Leitfaden "Öffentliches Auftragswesen"
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hätte zugeschlagen werden müssen, Vertragsschadensersatz (sog. positives Interesse), er wird so<br />
gestellt, wie er stehen würde, wenn er den Zuschlag erhalten hätte.<br />
In allen Fällen ist eine frühe Einholung sachverständigen Rats angezeigt, damit Ansprüche nicht verloren<br />
gehen. Besser ist die gütliche Streitbeilegung bei Angeboten der Bietergemeinschaft und Aufträge der<br />
ARGE<br />
Was bleibt also im Streitfalle:<br />
● Suchen Sie (zunächst) das Gespräch, entweder auf Sachbearbeiterebene oder mit den<br />
entsprechenden Vorgesetzten.<br />
● Bei Bauvergaben bietet die zuständige VOB-Stelle Möglichkeiten der Streitbeilegung im laufenden<br />
Vergabeverfahren.<br />
● Auf kommunaler Ebene kann auch die örtliche Politik angesprochen werden.<br />
● Sprechen Sie mit Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.<br />
● Befragen Sie die Auftragsberatungsstelle Hessen.<br />
● Schließlich als letzter, wenn auch formloser Weg, bleibt die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.<br />
Tipp: Nachlesbar sind Ausführungen zu „Nachprüfverfahren/Streitbeilegung“ im Einführungserlass<br />
zu den Verdingungsordnungen unter Ziffer 5. Zu finden im Internet unter<br />
www.had.de – Service.<br />
Effektiver Rechtsschutz besteht bei den unter die transnationalen/EG-Bestimmungen fallenden<br />
Ausschreibungen, im Wesentlichen geregelt im GWB und der VgV. Danach haben Unternehmen einen<br />
gesetzlichen Anspruch auf Einhaltung bieterschützender Bestimmungen im Vergabeverfahren. Bei<br />
Verstoß ist die formelle Überprüfung durch die Vergabekammer (1. Instanz) und das Oberlandesgericht<br />
– OLG (2. Instanz) möglich. Das Vergabeverfahren ist bis zu 5 Wochen gestoppt.<br />
Was ist zwingend zu tun?:<br />
● Die wichtigste Grundregel: Der Bieter hat Fehler oder Verstöße während des Vergabeverfahrens<br />
unverzüglich (= „ohne schuldhaftes Zögern“) zu rügen, damit die ausschreibende Stelle den<br />
Mangel abstellen kann. Dokumentieren Sie das.<br />
● Wird dem Mangel nicht abgeholfen, ist der Weg frei zur ersten Rechtsinstanz, der<br />
Vergabekammer 26 , die in der Regel innerhalb einer Frist von 5 Wochen zu entscheiden hat.<br />
● Gegen die Entscheidung der Vergabekammer oder nach Ablauf der 5-Wochen-Frist ohne<br />
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht 27 (OLG) zulässig.<br />
Wichtig: Spätestens nach der Rüge ist für die Weiterverfolgung des individuellen Anspruchs<br />
fachkundiger Rechtsrat erforderlich.<br />
26 Anschrift siehe Adressenverzeichnis.<br />
27 Anschrift siehe Adressenverzeichnis.<br />
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