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12 Inhalte Änderungen alt neu GW 301Anhang ... - Zertifizierung Bau

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<strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (1999) <strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (2011)AllgemeinVorwort:Die <strong>GW</strong> 301 wurde 1999 um die <strong>Zertifizierung</strong>von Fachfirmen auf dem Gebiet des grabenlosenRohrleitungsbaus und der Rehabilitation vonGas- und Wasserrohrleitungen ergänzt.Vorwort:Mit der Ausgabe 2011 wurde die <strong>GW</strong> 301 wiederauf die offenen <strong>Bau</strong>weise beschränkt, da seitSeptember 2001 die <strong>GW</strong> 302 die Möglichkeit zur<strong>Zertifizierung</strong> der grabenlosen <strong>Bau</strong>weisenermöglicht.Die <strong>Zertifizierung</strong>sstellen können sich gemäß derEG-Ordnung NR 765/2008 durch die DAkkSDeutsche Akkreditierungsstelle GmbH zur<strong>Zertifizierung</strong> nach der <strong>GW</strong> 301 akkreditierenlassen.Der Auftraggeber(Versorgungsunternehmen/Netzbetreiber) kannin seiner Ausschreibung vom Auftragnehmer denNachweis eines von einer akkreditierten<strong>Zertifizierung</strong>sstelle ausgestellten Zertifikatesfordern.Der Begriff „verantwortlicher Fachmann“ wirddurch den Begriff „VerantwortlicheFachaufsicht“ ersetzt.Antrag3. Qualitative Unterscheidungskriterien 3. Vorgaben zur Prüfung, <strong>Zertifizierung</strong> undÜberwachungBei der Gruppe G1 waren die Werkstoffe Stahlund Gusseisen inbegriffen, der WerkstoffPolyethylen musste gesondert beantragtwerden.Bei der Gruppe W1 waren die Werkstoffe Stahl,Gusseisen und Kunststoff inbegriffen, derWerkstoff Polyethylen musste gesondertbeantragt werden.3.1 AntragEs sind alle Gruppen und Werkstoffe einzelnbeantragbar bzw. können beantragt werden.Das Unternehmen muss der <strong>Zertifizierung</strong>sstellealle Niederlassungen, Betriebsstätten oderähnliche Organisationen benennen, für die dasZertifikat gelten und ausgestellt werden soll.Die handelsrechtliche Eintragung desUnternehmens sowie ein Nachweis derBetriebshaftpflichtversicherung mit zugrundeliegender Risikoabschätzung durch dasUnternehmen sind dem Antrag beizufügen.Für Neuanträge bzw. erstmalige <strong>Zertifizierung</strong>enist eine zunächst auf 2 Jahre befristeteSeite 1 von 6


<strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (1999) <strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (2011)<strong>Zertifizierung</strong> in der Gruppe G3/W3 möglich,wenn entsprechende Referenzen derVerantwortlichen Fachaufsicht nachgewiesenwerden können. Bei Erstzertifizierungen höhererGruppen ist eine auf 2 Jahre befristete<strong>Zertifizierung</strong> möglich, wenn ausreichendeErfahrungen des Fachpersonals nachgewiesenwerden kann.3.2 Prüfung<strong>Zertifizierung</strong>sstelle beauftragt Experten (sieheauch <strong>GW</strong> 301(2011) Anhang A) mit der Prüfungnach Abschnitt 4 bis 6 der <strong>GW</strong> 301 gemäßUmfang des Antrages.Der Benennungsumfang der Experten mussinsgesamt den Umfang des Antrages abdecken.Es müssen Betriebs- und<strong>Bau</strong>stellenbesichtigungen vorgenommen undmit den einzelnen Fach-/SchweißaufsichtenFachgespräche geführt werden.Anschließend wird ein Bericht durch denExperten erstellt, in dem alle Prüfergebnissedokumentiert werden.3.3 <strong>Zertifizierung</strong>Nach Bewertung des Berichtes durch die<strong>Zertifizierung</strong>sstelle ist das Unternehmen imRegelfall für die Dauer von max. fünf Jahrenzertifiziert. Die <strong>Zertifizierung</strong> gilt nur, solange diezur <strong>Zertifizierung</strong> zugrundeliegendenBedingungen unverändert fortbestehen.Das Unternehmen muss der <strong>Zertifizierung</strong>sstellesämtliche Änderungen, die die Erh<strong>alt</strong>ung derAnforderungen betreffen, unmittelbar mitteilen.Bei Bedarf können durch die <strong>Zertifizierung</strong>sstelleNachprüfungen angeordnet werden.3.4 ÜberwachungDie <strong>Zertifizierung</strong>sstelle beauftragt im drittenJahr der <strong>Zertifizierung</strong> einen Experten, um vorOrt zu prüfen, ob die Anforderungen gemäßdem zertifizierten Umfang beständig eingeh<strong>alt</strong>enwerden. Der Benennungsumfang des Expertenmuss den Umfang des Unternehmensmindestens zum Teil abdecken.Seite 2 von 6


<strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (1999) <strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (2011)4. Formale VoraussetzungenDie Berichterstattung und Prüfung erfolgt wieunter Pkt. 3.2. beschrieben.Die Überwachungsprüfung erfolgt vorzugsweiseauf einer Rohrleitungsbaustelle, ggf. auch aneiner Betriebsstelle/Niederlassung. Den Ort undInh<strong>alt</strong> bestimmt die <strong>Zertifizierung</strong>sstelle.Hinweise aus vorangegangenen Berichten sindzu prüfen.3.5 Verlängerung, Höherstufung undErweiterungDie Rezertifizierung nach Ablauf der Gültigkeiterfolgt gemäß den Punkten 3.1 bis 3.4. EineHöherstufung innerhalb einer Sparte oder eineErweiterung auf die andere Sparte bzw. aufandere Werkstoffe kann jederzeit beantragtwerden. Dazu ist eine Prüfung nach 3.2 miteinem reduzierten Umfang durchzuführen(Deltaprüfung).Innerhalb einer gültigen und bestehenden<strong>Zertifizierung</strong> kann eine auf zwei Jahre befristeteHöherstufung beantragt werden, ohne das dieverantw. Fachaufsicht Referenzen derbeantragten Gruppe vorlegen kann. DasUnternehmen muss in solchen Fällen denNachweis bringen, dass es seit. mind. drei Jahrenzertifiziert ist und im zertifiziertem Bereich tätigwar. Die Deltaprüfung muss wenigstens einFachgespräch mit der verantw. Fachaufsichtsowie eine Betriebsbesichtigung beinh<strong>alt</strong>en.4.1 VerpflichtungserklärungUnternehmen verpflichten sich, beiTiefbauarbeiten nur Erdbaumaschinenführer, diedie erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungnach DV<strong>GW</strong> <strong>GW</strong> <strong>12</strong>9 (H) oder gleichwertigeQualifikation nachweisen, einzusetzen.Unternehmen verpflichten sich, dauerhaftArbeitsmittel und -stätten im erforderlichen undeinwandfreien, gebrauchstauglichen Zustandbereitzustellen.Seite 3 von 6


<strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (1999) <strong>Inh<strong>alt</strong>e</strong>/Forderungen <strong>GW</strong> 301 (2011)4.2 Betriebliches Managementsystem (BMS)Das Unternehmen muss ein übersichtlichdokumentiertes, leicht nachvollziehbares BMShaben. Der Nachweis kann durch ein schonvorhandenes Zertifikat nach DIN EN ISO 9001erbracht werden.Zusätzliche Forderungen müssen dargelegtwerden:- in der schriftlichen Benennung derVerantwortlichen Fachaufsichten, muss nebenden Befugnissen und Verantwortlichkeiten auchdie Stellvertreterregelung eindeutig(insbesondere für <strong>Bau</strong>leiter) beschriebenwerden,- Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit vonPlanungs- und <strong>Bau</strong>leistungen sowie Änderungenwährend des <strong>Bau</strong>ablaufes sowie- Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei derBeschaffung, Handhabung und Lagerung vonArbeitsmitteln und <strong>Bau</strong>materialien sindsicherzustellen.Jede verantw. Fachaufsicht/Schweißaufsichtmuss die in ihrem Zuständigkeitsbereicherstellten Dokumente verantworten.Das Unternehmen muss sicherstellen, dass dieverantw. Fachaufsicht ihre Aufsichtspflicht fürsämtliche <strong>Bau</strong>stellen erfüllen kann und dies auchnachweisen5. Personelle Anforderungen5.1 AllgemeinesDas Unternehmen muss mindestens über dreifestangestellte, im RLB tätige Mitarbeiterverfügen (inkl. Fachaufsicht und ggf.Schweißaufsicht).5.1 Qualifikationsanforderungen an denverantwortlichen Fachmann5.1.1 Für die Gruppen G1, W1, G2, W2 muss derverantw. Fachmann ein Zeugnis als Dipl.-Ing.,Dipl.-Ing. (FH) besitzen und eine dreijährigePraxis nachweisen.5.2 verantw. FachaufsichtenVerantwortliche Fachaufsichten der Gruppen G1,W1, G2, W2 müssen den Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums einschlägiger Fachrichtung(<strong>Bau</strong>wesen, Maschinenbau, Versorgungstechnik,Verfahrenstechnik, Schiffbau) sowie eine mind.Seite 4 von 6

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