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120 030 05 Geschaeftsordnung RB+BB - Zertifizierung Bau

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GESCHÄFTSORDNUNGfür dieZERTIFIZIERUNGnachdem DVGW-Arbeitsblatt GW 301„Qualifikationskriterien für Rohrleitungsbauunternehmen“,dem DVGW-Arbeitsblatt GW 302„Qualifikationskriterien an Unternehmen für grabenlose Neulegungund Rehabilitation von nicht in Betrieb befindlichen Rohrleitungen“,dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601„Qualifikationskriterien für Rohrleitungsbauunternehmen“unddem DVGW-Arbeitsblatt W <strong>120</strong>„Qualifikationsanforderungen für die Bereiche Bohrtechnik,Brunnenbau und Brunnenregenerierung“


© <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V., Berlin, Dezember 2009Kronenstr. 55 – 5810117 BerlinTelefon: <strong>030</strong> / 203 14 - 130Telefax: <strong>030</strong> / 203 14 – 131e-Mail: info@zert-bau.deInternet: www.zert-bau.deNachdruck und Vervielfältigungen,auch auszugsweise,nur mit schriftlicher Einwilligungder <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V.<strong>120</strong>/<strong>030</strong>/<strong>05</strong>2


Inhalt1 Geltungsbereich2 Allgemeines3 Begriffe3.1 Fachbeiräte3.2 Auditoren/Experten3.3 Niederlassung3.4 Betriebsstätte/<strong>Bau</strong>hof3.5 Verantwortlicher Fachmann/Verantwortliche Fachperson3.6 Schweißaufsicht/Lötaufsicht4 <strong>Zertifizierung</strong>sverfahren4.1 Antragstellung4.2 Vorprüfung4.3 Prüfungsverfahren5 Zertifikat5.1 Ausstellung des Zertifikats5.2 Geltungsdauer5.3 Vorzeitiges Erlöschen des Zertifikats6 Aufrechterhaltung der <strong>Zertifizierung</strong>6.1 Jährliche Überwachung6.2 Sonderprüfung6.3 Verlängerung der Geltungsdauer des Zertifikats6.4 Änderung des Zertifikats7 Kosten des Verfahrens8 Veröffentlichung9 Änderung der <strong>Zertifizierung</strong>sanforderungen10 Einspruchsverfahren11 Haftungsbegrenzung12 Gerichtsstand13 InkrafttretenAnhang 1: Matrix der erforderlichen Überprüfungen bei <strong>Zertifizierung</strong>en, Änderungenbzw. Verlängerungen des ZertifikatsAnhang 2:Bedingungen und Fristen zur Gültigkeit des Zertifikats3


1 GeltungsbereichDiese Geschäftsordnung gilt für die Verfahren zur <strong>Zertifizierung</strong> nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 301, dem DVGW-Arbeitsblatt GW 302, dem DVGW-Arbeitsblatt W <strong>120</strong> unddem AGFW-Arbeitsblatt FW 601. Das jeweilige Arbeitsblatt bildet die fachliche Grundlageder entsprechenden <strong>Zertifizierung</strong>.Ferner gelten dokumentierte Leitlinien und Ergänzungen des Geschäftsbereiches Tiefbauder <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V., die sich auf Beschlüsse der Fachbeiräte stützen.Im Bereich der <strong>Zertifizierung</strong> nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601 werden darüber hinausdie Geschäftsordnung und die Leitlinien 1-4 der AGFW zur FW 601 berücksichtigt.2 AllgemeinesVoraussetzung für die Erteilung eines Zertifikates nach dieser Geschäftsordnung ist die Erfüllungder Qualifikationskriterien nach dem jeweiligen Arbeitsblatt.Das Unternehmen verpflichtet sich, nach der <strong>Zertifizierung</strong> die folgenden Veränderungen anzuzeigen:• Adressänderung• Wechsel der Gesellschaftsform• Firmenübernahme• Geschäftsaufgabe• Insolvenz• Wechsel oder Ausscheiden des Verantwortlichen Fachmannes (bei W <strong>120</strong>-Zertifikaten auch des Fachpersonals).Ebenso sind alle Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikatesbetreffen, der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. schriftlich anzuzeigen.Betriebsstätten sind dem zertifizierten Unternehmen oder der zuständigen zertifizierten Niederlassungzugeordnet. Ihnen kann kein eigenes Zertifikat erteilt werden, sie können jedochin einem separaten Zertifikatsblatt als Ergänzung zum Ursprungszertifikat aufgeführt werden.Inhaber des Zertifikats kann jedoch nur das Unternehmen oder eine eigenständige Niederlassungsein. Eigenständige Niederlassungen bedürfen einer eigenen <strong>Zertifizierung</strong>. Der Inhaberdes Zertifikates hat dafür Sorge zu tragen, dass die Forderungen des entsprechendenArbeitsblattes auch in der Betriebsstätte erfüllt sind.Das Unternehmen verpflichtet sich, Aufzeichnungen über alle Beanstandungen bezüglich derEinhaltung der <strong>Zertifizierung</strong>sgrundlagen zu führen und diese auf Verlangen der <strong>Zertifizierung</strong><strong>Bau</strong> e.V. zugänglich zu machen.Das Unternehmen verpflichtet sich, bezüglich solcher Beanstandungen und aller an Produktenoder Dienstleistungen festgestellten Mängel, die die Erfüllung der <strong>Zertifizierung</strong>sanforderungenbeeinträchtigen, angemessene Maßnahmen einzuleiten und diese zu dokumentieren.4


3 Begriffe3.1 FachbeiräteDem Geschäftsbereich Tiefbau sind aufgrund der Fachspezifik der einzelnen <strong>Zertifizierung</strong>enderzeit zwei Fachbeiräte zugeordnet. Im Fachbeirat „Qualifikation Rohrleitungsbau“ sind dieam <strong>Zertifizierung</strong>sverfahren nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301 und GW 302 sowieAGFW-Arbeitsblatt FW 601 interessierten Kreise angemessen vertreten.Der Fachbeirat „Qualifikation Brunnenbau“ setzt sich aus den an der <strong>Zertifizierung</strong> nach demDVGW-Arbeitsblatt W <strong>120</strong> interessierten Kreisen zusammen.Die Fachbeiräte arbeiten nach einer Geschäftsordnung.3.2 Auditoren/ExpertenDie Auditoren/Experten sind Fachleute in dem Bereich, mit dem sich die DVGW-Arbeitsblätter GW 301 und GW 302 sowie W <strong>120</strong> bzw. das AGFW-Arbeitsblatt FW 601 einschlägigbefassen. Zur Überprüfung des antragstellenden Unternehmens und dessen Fachpersonalskoordiniert und steuert die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. den Einsatz der Auditoren.Auditoren für die <strong>Zertifizierung</strong> nach dem DVGW-Arbeitsblatt W <strong>120</strong> werden vom Fachbeirat„Qualifikation Brunnenbau“ anerkannt.Experten für die <strong>Zertifizierung</strong> nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601 werden gemäß der Geschäftsordnungdes AGFW zur FW 601 vom AGFW geprüft und zugelassen.3.3 NiederlassungEine Niederlassung im Sinne dieser Geschäftsordnung ist eine eigenständige Organisationseinheiteines Unternehmens, die an einem anderen Standort angesiedelt ist, jedoch keinehandelsrechtliche Eintragung als selbständige Gesellschaft hat. Die Eigenständigkeit ist imSinne dieser Geschäftsordnung erfüllt, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablaufmaßgeblich selbst bestimmen kann.3.4 Betriebsstätte/ <strong>Bau</strong>hofEine Betriebsstätte im Sinne dieser Geschäftsordnung ist eine nicht eigenständige Organisationseinheiteines Unternehmens, die an einem anderen Standort angesiedelt ist. Sie kannden Betriebsablauf nicht selbst bestimmen. Der/die verantwortliche Fachmann/Fachfrau desUnternehmens oder der Niederlassung ist weisungsbefugt und muss die von der Betriebsstättedurchgeführten Arbeiten in ausreichendem Maße beaufsichtigen.3.5 Verantwortliche(r) Fachmann/ Fachperson/ FachaufsichtDer verantwortliche Fachmann/ die verantwortliche Fachperson erfüllt die im jeweiligen Arbeitsblattfestgelegten personellen Voraussetzungen, ist fest und im Bereich der <strong>Zertifizierung</strong>ennach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 auch ausschließlich beim Unternehmenbzw. der Niederlassung angestellt und verfügt über die für die Wahrnehmung seinerAufgaben erforderlichen Befugnisse.5


3.6 Schweißaufsicht/ LötaufsichtDie Schweißaufsicht/ Lötaufsicht erfüllt die im jeweiligen Arbeitsblatt festgelegten personellenVoraussetzungen, ist fest und ausschließlich beim Unternehmen bzw. der Niederlassungangestellt und verfügt über die für die Wahrnehmung der spezifischen Aufgaben erforderlichenBefugnisse.4 <strong>Zertifizierung</strong>sverfahren4.1 AntragstellungDie Antragsformulare können bei der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. angefordert werden. Der Antragist schriftlich und vollständig zuzüglich einer Kopie des Auszugs aus dem Handelsregisterbzw. aus der Handwerksrolle, aus der der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht, andie <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. zu stellen.Den Antragsunterlagen sind Referenzen, die eine ordnungsgemäße Tätigkeit im beantragtenBereich belegen, in ausreichender Anzahl beizufügen. Bei einem Antrag auf <strong>Zertifizierung</strong>nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 301 und GW 302 sowie dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601sind mindestens 3 Referenzen in der beantragten Gruppe und eine pro beantragtem Werkstofferforderlich. Kann der Antragsteller für die Gruppen 1 und 2 der DVGW-ArbeitsblätterGW 301 und/oder GW 302 keine ausreichende Anzahl an Referenzen vorweisen, ist eine aufzunächst 2 Jahre befristete <strong>Zertifizierung</strong> möglich, wenn mindestens 3 Referenzen aus derentsprechenden Vorstufe vorgelegt werden können.Für die Gruppen nach W <strong>120</strong> sind mindestens 3 Referenzen je Gruppe und eine je Untergruppevorzuweisen.Die eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt.4.2 VorprüfungDie <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. führt bei jeder Antragsart eine Vorprüfung der vorgelegten Unterlagenauf Vollständigkeit und Plausibilität durch.Bei unvollständigen bzw. nicht plausiblen Antragsunterlagen werden die erforderlichen Ergänzungennachgefordert.4.3 VerfahrensdauerBeginnend mit der Auftragsbestätigung oder der Mitteilung über eine erforderliche Wiederholungsprüfungsollte ein <strong>Zertifizierung</strong>sverfahren eine Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.Der Auftraggeber verpflichtet sich, binnen 3 Monaten alle zur <strong>Zertifizierung</strong>/ Wiederholungsprüfungerforderlichen Unterlagen vollständig bei der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. einzureichen.Bei Überschreiten der Frist von 6 Monaten ist i.d.R. wieder ein Neuantrag auf <strong>Zertifizierung</strong>erforderlich.6


4.4 PrüfungsverfahrenDie Auditoren/Experten stellen durch Prüfung der Fachkenntnisse und anhand von Unternehmensüberprüfungenvor Ort sowie auf <strong>Bau</strong>stellen fest, ob das Unternehmen den Anforderungendes jeweiligen Arbeitsblattes, welches Grundlage der <strong>Zertifizierung</strong> ist, entspricht.Der Umfang dieser Überprüfungen ergibt sich für die <strong>Zertifizierung</strong>en nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 und W<strong>120</strong> aus dem Anhang 1 zu dieser Geschäftsordnung.Bei <strong>Zertifizierung</strong>en nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601 ergibt sich der Umfang aus demjeweils zum Zeitpunkt der Überwachung gültigen Regelwerk des AGFW.Die Überprüfungen werden von anerkannten Auditoren/Experten durchgeführt.Im Ergebnis der Überprüfung wird vom Auditor/Experten ein Bericht erarbeitet und dem Unternehmenzur Verfügung gestellt.Werden bei der Überprüfung vor Ort Abweichungen festgestellt, ist die Erteilung der <strong>Zertifizierung</strong>– je nach Schwere der Abweichung – nur nach Übersendung von Unterlagenund/oder einer Nachprüfung vor Ort möglich.5 Zertifikat5.1 Ausstellung des ZertifikatsSind die Voraussetzungen zur <strong>Zertifizierung</strong> erfüllt, wird von der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. einentsprechendes Zertifikat ausgestellt.Das Zertifikat gilt nur für das überprüfte Unternehmen und ist nicht auf andere Unternehmenoder Niederlassungen übertragbar.5.2 GeltungsdauerDas Zertifikat gilt bei <strong>Zertifizierung</strong>en nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 undW <strong>120</strong> für die Dauer von fünf Jahren, bei <strong>Zertifizierung</strong>en nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW601 drei Jahre vom Tag der Ausstellung an.Unternehmen erhalten bei <strong>Zertifizierung</strong>en nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW302 und W <strong>120</strong> zunächst ein auf 2 Jahre befristetes Zertifikat für den Fall, dass sie die personellenVoraussetzungen und die gerätetechnische Ausstattung nachweisen und keineoder keine ausreichenden Referenzen vorlegen können.Zur Aufrechterhaltung der <strong>Zertifizierung</strong> nach Ablauf der Gültigkeit ist ein erneuter Antragrechtzeitig zu stellen.Ändert sich das entsprechende Arbeitsblatt in Bezug auf die wesentlichen personellen oderausrüstungstechnischen Anforderungen, so ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Inkraftsetzender Änderung bzw. bei der FW 601 innerhalb der im neuen Arbeitsblatt festgelegtenFrist der Nachweis zu erbringen, dass die neuen Anforderungen erfüllt sind.7


5.3 Vorzeitiges Erlöschen / Entzug des ZertifikatesUnabhängig vom Ablauf der Gültigkeitsfrist kann die Gültigkeit des Zertifikates durch Kündigungdes Auftraggebers oder durch Entzug seitens der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. enden.Ein Zertifikat erlischt vorzeitiga) wenn das Unternehmen die Überwachung oder die Nachprüfung nicht ermöglicht,b) wenn das Zertifikat oder der Hinweis auf eine <strong>Zertifizierung</strong> missbräuchlich verwendetwird,c) wenn sonstige Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates nicht mehr gegebensind,d) wenn ein Wechsel der Gesellschaftsform eine Änderung der Voraussetzungen, diezur <strong>Zertifizierung</strong> geführt haben, einschließt,e) bei Zahlungsrückstand gegenüber der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V.,f) bei nicht abgestellten Mängeln, die im Rahmen der jährlichen Überwachung odereiner Nachprüfung festgestellt wurden,g) wenn nach Änderung des entsprechenden Arbeitsblattes in Bezug auf diewesentlichen personellen oder ausrüstungstechnischen Anforderungen nichtinnerhalb der vorgeschriebenen Frist (siehe 5.2) der Nachweis zur Erfüllung derneuen Anforderungen erbracht wurde.Ein Entzug des Zertifikates erfolgt, wenn über den Zertifikatsinhaber Tatsachen bekanntwerden, die den <strong>Zertifizierung</strong>sgrundsätzen widersprechen. Darunter sind z.B. zu verstehen:• unvollständige oder falsche Angaben durch den Auftraggeber bei der Begutachtung,• die eigenmächtige Erweiterung des Geltungsbereiches des Zertifikates durch denAuftraggeber oder• das Verschweigen von wesentlichen Änderungen.Über den Entzug entscheidet die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. (ggf. unter Hinzuziehung des hierfürzuständigen Ausschusses).5.4 AussetzungBei Vorliegen von Gründen zum vorzeitigen Erlöschen/ Entzug des Zertifikates (siehe Kap.5.3) kann im Einzelfall ein Zertifikat unter Nennung von Auflagen auch für eine Frist von maximal6 Monaten ausgesetzt werden. Das Unternehmen wird in dieser Frist nicht auf der Listeder zertifizierten Unternehmen im Internet unter www.zert-bau.de geführt.Der Inhaber des Zertifikates darf während der Aussetzung weder das Zertifikat noch das <strong>Zertifizierung</strong>szeichenverwenden, d.h. jegliche Werbung und sonstige Aussagen in Zusammenhangmit dem ausgesetzten Zertifikat sind im Geschäftsverkehr zu unterlassen.Die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. ist berechtigt, Dritte über die Aussetzung des Zertifikates zu unterrichten.Werden die erteilten Auflagen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vom Unternehmen erfüllt,erlischt das Zertifikat.8


6 Aufrechterhaltung der <strong>Zertifizierung</strong>6.1 Jährliche ÜberwachungFür <strong>Zertifizierung</strong>en nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 und W <strong>120</strong> gilt:Die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. prüft jährlich durch schriftliche Abfrage und im 3. Jahr nach Erstzertifizierung/Rezertifizierungdurch Überprüfung vor Ort, ob die Voraussetzungen, die zu einer<strong>Zertifizierung</strong> des Unternehmens geführt haben, noch in vollem Umfang vorliegen.Für <strong>Zertifizierung</strong>en nach AGFW-Arbeitsblatt FW 601 gilt:12 bis 18 Monate nach Ausstellung des Zertifikats überzeugt sich die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V.durch eine Überwachungsprüfung vor Ort, ob die Voraussetzungen zur <strong>Zertifizierung</strong> nochvollständig vorliegen.Werden bei den vorgenannten Prüfungen Abweichungen festgestellt, ist die Aufrechterhaltungder <strong>Zertifizierung</strong> nur nach Vorlage von Unterlagen und/oder einer Nachprüfung vor Ortmöglich.6.2 SonderprüfungDie <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. ist in begründeten Einzelfällen bei Beschwerden z. B. von Auftraggebernoder Behörden berechtigt, im Rahmen einer Sonderprüfung festzustellen, ob dieVoraussetzungen nach dem jeweiligen Arbeitsblatt noch in vollem Umfang vorliegen. Artund Weise der Prüfung legt die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. fest.6.3 Verlängerung der Geltungsdauer des ZertifikatsDas Zertifikat nach GW 301, GW 302 bzw. W <strong>120</strong> kann nach Ablauf der Gültigkeit um jeweilsfünf ggf. zwei Jahre und das Zertifikat nach FW 601 um drei Jahre verlängert werden, wenndie Voraussetzungen gemäß den Anforderungen nach dem entsprechenden Arbeitsblatt erfülltsind.Bei jeder Verlängerung werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität durch denGeschäftsbereich Tiefbau der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. überprüft.Die Verlängerung des Zertifikats bedingt immer eine Prüfung der Fachkenntnisse, eine Betriebsprüfungund eine <strong>Bau</strong>stellenüberprüfung.6.4 Änderung des ZertifikatsÄnderungen der Unternehmensdaten sowie der Voraussetzungen, die zur <strong>Zertifizierung</strong> geführthaben, sind der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. unter Berücksichtigung der in Anhang 2 dieserGeschäftsordnung bzw. der in Anhang 1 der Geschäftsordnung der AGFW zur FW 601 aufgeführtenFristen schriftlich mitzuteilen.Ein Wechsel des Namens oder der Gesellschaftsform wird in dem Fall, dass die Voraussetzungen,die zur <strong>Zertifizierung</strong> des Unternehmens geführt haben, weiterhin gegeben sind, alsUmschreibung (Anhang 1) behandelt.Bei Änderungen ist eine Umschreibung des erteilten Zertifikats erforderlich.9


7 Kosten des VerfahrensFür die von der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. zu erbringenden Leistungen wird dem Antragstellerbei <strong>Zertifizierung</strong> nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301 und GW 302 sowie nach demAGFW-Arbeitsblatt FW 601 ein schriftliches Angebot unterbreitet.Auf Leistungen, die von der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. im Rahmen der <strong>Zertifizierung</strong> nach demDVGW-Arbeitsblatt W <strong>120</strong> zu erbringen sind, ist die jeweils gültige Gebührenordnung anzuwenden,die auf den Internetseiten der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. unter www.zert-bau.de veröffentlichtist und auf Nachfrage auch dem Antragsteller zugesendet werden kann.Die von der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. erbrachten Leistungen werden entsprechend den vertraglichenVereinbarungen nach Abschluss der Überwachung vor Ort bzw. nach Ablauf je einesJahres nach Ausstellung des Zertifikates abgerechnet.Zahlungen sind spätestens bis zum zehnten Werktag nach Erhalt der Rechnung zu leisten.Die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. ist berechtigt, bis zum Ausgleich der Rechnung die Übergabe vonPrüfberichten oder des Zertifikates zu verweigern.Erfolgt trotz Erinnerung und Mahnung nach Fälligkeit keine Zahlung, ist die <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong>e.V. zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sindungeachtet der Kündigung zu bezahlen.8 VeröffentlichungDer Geschäftsbereich Tiefbau der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. veröffentlicht regelmäßig eine Listeder von ihr nach den DVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 und W <strong>120</strong> sowie der vonihr nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 601 zertifizierten Unternehmen.Das Unternehmen erklärt mit der Antragstellung sein Einverständnis hierzu.9 Änderungen der <strong>Zertifizierung</strong>sanforderungenDie <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e.V. ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablaufentsprechend der vorgegebenen Regelungen Sorge zu tragen.Sie ist weiterhin verpflichtet, zum Vorteil des Auftraggebers alle zumutbaren Bemühungen zuunternehmen, um das eigene Qualitätsmanagementsystem ständig zu verbessern und dieAkkreditierungsvoraussetzung zu sichern.Hieraus resultierende Änderungen der <strong>Zertifizierung</strong>s- oder Überwachungsregeln werdendem Auftraggeber nach Abstimmung mit dem Fachbeirat frühzeitig unter Angabe des Zeitpunktesdes Inkrafttretens mitgeteilt.Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, in diesem Fall den Vertrag vorzeitig zu kündigenoder bei Fortdauer der Gültigkeit des Zertifikates entsprechende Korrekturmaßnahmendurchzuführen und diese ggf. im Rahmen eines gesonderten Überwachungsaudits überprüfenzu lassen.10


10 EinspruchsverfahrenDas Unternehmen hat das Recht, gegen Entscheidungen der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. innerhalbvon vier Wochen nach Vorliegen der Entscheidung Einspruch einzulegen. Soweit nichtunmittelbar eine Klärung des Einspruches durch den Leiter des Geschäftsbereiches Tiefbauherbeigeführt werden kann, wird der Einspruch einem eigens zu diesem Zweck vom jeweiligenFachbeirat zur „Qualifikation Rohrleitungsbau“ bzw. „Qualifikation Brunnenbau“ gebildetenSchiedsausschuss zugeleitet, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht,nach mündlicher Verhandlung über das Einspruchsverfahren berät und entscheidet.Zwischen dem Eingang des Einspruches und der Einberufung zur Verhandlung dürfen nichtmehr als vier Kalenderwochen verstreichen. Innerhalb von vier Wochen nach Durchführungder Verhandlung wird die schriftlich begründete Entscheidung dem Auftraggeber mitgeteilt.Die beteiligten Parteien haben das Recht, vor Verhandlungsbeginn eine Rüge betreffend derBesetzung des Schiedsausschusses innerhalb von sieben Tagen zu erheben. Im Rahmender Verhandlung können – soweit zur Darlegung des Einspruches erforderlich – Beweisanträgegestellt und ggf. vom Schiedsausschuss berücksichtigt werden.Entscheidungen des Schiedsausschusses beenden das Einspruchsverfahren mit verbindlicherWirkung.11 HaftungsbegrenzungDie Haftung der <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. und ihrer Mitarbeiter ist generell ausgeschlossen, sofernder <strong>Zertifizierung</strong> <strong>Bau</strong> e. V. und ihren Mitarbeitern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitzur Last fällt.12 GerichtsstandDer Gerichtsstand aus dieser Geschäftsordnung und der Gebührenordnung der <strong>Zertifizierung</strong><strong>Bau</strong> e. V. ist Berlin.13 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt im Dezember 2009 in Kraft.11


Anhang 1 zur GeschäftsordnungMatrix der erforderlichen Überprüfungen im Rahmen der <strong>Zertifizierung</strong>en nach denDVGW-Arbeitsblättern GW 301, GW 302 und W <strong>120</strong>Art der PrüfungFachkenntnisseBetriebsprüfung<strong>Bau</strong>stellenüberprüfungNeuantrag + + +Überwachung vor Ort o o oVerlängerung + + +Umschreibung - o -Wechsel verantwortlicher Fachmann/verantwortlicheFachpersonWechsel Schweißaufsicht/LötaufsichtHöherstufung (bei GW 301, GW302)+ o o+ o o+ o oHöherstufung (bei W <strong>120</strong>) o o oErweiterung Bereich + + +Erweiterung Werkstoff o o oLegende:+ = immer notwendig- = nicht notwendigo = vom Einzelfall abhängig


Anhang 2 zur GeschäftsordnungBedingungen und Fristen zur Gültigkeit des Zertifikats nach DVGW-ArbeitsblätternGW 301, GW 302 und W <strong>120</strong>Anlass Bedingung FristVerlängerungWechsel oder Ausscheidendes verantwortlichen Fachmannes/derverantwortlichenFachperson/ der Schweißaufsicht/LötaufsichtAusscheiden des auf dem Zertifikatbenannten Fachpersonals(bei W <strong>120</strong>)Wechsel des FirmennamensBeantragung 3 Monate vor Ablauf derGültigkeitInnerhalb von 14 Tagen anzuzeigenInnerhalb von 4 Wochen anzuzeigenInnerhalb von 14 Tagen anzuzeigenWechsel der Gesellschaftsform Innerhalb von 14 Tagen anzuzeigenÄnderung der Unternehmensdaten/des UnternehmenszwecksInnerhalb von 14 Tagen anzuzeigen3 Monate nach Eintrittdes Anlasses neu benennen4 Wochen nach Eintrittmuss Antrag aufUmschreibung gestelltsein4 Wochen nach Eintrittmuss Antrag aufUmschreibung gestelltseinGeschäftsaufgabe, InsolvenzInnerhalb von 14 Tagen anzuzeigen

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