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16. Aug. 2010 an FA - Der Imperator/ Finanzamt Stade - Iimperator ...

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Ruth SchlüterAxel Schlüter, Holzstr. 19, 21682 <strong>Stade</strong>Beim Fin<strong>an</strong>zamt <strong>Stade</strong> eingegeben am 19. <strong>Aug</strong>. <strong>2010</strong> Uhr ~ 09:10KopieHolzstr. 19Fax: _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ 21682 <strong>Stade</strong>Tel. 04141-45363http://www.iimperator.comhttp://www.richterwillkuer.dehttp://www.richterschreck.dehttp://niedersachsen.iimperator.comhttp://mecklenburg-vorpommern.iimperator.comPer BotenB<strong>an</strong>kverbindung:HypoVereinsb<strong>an</strong>k <strong>Stade</strong>Fin<strong>an</strong>zamt Konto-Nr.: 53 127 704Harburger Str. 113 (BLZ 200 300 00)21682 <strong>Stade</strong>Zu Hd. des Vorstehers, Burkhard Hain<strong>Stade</strong>, <strong>16.</strong> <strong>Aug</strong>ust <strong>2010</strong>Steuer-Nr.: 43-140-06284 Fin<strong>an</strong>zamt <strong>Stade</strong> (<strong>FA</strong> STD)Ident-Nr. 69 504 826 717 Fin<strong>an</strong>zamt <strong>Stade</strong> (Ruth Schlüter)Einkommensteuer-Erklärung 2008 vom 22. November 2009Bescheid vom 28.01.<strong>2010</strong> Eing<strong>an</strong>g 01. Februar <strong>2010</strong>Einspruch, datiert vom 24. Februar <strong>2010</strong>Mitteilung vom <strong>16.</strong> März <strong>2010</strong> Poststempel 17.03.10 Eing<strong>an</strong>g 19. März <strong>2010</strong>Antrag, datiert vom 06. Juli <strong>2010</strong>Rückforderungsbescheid vom 06.07.10 Poststempel 06.07.10 Eing<strong>an</strong>g 10. Juli <strong>2010</strong>Einspruch-Rücknahme, datiert vom 12. Juli <strong>2010</strong>Rechtsmittel, datiert vom 13. Juli <strong>2010</strong>Mahnung vom 10. 8.10 (<strong>FA</strong> STD) Eing<strong>an</strong>g 13. <strong>Aug</strong>ust <strong>2010</strong>Steuer-Erklärungen für 2008WiderspruchSehr geehrte Damen und Herren,Antrag auf Aussetzung einer Zw<strong>an</strong>gsvollstreckunggegen die oben ben<strong>an</strong>nte Mahnung wird hiermit Widerspruch erhoben. Weiterhin wird hiermitvorsorglich die Aussetzung der Vollziehung be<strong>an</strong>tragt.Es wird zudem be<strong>an</strong>tragt, eine Entscheidung dahingehend zu übergeben, ob die hiermitbe<strong>an</strong>tragte Aussetzung einer Vollstreckung ausgesetzt wird.Unter den gegebenen Umständen hat das Fin<strong>an</strong>zamt gar keine Möglichkeit rechtswirksam eineZw<strong>an</strong>gsvollstreckung durchzuführen, wenn diese Maßnahme sich letztendlich nicht alsrechtswidrige räuberische Erpressung herausstellen soll.<strong>Der</strong> Rückforderungsbescheid wurde bereits rechtswidrig erlassen.


2Begründung:1. Einerseits wurde gegen den Rückforderungsbescheid vom 06.07.10 form- undfristgerecht Rechtsmittel eingelegt, über das bisher nicht entschieden wurde.Andererseits liegt eine Mitteilung des Fin<strong>an</strong>zamtes vom 04. <strong>Aug</strong>ust <strong>2010</strong> vor mit derinhaltlichen Vorgabe, eine Begründung bis zum 31. <strong>Aug</strong>ust zu übergeben.2. Das Fin<strong>an</strong>zamt hätte, sofern gesetzlich berechtigt, per rechtswirksamen Bescheidsowohl die insgesamt erstattete Einkommensteuer, als auch die insgesamt erstattetenSolidaritätszuschläge zurückfordern können. Also warum wird lediglich einbestimmter Betrag in Höhe von Euro 54,88/52,37 zurück gefordert? Warum hat derkleine Betrag noch gefehlt??? Dieses Gebaren hat einen besonderen Hintergrund undbei optischer Sicht betätigt sich das Fin<strong>an</strong>zamt für einen Verfahrensfremden alsGeldeintreiber und dafür fehlt dem Fin<strong>an</strong>zamt jegliche Kompetenz. Das Fin<strong>an</strong>zamt istlediglich berechtigt Gelder in eigener Sache einzutreiben. Gemäß den vorliegendenUnterlagen wird das Fin<strong>an</strong>zamt jedoch für die L<strong>an</strong>deszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern (LZK M-V) tätig, und als Geldeintreiber für Außenstehende tätig zuwerden, dafür fehlt dem Fin<strong>an</strong>zamt die notwendige Kompetenz. Denn sehrmerkwürdig und enorm auffällig ist in den Zusammenhängen, dass das Fin<strong>an</strong>zamt derL<strong>an</strong>deszentralkasse einen bestimmten Mindestbetrag zukommen lassen will bzw.wollte, obwohl von der LZK M-V Forderungen gestellt wurden in Höhe von mehr alsEuro 700,00. Es ist nicht auszuschließen, dass vom Fin<strong>an</strong>zamt hinterhältig einTäuschungsm<strong>an</strong>över eingeleitet und in G<strong>an</strong>g gesetzt wurde, um der LZK M-V, außer<strong>an</strong>geblich vollstreckbare Beträge einzubehalten und diese <strong>an</strong> die LZK M-V zuüberweisen, zusätzlich rechtswidrig juristische Beihilfe zu leisten und der LZK M-Veinen bestimmten Beweis liefern zu können, zumal gegen die Ver<strong>an</strong>twortlichen derLZK M-V wegen verschiedener Straftatbestände bei der Staats<strong>an</strong>waltschaftStraf<strong>an</strong>zeigen vorliegen.3. Die Forderung des Fin<strong>an</strong>zamtes hat somit einen besonderen kriminellen Hintergrund.Auf der Basis wird die Forderung definitiv keinesfalls freiwillig gezahlt.<strong>Der</strong> kriminelle Hintergrund wird sicherlich aufzudecken sein, wenn die LZK M-V perBe<strong>an</strong>tragung eine detaillierte Abrechnung zu übergeben hat.Wenn das Fin<strong>an</strong>zamt weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Rück-Forderung inHöhe von Euro 54,88/52,37 berechtigt sein soll, d<strong>an</strong>n muss das Fin<strong>an</strong>zamt den Betragschon über eine Zw<strong>an</strong>gsvollstreckung mit Begleitschutz eintreiben, denn nur auf dieWeise ist dem Fin<strong>an</strong>zamt eine räuberische Erpressung nachzuweisen.Das Fin<strong>an</strong>zamt überschreitet eindeutig seine Kompetenzen. Insoweit wird es nicht zuvermeiden sein, dass das Fin<strong>an</strong>zgericht zu entscheiden hat.Es wird be<strong>an</strong>tragt, bezogen auf den Antrag auf Aussetzung einer Vollstreckung, einenBescheid zu übergeben.


Die Öffentlichkeit hat einen berechtigten Anspruch auf wahrheitsgemäße Informationen.Alle Verfahrensunterlagen werden auf den Web-Sites publiziert.3Auf der Sub-Domain: http://niedersachsen.iimperator.com können die maßgeblichen Unterlagen undDokumentationen von der Öffentlichkeit eingesehen werden.Mit freundlichen GrüßenIn Vollmacht Axel Schlüter

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