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PDF-Dokument - Hagen

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18<br />

Kündigungsschutz:<br />

Die Schwangere ist verpfl ichtet dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin die Schwangerschaft und<br />

den errechneten Geburtstermin mitzuteilen.<br />

Verlangt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Nachweis über die Schwangerschaft von<br />

Arzt oder Ärztin, so ist die Schwangere verpfl ichtet, diesen Nachweis vorzulegen.<br />

Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.<br />

Diese sind verpfl ichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren,<br />

darüber hinaus muss er die Kenntnis über die Schwangerschaft vertraulich behandeln<br />

und darf ohne Befugnis keine weitere Person davon unterrichten.<br />

Die werdende Mutter steht während der gesamten Mutterschutzfrist (in dem Falle bis zu 4 Monate<br />

nach der Geburt) unter Kündigungsschutz. Nimmt sie nach der Geburt Erziehungsurlaub,<br />

so gilt der Kündigungsschutz bis zu dessen Ende.<br />

Wichtig!!!<br />

Sollten Sie trotzdem eine Kündigung erhalten, wenden Sie sich bitte sofort an das zuständige<br />

Gewerbeaufsichtsamt und legen Sie schriftlich und per Einschreiben Widerspruch ein!.<br />

Arbeitsplatzbedingungen:<br />

Während der Schwangerschaft und auch für stillende Mütter gelten besondere Arbeitsbestimmungen,<br />

wie z.B. ausreichende Sitzgelegenheiten, Unterbrechungsmöglichkeiten bei sitzenden<br />

Tätigkeiten u.a.<br />

Vorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden.<br />

Des weiteren gibt es einen Katalog von Arbeiten, die während der Schwangerschaft verboten<br />

sind, z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, schwere körperliche Arbeiten, ständiges<br />

Stehen, Akkordarbeiten u.a.<br />

Auch für die Einhaltung dieser Verbote ist der Betrieb/die Behörde verantwortlich.<br />

Ähnliche Einschränkungen gelten übrigens auch für die Arbeitszeiten (Mehrarbeit, Überstunden,<br />

Nachtarbeit).<br />

Auch die Zeiten für Vorsorgeuntersuchungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewähren.<br />

Verdienstausfall dürfen sie dabei nicht geltend machen.<br />

Soweit die wichtigsten Richtlinien. Sollten Sie konkretere Informationen brauchen, wenden Sie<br />

sich an die genannten Beratungsstellen.

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