Infos rund um Schwangerschaft - Stadt Wuppertal
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<strong>Infos</strong> <strong>rund</strong> <strong>um</strong><br />
<strong>Schwangerschaft</strong><br />
GLEICH-<br />
STELLUNGS-<br />
STELLE<br />
FÜR FRAU<br />
UND MANN
Liebe Leserin,<br />
lieber Leser,<br />
die <strong>Schwangerschaft</strong> verändert das Leben einer Frau in vielerlei Hinsicht, aber auch<br />
Väter müssen sich mit der veränderten Situation auseinandersetzen und neu orientieren.<br />
Freude und Glück aber auch Ängste und Verzweiflung können Begleiter dieser neuen<br />
Situation sein.<br />
Wir haben Wissenswertes <strong>rund</strong> <strong>um</strong> das Thema <strong>Schwangerschaft</strong> zusammengestellt<br />
und möchten Sie mit dieser Broschüre auf Ihrem Weg begleiten und Ihnen Fragen,<br />
die in dieser Zeit entstehen, beantworten.<br />
Individuelle Beratung erhalten Sie bei den aufgeführten Beratungsstellen und<br />
Institutionen.<br />
Wir hoffen sehr, dass diese Broschüre ein Wegweiser ist, <strong>um</strong> die für Sie wichtigen<br />
Hinweise und Anlaufstellen zu finden.<br />
Die Herausgeberinnen<br />
2 3
Inhalt<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>s- und Geburtshilfe<br />
Geburtsvorbereitung 6<br />
Geburtsmöglichkeiten 6<br />
Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen und Hebammen 7<br />
Häusliche Pflege nach der Entbindung 8<br />
Pränataldiagnostik 8<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatung 14<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Geltungsbereich 16<br />
Schutzfristen vor und nach der Geburt 17<br />
Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin 17<br />
Kündigungsverbot 18<br />
Eigene Kündigung 18<br />
Aufhebungsverträge 18<br />
Mutterschaftsgeld<br />
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 19<br />
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes 19<br />
Mutterschutzlohn 20<br />
Zusätzliche Hilfen<br />
Bundesstiftung 21<br />
Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland 21<br />
Bischofsfond der katholischen Kirche 22<br />
Elterngeld<br />
Anspruch auf Elterngeld 23<br />
Höhe des Elterngeldes 23<br />
Berechnung des Elterngeldes 24<br />
Geschwisterbonus 24<br />
Mehrlingsgeburten 24<br />
Antragstellung 24<br />
Elternzeit 26<br />
Staatliche Hilfen mit Rechtsanspruch<br />
Arbeitslosengeld II 27<br />
Leistungen nach SGB II 27<br />
Einmalige Leistungen und Mehrbedarf 28<br />
Mehrbedarf für Alleinerziehende 28<br />
Kindergeld 29<br />
Kinderzuschlag 29<br />
Wohnen<br />
Wohngeld 30<br />
Wohnberechtigungsschein 30<br />
Unterhalt<br />
Unterhalt für das Kind 31<br />
Unterhaltsvorschuss für Kinder 32<br />
Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete 32<br />
Rechte für unverheiratete Eltern<br />
Elterliche Sorge 33<br />
Beistandschaft 33<br />
Namensrecht 33<br />
Staatsangehörigkeitsrecht 34<br />
Studentinnen und Auszubildende 35<br />
Möglichkeiten der Kinderbetreuung 37<br />
Frühe Hilfen 40<br />
<strong>Schwangerschaft</strong> und AIDS 41<br />
Lesben und Kinderwunsch 43<br />
Adressen und Informationen 44<br />
Impress<strong>um</strong> 45<br />
4 5
<strong>Schwangerschaft</strong>s-<br />
und Geburtshilfe<br />
Geburtsvorbereitung<br />
Um sich auf die kommenden Veränderungen durch <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt eines<br />
Kindes besser vorbereiten zu können, haben Sie die Möglichkeit an Geburtsvorbereitungskursen<br />
teilzunehmen. Das Angebot ist groß und die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
hierzu sind vielseitig. Sie erhalten Informationen zu allen Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> <strong>Schwangerschaft</strong><br />
und Geburt, bekommen hilfreiche Atem- und Entspannungsübungen vermittelt<br />
oder erfahren mehr über Säuglingspflege. Die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs<br />
werden für die schwangeren Frauen von den gesetzlichen Krankenkassen<br />
übernommen. Nehmen die werdenden Väter an Geburtsvorbereitungskursen teil, muss<br />
der Partnerbeitrag selbst getragen werden.<br />
Geburtsvorbereitungskurse werden von Hebammenpraxen, Familienbildungsstätten<br />
und Entbindungskliniken angeboten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im<br />
Adressenteil dieser Broschüre.<br />
Geburtsmöglichkeiten<br />
Es gibt verschiedene Entbindungsmöglichkeiten und wo Sie ihr Kind zur Welt bringen<br />
möchten, hängt von vielen Faktoren ab. Sie können zwischen einer Klinikgeburt, einer<br />
ambulanten Geburt, einer Geburt im Geburtshaus oder einer Hausgeburt wählen.<br />
Geburt in einem Krankenhaus<br />
Im Krankenhaus stehen Ihnen neben der Hebamme – bei Bedarf – immer eine Ärztin,<br />
ein Arzt und meistens auch eine Kinderärztin, ein Kinderarzt zur Verfügung. Nach<br />
der Entbindung verbringen Sie mit Ihrem Baby noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation.<br />
Die meisten Kliniken bieten Rooming in an, so dass Sie die Möglichkeit<br />
haben, Ihr Kind je nach Wunsch tagsüber oder auch nachts bei sich zu haben und zu<br />
versorgen.<br />
In <strong>Wuppertal</strong> können Sie im Bethesda Krankenhaus oder in den Kliniken St. Antonius<br />
entbinden. Die Kliniken bieten Informationsabende an. Hier können Sie Fragen stellen,<br />
die Rä<strong>um</strong>lichkeiten ansehen und erfahren auch Wissenswertes über den möglichen<br />
Geburtsablauf im Kreißsaal.<br />
Ambulante Geburt<br />
Die Ambulante Geburt meint, dass Sie in einer Klinik entbinden, dann aber, wenn keine<br />
Komplikationen auftreten, das Krankenhaus mit Ihrem Baby nach einigen Stunden<br />
verlassen und nach Hause gehen können. Wenn der Wunsch zu einer ambulanten<br />
Geburt besteht, sollten Sie bereits im Vorfeld mit einer niedergelassenen Hebamme<br />
Kontakt aufnehmen und die Weiterbetreuung besprechen.<br />
Geburt im Geburtshaus<br />
Geburtshäuser sind in der Regel von Hebammen geleitete Einrichtungen, in denen<br />
Frauen in ruhiger und entspannter Atmosphäre ihre Kinder auf die Welt bringen können.<br />
Dabei wird u. a. auch mit alternativen Heilmethoden gearbeitet. Bei jeder Geburt<br />
sind zwei Hebammen anwesend, weil das Thema Sicherheit groß geschrieben wird.<br />
Sollte es doch einmal zu Komplikationen während der Geburt kommen, wird eine<br />
Verlegung in eine benachbarte Klinik veranlasst. Diese ist durch Kooperationsverträge<br />
zwischen Geburtshaus und Klinik gesichert.<br />
Hausgeburt<br />
Falls Sie sich für eine Hausgeburt entscheiden, suchen Sie sich frühzeitig eine Hebamme<br />
die diese durchführt. Die Hebamme wird Sie die ganze <strong>Schwangerschaft</strong> hindurch<br />
betreuen, sie leistet Geburtshilfe, überwacht die Nachgeburtsphase und führt die<br />
Erstversorgung des Kindes durch. Eine Hausgeburt erfordert sehr viel Vertrauen in sich<br />
selbst, Vertrauen zur gewählten Hebamme und eine gute Vorbereitung.<br />
Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen<br />
und Hebammen<br />
Während der <strong>Schwangerschaft</strong> haben Sie sowohl Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen,<br />
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, als auch auf Versorgung mit<br />
Arznei-, Verband- und Heilmitteln (bei <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden und im Zusammenhang<br />
mit der Entbindung ohne Zuzahlung), Übernahme der Entbindungskosten<br />
(ausgenommen zusätzliche Aufwendungen bei nicht stationären Geburten), sowie<br />
häusliche Pflege und Haushaltshilfe.<br />
Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerenvorsorge und die<br />
Feststellung der <strong>Schwangerschaft</strong> nicht entrichtet werden.<br />
In der Regel finden die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen alle vier Wochen statt,<br />
ab der 32. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche alle zwei Wochen. Bei akuten Problemen sind<br />
natürlich auch zusätzliche Untersuchungstermine möglich. Sie erhalten den Mutterpass,<br />
in dem sämtliche Vorsorgeergebnisse im Laufe der <strong>Schwangerschaft</strong> dok<strong>um</strong>entiert<br />
werden. Insgesamt sind drei Ultraschalluntersuchungen während der <strong>Schwangerschaft</strong><br />
vorgesehen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen.<br />
Während der <strong>Schwangerschaft</strong>, sowie bei und nach der Entbindung, haben Schwangere<br />
und Wöchnerinnen Anspruch auf Hilfe durch eine freiberufliche Hebamme. Die<br />
Betreuung durch eine Hebamme steht Ihnen auf jeden Fall bis z<strong>um</strong> zehnten Tag nach<br />
der Entbindung zu. Darüber hinaus können Sie bei Bedarf (z.B. bei Stillschwierigkeiten),<br />
auch länger Hebammenhilfe in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich rechtzeitig,<br />
während der <strong>Schwangerschaft</strong>, Kontakt mit einer freiberuflichen Hebamme oder<br />
einer Hebammenpraxis aufzunehmen. Das Angebot der Hebammen finden Sie z. B.<br />
unter www.hebammensuche.de.<br />
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch in den Schwangerenberatungsstellen,<br />
bei Krankenkassen, den Entbindungskliniken, den niedergelassenen Gynäkologen/<br />
innen, sowie in der Gleichstellungsstelle für Frau und Mann.<br />
6 7
Häusliche Pflege und Haushaltshilfe nach der Entbindung<br />
Ist aufg<strong>rund</strong> von <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden – z<strong>um</strong> Beispiel bei drohender<br />
Frühgeburt – oder nach der Geburt Unterstützung der täglichen Pflege (z. B. Hilfe bei<br />
der Körperpflege) notwendig, besteht Anspruch auf die sogenannte häusliche Pflege.<br />
Der Umfang hierfür reduziert sich allerdings, wenn eine andere im Haushalt lebende<br />
Person die Pflege ganz oder teilweise übernehmen kann. In allen Fällen sollte die<br />
Schwangere beziehungsweise Mutter vorab mit ihrer Krankenkasse besprechen, unter<br />
welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.<br />
Wer nach der Geburt oder wegen <strong>Schwangerschaft</strong>sbeschwerden seinen Haushalt<br />
nicht selbst weiterführen kann, hat Anspruch auf Haushaltshilfe bei seiner gesetzlichen<br />
Krankenversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass im Haushalt keine andere<br />
Person – z. B. Partner/in oder Großeltern – leben, die diese Aufgaben übernehmen<br />
könnten.<br />
Pränataldiagnostik:<br />
Ultraschall:<br />
Wie?<br />
Die über einen Schallkopf ausgesendeten Schallwellen werden zurückgeworfen<br />
und auf dem Monitor in ein Bild <strong>um</strong>gesetzt.<br />
Ultraschall über die Bauchdecke: Der Schallkopf wird auf die Bauchdecke gesetzt.<br />
Vaginaler Ultraschall: Der stabförmige Schallkopf wird in die Scheide eingeführt.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
Innerhalb der allgemeinen <strong>Schwangerschaft</strong>svorsorge:<br />
zur Feststellung einer <strong>Schwangerschaft</strong> und Bestimmung des <strong>Schwangerschaft</strong>sstadi<strong>um</strong>s<br />
z<strong>um</strong> Ausschluss einer Bauchhöhlen- oder Eileiterschwangerschaft<br />
z<strong>um</strong> Erkennen von Mehrlingen<br />
zur Wachst<strong>um</strong>skontrolle des Ungeborenen<br />
zur Kontrolle der Herztätigkeit des Ungeborenen<br />
zur Entwicklung von Mutterkuchen und Ungeborenem<br />
zur Bestimmung der Lage und Messung der Blutversorgung von Mutterkuchen und<br />
Ungeborenem z.B. zur Abklärung einer frühzeitigen Geburtseinleitung bei einer<br />
Mangelversorgung aber auch bei der Suche nach Fehlbildungen:<br />
zur Vorbereitung/Überwachung von Fruchtwasserpunktionen und Chorionzottenbiopsie<br />
zur sogenannten Nackenfaltenmessung<br />
Wann?<br />
Ultraschalluntersuchungen über die Bauchdecke sind in der gesamten <strong>Schwangerschaft</strong><br />
möglich.<br />
Vaginaler Ultraschall im ersten <strong>Schwangerschaft</strong>sdrittel.<br />
Nach Mutterpass sind drei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen:<br />
9. bis 12. Woche<br />
19. bis 22. Woche<br />
29. bis 32. Woche<br />
Was erfahre ich?<br />
wie lange die <strong>Schwangerschaft</strong> bereits besteht<br />
wie das Wachst<strong>um</strong> des Ungeborenen verläuft<br />
die Lage des Kindes und des Mutterkuchens zur Geburtsplanung<br />
Aussagen über die Entwicklung und Funktion der Organe, z.B. bestätigt eine normal<br />
gefüllte Harnblase, eine vorhandene Nierentätigkeit<br />
Aussagen über die Körperform des Ungeborenen: Gliedmaßen, Wirbelsäule, Kopf,<br />
R<strong>um</strong>pf. So können z.B. Neuralrohrdefekte (sog. offener Rücken) gesehen werden.<br />
die sog. Nackenfaltendicke als Hinweiszeichen z.B. auf ein Down-Syndrom<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Gibt es Auffälligkeiten bei einer Ultraschalluntersuchung, werden Frauen verunsichert,<br />
auch wenn sich die Verdachtsmomente nicht bestätigen.<br />
Ultraschallergebnisse alleine reichen oft nicht aus; Auffälligkeiten führen zu weiteren<br />
Untersuchungen: Ersttrimester-Test, Fruchtwasseruntersuchung oder Chorionzottenbiopsie.<br />
Fehlinterpretationen sind möglich je nach verwendeten Geräten und Erfahrung der<br />
Anwenderinnen bzw. der Anwender.<br />
Das Bild auf dem Monitor kann eigene Empfindungen und Erfahrungen verdrängen.<br />
Nur in den ersten 12 Wochen kann der Geburtstermin relativ sicher bestimmt werden.<br />
Genauere Untersuchungen der Organe sind in der Regel erst nach der 19. Woche<br />
möglich.<br />
Weist die Ultraschalluntersuchung auf eine mögliche Behinderung hin, gibt es in den<br />
meisten Fällen keine Therapie; es kann sich die Frage nach einem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />
stellen.<br />
Doppler-Ultraschall:<br />
Wie?<br />
Spezialultraschall über die Bauchdecke<br />
War<strong>um</strong>?<br />
zur Messung der Durchblutung in der Nabelschnur und wichtiger Blutgefäße des<br />
Ungeborenen<br />
Wann?<br />
in der Regel nach der 20. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />
Was erfahre ich?<br />
ob das Kind optimal mit Nährstoffen und Sauerstoff versorgt wird, Aussagemöglichkeit<br />
zur Entwicklung des Herzens<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Beim Doppler-Ultraschall wird 10-fach höhere Energie als beim normalen Ultraschall<br />
eingesetzt und sollte nicht in der Frühschwangerschaft angewendet werden.<br />
8 9
a) Nackentransparenz-Test<br />
Wie?<br />
Mit dem Ultraschall wird die sogenannte Nackenfalte beim Ungeborenen gemessen.<br />
Wird dabei ein bestimmter Wert erreicht, erfolgt eine Überweisung an Spezialistinnen<br />
oder Spezialisten. Diese errechnen eine statistische Risikoeinschätzung mithilfe eines<br />
Computerprogramms. Das Alter der Frau, die genaue <strong>Schwangerschaft</strong>sdauer und die<br />
Größe des Ungeborenen werden hinzugenommen.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
Alle Tests werden als Entscheidungsg<strong>rund</strong>lage über weitere Untersuchungen, wie die<br />
Fruchtwasserpunktion oder Chorionzottenbiopsie, durchgeführt.<br />
Wann?<br />
12. bis 14. Woche<br />
Was erfahre ich?<br />
eine statistische Risikoeinschätzung über ein mögliches Down-Syndrom, eine<br />
andere Chromosomenabweichung oder einen Herzfehler.<br />
b) Ersttrimester-Test<br />
Wie?<br />
Blutentnahme bei der Frau und Bestimmung von Hormon- und Eiweißwerten (HCG;<br />
PAPP-A). Für die Erstellung des statistischen Risikowertes mittels eines Computerprogramms<br />
werden die sogenannte Nackenfaltenmessung und das Alter der Frau<br />
hinzugenommen.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
Alle Tests werden als Entscheidungsg<strong>rund</strong>lage über weitere Untersuchungen,<br />
wie die Fruchtwasserpunktion oder Chorionzottenbiopsie, durchgeführt.<br />
Wann?<br />
11. bis 13. Woche. Verbreitet ist die Anwendung des Ersttrimester-Tests, da der Triple-<br />
Test wegen ungenauer Ergebnisse immer seltener angeboten wird.<br />
Was erfahre ich?<br />
Der Ersttrimester-Test bringt im Vergleich z<strong>um</strong> Triple-Test genauere Ergebnisse und wird<br />
daher häufiger angeboten.<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Eine statistische Risikoeinschätzung macht keine Aussagen über tatsächliche Sachverhalte,<br />
sie ist eine Berechnung von Wahrscheinlichkeiten.<br />
Auffällige Werte verunsichern Frauen.<br />
Auffällige Werte führen zu weiteren Untersuchungen wie z.B. die Fruchtwasserpunktion,<br />
die mit größeren Risiken verbunden sind; nur so können genauere Aussagen gemacht<br />
werden.<br />
Oftmals erweist sich ein Verdacht als falsch.<br />
Ungenaue, falsche Anwendung und Auswertung (z.B. bei Unklarheiten über den Zeitpunkt<br />
der Empfängnis; bei Zwillingen) führen zu falschen „auffälligen“ Werten.<br />
Die Befunde sind abhängig vom eingesetzten Computerprogamm, von der Art/Dauer<br />
der Durchführung und der Erfahrung der Anwenderinnen bzw. der Anwender.<br />
c) Triple-Test<br />
Wie?<br />
Blutentnahme bei der Frau; Bestimmung von Hormonen (HCG; Östriol) und des<br />
Alphafetoproteins (AFP). Aus diesen Werten, der genauen <strong>Schwangerschaft</strong>sdauer,<br />
dem Alter und Gewicht der Frau erfolgt eine Risikoeinschätzung.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
Zusätzlich zur statistischen Risikoeinschätzung über ein<br />
mögliches Down-Syndrom oder eine andere Chromosomenabweichung,<br />
auch zur Suche nach Neuralrohrdefekten<br />
(z.B. offener Rücken) beim Ungeborenen<br />
Wann?<br />
16. bis 18. Woche<br />
Die Ergebnisse liegen innerhalb einer Woche vor.<br />
Was erfahre ich?<br />
Ein erhöhter AFP-Wert kann auf einen Neuralrohrdefekt beim Ungeborenen<br />
(sog. offener Rücken) hinweisen.<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Diese Verfahren werden als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten und<br />
müssen selbst bezahlt werden.<br />
Die Krankenkasse zahlt lediglich die Leistungen, die medizinisch notwendig und sinnvoll<br />
sind, z.B. die Folgeuntersuchung, wenn in einer regulären Vorsorgeuntersuchung<br />
ein auffälliger Befund festgestellt wurde.<br />
Chorionzottenbiopsie<br />
Wie?<br />
Einstich mit der Hohlnadel in den sich bildenden Mutterkuchen in der Regel durch die<br />
Bauchdecke der Frau.<br />
Chorionzottengewebe (hieraus bildet sich später der Mutterkuchen) wird entnommen.<br />
Die gewonnenen Zellen werden im Labor auf ihren Chromosomensatz hin untersucht<br />
(direkt und nach Kultivierung der Zellen), evtl. DNA-Analyse.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
zur Suche nach einer Chromosomenabweichung beim Ungeborenen<br />
bei Verdacht auf eine Stoffwechselerkrankung<br />
nach einem auffälligen Ultraschallergebnis<br />
zur Suche nach einer vererbbaren Krankheit/Behinderung im Rahmen einer<br />
genetischen Beratung<br />
Wann?<br />
10. bis 12. Woche<br />
Die Ergebnisse liegen nach 1 bis 8 Tagen vor, nach einer Langzeitkultur nach ca.<br />
2 Wochen.<br />
10 11
Was erfahre ich?<br />
Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />
Nach einer gezielten DNA-Analyse können vererbbare Krankheiten/Behinderungen,<br />
z.B. Muskel- und Stoffwechselerkrankungen, festgestellt werden.<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Bei Befunden gibt es in den meisten Fällen keine Therapie; es kann sich die Frage<br />
nach einem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch stellen.<br />
Es besteht ein Fehlgeburtsrisiko von 0,5–2%.<br />
Schmerzen und Blutungen nach dem Eingriff sind möglich.<br />
Es gibt nur bedingt Aussagen über Schweregrad und Ausprägung der erhobenen<br />
Befunde.<br />
Werden mütterliche statt kindlicher Zellen entnommen, muss die Untersuchung wiederholt<br />
werden.<br />
Wenn nicht alle untersuchten Zellen den gleichen Befund haben (Mosaikbefund 1,5%),<br />
muss die Untersuchung wiederholt oder eine Langzeitkultur angeschlossen werden.<br />
Fehldiagnosen können vorkommen.<br />
Fruchtwasseruntersuchung<br />
Wie?<br />
Einstich mit einer Hohlnadel in die Fruchtblase durch die Bauchdecke der Frau.<br />
Ca. 15 bis 20 ml Fruchtwasser mit abgelösten Zellen des Ungeborenen werden<br />
entnommen.<br />
Die lebenden Zellen werden bis zur Zellteilung kultiviert, die Chromosomen auf Anzahl<br />
und Struktur untersucht.<br />
Weitere Untersuchungen sind möglich: DNA-Analyse, AFP-Bestimmung.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
zur Suche nach Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />
bei Auffälligkeiten beim Ultraschall einschließlich des Nackentransparenz-,<br />
Ersttrimester- oder Triple-Tests<br />
bei vorausgegangenen Fehlgeburten mit Verdacht auf eine Chromosomenabweichung<br />
bei Neuralrohrdefekten oder Chromosomenabweichung eines früheren Kindes<br />
zur Suche nach diagnostizierbaren Erbkrankheiten im Rahmen einer genetischen<br />
Beratung<br />
bei hohen Antikörperwerten bei Rh-negativen Frauen<br />
Wann?<br />
14. bis 20. Woche<br />
Die Ergebnisse liegen nach 2 Wochen vor.<br />
Mit dem sogenannten Schnelltest sind Aussagen zur Anzahl der Chromosomen 13,<br />
18, 21 und der Geschlechtschromosomen nach einem Tag möglich.<br />
Diese Ergebnisse sollten immer überprüft werden.<br />
Was erfahre ich?<br />
Chromosomenabweichungen beim Ungeborenen<br />
Neuralrohrdefekte, sogenannter offener Rücken<br />
Nach einer gezielten DNA-Analyse können vererbbare Krankheiten/Behinderungen,<br />
z.B. Muskel- und Stoffwechselerkrankungen, festgestellt werden. Hierfür wird stattdessen<br />
in der Regel eine Chorionzottenbiopsie empfohlen.<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Bei auffälligen Befunden gibt es in den meisten Fällen keine Therapie.<br />
Es gibt ein Fehlgeburtsrisiko von 0,5 bis 1%: eine von 200 Frauen hat eine Fehlgeburt.<br />
Es können Wehen und leichte Blutungen auftreten.<br />
Die lange Wartezeit auf den Befund ist belastend.<br />
Bei einem späten <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch wird ein Gebärvorgang eingeleitet.<br />
Manchmal muss die Untersuchung wiederholt werden.<br />
Es gibt nur bedingt Aussagen über Schweregrad und Ausprägung der erhobenen<br />
Befunde.<br />
Befunde zu seltenen Chromosomenveränderungen, die in ihren Auswirkungen nicht<br />
bekannt sind, sind möglich.<br />
Fehldiagnosen können vorkommen.<br />
Nabelschnurpunktion<br />
Wie?<br />
Einstich durch die Bauchdecke der Frau.<br />
Aus der Nabelschnur wird kindliches Blut entnommen.<br />
Das Blut des Ungeborenen wird untersucht.<br />
War<strong>um</strong>?<br />
Bei dem Verdacht auf eine Infektion des Ungeborenen z.B. mit Röteln.<br />
Zur Suche nach diagnostizierbarer Erbkrankheit bei genetischer Beratung.<br />
Bei einer Rhesus-Unverträglichkeit.<br />
Um unklare Befunde nach einer Fruchtwasseruntersuchung zu überprüfen.<br />
Wann?<br />
ab der 16. Woche<br />
Die Ergebnisse liegen nach 2 bis 4 Tagen vor.<br />
Was erfahre ich?<br />
Befunde wie nach einer Fruchtwasseruntersuchung sind möglich.<br />
Bei Blutarmut des Kindes (Rhesus-Unverträglichkeit) ist eine Bluttransfusion möglich.<br />
Bei Infektionen werden Medikamente zur Therapie des Ungeborenen in der Regel über<br />
die Frau gegeben.<br />
Was gibt es zu bedenken?<br />
Es gibt ein Fehlgeburtsrisiko von 1 bis 3%.<br />
Die Frage „Was mache ich bei einem auffälligen Befund?“ kann sich hier – wie bei<br />
den anderen Untersuchungen auch – stellen.<br />
12 13
<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatung<br />
Nicht immer ist die Feststellung einer <strong>Schwangerschaft</strong> ein freudiges Ereignis. Es gibt<br />
viele Beweggründe, weshalb eine <strong>Schwangerschaft</strong> ungewollt sein kann und bei den<br />
betroffenen Frauen und Paaren Konflikte auslöst. Die Entscheidung darüber, ob Sie<br />
eine <strong>Schwangerschaft</strong> abbrechen lassen, liegt alleine bei Ihnen. Niemand kann und<br />
darf diese für Sie treffen. In Ihrem Entscheidungsprozess haben Sie Anspruch auf<br />
Unterstützung und Beratung. In den anerkannten <strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen<br />
erhalten Sie neben dem Angebot offen über Ihre Gründe und Probleme sprechen<br />
zu können, <strong>um</strong>fangreiche Informationen zu den rechtlichen und medizinischen<br />
Rahmenbedingungen für einen straffreien <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch in Deutschland.<br />
Darüber hinaus erhalten Sie auf Wunsch Informationen über alle finanziellen und sozialen<br />
Hilfen die in Betracht kommen, <strong>um</strong> Ihnen die Fortsetzung der <strong>Schwangerschaft</strong> zu<br />
erleichtern und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.<br />
Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es drei Möglichkeiten, nach denen ein<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch in Deutschland straffrei möglich ist:<br />
L<br />
1. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch nach der Beratungsregel<br />
Folgende gesetzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (bzw. sieben<br />
Wochen bei einem medikamentösen Abbruch).<br />
Sie benötigen die gesetzlich vorgeschriebene Beratung und die entsprechende Beratungsbescheinigung.<br />
Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach der Beratung vorgenommen werden<br />
und er darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden.<br />
2. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch mit medizinischer Indikation<br />
Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn durch die Fortsetzung der <strong>Schwangerschaft</strong><br />
das Leben bzw. die körperliche und seelische Gesundheit der Frau ernstlich<br />
gefährdet ist. Die Indikationen müssen von einem Arzt oder einer Ärztin gestellt werden,<br />
eine gesetzliche Beratungspflicht gibt es bei der medizinischen Indikation nicht.<br />
Allerdings kann auch in diesem Fall eine Beratung in Anspruch genommen werden.<br />
3. <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch mit kriminologischer Indikation<br />
Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die <strong>Schwangerschaft</strong> sehr wahrscheinlich<br />
auf einer Sexualstraftat, beispielsweise auf einer Vergewaltigung beruht. Auch im<br />
Fall einer kriminologischen Indikation erfolgt die Indikationsfeststellung durch eine Ärztin/einen<br />
Arzt. Eine Beratungspflicht besteht nicht, selbstverständlich stehen aber die<br />
Angebote der Beratungsstellen den betroffenen Frauen zur Verfügung. Der Abbruch<br />
darf bei dieser Indikation nur bis z<strong>um</strong> Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Kosten eines <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruchs mit ärztlich festgestellter, medizinischer<br />
oder kriminologischer Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen erstatten bisher in der Regel nur<br />
die Kosten von Abbrüchen aufg<strong>rund</strong> medizinischer Indikation, ob sie diese auch bei<br />
einer kriminologischen Indikation übernehmen, muss im Einzelfall geklärt werden.<br />
Anders ist es bei den Kosten für einen <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch ohne Indikationsfeststellung<br />
(Beratungsregel). Die Kosten für den eigentlichen <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />
werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit,<br />
bei geringem, eigenem Einkommen einen Antrag auf Kostenübernahme zu<br />
stellen. Die Kosten werden von dem Bundesland, in dem Sie leben, übernommen. Den<br />
Antrag müssen Sie jedoch bei Ihrer Krankenkasse noch vor dem <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch<br />
stellen und sich schriftlich zusagen lassen.<br />
Ausführliche Informationen z<strong>um</strong> Thema <strong>Schwangerschaft</strong>sabbruch, zu den rechtlichen<br />
Vorraussetzungen, sowie zu Fristen und zur Durchführung erhalten Sie in den anerkannten<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen. Die entsprechenden Adressen<br />
hierzu finden Sie im Anhang der Broschüre.<br />
14 15
Mutterschutzgesetz<br />
Geltungsbereich<br />
Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand hat jede schwangere Frau,<br />
die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis steht, Ansprüche nach dem<br />
Mutterschutzgesetz, vorausgesetzt sie hat ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Für Beamtinnen gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen.<br />
Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige, Hausfrauen, Adoptivmütter und Studentinnen<br />
die vorgeschriebene Praktika ableisten.<br />
Schutzfristen vor der Geburt<br />
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet in der Regel acht Wochen<br />
nach der Geburt. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert<br />
sich diese <strong>um</strong> die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen<br />
werden konnten.<br />
Kommt das Kind also zwei Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, werden<br />
diese zwei Wochen an die acht Wochen nach der Geburt angehängt. Außerdem<br />
verlängert sich die Mutterschutzfrist bei Früh- oder Mehrlingsgeburten <strong>um</strong> weitere vier<br />
Wochen.<br />
G<strong>rund</strong>sätzlich dürfen Schwangere keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten ausführen<br />
und nicht mehr als 8,5 Stunden täglich, bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.<br />
Darüber hinaus besteht ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und<br />
zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, wobei hier in einzelnen Gewerbebranchen Ausnahmen<br />
möglich sind.<br />
Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:<br />
bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich<br />
Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand<br />
gehoben, bewegt oder befördert werden,<br />
nach Ablauf des fünften Monats der <strong>Schwangerschaft</strong> bei Arbeiten, bei denen sie<br />
ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,<br />
bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie<br />
dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,<br />
bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung<br />
die mit dem Schälen von Holz befasst sind,<br />
bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer <strong>Schwangerschaft</strong> in besonderem Maße der<br />
Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken ausgesetzt sind oder bei denen durch<br />
das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende<br />
Mutter oder eine Gefahr für das ungeborene Kind besteht,<br />
nach Ablauf des dritten Monats der <strong>Schwangerschaft</strong> auf Beförderungsmitteln,<br />
bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.<br />
Darüber hinaus darf die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt bestimmte<br />
Arbeiten verbieten oder einschränken, falls sich seiner Einschätzung nach eine Gefähr-<br />
dung für die Gesundheit von Mutter und Kind ergeben könnte (Individuelles Beschäftigungsverbot).<br />
Zusätzlich existieren Sonderregelungen bezüglich der Arbeitszeit- und länge, sowie für<br />
einzelne Gewerbezweige.<br />
Eine Übersicht hierzu hat die Bezirksregierung Düsseldorf unter:<br />
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufgaben/Abteilung_5/Dezernat_56/Mutterschutz/Merkblaetter.php<br />
zusammengestellt.<br />
Schutzfristen nach der Geburt<br />
Unmittelbar nach der Geburt besteht für die Mutter zunächst ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />
Diese Schutzfrist beträgt im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlings-<br />
oder Frühgeburten sind es zwölf Wochen. In den ersten Monaten nach der Geburt<br />
kann die Mutter gegebenenfalls nur beschränkt arbeitsfähig sein, wobei hierfür ein<br />
entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen ist. In diesem Fall darf sie nur entsprechend<br />
ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden, z.B. durch verkürzte Arbeitszeiten<br />
oder durch Ausübung leichterer Tätigkeiten (Individuelles teilweises Beschäftigungsverbot<br />
nach der Entbindung).<br />
Währenddessen hat die Mutter weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittslohn.<br />
Besonderen Schutz gibt es für stillende Mütter. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der<br />
Tätigkeit und Arbeitszeiten gelten für sie dieselben Bestimmungen wie während der<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>. Darüber hinaus sind der Mutter auf Verlangen Stillpausen zu gewähren<br />
(mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine ganze<br />
Stunde). Diese dürfen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, bzw. zu keinem<br />
Verdienstausfall führen.<br />
Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber<br />
Die im Mutterschutzgesetz geregelten Vorschriften gelten, sobald die Arbeitgeberin/<br />
der Arbeitgeber über die <strong>Schwangerschaft</strong> unterrichtet wird. Es empfiehlt sich daher,<br />
das Unternehmen so früh wie möglich zu informieren. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet,<br />
den zuständigen Aufsichtsbehörden (Staatliches Amt für Arbeitsschutz oder<br />
Gewerbeaufsichtsämter) die <strong>Schwangerschaft</strong> mitzuteilen. Das Unternehmen darf die<br />
Mitteilung der werdenden Mutter weiteren Personen oder Behörden gegenüber nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung der Mutter bekannt geben. Verlangt die Arbeitgeberin/<br />
der Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung über die <strong>Schwangerschaft</strong>, muss sie/<br />
er die Kosten für die Bescheinigung selber tragen. Schwangere Frauen müssen für<br />
alle nötigen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von der<br />
Arbeit freigestellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf ihr Gehalt haben darf.<br />
Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einer bestehenden oder geplanten<br />
<strong>Schwangerschaft</strong> unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Die<br />
Bewerberin muss sich dazu nicht äußern, kann aber wahrheitswidrig antworten, ohne<br />
dass dies Auswirkungen auf die Gültigkeit ihres Arbeitsvertrages hat. Dies gilt auch<br />
für befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit<br />
16 17
mit einer bestehenden <strong>Schwangerschaft</strong> nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann<br />
anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das<br />
ungeborene Kind darstellt.<br />
Merkblätter und Formulare hierzu finden Sie auf nachfolgendem Link der Bezirksregierung<br />
Düsseldorf.<br />
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufaben/Abteilung 5/Dezernat56/<br />
Mutterschutz/Merkblaetter.php<br />
Besonderes z<strong>um</strong> Kündigungsverbot<br />
Eine Kündigung werdender Mütter ist während der <strong>Schwangerschaft</strong> und in den ersten<br />
vier Monaten nach der Geburt g<strong>rund</strong>sätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeberin/dem<br />
Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die <strong>Schwangerschaft</strong> oder Entbindung bekannt<br />
war oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung mitgeteilt<br />
wurde. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der<br />
Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis z<strong>um</strong> Ablauf der<br />
Elternzeit.<br />
Bei befristeten Arbeitsverträgen wirkt sich der Kündigungsschutz nicht auf die Befristung<br />
aus. Falls einer schwangeren Frau trotz eines bestehenden Kündigungsverbotes<br />
gekündigt wird, sollte sie dieser unverzüglich mittels Einschreiben widersprechen, das<br />
Amt für Arbeitsschutz informieren und ggf. einen/eine Fachanwalt/-anwältin aufsuchen.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle<br />
Mönchengladbach Tel. 02161/815-0.<br />
Ausnahmen vom Kündigungsverbot<br />
Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Stilllegung des Betriebes oder besonders grober<br />
Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin, kann die Bezirksregierung einer Kündigung<br />
zustimmen.<br />
Eigene Kündigung<br />
Eine Frau kann während der <strong>Schwangerschaft</strong> und innerhalb der Schutzfrist nach der<br />
Entbindung fristlos kündigen. Soll die Kündigung zu einem früheren oder späteren<br />
Zeitpunkt wirksam werden, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden.<br />
Aufhebungsverträge<br />
Auch Aufhebungsverträge sind g<strong>rund</strong>sätzlich zulässig, da Frauen ihr Arbeitsverhältnis<br />
während der <strong>Schwangerschaft</strong> freiwillig beenden können. Allerdings ist bei Eigenkündigungen<br />
und Aufhebungsverträgen zu beachten, dass gegen die Arbeitgeberseite keinerlei<br />
Ansprüche mehr bestehen und im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperre<br />
droht. Vor einer möglichen Entscheidung hinsichtlich einer Eigenkündigung oder eines<br />
Aufhebungsvertrages sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.<br />
Mutterschaftsgeld<br />
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie dann, wenn Sie<br />
eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und zu Beginn der<br />
Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder Ihr Arbeitsverhältnis<br />
während der <strong>Schwangerschaft</strong> vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Mutterschaftsgeld<br />
wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Mutterschutzfristen<br />
vor und nach der Entbindung, sowie für den Entbindungstag gezahlt.<br />
Für die Zahlung von Mutterschaftsgeld ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse<br />
erforderlich. Dieser Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen<br />
Entbindungstermin gestellt werden und es muss eine aktuelle ärztliche Bescheinigung<br />
über den errechneten Geburtstermin beigefügt werden.<br />
Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt max. 13,00 € pro Kalendertag (je<br />
nach Kalendertagen des Monats max. 364,00 - 403,00 €). Auch geringfügig Beschäftigte,<br />
die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind – z.B. Studentinnen –<br />
erhalten Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn diesen Betrag,<br />
ist die Arbeitgeberseite verpflichtet die Differenz als Zuschuss z<strong>um</strong> Mutterschaftsgeld<br />
zu zahlen.<br />
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld<br />
– z.B. Selbständige – erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.<br />
Selbständige Frauen die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.<br />
Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufg<strong>rund</strong><br />
ihres Versicherungsvertrages erhalten.<br />
Mutterschaftgeld des Bundesversicherungsamtes<br />
Arbeitnehmerinnen die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied<br />
sind, z.B. privat, oder familienversicherte Frauen, erhalten auf Antrag ein einmaliges<br />
Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 €.<br />
Zuständig hierfür ist das<br />
Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle)<br />
Friedrich-Ebert-Allee 38<br />
53113 Bonn<br />
Tel. 0228/619-1888<br />
www.bva.de<br />
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag<br />
zwischen ihrem Nettoeinkommen und dem Betrag, den sie als Mutterschaftsgeld<br />
von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden.<br />
Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversichert sind<br />
und Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche<br />
Krankenkasse.<br />
18 19
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes.<br />
Werdende Mütter die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />
bis z<strong>um</strong> Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf in Höhe von 17%<br />
der maßgebenden Regelleistung (z.B. für Alleinerziehende 60,00 €).<br />
Mutterschutzlohn<br />
Setzt eine schwangere Frau aufg<strong>rund</strong> eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes<br />
ganz oder teilweise mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen<br />
die werdende Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz <strong>um</strong>, braucht sie trotzdem keine<br />
finanziellen Nachteile zu befürchten. Nach § 11 des Mutterschutzgesetzes erhält sie<br />
mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei<br />
Monate vor Beginn der <strong>Schwangerschaft</strong>, der so genannte Mutterschutzlohn.<br />
Zusätzliche Hilfen<br />
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen<br />
Lebens“<br />
Diese Stiftung ist eine Einrichtung der Bundesregierung. Sie unterstützt schwangere<br />
Frauen, die sich in einer Notlage befinden, mit einmaligen Leistungen. Voraussetzungen<br />
für die Antragstellung sind das Bestehen einer finanziellen Notsituation und<br />
die Schwangere muss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland<br />
haben.<br />
Die Hilfen werden unabhängig von Konfession und Staatsangehörigkeit vergeben,<br />
eine Antragstellung ist notwendig.<br />
Die Gewährung der finanziellen Unterstützung ist einkommensabhängig und die jeweilige<br />
Zuteilung fällt, je nach individueller Notlage, unterschiedlich hoch aus.<br />
Die Hilfen sind zweckgebunden, d.h. es können beispielsweise Leistungen zur<br />
Babyausstattung, <strong>Schwangerschaft</strong>sbebekleidung und Kinderbetreuung beantragt<br />
werden. Es ist zudem auch möglich, bei der Weiterführung des Haushalts und der<br />
Einrichtung der Wohnung unterstützt zu werden.<br />
Der Antrag auf diese einmalige Leistung sollte jedoch möglichst bis zur 20. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche<br />
gestellt werden. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die<br />
Leistungen.<br />
Wenn Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich an eine <strong>Schwangerschaft</strong>sberatungsstelle<br />
an ihrem Wohnort wenden. Dort findet ein Beratungsgespräch<br />
statt, bei dem gegebenenfalls ein Antrag auf Stiftungsmittel gestellt werden<br />
kann. Die Beratung und Hilfestellung ist kostenlos und unterliegt der Schweigepflicht.<br />
Die Leistungen der Stiftung müssen nicht zurückgezahlt werden und werden auch auf<br />
keine anderen Sozialleistungen (nach SGB II und SGB XII) oder BAföG angerechnet.<br />
<strong>Wuppertal</strong>: don<strong>um</strong> vitae <strong>Wuppertal</strong> e.V., Tel. 0202/30996 -16/-15<br />
Ev.Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong>, Tel. 0202/97444670<br />
esperanza, Tel. 0202/28052-30/-31<br />
Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
Die Evangelische Kirche Rheinland bietet aus einem Hilfsfond einmalige finanzielle<br />
Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen die allein stehend, minderjährig<br />
oder noch in der Ausbildung sind an.<br />
Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass alle rechtlich zustehenden Ansprüche<br />
und der staatliche Hilfsfond der „Mutter-Kind-Stiftung“ vorher angefragt wurden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie im<br />
Ev. Psychologischen Beratungszentr<strong>um</strong> der Diakonie <strong>Wuppertal</strong>/Schwangerenberatung<br />
Zeughausstr 31, 42287 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/97444670.<br />
20 21
Bischofsfond der katholischen Kirche<br />
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, finanzielle Hilfen aus einem Bischofsfond der<br />
Katholischen Kirche zu erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind ähnlich des Hilfsfonds<br />
der Evangelischen Kirche. Die Schwangere muss sich in einer außergewöhnlich<br />
schwierigen Not- oder Konfliktsituation befinden, in der weder Leistungen nach dem<br />
SGB II oder SGB XII, noch die Beihilfe aus der Bundesstiftung ausreichend sind.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie in der Schwangerenberatungsstelle<br />
esperanza, Hünefeldstr. 54a, 42285 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/28052-30/-31<br />
Elterngeld<br />
Anspruch auf Elterngeld<br />
Anspruch auf Elterngeld haben g<strong>rund</strong>sätzlich alle Eltern.<br />
Elterngeld wird in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein<br />
Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Der Zeitra<strong>um</strong> erhöht sich<br />
<strong>um</strong> weitere 2 Monate, wenn der andere Elternteil die sogenannten Partnermonate in<br />
Anspruch nimmt. Das bedeutet er/sie muss mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen<br />
und dafür auch die Arbeitszeit ganz oder teilweise reduzieren.<br />
Auch Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Vorausgesetzt<br />
wird, dass sie vor ihrer Elternzeit erwerbstätig waren, das Kind in Ihrer Wohnung lebt<br />
und Ihnen die elterliche Sorge oder z<strong>um</strong>indest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine<br />
zusteht.<br />
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitra<strong>um</strong> von Elterngeld auf<br />
die doppelte Anzahl der Monate (24 oder 28 bei Inanspruchnahme der Partnermonate)<br />
bei gleichem Budget zu verlängern.<br />
Das Elterngeld erhalten alle Eltern, das heißt Arbeitnehmer/innen, Beamte/innen,<br />
Selbständige, Hausfrauen/Hausmänner, erwerbslose Elternteile, Auszubildende und<br />
Studierende.<br />
Ausländische Eltern haben dann Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in<br />
Deutschland nach Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs z<strong>um</strong> Arbeitsmarkt<br />
voraussichtlich dauerhaft ist.<br />
Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist,<br />
dass Mütter oder Väter ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen<br />
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind<br />
mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und<br />
einen festen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<br />
Höhe des Elterngeldes<br />
Das Elterngeld beträgt für erwerbstätige Eltern mindestes 67% des entfallenden Netto-<br />
Einkommens, maximal jedoch 1800 € und wird nach dem Einkommen des Elternteis<br />
berechnet, welcher die Kinderbetreuung übernimmt.<br />
Das Mutterschaftsgeld, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird auf das Elterngeld<br />
voll angerechnet.<br />
Mütter und Väter ohne Einkommen, wie z.B. Studierende, Arbeitslosengeld II Empfänger/innen<br />
oder Hausfrauen/Hausmänner erhalten ein vom Einkommen unabhängiges<br />
Mindestelterngeld in Höhe von 300 €.<br />
Für gering verdienende Elternteile sieht das Elterngeldgesetz noch eine Besonderheit<br />
vor, sie erhalten dann ein erhöhtes Elterngeld, wenn ihr monatliches Einkommen im<br />
Jahr vor der Geburt unter 1000 € lag (Geringverdienerbonus).<br />
Dies bedeutet, je niedriger das Nettoeinkommen, <strong>um</strong> so höher ist der prozentuale<br />
22 23
Ausgleich, denn bei einem Einkommen unter 1000 € erhöht sich der Prozentsatz von<br />
67% <strong>um</strong> 1% je 20 € unterhalb von 1000 €. (Beispiel: Das monatliche Nettoeinkommen<br />
beträgt vor der Geburt des Kindes 600 €, die Geringverdienergrenze liegt bei<br />
1000 €, es ergibt sich eine Differenz von 400 €). Diese Differenz führt dazu, dass<br />
das Elterngeld <strong>um</strong> 20 % von 67% auf 87 % erhöht wird.<br />
Berechnung des Elterngeldes<br />
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes bei erwerbstätigen Eltern ist das<br />
durchschnittliche Nettoeinkommen – ohne Einmalzahlungen – der Antragsteller/in in<br />
den 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist. Hatte<br />
ein Elternteil in dieser Zeit aufg<strong>rund</strong> besonderer Umstände, z.B. eine schwangerschaftsbedingte<br />
Erkrankung, Elterngeld für ein vorher geborenes Kind oder durch die<br />
Ableistung von Wehr- oder Zivildienst Einkommenseinbußen, werden diese Monate bei<br />
der Berechnung des Elterngeldes nicht mitgezählt und weiter zurückliegende Monate<br />
zug<strong>rund</strong>e gelegt.<br />
Es ist prinzipiell möglich, während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit zu arbeiten, allerdings<br />
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. Dabei ist zu bedenken, dass bei der<br />
Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus Teilzeitarbeit Berücksichtigung findet.<br />
Dies bedeutet für den betreuenden Elternteil, dass er 67% der Differenz zwischen dem<br />
durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem erzielten Einkommen während<br />
der Elternzeit erhält, also nur 67% des entfallenden Teileinkommens.<br />
Geschwisterbonus<br />
Eine weitere Besonderheit beim Elterngeld ist der Geschwisterbonus. Haben nach dem<br />
1.1.2007 geborene Kinder ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder mehrere<br />
Geschwister unter sechs Jahren, erhalten die Eltern einen Geschwisterbonus in Höhe<br />
von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 €.<br />
Mehrlingsgeburten<br />
Auch bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Zusätzlich z<strong>um</strong> errechneten<br />
Elterngeld werden für jeden Mehrling 300,00 € gezahlt.<br />
Antragstellung<br />
Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt und der<br />
Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Ist die Vaterschaft noch nicht<br />
festgestellt, reicht die Unterschrift der Mutter. Elterngeld wird maximal drei Monate<br />
rückwirkend gezahlt, verspätete Anträge mindern den Bezugszeitra<strong>um</strong>. Bei der Antragstellung<br />
müssen die Eltern festlegen für welche Monate Elterngeld bezogen werden<br />
soll und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Auch ein gleichzeitiger Bezug von<br />
Elterngeld ist möglich. Seit Januar 2009 können Eltern flexibler planen, es ist ihnen<br />
erlaubt, die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung zu ändern.<br />
Für die Beantragung von Elterngeld ist ein Antragsvordruck vorgeschrieben, der u. a.<br />
im Internet unter www.wuppertal.de Suchwort „Elterngeld“ zu bekommen ist.<br />
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Elterngeldstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong>,<br />
Friedrich-Engels-Allee 76, 42285 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/563-2375.<br />
24 25
Elternzeit<br />
Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben einen Rechtsanspruch<br />
auf Elternzeit. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen<br />
werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei geringfügigen Beschäftigungen oder<br />
in der Ausbildung.<br />
Seit Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder<br />
minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben.<br />
Sie können dann die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn die g<strong>rund</strong>sätzlichen<br />
Voraussetzungen für den Elternzeitanspruch vorliegen (Leben in einem Haushalt), während<br />
die Eltern weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben.<br />
Der Anspruch von Elternzeit besteht für jeden Elternteil, unabhängig voneinander bis<br />
zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite,<br />
können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und<br />
dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.<br />
Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Bei dringenden Gründen<br />
ist ausnahmsweise auch eine spätere Anmeldung möglich (z.B. bei Frühgeburten für<br />
die Elternzeit des Vaters). Die Elternzeit muss schriftlich dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin<br />
mitgeteilt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die Gesamtdauer der Elternzeit<br />
angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der<br />
Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.<br />
Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für<br />
welche Zeiträ<strong>um</strong>e innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Erwerbstätige<br />
Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit beansprucht.<br />
Sie können diese auch gleichzeitig nehmen. Sollen die Partnermonate des Elterngeldes<br />
in Anspruch genommen werden, muss die Anmeldung der damit verbundenen Elternzeit<br />
bei der Arbeitgeberseite erst sieben Wochen vor deren Beginn erfolgen, auch<br />
wenn im Rahmen des Elterngeldantrages bereits eine Festlegung getroffen wurde.<br />
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. In<br />
Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn<br />
keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Außerdem kann mit Zustimmung der<br />
Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auch eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber<br />
oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.<br />
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung<br />
der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf<br />
der Elternzeit.<br />
Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf ihren oder auf einen<br />
gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung desselben ist nicht<br />
zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende<br />
wieder die vorherige Arbeitszeit.<br />
Staatliche Hilfen mit<br />
Rechtsanspruch<br />
Arbeitslosengeld II<br />
Das „Arbeitslosengeld II“ (ALG II) ist die Zusammenlegung der früheren Sozial- und<br />
Arbeitslosenhilfe. Anspruch auf diese Leistung zur Existenzsicherung hat, wer seinen<br />
Bedarf durch Einkommen und/oder Vermögen nicht selbst sichern kann und wessen<br />
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies kann in der <strong>Schwangerschaft</strong> und/<br />
oder in der Zeit nach der Geburt unter Umständen der Fall sein. Welche Hilfen konkret<br />
gewährt werden können, entscheidet sich nach den Besonderheiten Ihrer persönlichen<br />
Situation und den Anspruchsvoraussetzungen.<br />
Anspruch auf ALG II hat, wer:<br />
zwischen 15 und 65 Jahre alt ist (Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialgeld)<br />
dem G<strong>rund</strong>e nach erwerbsfähig ist, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann<br />
hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften<br />
sichern kann<br />
ALG II ist eine nachrangige Leistung, d.h. alle anderen Leistungen wie z.B. Unterhalt,<br />
Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss müssen auch beantragt werden. Empfängerinnen<br />
von ALG II haben Anspruch auf angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung,<br />
ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich.<br />
Bei hilfebedürftigen Schwangeren und Müttern die ein Kind bis z<strong>um</strong> 6. Lebensjahr<br />
erziehen, darf Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung<br />
finden auch nicht bei Minderjährigen. Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,<br />
bilden wie Ehepaare eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Bei Beantragung von<br />
ALG II wird hierbei in der Regel von einer gegenseitigen finanziellen Verantwortung<br />
ausgegangen, vor allem dann, wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein gemeinsames Kind<br />
gehört. Zuständig für die schriftliche Beantragung von ALG II ist die ARGE <strong>Wuppertal</strong><br />
www.arge-wuppertal.de, dort erhalten Sie auch die erforderlichen Anträge.<br />
Leistungen nach SGB II<br />
G<strong>rund</strong>sätzlich besteht die Leistung – neben den angemessenen Kosten für Unterkunft<br />
und Heizkosten – aus einer pauschalierten Regelleistung (ALG II und Sozialgeld).<br />
Den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen stehen unterschiedlich hohe<br />
Regelleistungen zu. Seit dem 1. Juli 2009 gelten folgende Regelsätze:<br />
Alleinstehende über 18 J. 100% 359 €<br />
Volljährige Partner i.e. BG 90% 323 €<br />
Kinder von 0 - 5 J. 60% 215 €<br />
Kinder von 6 - 13 J. 70% 251 €<br />
Kinder von 14 - 17 J. 80% 287 €<br />
für unter 25 J. im Haushalt der Eltern 80% 287 €<br />
26 27
Einmalige Leistungen und Mehrbedarf<br />
Neben den oben genannten Regelleistungen nach SGB II können Schwangere ab der<br />
13. <strong>Schwangerschaft</strong>swoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf beantragen.<br />
Dieser beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes, das sind zurzeit für alleinstehende<br />
Schwangere 61,00 €.<br />
Desweiteren besteht bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf einmalige Beihilfen.<br />
Diese sind<br />
Erstausstattung für die Wohnung inklusive Haushaltsgeräten<br />
Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt<br />
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sowie<br />
eine Schulpauschale in Höhe von 100 € am Beginn eines Schuljahres<br />
Im Rahmen von <strong>Schwangerschaft</strong> und Geburt des Kindes<br />
können folgende Beihilfen beantragt werden:<br />
Erstausstattung für Bekleidung bei <strong>Schwangerschaft</strong> in Höhe einer Pauschale von<br />
160 € ab der 15. SSW<br />
Erstausstattung für Bekleidung anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale<br />
von 120 € ab der 34. SSW<br />
Kinderwagen in Höhe einer Pauschale von 80 € ab der 25. SSW<br />
Erstausstattung/Hausrat anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale von<br />
209 € ab der 25. SSW<br />
Im Falle einer weiteren <strong>Schwangerschaft</strong> wird geprüft, ob ein erneuter Bedarf besteht<br />
oder noch Babykleidung, Kinderwagen etc. vorhanden sind. ALG II Bezieherinnen<br />
werden in der Regel bei Beantragung der entsprechenden Leistungen über eine<br />
„Aufbewahrungspflicht“ informiert. Der Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch<br />
dann bestehen, wenn ALG II nicht regelmäßig bezogen wird aber kein ausreichendes<br />
Einkommen zur Verfügung steht.<br />
Mehrbedarf für Alleinerziehende<br />
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zusätzlich zu ihrer Regelleistung einen<br />
Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes in Höhe von129,00 €, wenn sie mit einem<br />
Kind unter 7 Jahren oder mit zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben.<br />
Einen Mehrbedarfszuschlag von 12 % der Regelleistung in Höhe von 43,00 € erhalten<br />
sie für jedes minderjährige Kind zwischen 8 und 17 Jahren, max.60 %.<br />
Nähere Auskünfte z<strong>um</strong> Thema erhalten Sie bei der ARGE, in den Schwangerenberatungsstellen,<br />
sowie bei dem Verein Tacheles e.V. in <strong>Wuppertal</strong><br />
Kindergeld<br />
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt.<br />
Kindergeld gibt es:<br />
für alle Kinder bis z<strong>um</strong> 18. Lebensjahr<br />
für Kinder in Ausbildung bis z<strong>um</strong> 25. Lebensjahr<br />
für arbeitslose Kinder bis z<strong>um</strong> 21. Lebensjahr<br />
für behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung.<br />
Für das erste und zweite Kind erhalten Sie 184 €, für das dritte Kind 190 € und für<br />
jedes weitere Kind 215 €. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht g<strong>rund</strong>sätzlich für<br />
jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen bestanden<br />
haben. Das Kindergeld entfällt für Kinder über 18 Jahren, wenn das Kindeseinkommen<br />
mehr als 8004 € im Jahr beträgt.<br />
G<strong>rund</strong>sätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind<br />
lebt. Leben beide Eltern mit den Kindern gemeinsam in einem Haushalt und nicht dauernd<br />
getrennt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie bei der<br />
Familienkasse Agentur für Arbeit<br />
Hünefeldstr. 10a<br />
42285 <strong>Wuppertal</strong><br />
Tel. 0180/1546337<br />
Kinderzuschlag<br />
Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu<br />
140 € für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder die in ihrem Haushalt<br />
leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen<br />
der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, das zu berücksichtigende Einkommen<br />
und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt, der Bedarf der<br />
Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.<br />
Für Kinder, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten Eltern<br />
oder Alleinerziehende eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 €,<br />
wenn seit August 2009 ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.<br />
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Familienkasse der Agentur für<br />
Arbeit.<br />
Agentur für Arbeit<br />
Familienkasse<br />
Hünefeldstr. 10a<br />
42285 <strong>Wuppertal</strong><br />
Tel. 0180/1546337<br />
28 29
Wohnen<br />
Wohngeld<br />
Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits für Eigentümer eines<br />
Eigenheims bzw. einer Eigent<strong>um</strong>swohnung als Lastenzuschuss gewährt.<br />
Ob Sie wohngeldberechtigt sind oder nicht, hängt vom Familieneinkommen, von der<br />
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, von der monatlichen Miete oder Belastung<br />
und vom Alter des Hauses ab.<br />
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Sie erhalten es auf Antrag nach Prüfung<br />
der Voraussetzungen.<br />
Zuständig sind die Wohngeldstellen<br />
Ressort Bauen und Wohnen<br />
Abt. Bauförderung und Wohnen<br />
Winklerstr 1-3<br />
42283 <strong>Wuppertal</strong><br />
Tel. 0202/563-6059<br />
Wohnberechtigungsschein<br />
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Familien oder Einzelpersonen mit geringem<br />
Einkommen, <strong>um</strong> eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anmieten zu können.<br />
Der von einer zuständigen Stelle in Nordrhein- Westfalen ausgestellte Wohnberechtigungsschein<br />
gilt nur in Nordrhein- Westfalen und ist auf ein Jahr befristet.<br />
Zur Antragstellung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das<br />
Ressort Bauen und Wohnen<br />
Abt. Bauförderung und Wohnen<br />
Winklerstr 1-3<br />
42283 <strong>Wuppertal</strong><br />
Tel. 0202/563-2743<br />
Unterhalt<br />
Unterhalt für das Kind<br />
Kinder, die sich noch nicht selbst versorgen können, steht Unterhalt zu. Bei minderjährigen<br />
Kindern unterscheidet man zwei Möglichkeiten wie Eltern dieser Pflicht nachkommen<br />
können:<br />
Der Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch,<br />
dass er die Kinder versorgt, betreut und erzieht, der so genannte Betreuungsunterhalt.<br />
Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch Barleistungen erfüllen,<br />
er muss also monatlich einen gewissen Geldbetrag dem anderen Elternteil für die<br />
Kinder zur Verfügung stellen, der so genannte Barunterhalt.<br />
Der Betreuungsunterhalt, der häufig von den Müttern erbracht wird, ist dem Barunterhalt<br />
wirtschaftlich gleichwertig. Auch die Rechtsprechung erkennt also an, dass durch<br />
die Betreuung und Erziehung eine Leistung erbracht wird, die nicht hinter dem zurücksteht,<br />
was der andere Elternteil an Bargeld zahlt.<br />
Um feststellen zu können, wie hoch der Barunterhalt ist, muss zunächst das Einkommen<br />
desjenigen ermittelt werden der zahlungspflichtig ist.<br />
Hierüber gibt die Düsseldorfer Tabelle Auskunft.<br />
Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zusätzlich z<strong>um</strong> Unterhalt,<br />
die Kosten für den Kindergarten oder die Kita geteilt werden müssen. Bislang musste<br />
hierfür der allein erziehende Elternteil aufkommen.<br />
Düsseldorfer Tabelle: Gültig ab: 1. Januar 2010<br />
je Nettoeinkommen Alter des Kindes<br />
des Barunterhalts- (§ 1612a Abs. 1 BGB)<br />
pflichtigen<br />
0-5 J. 6-11 J. 12-17 J. ab 18 Jahre<br />
bis 1.500 Euro 317 364 462 488 Euro<br />
1.501 - 1.900 333 383 448 513 Euro<br />
1.901 - 2.300 349 401 469 537 Euro<br />
2.301 - 2.700 365 419 490 561 Euro<br />
2.701 - 3.100 381 437 512 587 Euro<br />
3.101 - 3.500 406 466 546 626 Euro<br />
3.501 - 3.900 432 496 580 664 Euro<br />
3.901 - 4.300 457 525 614 703 Euro<br />
4.301 - 4.700 482 554 648 742 Euro<br />
4.701 - 5.100 508 583 682 781 Euro<br />
ab 5.101 nach Umständen des Falles<br />
Sollten Sie das alleinige Sorgerecht haben, können Sie sich in unterhaltsrechtlichen<br />
Fragen durch das Jugendamt unterstützen und vertreten lassen.<br />
Information: Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2178<br />
30 31
Unterhaltsvorschuss für Kinder<br />
Um die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen<br />
zu können, müssen Sie allein erziehend sein. Bedingung ist, dass der andere Elternteil<br />
nicht im gleichen Haushalt lebt und keinen bzw. unregelmäßigen Unterhalt leistet.<br />
Unterhaltsvorschuss wird höchstens für 72 Monate innerhalb der ersten 12 Lebensjahre<br />
eines Kindes bewilligt. Durch eine ( Wieder-) Heirat entfällt der Anspruch.<br />
Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2177/-2495<br />
Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete<br />
Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils<br />
gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes,<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in Betracht. Maßgeblich sind dabei<br />
die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.<br />
Das relativ neue geltende Unterhaltsrecht hat den Unterhaltsanspruch nicht verheirateter<br />
Mütter und Väter verbessert.<br />
Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt,<br />
wie Verheiratete bzw. Geschiedene.<br />
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />
Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils.<br />
Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht<br />
unterschritten werden.<br />
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten<br />
abhängig vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils. Anhaltspunkt<br />
hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen.<br />
Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />
Wenn Sie Fragen z<strong>um</strong> Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim Ressort für<br />
Kinder, Jugend und Familie beraten lassen, bzw. beim Amtsgericht eine Rechtsberatung<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2922<br />
Amtsgericht <strong>Wuppertal</strong>, Eiland 4, Tel. 0202/498-0<br />
Rechte für<br />
unverheiratete Eltern<br />
Elterliche Sorge<br />
Die elterliche Sorge für Kinder von nicht verheirateten Eltern liegt zunächst bei der<br />
Mutter.<br />
Es besteht aber die Möglichkeit, mit einer Sorgeerklärung, die gemeinsame elterliche<br />
Sorge zu beantragen. Diese muss entweder von einem Notar oder dem Jugendamt<br />
(kostenfrei) beurkundet werden.<br />
Sinnvoll ist dieser Schritt allerdings nur, wenn beide Eltern gemeinsam Pflichten übernehmen<br />
und sich gemeinsam <strong>um</strong> das Kind kümmern wollen.<br />
Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht einseitig rückgängig gemacht,<br />
sondern müsste dann über eine Revision des Familiengerichts herbeigeführt werden.<br />
Falls das Kind nur bei einem Elternteil lebt, liegt bei diesem das Alleinentscheidungrecht<br />
in Angelegenheiten des täglichen Lebens, trotz der gemeinsamen elterlichen<br />
Sorge.<br />
Beistandschaft<br />
Auf Antrag des betreuenden Elternteils können für die Feststellung der Vaterschaft und<br />
die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Beistandschaften<br />
beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beantragt werden. Das Recht der elterlichen<br />
Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die einmal eingerichtete Beistandschaft<br />
endet mit entsprechender schriftlicher Erklärung des betreuenden Elternteils,<br />
spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.<br />
Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2815/-2183<br />
Namensrecht<br />
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen<br />
den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen<br />
des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der<br />
Einwilligung des Vaters.<br />
Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen<br />
z<strong>um</strong> künftigen Geburtsnamen des Kindes, den die Mutter oder der Vater zur Zeit<br />
der Erklärung führt. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.<br />
Wird die gemeinsame Sorge für das Kind erst nachträglich begründet, kann der<br />
Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden.<br />
32 33
Staatsangehörigkeitsrecht<br />
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil<br />
am Tag der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.<br />
Zusätzlich gilt, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit erhalten, wenn z<strong>um</strong>indest ein Elternteil sich seit 8 Jahren<br />
dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht<br />
besitzt.<br />
Diese Kinder, die nach dem Geburtsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig<br />
die ihrer Eltern erwerben, müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für<br />
eine Staatsbürgerschaft entscheiden.<br />
Kinder deren Eltern zu den Mitgliedsstaaten der EU gehören, können beide Staatsangehörigkeiten<br />
behalten.<br />
Studentinnen und<br />
Auszubildende<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>, Geburt und Kinderbetreuung sind besondere Lebenslagen,<br />
die von durchschnittlichen Ausbildungs- oder Studienbedingungen abweichen.<br />
Die Vereinbarkeit von Familie und Studi<strong>um</strong> oder Ausbildung stellt die Betroffenen<br />
häufig vor besondere Schwierigkeiten. Es besteht eine Reihe sozialer Leistungen und<br />
Hilfsangebote, <strong>um</strong> diese Situationen zu erleichtern.<br />
Wie allen anderen werdenden Müttern und Vätern, steht auch Studierenden und<br />
Auszubildenden Elterngeld zu. Entweder erhalten sie den Mindestbetrag von 300 €<br />
oder wenn sie erwerbstätig waren, erhalten sie 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens<br />
der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des<br />
Mutterschutzes.<br />
Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studi<strong>um</strong> muss dafür nicht unterbrochen werden.<br />
Anders als bei der Erwerbsarbeit kommt es auf die Zahl der Wochenstunden, die für<br />
die Ausbildung bzw. das Studi<strong>um</strong> aufgewendet werden, nicht an. Mehr z<strong>um</strong> Thema<br />
„Elterngeld“ finden Sie in dieser Broschüre.<br />
Studierende und Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf ALG II oder<br />
Sozialhilfe nach SGB II und SGB XII, da sie im Bedarfsfall Bundesausbildungsförderung,<br />
BaföG oder Ausbildungsbeihilfe erhalten können. Dies gilt nicht für Kinder von<br />
Studierenden oder Auszubildenden, sie haben bei vorliegenden Voraussetzungen<br />
einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe z<strong>um</strong> Lebensunterhalt.<br />
Nur in besonderen Härtefällen kann für Studierende oder Auszubildende Hilfe z<strong>um</strong><br />
Lebensunterhalt u.a. in Form von Darlehen gewährt werden. Ein besonderer Härtefall<br />
kann z<strong>um</strong> Beispiel vorliegen, wenn die Ausbildung oder das Studi<strong>um</strong> auf G<strong>rund</strong> der<br />
Geburt oder der Betreuung des Kindes ruht.<br />
Auch wenn kein Anspruch auf Hilfe z<strong>um</strong> Lebensunterhalt vorliegt, besteht bei geringem<br />
Einkommen die Möglichkeit als Studentin oder Auszubildende einen sog. „nichtausbildungsbedingten<br />
Bedarf“ geltend zu machen.<br />
Nach SGB II zählt zu diesem Bedarf:<br />
Mehrbedarf auf G<strong>rund</strong> der <strong>Schwangerschaft</strong> ab der 13. SchwangerSchaftsoche in<br />
Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bis zu 60 €<br />
Pauschale für <strong>Schwangerschaft</strong>skleidung in Höhe von 160 €, ab der 15. SSW<br />
Pauschale für Babykleidung in Höhe von 120 €, ab der 34. SSW<br />
Pauschale für Kinderwagen in Höhe von 80 €, ab der 25. SSW<br />
Pauschale zur Hausratausstattung anlässlich der Geburt in Höhe von 209 € ab der<br />
25. SSW<br />
Die genannten Hilfen können nur in Anspruch genommen werden, wenn sie zuvor<br />
schriftlich bei der zuständigen ARGE beantragt werden: www.arge-wuppertal.de.<br />
34 35
Für schwangere Studentinnen und studierende Eltern gibt es eine Reihe von Sonderleistungen<br />
innerhalb des BAföG. Studierende Eltern können während der Ausbildung<br />
einen Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich z<strong>um</strong> BAföG erhalten. Er beträgt für das<br />
erste Kind 113 € im Monat und für jedes weitere Kind 85 € monatlich. Der Zuschlag<br />
wird pauschal als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Vorraussetzung<br />
ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und noch keine 10 Jahre alt ist.<br />
Möglich ist auch, das Studi<strong>um</strong> kurzfristig (bis zu drei Monaten) schwangerschaftsbedingt<br />
zu unterbrechen, ohne das die Förderung eingestellt wird. Darüber hinaus ist es<br />
möglich, auf G<strong>rund</strong> der <strong>Schwangerschaft</strong> und Kindererziehung eine Verlängerung der<br />
Förderungshöchstdauer zu beantragen.<br />
Studierende haben auch einen Anspruch auf Urlaubssemester.<br />
Ebenso können sich studierende Eltern bis zu vier Semester von den Studiengebühren<br />
befreien lassen, die notwendigen Anträge sind auf der Homepage der Uni-<strong>Wuppertal</strong><br />
abrufbar: www.uni-wuppertal.de<br />
Als Studentin der BUGH <strong>Wuppertal</strong> ist es möglich, vom Hochschulsozialwerk nach<br />
der Geburt eines Kindes eine einmalige S<strong>um</strong>me von 150 € aus dem sog. Babyfonds<br />
zu erhalten (Stand 2009). Zudem vergibt das Hochschulsozialwerk aus den Mitteln<br />
des Sozialfonds zinslose Darlehen an Studierende, die sich in einer akuten Notlage<br />
befinden. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen besteht aber nicht.<br />
Nähere Auskünfte hierzu<br />
Hochschulsozialwerk<br />
Max-Horkheimer-Straße 15, 42119 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/439-3861/-2566<br />
Amt für Ausbildungsförderung<br />
Alexanderstraße 18, 42103 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/563-2126<br />
Gleichstellungsbüro der Bergischen Universität <strong>Wuppertal</strong><br />
Gebäude O-12.16/17/18, Gaußstraße 20, 42097 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/4392308,<br />
FAX 0202/439 33 17, gleichstellung@uni-wuppertal.de<br />
Stud. Ansprechpartnerin der Gleichstellungsbeauftragten<br />
Tina Schulz, Tel. 0202/4393032, studfrau@uni-wuppertal.de<br />
Möglichkeiten<br />
der Kinderbetreuung<br />
Kinderbetreuung<br />
In <strong>Wuppertal</strong> gibt es 179 Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft, wie z.B.<br />
Kirche, Elterninitiative, Verein und <strong>Stadt</strong>, deshalb ist die Wahl der individuell richtigen<br />
Einrichtung sicher nicht ganz einfach. Nachfolgende Aspekte könnten bei der Suche<br />
nach der richtigen Kinderbetreuung wichtig sein.<br />
Lage der Einrichtung<br />
Soll die Einrichtung in der Nähe der Wohnung liegen oder doch lieber auf dem Weg<br />
zur Arbeit, damit es keine Zeitprobleme beim Bringen und Abholen des Kindes gibt?<br />
Wie ist die Verkehrsanbindung?<br />
Betreuungs<strong>um</strong>fang/Öffnungszeiten<br />
Welche Öffnungs- und Schließungszeiten hat die Einrichtung? Welcher Betreuungs<strong>um</strong>fang<br />
wird benötigt? Kann bei Veränderung der beruflichen Situation die Betreuungszeit<br />
ohne Aufwand und zeitnah angepasst werden? Ist eine warme Mittagsverpflegung<br />
möglich? Wie hoch sind die Verpflegungskosten?<br />
Aufnahme des Kindes<br />
Ab welchem Alter kann das Kind in die Einrichtung aufgenommen werden? Nach<br />
welchen Kriterien werden die Kinder aufgenommen? Gibt es freie Plätze? Zu welchem<br />
Zeitpunkt können Kinder aufgenommen werden? Kann die Einrichtung besichtigt werden?<br />
Gibt es ein Eingewöhnungskonzept? Wie wird die Eingewöhnung gestaltet?<br />
Träger<br />
Soll das Kind in einer kirchlichen Einrichtung, bei einer Elterninitiative, bei einem<br />
Verein oder in einer städtischen Einrichtung untergebracht werden?<br />
Pädagogische Konzeption<br />
Soll das Kind nach einer speziellen pädagogischen Ausrichtung wie z.B. Montessori-<br />
oder Walddorfpädagogik oder einer bestimmten pädagogischen Methode z.B. dem<br />
situationsbezogenen Ansatz betreut werden? Gibt es bestimmte Schwerpunkte der<br />
pädagogischen Arbeit wie z.B. Bewegungserziehung, Sprachförderung?<br />
Haben Sie nach sorgfältiger Prüfung die Einrichtung heraus gefunden die Ihren Vorstellungen<br />
entspricht, so sollten Sie möglichst <strong>um</strong>gehend an die Anmeldung Ihres Kindes<br />
denken. In der Regel erfolgt diese bei der gewünschten Einrichtung. Hier können Sie<br />
nach telefonischer Vereinbarung auch einen Erstkontakt zur Leitung der Einrichtung<br />
herstellen. Für die städtischen Tageseinrichtungen nimmt der Beratungsservice im <strong>Stadt</strong>betrieb<br />
Tageseinrichtungen für Kinder die Anträge zentral entgegen.<br />
36 37
Nähere Auskünfte hierzu<br />
Beratungsservice im <strong>Stadt</strong>betrieb Tageseinrichtungen für Kinder, Ne<strong>um</strong>arkt 10,<br />
42103 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/5638076, tfk.anmeldung@stadt.wuppertal.de<br />
Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr und nach telefonischer<br />
Vereinbarung<br />
Beim Beratungsservice erhalten Sie die Adressenlisten aller <strong>Wuppertal</strong>er Tageseinrichtungen<br />
für Kinder, Spielgruppen sowie Auskunft zu freien Plätzen und zu weiteren<br />
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bis z<strong>um</strong> Beginn der Schulpflicht.<br />
Für die Betreuung von Kindern fordert die <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> Elternbeiträge gemäß den<br />
gesetzlichen Bestimmungen. Die aktuelle Satzung sowie die einzelnen Beiträge sind<br />
unter www.wuppertal.de/Rathaus und Behörden/Kinder&Jugendliche/Tageseinrichtungen<br />
für Kinder/Elternbeiträge, veröffentlicht.<br />
Spielgruppen und andere Gruppen<br />
Für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr bietet sich bis zur Aufnahme in eine Tageseinrichtung<br />
auch die Betreuung in einer Spielgruppe oder anderen Gruppe an. Dort<br />
werden die Kinder zwei- bis dreimal wöchentlich für maximal je 3 Stunden ohne<br />
Eltern von 2 geeigneten Personen betreut. Die Gruppenstärke ist unterschiedlich und<br />
richtet sich nach dem Alter der Kinder und der Ra<strong>um</strong>situation. In der Regel werden 8<br />
bis 12 Kinder in einer Gruppe betreut, so dass die Gruppensituation für junge Kinder<br />
überschaubar ist.<br />
Die Spielgruppe bietet den Kindern erste Kontakte mit Gleichaltrigen und ermöglicht<br />
eine behutsame Ablösung vom Elternhaus sowie die Eingewöhnung in eine kleine<br />
Gruppe.<br />
Die Höhe der Kosten kann jeder Träger selbst festlegen. Seit 1.8.2007 können Eltern<br />
beim <strong>Stadt</strong>betrieb Tageseinrichtungen für Kinder einen Zuschuss beantragen.<br />
Kindertagespflege<br />
Neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, ist diese auch durch qualifizierte<br />
Tagespflegepersonen möglich. Die Kinder werden im Rahmen individueller<br />
Betreuungszeiten in der Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten<br />
Rä<strong>um</strong>lichkeiten betreut.<br />
Sie erhalten auf Nachfrage von den Mitarbeiterinnen im Beratungsservice die Anschriften<br />
qualifizierter Tagespflegepersonen.<br />
Beim Erstkontakt können folgende Fragen die Entscheidung erleichtern<br />
Erziehungsvorstellungen<br />
Betreuungszeiten (Stunden/Wochenzeiten)<br />
Urlaubs- und Ferienzeiten<br />
Essens- und Schlafgewohnheiten des Tageskindes<br />
Gesundheitszustand des Tageskindes<br />
Anzahl der weiteren Tageskinder<br />
Haustiere<br />
Nichtraucher-/Raucherhaushalt<br />
Rä<strong>um</strong>lichkeiten/Spielmöglichkeiten<br />
Um eine zuverlässige und verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson<br />
zu treffen, wird empfohlen, einen schriftlichen Betreuungsvertrag<br />
abzuschließen. Bei seiner Arbeit im Rahmen der Tagespflege wird der <strong>Stadt</strong>betrieb<br />
Tageseinrichtungen für Kinder von folgenden Kooperationspartnern unterstützt:<br />
Sozialdienst Katholischer Frauen <strong>Wuppertal</strong> e.V., Evangelische Familienbildungsstätte,<br />
Katholische Familienbildungsstätte, Berg. VHS/Städtische Familienbildungsstätte<br />
Nähere Auskünfte hierzu<br />
www.wuppertal.de/Rathaus und Behörden/Kinder & Jugendliche/Kindertagespflege.<br />
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Frühe Hilfen<br />
Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen und neue Anforderungen mit sich.<br />
Der Alltag in der Familie muss neu strukturiert werden, das Leben mit dem Neugeborenen<br />
wird von ganz unterschiedlichen Gefühlen begleitet.<br />
Zusätzlich müssen eine Reihe von Formalitäten geklärt werden und/oder es entstehen<br />
Schwierigkeiten in der Partnerschaft. In dieser Situation kann es hilfreich sein, sich<br />
Unterstützung zu holen.<br />
Schwangerenberatungsstellen<br />
Beratung und individuelle Hilfen erhalten Sie auch nach der Geburt in den Schwangerenberatungsstellen<br />
von don<strong>um</strong> vitae, esperanza, Ev. Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong><br />
und pro familia.<br />
Darüber hinaus gibt es unterstützende Angebote durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> und die<br />
Träger der Freien Wohlfahrtspflege.<br />
„Start Hilfe für Eltern und Kinder“<br />
Die Informationsstelle „Start Hilfe für Eltern und Kinder“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> unterstützt<br />
Eltern von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren durch Informationen über Hilfs- und Beratungsangebote<br />
innerhalb <strong>Wuppertal</strong>s, gibt Orientierungshilfen und vermittelt Kontakte<br />
zu bestehenden Beratungseinrichtungen<br />
Nähere Auskünfte hierzu<br />
Heidemarie Etgeton, Tel. 0202/563-2724, Anett Ruppelt, Tel. 0202/563-2280<br />
Projekt „Startklar“<br />
Hilfen erhalten Sie auch über das Projekt „Startklar“ der Diakonie <strong>Wuppertal</strong>.<br />
Hier wird in Kooperation mit der Geburtshilfe des Bethesda Krankenhauses Familien<br />
mit Neugeborenen und Kleinkindern individuelle Beratung und Unterstützung im Alltag<br />
angeboten.<br />
Nähere Auskünfte hierzu<br />
Beate Lampenscherf, Dipl.-Psychologin, Tel. 0202/97444-101<br />
Kathleen Franzke, Kinderkrankenschwester, Tel. 0202/97444-103<br />
Sibylle Reimer, Heilpädagogin, Tel. 0202/97444-103<br />
<strong>Schwangerschaft</strong> und<br />
AIDS<br />
HIV und <strong>Schwangerschaft</strong> –<br />
Ein Thema für Paare mit Kinderwunsch<br />
Sie wünschen sich ein Kind oder Sie sind bereits schwanger? Wenn Sie sich bislang<br />
noch keine Gedanken z<strong>um</strong> Thema HIV gemacht haben, werden Sie spätestens im<br />
Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen mit der Frage nach Ihren Risiken in Bezug auf<br />
HIV konfrontiert.<br />
Aufg<strong>rund</strong> guter Behandlungsmöglichkeiten, können HIV-infizierte Mütter gesunde<br />
Kinder bekommen. Dar<strong>um</strong> ist es gut, am besten schon vor der <strong>Schwangerschaft</strong> den<br />
eigenen Infektionsstatus zu kennen.<br />
Der HIV-Test in der <strong>Schwangerschaft</strong><br />
Im Rahmen der <strong>Schwangerschaft</strong>svorsorgeuntersuchungen ist Ihr behandelnder Arzt/<br />
Ihre behandelnde Ärztin dazu verpflichtet, Ihnen einen HIV-Antikörpertest anzubieten.<br />
Z<strong>um</strong> Test gehört immer auch eine Beratung. Vieles spricht dafür zu wissen, ob man<br />
infiziert ist. So kann man selbst Zugang zu eventuell erforderlicher Behandlung erhalten<br />
und das Risiko, dass sich das Kind bei der Mutter ansteckt, kann auf ein Minim<strong>um</strong><br />
reduziert werden. Dennoch: der Test ist immer freiwillig. Das Ergebnis des HIV-Tests<br />
darf nicht in den Mutterpass eingetragen werden. Lediglich, ob ein Test durchgeführt<br />
wurde oder nicht wird vermerkt.<br />
Kinderwunsch und <strong>Schwangerschaft</strong> HIV-positiver Frauen<br />
Aufg<strong>rund</strong> verbesserter Therapiemöglichkeiten und der längeren Lebenserwartung von<br />
Menschen mit HIV und AIDS beschäftigen sich auch Frauen, die schon länger von<br />
ihrer Infektion wissen, verstärkt mit ihrem Kinderwunsch. Wie kann ich schwanger werden,<br />
ohne meinen Partner zu gefährden? Wie hoch ist das Risiko, dass sich mein Kind<br />
ansteckt und was kann ich tun, <strong>um</strong> eine Infektion zu verhindern? Hat eine <strong>Schwangerschaft</strong><br />
negative Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand? Dies sind nur einige<br />
der Fragen, mit denen sich HIV-positive Frauen auseinandersetzen. Frauen mit HIV<br />
können Kinder bekommen! Die Behandlungsmöglichkeiten sind inzwischen so gut,<br />
dass das Risiko einer Übertragung des Virus von der Mutter auf das Kind auf unter 2%<br />
reduziert werden kann. Und auf die Gesundheit der Frau hat eine <strong>Schwangerschaft</strong><br />
keine negativen Auswirkungen.<br />
Wenn der Partner HIV-positiv ist<br />
Falls Ihr Partner HIV-positiv ist, gibt es Möglichkeiten schwanger zu werden, ohne sich<br />
selbst einem Ansteckungsrisiko auszusetzen. Beispielsweise kann Sperma aufbereitet<br />
und eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden.<br />
40 41
Beratung und Unterstützung<br />
Die Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> HIV, Kinderwunsch und <strong>Schwangerschaft</strong> sind vielfältig und<br />
komplex und das Wissen <strong>um</strong> HIV verändert sich stets. Die AIDS-Hilfe <strong>Wuppertal</strong> bietet<br />
Ihnen kompetente Beratung zu allen Fragen <strong>rund</strong> <strong>um</strong> HIV und AIDS.<br />
Nähere Auskünfte hierzu<br />
Andrea Wetzchewald, AIDS-Hilfe <strong>Wuppertal</strong> e.V., Friedrich-Ebert Str.109-111,<br />
42117 <strong>Wuppertal</strong>, Tel. 0202/450003, a.wetzchewald@aidshilfe.wtal.de<br />
Lesben und Kinderwunsch<br />
Ebenso wie bei heterosexuellen Paaren gibt es gleichgeschlechtliche Partnerschaften,<br />
bei denen der Wunsch nach einem Kind besteht. Kinder in homosexuellen Lebensformen<br />
sind Realität. Viele Paare haben beispielsweise Kinder aus einer heterosexuellen<br />
Beziehung in der Vergangenheit. Bei dem Kinderwunsch in einer gleichgeschlechtlichen<br />
Verbindung geht es <strong>um</strong> die rechtlichen Fragen. Dürfen gleichgeschlechtliche<br />
Paare Kinder adoptieren und dürfen lesbische Frauen eine künstliche Befruchtung<br />
durchführen lassen?<br />
Die meisten lesbisch lebenden Frauen erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch Befruchtung<br />
mit Spendersamen. Einige suchen sich private Samenspender. Sie führen die<br />
Befruchtung entweder selbst zu Hause durch oder nehmen dazu die Hilfe einer Ärztin<br />
/eines Arztes in Anspruch. Andere beziehen den Samen aus Samenbanken. Die<br />
Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion verbieten die Befruchtung<br />
mit Spendersamen bei lesbischen Frauen nicht explizit, aber es gibt in Deutschland nur<br />
sehr wenige Ärzte und Ärztinnen, die diese Behandlung durchführen. Deshalb reisen<br />
hierfür viele Frauen in die Niederlande oder nach Dänemark.<br />
Prinzipiell dürfen auch Einzelpersonen Kinder adoptieren und in Einzelfällen haben<br />
sogar Frauen, die in der Antragsstellung offen und selbstbewusst als lesbisch lebendes<br />
Paar aufgetreten sind, von der verantwortlichen Stelle eine Adoptionserlaubnis erhalten.<br />
Die Chance auf eine Vermittlung bleibt dennoch gering, da die Bewerberzahl für<br />
jedes zur Adoption stehende Kind groß ist und sowohl die Adoptionsvermittlungsstellen<br />
als auch die zustimmungspflichtigen biologischen Eltern bevorzugt in traditionelle<br />
Lebensformen vermitteln.<br />
Die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist in einigen europäischen Ländern<br />
erlaubt und liberale Gesetzentwürfe werden in vielen Ländern diskutiert.<br />
Gleichgeschlechtliche Paare haben bei Anerkennung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle<br />
am Wohnort die Möglichkeit der Auslandsadoption.<br />
Weitere Informationen und Links z<strong>um</strong> Thema gleichgeschlechtliche Paare und Kinderwunsch<br />
finden Sie in der pro familia-Broschüre „Unerfüllter Kinderwunsch“<br />
Weitere Links:<br />
Initiative lesbischer und schwuler Eltern: www.ilse.lsvd.de<br />
Leskids: www.leskids.de<br />
www.profamilia.de/article/show/7834.html<br />
42 43
Adressen und<br />
Informationen<br />
Beratungsstellen:<br />
pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong>, Hofaue 21, Tel. 0202/431849<br />
wuppertal@profamilia.de<br />
esperanza Hünefeldstr. 54a, Tel. 0202/2805230<br />
Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />
esperanza@caritas-wuppertal.de<br />
don<strong>um</strong> Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/3099616<br />
wuppertal@don<strong>um</strong>vitae.org<br />
Evangelisch Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong> Zeughausstr. 31,<br />
Tel. 0202/97444-670<br />
epbz@diakonie-wuppertal.de<br />
<strong>Schwangerschaft</strong>skonfliktberatungsstellen:<br />
pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong>, Hofaue 21, Tel. 0202/43 18 49<br />
Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />
wuppertal@profamilia.de<br />
Evangelisch Psychologisches Beratungszentr<strong>um</strong> Zeughausstr. 31,<br />
Tel. 0202/97444-670<br />
epbz@diakonie-wuppertal.de<br />
don<strong>um</strong> Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/3099616<br />
wuppertal@don<strong>um</strong>vitae.org<br />
Geburtsvorbereitung:<br />
ev. Familienbildungsstätte Zeughausstr. 31, Tel. 0202/97440-840<br />
Geburtshaus e.V. Hainstraße 12, Tel. 0202/763676<br />
Hebammenpraxis Ute Lange, Hauptstr. 61,Tel. 0202/47 11 51<br />
kath. Familienbildungstätte Bernhard-Letterhaus-Straße 8,Tel. 0202/2550580<br />
Kliniken St. Antonius Vogelsangstr. 106, Frauenklinik, Tel. 0202/2993000<br />
Perinatalzentr<strong>um</strong> Tel. 0202/2993350<br />
Krankenhaus Bethesda Hainstr. 35, Tel. 0202/290-0<br />
Oase Geburtshaus Saarbrücker Str. 44b, Tel. 0202/553353<br />
Bergische Volkshochschule (früher städt. Familienbildungsstädte),<br />
Auer Schulstr. 20 Tel. 0202/5632607<br />
<strong>Wuppertal</strong>er Hebammenpraxis Judith Kulesza, Rubensstr. 20a,<br />
Tel. 0202/3098166<br />
Hebammenzentrale, Bergischer Hebammenruf<br />
Heidi Friese, Marion Droste, Tel. 0202/563-2298<br />
Impress<strong>um</strong><br />
Herausgeben von:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong><br />
Gleichstellungsstelle für Frau und Mann<br />
Johannes-Rau-Platz 1<br />
42275 <strong>Wuppertal</strong><br />
Tel. 0202/ 563 51 98<br />
gleichstellungsstelle@stadt.wuppertal.de<br />
www.wuppertal.de/gleichstellungsstelle<br />
pro familia Beratungsstelle <strong>Wuppertal</strong><br />
Hofaue 21<br />
Tel. 0202/431849<br />
wuppertal@profamilia.de<br />
Diese Broschüre wurde von Ulrike Kirst, Gleichstellungsstelle für Frau und Mann und<br />
Sigrid Dörpinghaus-Thiemann, pro familia, verfasst und zusammengestellt.<br />
Den Text zu Pränataldiagnostik dürfen wir mit freundlicher Genehmigung<br />
der Bundeszentrale für Gesundheit verwenden.<br />
Design, Illustration, Layout und Produktion:<br />
Ute Seifert, Medienzentr<strong>um</strong>, <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong><br />
3.000 Stück/ Mai 2010<br />
Hinweis:<br />
Alle Angaben gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage<br />
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