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin<br />

mitgeteilt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die Gesamtdauer der Elternzeit<br />

angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der<br />

Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.<br />

Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für<br />

welche Zeiträ<strong>um</strong>e innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Erwerbstätige<br />

Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit beansprucht.<br />

Sie können diese auch gleichzeitig nehmen. Sollen die Partnermonate des Elterngeldes<br />

in Anspruch genommen werden, muss die Anmeldung der damit verbundenen Elternzeit<br />

bei der Arbeitgeberseite erst sieben Wochen vor deren Beginn erfolgen, auch<br />

wenn im Rahmen des Elterngeldantrages bereits eine Festlegung getroffen wurde.<br />

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. In<br />

Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn<br />

keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Außerdem kann mit Zustimmung der<br />

Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auch eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber<br />

oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.<br />

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung<br />

der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf<br />

der Elternzeit.<br />

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf ihren oder auf einen<br />

gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung desselben ist nicht<br />

zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende<br />

wieder die vorherige Arbeitszeit.<br />

Staatliche Hilfen mit<br />

Rechtsanspruch<br />

Arbeitslosengeld II<br />

Das „Arbeitslosengeld II“ (ALG II) ist die Zusammenlegung der früheren Sozial- und<br />

Arbeitslosenhilfe. Anspruch auf diese Leistung zur Existenzsicherung hat, wer seinen<br />

Bedarf durch Einkommen und/oder Vermögen nicht selbst sichern kann und wessen<br />

Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies kann in der <strong>Schwangerschaft</strong> und/<br />

oder in der Zeit nach der Geburt unter Umständen der Fall sein. Welche Hilfen konkret<br />

gewährt werden können, entscheidet sich nach den Besonderheiten Ihrer persönlichen<br />

Situation und den Anspruchsvoraussetzungen.<br />

Anspruch auf ALG II hat, wer:<br />

zwischen 15 und 65 Jahre alt ist (Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialgeld)<br />

dem G<strong>rund</strong>e nach erwerbsfähig ist, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann<br />

hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften<br />

sichern kann<br />

ALG II ist eine nachrangige Leistung, d.h. alle anderen Leistungen wie z.B. Unterhalt,<br />

Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss müssen auch beantragt werden. Empfängerinnen<br />

von ALG II haben Anspruch auf angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung,<br />

ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich.<br />

Bei hilfebedürftigen Schwangeren und Müttern die ein Kind bis z<strong>um</strong> 6. Lebensjahr<br />

erziehen, darf Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung<br />

finden auch nicht bei Minderjährigen. Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,<br />

bilden wie Ehepaare eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Bei Beantragung von<br />

ALG II wird hierbei in der Regel von einer gegenseitigen finanziellen Verantwortung<br />

ausgegangen, vor allem dann, wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein gemeinsames Kind<br />

gehört. Zuständig für die schriftliche Beantragung von ALG II ist die ARGE <strong>Wuppertal</strong><br />

www.arge-wuppertal.de, dort erhalten Sie auch die erforderlichen Anträge.<br />

Leistungen nach SGB II<br />

G<strong>rund</strong>sätzlich besteht die Leistung – neben den angemessenen Kosten für Unterkunft<br />

und Heizkosten – aus einer pauschalierten Regelleistung (ALG II und Sozialgeld).<br />

Den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen stehen unterschiedlich hohe<br />

Regelleistungen zu. Seit dem 1. Juli 2009 gelten folgende Regelsätze:<br />

Alleinstehende über 18 J. 100% 359 €<br />

Volljährige Partner i.e. BG 90% 323 €<br />

Kinder von 0 - 5 J. 60% 215 €<br />

Kinder von 6 - 13 J. 70% 251 €<br />

Kinder von 14 - 17 J. 80% 287 €<br />

für unter 25 J. im Haushalt der Eltern 80% 287 €<br />

26 27


Einmalige Leistungen und Mehrbedarf<br />

Neben den oben genannten Regelleistungen nach SGB II können Schwangere ab der<br />

13. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf beantragen.<br />

Dieser beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes, das sind zurzeit für alleinstehende<br />

Schwangere 61,00 €.<br />

Desweiteren besteht bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf einmalige Beihilfen.<br />

Diese sind<br />

Erstausstattung für die Wohnung inklusive Haushaltsgeräten<br />

Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt<br />

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sowie<br />

eine Schulpauschale in Höhe von 100 € am Beginn eines Schuljahres<br />

Im Rahmen von <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt des Kindes<br />

können folgende Beihilfen beantragt werden:<br />

Erstausstattung für Bekleidung bei <strong>Schwangerschaft</strong> in Höhe einer Pauschale von<br />

160 € ab der 15. SSW<br />

Erstausstattung für Bekleidung anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale<br />

von 120 € ab der 34. SSW<br />

Kinderwagen in Höhe einer Pauschale von 80 € ab der 25. SSW<br />

Erstausstattung/Hausrat anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale von<br />

209 € ab der 25. SSW<br />

Im Falle einer weiteren <strong>Schwangerschaft</strong> wird geprüft, ob ein erneuter Bedarf besteht<br />

oder noch Babykleidung, Kinderwagen etc. vorhanden sind. ALG II Bezieherinnen<br />

werden in der Regel bei Beantragung der entsprechenden Leistungen über eine<br />

„Aufbewahrungspflicht“ informiert. Der Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch<br />

dann bestehen, wenn ALG II nicht regelmäßig bezogen wird aber kein ausreichendes<br />

Einkommen zur Verfügung steht.<br />

Mehrbedarf für Alleinerziehende<br />

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zusätzlich zu ihrer Regelleistung einen<br />

Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes in Höhe von129,00 €, wenn sie mit einem<br />

Kind unter 7 Jahren oder mit zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben.<br />

Einen Mehrbedarfszuschlag von 12 % der Regelleistung in Höhe von 43,00 € erhalten<br />

sie für jedes minderjährige Kind zwischen 8 und 17 Jahren, max.60 %.<br />

Nähere Auskünfte z<strong>um</strong> Thema erhalten Sie bei der ARGE, in den Schwangerenberatungsstellen,<br />

sowie bei dem Verein Tacheles e.V. in <strong>Wuppertal</strong><br />

Kindergeld<br />

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt.<br />

Kindergeld gibt es:<br />

für alle Kinder bis z<strong>um</strong> 18. Lebensjahr<br />

für Kinder in Ausbildung bis z<strong>um</strong> 25. Lebensjahr<br />

für arbeitslose Kinder bis z<strong>um</strong> 21. Lebensjahr<br />

für behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung.<br />

Für das erste und zweite Kind erhalten Sie 184 €, für das dritte Kind 190 € und für<br />

jedes weitere Kind 215 €. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht g<strong>rund</strong>sätzlich für<br />

jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen bestanden<br />

haben. Das Kindergeld entfällt für Kinder über 18 Jahren, wenn das Kindeseinkommen<br />

mehr als 8004 € im Jahr beträgt.<br />

G<strong>rund</strong>sätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind<br />

lebt. Leben beide Eltern mit den Kindern gemeinsam in einem Haushalt und nicht dauernd<br />

getrennt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei der<br />

Familienkasse Agentur für Arbeit<br />

Hünefeldstr. 10a<br />

42285 <strong>Wuppertal</strong><br />

Tel. 0180/1546337<br />

Kinderzuschlag<br />

Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu<br />

140 € für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder die in ihrem Haushalt<br />

leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen<br />

der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, das zu berücksichtigende Einkommen<br />

und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt, der Bedarf der<br />

Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.<br />

Für Kinder, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten Eltern<br />

oder Alleinerziehende eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 €,<br />

wenn seit August 2009 ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.<br />

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Familienkasse der Agentur für<br />

Arbeit.<br />

Agentur für Arbeit<br />

Familienkasse<br />

Hünefeldstr. 10a<br />

42285 <strong>Wuppertal</strong><br />

Tel. 0180/1546337<br />

28 29


Wohnen<br />

Wohngeld<br />

Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits für Eigentümer eines<br />

Eigenheims bzw. einer Eigent<strong>um</strong>swohnung als Lastenzuschuss gewährt.<br />

Ob Sie wohngeldberechtigt sind oder nicht, hängt vom Familieneinkommen, von der<br />

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, von der monatlichen Miete oder Belastung<br />

und vom Alter des Hauses ab.<br />

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Sie erhalten es auf Antrag nach Prüfung<br />

der Voraussetzungen.<br />

Zuständig sind die Wohngeldstellen<br />

Ressort Bauen und Wohnen<br />

Abt. Bauförderung und Wohnen<br />

Winklerstr 1-3<br />

42283 <strong>Wuppertal</strong><br />

Tel. 0202/563-6059<br />

Wohnberechtigungsschein<br />

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Familien oder Einzelpersonen mit geringem<br />

Einkommen, <strong>um</strong> eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anmieten zu können.<br />

Der von einer zuständigen Stelle in Nordrhein- Westfalen ausgestellte Wohnberechtigungsschein<br />

gilt nur in Nordrhein- Westfalen und ist auf ein Jahr befristet.<br />

Zur Antragstellung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das<br />

Ressort Bauen und Wohnen<br />

Abt. Bauförderung und Wohnen<br />

Winklerstr 1-3<br />

42283 <strong>Wuppertal</strong><br />

Tel. 0202/563-2743<br />

Unterhalt<br />

Unterhalt für das Kind<br />

Kinder, die sich noch nicht selbst versorgen können, steht Unterhalt zu. Bei minderjährigen<br />

Kindern unterscheidet man zwei Möglichkeiten wie Eltern dieser Pflicht nachkommen<br />

können:<br />

Der Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch,<br />

dass er die Kinder versorgt, betreut und erzieht, der so genannte Betreuungsunterhalt.<br />

Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch Barleistungen erfüllen,<br />

er muss also monatlich einen gewissen Geldbetrag dem anderen Elternteil für die<br />

Kinder zur Verfügung stellen, der so genannte Barunterhalt.<br />

Der Betreuungsunterhalt, der häufig von den Müttern erbracht wird, ist dem Barunterhalt<br />

wirtschaftlich gleichwertig. Auch die Rechtsprechung erkennt also an, dass durch<br />

die Betreuung und Erziehung eine Leistung erbracht wird, die nicht hinter dem zurücksteht,<br />

was der andere Elternteil an Bargeld zahlt.<br />

Um feststellen zu können, wie hoch der Barunterhalt ist, muss zunächst das Einkommen<br />

desjenigen ermittelt werden der zahlungspflichtig ist.<br />

Hierüber gibt die Düsseldorfer Tabelle Auskunft.<br />

Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zusätzlich z<strong>um</strong> Unterhalt,<br />

die Kosten für den Kindergarten oder die Kita geteilt werden müssen. Bislang musste<br />

hierfür der allein erziehende Elternteil aufkommen.<br />

Düsseldorfer Tabelle: Gültig ab: 1. Januar 2010<br />

je Nettoeinkommen Alter des Kindes<br />

des Barunterhalts- (§ 1612a Abs. 1 BGB)<br />

pflichtigen<br />

0-5 J. 6-11 J. 12-17 J. ab 18 Jahre<br />

bis 1.500 Euro 317 364 462 488 Euro<br />

1.501 - 1.900 333 383 448 513 Euro<br />

1.901 - 2.300 349 401 469 537 Euro<br />

2.301 - 2.700 365 419 490 561 Euro<br />

2.701 - 3.100 381 437 512 587 Euro<br />

3.101 - 3.500 406 466 546 626 Euro<br />

3.501 - 3.900 432 496 580 664 Euro<br />

3.901 - 4.300 457 525 614 703 Euro<br />

4.301 - 4.700 482 554 648 742 Euro<br />

4.701 - 5.100 508 583 682 781 Euro<br />

ab 5.101 nach Umständen des Falles<br />

Sollten Sie das alleinige Sorgerecht haben, können Sie sich in unterhaltsrechtlichen<br />

Fragen durch das Jugendamt unterstützen und vertreten lassen.<br />

Information: Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2178<br />

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Unterhaltsvorschuss für Kinder<br />

Um die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie allein erziehend sein. Bedingung ist, dass der andere Elternteil<br />

nicht im gleichen Haushalt lebt und keinen bzw. unregelmäßigen Unterhalt leistet.<br />

Unterhaltsvorschuss wird höchstens für 72 Monate innerhalb der ersten 12 Lebensjahre<br />

eines Kindes bewilligt. Durch eine ( Wieder-) Heirat entfällt der Anspruch.<br />

Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2177/-2495<br />

Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete<br />

Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils<br />

gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in Betracht. Maßgeblich sind dabei<br />

die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.<br />

Das relativ neue geltende Unterhaltsrecht hat den Unterhaltsanspruch nicht verheirateter<br />

Mütter und Väter verbessert.<br />

Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt,<br />

wie Verheiratete bzw. Geschiedene.<br />

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />

Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils.<br />

Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht<br />

unterschritten werden.<br />

Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten<br />

abhängig vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils. Anhaltspunkt<br />

hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen.<br />

Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />

Wenn Sie Fragen z<strong>um</strong> Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim Ressort für<br />

Kinder, Jugend und Familie beraten lassen, bzw. beim Amtsgericht eine Rechtsberatung<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2922<br />

Amtsgericht <strong>Wuppertal</strong>, Eiland 4, Tel. 0202/498-0<br />

Rechte für<br />

unverheiratete Eltern<br />

Elterliche Sorge<br />

Die elterliche Sorge für Kinder von nicht verheirateten Eltern liegt zunächst bei der<br />

Mutter.<br />

Es besteht aber die Möglichkeit, mit einer Sorgeerklärung, die gemeinsame elterliche<br />

Sorge zu beantragen. Diese muss entweder von einem Notar oder dem Jugendamt<br />

(kostenfrei) beurkundet werden.<br />

Sinnvoll ist dieser Schritt allerdings nur, wenn beide Eltern gemeinsam Pflichten übernehmen<br />

und sich gemeinsam <strong>um</strong> das Kind kümmern wollen.<br />

Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht einseitig rückgängig gemacht,<br />

sondern müsste dann über eine Revision des Familiengerichts herbeigeführt werden.<br />

Falls das Kind nur bei einem Elternteil lebt, liegt bei diesem das Alleinentscheidungrecht<br />

in Angelegenheiten des täglichen Lebens, trotz der gemeinsamen elterlichen<br />

Sorge.<br />

Beistandschaft<br />

Auf Antrag des betreuenden Elternteils können für die Feststellung der Vaterschaft und<br />

die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Beistandschaften<br />

beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beantragt werden. Das Recht der elterlichen<br />

Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die einmal eingerichtete Beistandschaft<br />

endet mit entsprechender schriftlicher Erklärung des betreuenden Elternteils,<br />

spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.<br />

Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2815/-2183<br />

Namensrecht<br />

Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen<br />

den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen<br />

des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der<br />

Einwilligung des Vaters.<br />

Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen<br />

z<strong>um</strong> künftigen Geburtsnamen des Kindes, den die Mutter oder der Vater zur Zeit<br />

der Erklärung führt. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.<br />

Wird die gemeinsame Sorge für das Kind erst nachträglich begründet, kann der<br />

Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden.<br />

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Staatsangehörigkeitsrecht<br />

Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil<br />

am Tag der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.<br />

Zusätzlich gilt, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit erhalten, wenn z<strong>um</strong>indest ein Elternteil sich seit 8 Jahren<br />

dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht<br />

besitzt.<br />

Diese Kinder, die nach dem Geburtsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig<br />

die ihrer Eltern erwerben, müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für<br />

eine Staatsbürgerschaft entscheiden.<br />

Kinder deren Eltern zu den Mitgliedsstaaten der EU gehören, können beide Staatsangehörigkeiten<br />

behalten.<br />

Studentinnen und<br />

Auszubildende<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>, Geburt und Kinderbetreuung sind besondere Lebenslagen,<br />

die von durchschnittlichen Ausbildungs- oder Studienbedingungen abweichen.<br />

Die Vereinbarkeit von Familie und Studi<strong>um</strong> oder Ausbildung stellt die Betroffenen<br />

häufig vor besondere Schwierigkeiten. Es besteht eine Reihe sozialer Leistungen und<br />

Hilfsangebote, <strong>um</strong> diese Situationen zu erleichtern.<br />

Wie allen anderen werdenden Müttern und Vätern, steht auch Studierenden und<br />

Auszubildenden Elterngeld zu. Entweder erhalten sie den Mindestbetrag von 300 €<br />

oder wenn sie erwerbstätig waren, erhalten sie 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens<br />

der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des<br />

Mutterschutzes.<br />

Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studi<strong>um</strong> muss dafür nicht unterbrochen werden.<br />

Anders als bei der Erwerbsarbeit kommt es auf die Zahl der Wochenstunden, die für<br />

die Ausbildung bzw. das Studi<strong>um</strong> aufgewendet werden, nicht an. Mehr z<strong>um</strong> Thema<br />

„Elterngeld“ finden Sie in dieser Broschüre.<br />

Studierende und Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf ALG II oder<br />

Sozialhilfe nach SGB II und SGB XII, da sie im Bedarfsfall Bundesausbildungsförderung,<br />

BaföG oder Ausbildungsbeihilfe erhalten können. Dies gilt nicht für Kinder von<br />

Studierenden oder Auszubildenden, sie haben bei vorliegenden Voraussetzungen<br />

einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe z<strong>um</strong> Lebensunterhalt.<br />

Nur in besonderen Härtefällen kann für Studierende oder Auszubildende Hilfe z<strong>um</strong><br />

Lebensunterhalt u.a. in Form von Darlehen gewährt werden. Ein besonderer Härtefall<br />

kann z<strong>um</strong> Beispiel vorliegen, wenn die Ausbildung oder das Studi<strong>um</strong> auf G<strong>rund</strong> der<br />

Geburt oder der Betreuung des Kindes ruht.<br />

Auch wenn kein Anspruch auf Hilfe z<strong>um</strong> Lebensunterhalt vorliegt, besteht bei geringem<br />

Einkommen die Möglichkeit als Studentin oder Auszubildende einen sog. „nichtausbildungsbedingten<br />

Bedarf“ geltend zu machen.<br />

Nach SGB II zählt zu diesem Bedarf:<br />

Mehrbedarf auf G<strong>rund</strong> der <strong>Schwangerschaft</strong> ab der 13. SchwangerSchaftsoche in<br />

Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bis zu 60 €<br />

Pauschale für <strong>Schwangerschaft</strong>skleidung in Höhe von 160 €, ab der 15. SSW<br />

Pauschale für Babykleidung in Höhe von 120 €, ab der 34. SSW<br />

Pauschale für Kinderwagen in Höhe von 80 €, ab der 25. SSW<br />

Pauschale zur Hausratausstattung anlässlich der Geburt in Höhe von 209 € ab der<br />

25. SSW<br />

Die genannten Hilfen können nur in Anspruch genommen werden, wenn sie zuvor<br />

schriftlich bei der zuständigen ARGE beantragt werden: www.arge-wuppertal.de.<br />

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Für schwangere Studentinnen und studierende Eltern gibt es eine Reihe von Sonderleistungen<br />

innerhalb des BAföG. Studierende Eltern können während der Ausbildung<br />

einen Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich z<strong>um</strong> BAföG erhalten. Er beträgt für das<br />

erste Kind 113 € im Monat und für jedes weitere Kind 85 € monatlich. Der Zuschlag<br />

wird pauschal als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Vorraussetzung<br />

ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und noch keine 10 Jahre alt ist.<br />

Möglich ist auch, das Studi<strong>um</strong> kurzfristig (bis zu drei Monaten) schwangerschaftsbedingt<br />

zu unterbrechen, ohne das die Förderung eingestellt wird. Darüber hinaus ist es<br />

möglich, auf G<strong>rund</strong> der <strong>Schwangerschaft</strong> und Kindererziehung eine Verlängerung der<br />

Förderungshöchstdauer zu beantragen.<br />

Studierende haben auch einen Anspruch auf Urlaubssemester.<br />

Ebenso können sich studierende Eltern bis zu vier Semester von den Studiengebühren<br />

befreien lassen, die notwendigen Anträge sind auf der Homepage der Uni-<strong>Wuppertal</strong><br />

abrufbar: www.uni-wuppertal.de<br />

Als Studentin der BUGH <strong>Wuppertal</strong> ist es möglich, vom Hochschulsozialwerk nach<br />

der Geburt eines Kindes eine einmalige S<strong>um</strong>me von 150 € aus dem sog. Babyfonds<br />

zu erhalten (Stand 2009). Zudem vergibt das Hochschulsozialwerk aus den Mitteln<br />

des Sozialfonds zinslose Darlehen an Studierende, die sich in einer akuten Notlage<br />

befinden. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen besteht aber nicht.<br />

Nähere Auskünfte hierzu<br />

Hochschulsozialwerk<br />

Max-Horkheimer-Straße 15, 42119 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/439-3861/-2566<br />

Amt für Ausbildungsförderung<br />

Alexanderstraße 18, 42103 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/563-2126<br />

Gleichstellungsbüro der Bergischen Universität <strong>Wuppertal</strong><br />

Gebäude O-12.16/17/18, Gaußstraße 20, 42097 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/4392308,<br />

FAX 0202/439 33 17, gleichstellung@uni-wuppertal.de<br />

Stud. Ansprechpartnerin der Gleichstellungsbeauftragten<br />

Tina Schulz, Tel. 0202/4393032, studfrau@uni-wuppertal.de<br />

Möglichkeiten<br />

der Kinderbetreuung<br />

Kinderbetreuung<br />

In <strong>Wuppertal</strong> gibt es 179 Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft, wie z.B.<br />

Kirche, Elterninitiative, Verein und <strong>Stadt</strong>, deshalb ist die Wahl der individuell richtigen<br />

Einrichtung sicher nicht ganz einfach. Nachfolgende Aspekte könnten bei der Suche<br />

nach der richtigen Kinderbetreuung wichtig sein.<br />

Lage der Einrichtung<br />

Soll die Einrichtung in der Nähe der Wohnung liegen oder doch lieber auf dem Weg<br />

zur Arbeit, damit es keine Zeitprobleme beim Bringen und Abholen des Kindes gibt?<br />

Wie ist die Verkehrsanbindung?<br />

Betreuungs<strong>um</strong>fang/Öffnungszeiten<br />

Welche Öffnungs- und Schließungszeiten hat die Einrichtung? Welcher Betreuungs<strong>um</strong>fang<br />

wird benötigt? Kann bei Veränderung der beruflichen Situation die Betreuungszeit<br />

ohne Aufwand und zeitnah angepasst werden? Ist eine warme Mittagsverpflegung<br />

möglich? Wie hoch sind die Verpflegungskosten?<br />

Aufnahme des Kindes<br />

Ab welchem Alter kann das Kind in die Einrichtung aufgenommen werden? Nach<br />

welchen Kriterien werden die Kinder aufgenommen? Gibt es freie Plätze? Zu welchem<br />

Zeitpunkt können Kinder aufgenommen werden? Kann die Einrichtung besichtigt werden?<br />

Gibt es ein Eingewöhnungskonzept? Wie wird die Eingewöhnung gestaltet?<br />

Träger<br />

Soll das Kind in einer kirchlichen Einrichtung, bei einer Elterninitiative, bei einem<br />

Verein oder in einer städtischen Einrichtung untergebracht werden?<br />

Pädagogische Konzeption<br />

Soll das Kind nach einer speziellen pädagogischen Ausrichtung wie z.B. Montessori-<br />

oder Walddorfpädagogik oder einer bestimmten pädagogischen Methode z.B. dem<br />

situationsbezogenen Ansatz betreut werden? Gibt es bestimmte Schwerpunkte der<br />

pädagogischen Arbeit wie z.B. Bewegungserziehung, Sprachförderung?<br />

Haben Sie nach sorgfältiger Prüfung die Einrichtung heraus gefunden die Ihren Vorstellungen<br />

entspricht, so sollten Sie möglichst <strong>um</strong>gehend an die Anmeldung Ihres Kindes<br />

denken. In der Regel erfolgt diese bei der gewünschten Einrichtung. Hier können Sie<br />

nach telefonischer Vereinbarung auch einen Erstkontakt zur Leitung der Einrichtung<br />

herstellen. Für die städtischen Tageseinrichtungen nimmt der Beratungsservice im <strong>Stadt</strong>betrieb<br />

Tageseinrichtungen für Kinder die Anträge zentral entgegen.<br />

36 37


Nähere Auskünfte hierzu<br />

Beratungsservice im <strong>Stadt</strong>betrieb Tageseinrichtungen für Kinder, Ne<strong>um</strong>arkt 10,<br />

42103 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/5638076, tfk.anmeldung@stadt.wuppertal.de<br />

Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr und nach telefonischer<br />

Vereinbarung<br />

Beim Beratungsservice erhalten Sie die Adressenlisten aller <strong>Wuppertal</strong>er Tageseinrichtungen<br />

für Kinder, Spielgruppen sowie Auskunft zu freien Plätzen und zu weiteren<br />

Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bis z<strong>um</strong> Beginn der Schulpflicht.<br />

Für die Betreuung von Kindern fordert die <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> Elternbeiträge gemäß den<br />

gesetzlichen Bestimmungen. Die aktuelle Satzung sowie die einzelnen Beiträge sind<br />

unter www.wuppertal.de/Rathaus und Behörden/Kinder&Jugendliche/Tageseinrichtungen<br />

für Kinder/Elternbeiträge, veröffentlicht.<br />

Spielgruppen und andere Gruppen<br />

Für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr bietet sich bis zur Aufnahme in eine Tageseinrichtung<br />

auch die Betreuung in einer Spielgruppe oder anderen Gruppe an. Dort<br />

werden die Kinder zwei- bis dreimal wöchentlich für maximal je 3 Stunden ohne<br />

Eltern von 2 geeigneten Personen betreut. Die Gruppenstärke ist unterschiedlich und<br />

richtet sich nach dem Alter der Kinder und der Ra<strong>um</strong>situation. In der Regel werden 8<br />

bis 12 Kinder in einer Gruppe betreut, so dass die Gruppensituation für junge Kinder<br />

überschaubar ist.<br />

Die Spielgruppe bietet den Kindern erste Kontakte mit Gleichaltrigen und ermöglicht<br />

eine behutsame Ablösung vom Elternhaus sowie die Eingewöhnung in eine kleine<br />

Gruppe.<br />

Die Höhe der Kosten kann jeder Träger selbst festlegen. Seit 1.8.2007 können Eltern<br />

beim <strong>Stadt</strong>betrieb Tageseinrichtungen für Kinder einen Zuschuss beantragen.<br />

Kindertagespflege<br />

Neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, ist diese auch durch qualifizierte<br />

Tagespflegepersonen möglich. Die Kinder werden im Rahmen individueller<br />

Betreuungszeiten in der Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten<br />

Rä<strong>um</strong>lichkeiten betreut.<br />

Sie erhalten auf Nachfrage von den Mitarbeiterinnen im Beratungsservice die Anschriften<br />

qualifizierter Tagespflegepersonen.<br />

Beim Erstkontakt können folgende Fragen die Entscheidung erleichtern<br />

Erziehungsvorstellungen<br />

Betreuungszeiten (Stunden/Wochenzeiten)<br />

Urlaubs- und Ferienzeiten<br />

Essens- und Schlafgewohnheiten des Tageskindes<br />

Gesundheitszustand des Tageskindes<br />

Anzahl der weiteren Tageskinder<br />

Haustiere<br />

Nichtraucher-/Raucherhaushalt<br />

Rä<strong>um</strong>lichkeiten/Spielmöglichkeiten<br />

Um eine zuverlässige und verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson<br />

zu treffen, wird empfohlen, einen schriftlichen Betreuungsvertrag<br />

abzuschließen. Bei seiner Arbeit im Rahmen der Tagespflege wird der <strong>Stadt</strong>betrieb<br />

Tageseinrichtungen für Kinder von folgenden Kooperationspartnern unterstützt:<br />

Sozialdienst Katholischer Frauen <strong>Wuppertal</strong> e.V., Evangelische Familienbildungsstätte,<br />

Katholische Familienbildungsstätte, Berg. VHS/Städtische Familienbildungsstätte<br />

Nähere Auskünfte hierzu<br />

www.wuppertal.de/Rathaus und Behörden/Kinder & Jugendliche/Kindertagespflege.<br />

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Frühe Hilfen<br />

Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen und neue Anforderungen mit sich.<br />

Der Alltag in der Familie muss neu strukturiert werden, das Leben mit dem Neugeborenen<br />

wird von ganz unterschiedlichen Gefühlen begleitet.<br />

Zusätzlich müssen eine Reihe von Formalitäten geklärt werden und/oder es entstehen<br />

Schwierigkeiten in der Partnerschaft. In dieser Situation kann es hilfreich sein, sich<br />

Unterstützung zu holen.<br />

Schwangerenberatungsstellen<br />

Beratung und individuelle Hilfen erhalten Sie auch nach der Geburt in den Schwangerenberatungsstellen<br />

von don<strong>um</strong> vitae, esperanza, Ev. Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong><br />

und pro familia.<br />

Darüber hinaus gibt es unterstützende Angebote durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> und die<br />

Träger der Freien Wohlfahrtspflege.<br />

„Start Hilfe für Eltern und Kinder“<br />

Die Informationsstelle „Start Hilfe für Eltern und Kinder“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> unterstützt<br />

Eltern von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren durch Informationen über Hilfs- und Beratungsangebote<br />

innerhalb <strong>Wuppertal</strong>s, gibt Orientierungshilfen und vermittelt Kontakte<br />

zu bestehenden Beratungseinrichtungen<br />

Nähere Auskünfte hierzu<br />

Heidemarie Etgeton, Tel. 0202/563-2724, Anett Ruppelt, Tel. 0202/563-2280<br />

Projekt „Startklar“<br />

Hilfen erhalten Sie auch über das Projekt „Startklar“ der Diakonie <strong>Wuppertal</strong>.<br />

Hier wird in Kooperation mit der Geburtshilfe des Bethesda Krankenhauses Familien<br />

mit Neugeborenen und Kleinkindern individuelle Beratung und Unterstützung im Alltag<br />

angeboten.<br />

Nähere Auskünfte hierzu<br />

Beate Lampenscherf, Dipl.-Psychologin, Tel. 0202/97444-101<br />

Kathleen Franzke, Kinderkrankenschwester, Tel. 0202/97444-103<br />

Sibylle Reimer, Heilpädagogin, Tel. 0202/97444-103<br />

<strong>Schwangerschaft</strong> und<br />

AIDS<br />

HIV und <strong>Schwangerschaft</strong> –<br />

Ein Thema für Paare mit Kinderwunsch<br />

Sie wünschen sich ein Kind oder Sie sind bereits schwanger? Wenn Sie sich bislang<br />

noch keine Gedanken z<strong>um</strong> Thema HIV gemacht haben, werden Sie spätestens im<br />

Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen mit der Frage nach Ihren Risiken in Bezug auf<br />

HIV konfrontiert.<br />

Aufg<strong>rund</strong> guter Behandlungsmöglichkeiten, können HIV-infizierte Mütter gesunde<br />

Kinder bekommen. Dar<strong>um</strong> ist es gut, am besten schon vor der <strong>Schwangerschaft</strong> den<br />

eigenen Infektionsstatus zu kennen.<br />

Der HIV-Test in der <strong>Schwangerschaft</strong><br />

Im Rahmen der <strong>Schwangerschaft</strong>svorsorgeuntersuchungen ist Ihr behandelnder Arzt/<br />

Ihre behandelnde Ärztin dazu verpflichtet, Ihnen einen HIV-Antikörpertest anzubieten.<br />

Z<strong>um</strong> Test gehört immer auch eine Beratung. Vieles spricht dafür zu wissen, ob man<br />

infiziert ist. So kann man selbst Zugang zu eventuell erforderlicher Behandlung erhalten<br />

und das Risiko, dass sich das Kind bei der Mutter ansteckt, kann auf ein Minim<strong>um</strong><br />

reduziert werden. Dennoch: der Test ist immer freiwillig. Das Ergebnis des HIV-Tests<br />

darf nicht in den Mutterpass eingetragen werden. Lediglich, ob ein Test durchgeführt<br />

wurde oder nicht wird vermerkt.<br />

Kinderwunsch und <strong>Schwangerschaft</strong> HIV-positiver Frauen<br />

Aufg<strong>rund</strong> verbesserter Therapiemöglichkeiten und der längeren Lebenserwartung von<br />

Menschen mit HIV und AIDS beschäftigen sich auch Frauen, die schon länger von<br />

ihrer Infektion wissen, verstärkt mit ihrem Kinderwunsch. Wie kann ich schwanger werden,<br />

ohne meinen Partner zu gefährden? Wie hoch ist das Risiko, dass sich mein Kind<br />

ansteckt und was kann ich tun, <strong>um</strong> eine Infektion zu verhindern? Hat eine <strong>Schwangerschaft</strong><br />

negative Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand? Dies sind nur einige<br />

der Fragen, mit denen sich HIV-positive Frauen auseinandersetzen. Frauen mit HIV<br />

können Kinder bekommen! Die Behandlungsmöglichkeiten sind inzwischen so gut,<br />

dass das Risiko einer Übertragung des Virus von der Mutter auf das Kind auf unter 2%<br />

reduziert werden kann. Und auf die Gesundheit der Frau hat eine <strong>Schwangerschaft</strong><br />

keine negativen Auswirkungen.<br />

Wenn der Partner HIV-positiv ist<br />

Falls Ihr Partner HIV-positiv ist, gibt es Möglichkeiten schwanger zu werden, ohne sich<br />

selbst einem Ansteckungsrisiko auszusetzen. Beispielsweise kann Sperma aufbereitet<br />

und eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden.<br />

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Beratung und Unterstützung<br />

Die Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> HIV, Kinderwunsch und <strong>Schwangerschaft</strong> sind vielfältig und<br />

komplex und das Wissen <strong>um</strong> HIV verändert sich stets. Die AIDS-Hilfe <strong>Wuppertal</strong> bietet<br />

Ihnen kompetente Beratung zu allen Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> HIV und AIDS.<br />

Nähere Auskünfte hierzu<br />

Andrea Wetzchewald, AIDS-Hilfe <strong>Wuppertal</strong> e.V., Friedrich-Ebert Str.109-111,<br />

42117 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/450003, a.wetzchewald@aidshilfe.wtal.de<br />

Lesben und Kinderwunsch<br />

Ebenso wie bei heterosexuellen Paaren gibt es gleichgeschlechtliche Partnerschaften,<br />

bei denen der Wunsch nach einem Kind besteht. Kinder in homosexuellen Lebensformen<br />

sind Realität. Viele Paare haben beispielsweise Kinder aus einer heterosexuellen<br />

Beziehung in der Vergangenheit. Bei dem Kinderwunsch in einer gleichgeschlechtlichen<br />

Verbindung geht es <strong>um</strong> die rechtlichen Fragen. Dürfen gleichgeschlechtliche<br />

Paare Kinder adoptieren und dürfen lesbische Frauen eine künstliche Befruchtung<br />

durchführen lassen?<br />

Die meisten lesbisch lebenden Frauen erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch Befruchtung<br />

mit Spendersamen. Einige suchen sich private Samenspender. Sie führen die<br />

Befruchtung entweder selbst zu Hause durch oder nehmen dazu die Hilfe einer Ärztin<br />

/eines Arztes in Anspruch. Andere beziehen den Samen aus Samenbanken. Die<br />

Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion verbieten die Befruchtung<br />

mit Spendersamen bei lesbischen Frauen nicht explizit, aber es gibt in Deutschland nur<br />

sehr wenige Ärzte und Ärztinnen, die diese Behandlung durchführen. Deshalb reisen<br />

hierfür viele Frauen in die Niederlande oder nach Dänemark.<br />

Prinzipiell dürfen auch Einzelpersonen Kinder adoptieren und in Einzelfällen haben<br />

sogar Frauen, die in der Antragsstellung offen und selbstbewusst als lesbisch lebendes<br />

Paar aufgetreten sind, von der verantwortlichen Stelle eine Adoptionserlaubnis erhalten.<br />

Die Chance auf eine Vermittlung bleibt dennoch gering, da die Bewerberzahl für<br />

jedes zur Adoption stehende Kind groß ist und sowohl die Adoptionsvermittlungsstellen<br />

als auch die zustimmungspflichtigen biologischen Eltern bevorzugt in traditionelle<br />

Lebensformen vermitteln.<br />

Die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist in einigen europäischen Ländern<br />

erlaubt und liberale Gesetzentwürfe werden in vielen Ländern diskutiert.<br />

Gleichgeschlechtliche Paare haben bei Anerkennung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle<br />

am Wohnort die Möglichkeit der Auslandsadoption.<br />

Weitere Informationen und Links z<strong>um</strong> Thema gleichgeschlechtliche Paare und Kinderwunsch<br />

finden Sie in der pro familia-Broschüre „Unerfüllter Kinderwunsch“<br />

Weitere Links:<br />

Initiative lesbischer und schwuler Eltern: www.ilse.lsvd.de<br />

Leskids: www.leskids.de<br />

www.profamilia.de/article/show/7834.html<br />

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Adressen und<br />

Informationen<br />

Beratungsstellen:<br />

pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong>, Hofaue 21, Tel. 0202/431849<br />

wuppertal@profamilia.de<br />

esperanza Hünefeldstr. 54a, Tel. 0202/2805230<br />

Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />

esperanza@caritas-wuppertal.de<br />

don<strong>um</strong> Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/3099616<br />

wuppertal@don<strong>um</strong>vitae.org<br />

Evangelisch Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong> Zeughausstr. 31,<br />

Tel. 0202/97444-670<br />

epbz@diakonie-wuppertal.de<br />

<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen:<br />

pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong>, Hofaue 21, Tel. 0202/43 18 49<br />

Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />

wuppertal@profamilia.de<br />

Evangelisch Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong> Zeughausstr. 31,<br />

Tel. 0202/97444-670<br />

epbz@diakonie-wuppertal.de<br />

don<strong>um</strong> Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/3099616<br />

wuppertal@don<strong>um</strong>vitae.org<br />

Geburtsvorbereitung:<br />

ev. Familienbildungsstätte Zeughausstr. 31, Tel. 0202/97440-840<br />

Geburtshaus e.V. Hainstraße 12, Tel. 0202/763676<br />

Hebammenpraxis Ute Lange, Hauptstr. 61,Tel. 0202/47 11 51<br />

kath. Familienbildungstätte Bernhard-Letterhaus-Straße 8,Tel. 0202/2550580<br />

Kliniken St. Antonius Vogelsangstr. 106, Frauenklinik, Tel. 0202/2993000<br />

Perinatalzentr<strong>um</strong> Tel. 0202/2993350<br />

Krankenhaus Bethesda Hainstr. 35, Tel. 0202/290-0<br />

Oase Geburtshaus Saarbrücker Str. 44b, Tel. 0202/553353<br />

Bergische Volkshochschule (früher städt. Familienbildungsstädte),<br />

Auer Schulstr. 20 Tel. 0202/5632607<br />

<strong>Wuppertal</strong>er Hebammenpraxis Judith Kulesza, Rubensstr. 20a,<br />

Tel. 0202/3098166<br />

Hebammenzentrale, Bergischer Hebammenruf<br />

Heidi Friese, Marion Droste, Tel. 0202/563-2298<br />

Impress<strong>um</strong><br />

Herausgeben von:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong><br />

Gleichstellungsstelle für Frau und Mann<br />

Johannes-Rau-Platz 1<br />

42275 <strong>Wuppertal</strong><br />

Tel. 0202/ 563 51 98<br />

gleichstellungsstelle@stadt.wuppertal.de<br />

www.wuppertal.de/gleichstellungsstelle<br />

pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong><br />

Hofaue 21<br />

Tel. 0202/431849<br />

wuppertal@profamilia.de<br />

Diese Broschüre wurde von Ulrike Kirst, Gleichstellungsstelle für Frau und Mann und<br />

Sigrid Dörpinghaus-Thiemann, pro familia, verfasst und zusammengestellt.<br />

Den Text zu Pränataldiagnostik dürfen wir mit freundlicher Genehmigung<br />

der Bundeszentrale für Gesundheit verwenden.<br />

Design, Illustration, Layout und Produktion:<br />

Ute Seifert, Medienzentr<strong>um</strong>, <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong><br />

3.000 Stück/ Mai 2010<br />

Hinweis:<br />

Alle Angaben gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage<br />

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