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Leitfaden "Öffentliches Auftragswesen"

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hätte zugeschlagen werden müssen, Vertragsschadensersatz (sog. positives Interesse), er wird so<br />

gestellt, wie er stehen würde, wenn er den Zuschlag erhalten hätte.<br />

In allen Fällen ist eine frühe Einholung sachverständigen Rats angezeigt, damit Ansprüche nicht verloren<br />

gehen. Besser ist die gütliche Streitbeilegung bei Angeboten der Bietergemeinschaft und Aufträge der<br />

ARGE<br />

Was bleibt also im Streitfalle:<br />

● Suchen Sie (zunächst) das Gespräch, entweder auf Sachbearbeiterebene oder mit den<br />

entsprechenden Vorgesetzten.<br />

● Bei Bauvergaben bietet die zuständige VOB-Stelle Möglichkeiten der Streitbeilegung im laufenden<br />

Vergabeverfahren.<br />

● Auf kommunaler Ebene kann auch die örtliche Politik angesprochen werden.<br />

● Sprechen Sie mit Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.<br />

● Befragen Sie die Auftragsberatungsstelle Hessen.<br />

● Schließlich als letzter, wenn auch formloser Weg, bleibt die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.<br />

Tipp: Nachlesbar sind Ausführungen zu „Nachprüfverfahren/Streitbeilegung“ im Einführungserlass<br />

zu den Verdingungsordnungen unter Ziffer 5. Zu finden im Internet unter<br />

www.had.de – Service.<br />

Effektiver Rechtsschutz besteht bei den unter die transnationalen/EG-Bestimmungen fallenden<br />

Ausschreibungen, im Wesentlichen geregelt im GWB und der VgV. Danach haben Unternehmen einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Einhaltung bieterschützender Bestimmungen im Vergabeverfahren. Bei<br />

Verstoß ist die formelle Überprüfung durch die Vergabekammer (1. Instanz) und das Oberlandesgericht<br />

– OLG (2. Instanz) möglich. Das Vergabeverfahren ist bis zu 5 Wochen gestoppt.<br />

Was ist zwingend zu tun?:<br />

● Die wichtigste Grundregel: Der Bieter hat Fehler oder Verstöße während des Vergabeverfahrens<br />

unverzüglich (= „ohne schuldhaftes Zögern“) zu rügen, damit die ausschreibende Stelle den<br />

Mangel abstellen kann. Dokumentieren Sie das.<br />

● Wird dem Mangel nicht abgeholfen, ist der Weg frei zur ersten Rechtsinstanz, der<br />

Vergabekammer 26 , die in der Regel innerhalb einer Frist von 5 Wochen zu entscheiden hat.<br />

● Gegen die Entscheidung der Vergabekammer oder nach Ablauf der 5-Wochen-Frist ohne<br />

Entscheidung ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht 27 (OLG) zulässig.<br />

Wichtig: Spätestens nach der Rüge ist für die Weiterverfolgung des individuellen Anspruchs<br />

fachkundiger Rechtsrat erforderlich.<br />

26 Anschrift siehe Adressenverzeichnis.<br />

27 Anschrift siehe Adressenverzeichnis.<br />

24

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