12.07.2015 Aufrufe

25. Jul 2013 an GStA CE - Der Imperator/ Finanzamt Stade

25. Jul 2013 an GStA CE - Der Imperator/ Finanzamt Stade

25. Jul 2013 an GStA CE - Der Imperator/ Finanzamt Stade

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Axel SchlüterAxel Schlüter, Holzstr. 19, 21682 <strong>Stade</strong>Fax (05141) 206-540Einschreiben-RückscheinGeneral-Staats<strong>an</strong>waltschaftSchloßplatz 229221 CelleZu Hd. des Generalstaats<strong>an</strong>walts, Dr. Fr<strong>an</strong>k LüttigKopieFax: _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ Holzstr. 19Post: _ _ _ _ _ _ 21682 <strong>Stade</strong>e-Mail: _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ Tel. 04141/45363http://www.iimperator.comhttp://www.richterschreck.dehttp://www.richterwillkuer.de<strong>Stade</strong>, <strong>25.</strong> <strong>Jul</strong>i <strong>2013</strong>_http://niedersachsen.iimperator.comhttp://fin<strong>an</strong>zamt-stade.iimperator.comhttp://hypovereinsb<strong>an</strong>k.iimperator.comStaats<strong>an</strong>wälte h<strong>an</strong>deln auf Anweisung ver<strong>an</strong>twortlich “Leitender Oberstaats<strong>an</strong>wälte bzw.Generalstaats<strong>an</strong>wälte“. Insoweit ist unter Berücksichtigung, dass Schriftsätze desAnzeigenerstatters (Autor) “Zu Hd. des Leitenden Oberstaats<strong>an</strong>walts“ bzw. des“Generalstaats<strong>an</strong>walts“ eingegeben werden, für das H<strong>an</strong>deln jedes einzelnenStaats<strong>an</strong>walts oder Oberstaats<strong>an</strong>walts/in, primär der “Leitende Oberstaats<strong>an</strong>walt“ bzw.der “Generalstaats<strong>an</strong>walt“ ver<strong>an</strong>twortlich.2 Zs 1360/13 Generalstaats<strong>an</strong>waltschaft Celle (<strong>GStA</strong> <strong>CE</strong>)- 115 Js 12793/13 Staats<strong>an</strong>waltschaft <strong>Stade</strong> (StA STD)Straf<strong>an</strong>trag, datiert von 23. Dezember 2012Bescheid vom 06.06.<strong>2013</strong> (StA STD) Eing<strong>an</strong>g 12. Juni <strong>2013</strong>Aufklärungsschreiben, datiert vom 24. Juni <strong>2013</strong>Schreiben vom 17.07.<strong>2013</strong> (<strong>GStA</strong> <strong>CE</strong>) Eing<strong>an</strong>g 24. <strong>Jul</strong>i <strong>2013</strong>Sehr geehrte Damen und Herren,entweder arbeiten Staats<strong>an</strong>waltschaften im Bereich der untersten Schublade oder dieVer<strong>an</strong>twortlichen können lediglich ihre Unfähigkeit beweisen, denn <strong>an</strong>ders ist es nichtnachvollziehbar, dass diese Individuen ohne dass dort eine <strong>an</strong>gekündigte Begründung zueinem Straf<strong>an</strong>trag eingeg<strong>an</strong>gen ist, vorgreifend Bescheide erlassen mit Bezug auf Schriftsätzedes Autors, welche zu dem Straf<strong>an</strong>trag definitiv keinen direkten Bezug haben.Begründung:In Anbetracht der bestehenden Umstände,1. dass mit der Eingabe des Straf<strong>an</strong>trages, datiert vom 23. Dezember <strong>2013</strong>, be<strong>an</strong>tragt wurdedem Antragsteller eine Geschäfts-Nummer zu übergeben, damit die Begründung, welchenachzureichen war, vorsorglich im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer gegenständlichen


2Geschäfts-Nummer nachgereicht werden k<strong>an</strong>n und diese insoweit bei der StA STD nichteiner stillen Entsorgung zum Opfer fällt,2. dass eine Geschäfts-Nummer dem Antragsteller erst bei Zug<strong>an</strong>g eines fiktivenEinstellungs-Bescheides der StA STD vom 06.06.<strong>2013</strong> am 12. Juni <strong>2013</strong> zur Kenntnisgel<strong>an</strong>gt ist und diese Geschäfts-Nummer zudem, da der Straf<strong>an</strong>trag bereits am28. Dezember 2012 eingegeben wurde, nicht mit dem Zeitpunkt der Eingabe desStraf<strong>an</strong>trages überein stimmt. Insoweit betrachtet der Antragsteller die Geschäfts-Nummer als getürkt,3. dass der fiktive Bescheid der StA STD auf einen fiktiven Straf<strong>an</strong>trag von 30.04.<strong>2013</strong>Bezug nimmt, obwohl die schriftliche Aufklärungsschrift des Autors, datiert vom30. April <strong>2013</strong>, definitiv in keiner Weise als Straf<strong>an</strong>trag zu deuten ist (die StA STDwürde allem Anschein nach auch ein eingegebenes leeres Blatt Papier als Straf<strong>an</strong>trageinstufen), sondern allein dem Rechtspfleger zur Aufklärung dahingehend dienen sollte,damit dieser aufmerksam in sämtliche Verfahrensunterlagen Einsicht nimmt undinsoweit wegen Unkenntnis nicht ins eigene Messer läuft,4. dass das Aufklärungsschreiben des Antragstellers, datiert vom 24. Juni <strong>2013</strong>, welches dievorsorgliche Einlegung eines “Rechtsmittels“ gegen einen fiktiven Bescheid derStA STD, in keiner Weise als Beschwerde, welche ohne das Hirn zu benutzen, zurweiteren Entscheidung <strong>an</strong> die <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong> weiterzuleiten wäre, sondern lediglich alsWiderspruch gegen den fiktiven Bescheid gewertet werden konnte, da ein Straf<strong>an</strong>trag,datiert vom 30. April <strong>2013</strong>, definitiv nicht existiert. Dass der StA STD eine Begründungzum Straf<strong>an</strong>trag, datiert vom 23. Dezember 2012, wegen der bis zu dem Zeitpunktfehlenden Geschäfts-Nummer nicht vorgelegen hat und insoweit gefertigt wird, das gehtaus dem Aufklärungsschreiben hervor, denn dort ist eindeutig <strong>an</strong>geführt:5.“Die Begründung zum Straf<strong>an</strong>trag wird nunmehr gefertigt.“6. dass die <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong> ohne es zu bemerken, dass in den Verfahrens-Unterlagen zumStraf<strong>an</strong>trag, datiert vom 23. Dezember 2012, die Begründung des Antragstellers nichtvorh<strong>an</strong>den ist, auf einen derartigen Humbug einsteigt und einen kuriosen Einstellungs-Bescheid erlässt, liefert den eindeutigen Beweis dafür, wessen Geistes Kind densachfremden Schriftsatz der <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong> vom 17.07.<strong>2013</strong> gefertigt hat,7. dass die <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong> auf einen fiktiven Einstellungs-Bescheid der StA STD vom06.06.<strong>2013</strong> und der Aufklärungsschrift des Autors, datiert vom 24. Juni <strong>2013</strong>, welchelediglich als Widerspruch gegen den fiktiven Bescheid gefertigt wurde, um wiederum, dader <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong> eine Begründungsschrift definitiv nicht vorgelegen hat, einen fiktivenEinstellungs-Bescheid zu erlassen, dass die <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong>, offen erkennbar, nochintelligenter den Beweis tatsächlich nicht erbringen konnte, dass bereits mehrereAmtsträger gravierend straffällig geworden sind und diese sich mit krimineller Energieder Strafvereitelung im Amt, Begünstigung etc. schuldig gemacht haben.Denn mit dem Chaos, welches im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Vetternwirtschaft, Begünstigung etc.durch die Staats<strong>an</strong>waltschaften jetzt <strong>an</strong>gerichtet wurde, würde bei Einlegung einesRechtsmittels beim Oberl<strong>an</strong>desgericht Celle (OLG <strong>CE</strong>), dieses von dort zurückgewiesenwerden und das auch bereits aus dem Grund, um die Angelegenheit schnellstmöglich wiedervom Tisch zu bekommen, zumal von den Angelegenheiten aufgelaufen zumindest 2 (zwei)Amtsträger negativ betroffen sind (die ver<strong>an</strong>twortlichen 4 (vier) Staats<strong>an</strong>wälte nichteinberechnet), welche aus der Sicht des Autors unbedingt zu decken sind.


3Gemäß den Erfahrungen des Autors wird bei kriminellen Amtsträgern geh<strong>an</strong>delt nach demMotto:“Eine Krähe hackt der <strong>an</strong>deren kein Auge aus.“Zu den folgend <strong>an</strong>geführten Fakten:Kein Amtsträger (auch kein Richter, Paarm<strong>an</strong>n, am AG STD) ist berechtigt trotz besserenWissens einen Angeklagten durch ein Urteil als Lügner zu br<strong>an</strong>dmarken, wenn derAngeklagte eine wahrheitsgemäße Behauptung artikuliert oder schriftlich publiziert hat unddem Richter die wahrheitsgemäßen Fakten rechtzeitig vor der Hauptverh<strong>an</strong>dlung durchÜbergabe entsprechender Unterlagen definitiv bek<strong>an</strong>nt gewesen sind, um einen Amtsträger(in Rente entlassener Vorsteher des Fin<strong>an</strong>zamtes <strong>Stade</strong> (FA STD), Burkhard Hain) aus demFegefeuer des Angeklagten zu holen. <strong>Der</strong> Bursche war höchstver<strong>an</strong>twortlich dafür, dass dieEhegattin des Angeklagten, mit Bezug auf ihre eigene Steuer-Nr. 43-140-06284, vomFA STD über diverse Monate durch rechtswidrig schriftliche Abgaben-Forderungen massivgenötigt und zudem über schriftliche Androhungen von Vollstreckungs-Maßnahmenversucht wurde die Ehegattin zu erpressen.Hinzu kommt, dass der Amtsrichter, Paarm<strong>an</strong>n, diesen Burschen in der Hauptverh<strong>an</strong>dlung,zu der dieser als Zeuge geladen war, Beihilfe geleistet und diesen begünstigt hat.Auf den wiederholten Hinweis des Angeklagten, dass das FA STD hätte mit vorh<strong>an</strong>denenGuthaben verrechnen können, äußerte sich der Richter mit den Worten“hätten sie machen können, mussten sie aber nicht.“Nunmehr war aus der Logik des Richters ersichtlich: Er st<strong>an</strong>d mit dem Rücken <strong>an</strong> der W<strong>an</strong>d.Jedoch konnte es sich, wegen der mit der StA STD abgesprochenen Vorverurteilung auchnicht mehr umorientieren. Dass eine Vorverurteilung vorgegeben war, das war für denAngeklagten zudem bereits daraus zu erkennen, dass beide, Richter und StA, ihreÜberredungsversuche zwecklos einsetzt hatten, dem Angeklagten eine Zustimmungdahingehend abzuringen, das Verfahren einzustellen.Richtig ist, dass der Richter sich, unter Berücksichtigung, dass ihm die gesamtenMachenschaften des FA STD definitiv bek<strong>an</strong>nt waren, hätte äußern müssen“hätten sie machen können, aber sie durften es nicht, denn d<strong>an</strong>n hätte das FA STD gegen dieAbgabenordnung verstoßen.“Wenn dem Schuldner, FA STD, zugunsten steuerpflichtiger Individuen Euro 1.988,48Guthaben vorliegen, d<strong>an</strong>n wäre es für den Autor in keiner Weise nachvollziehbar, dass dasFA STD einen Betrag für <strong>an</strong>geblich zu erstattende Solidaritätszuschläge in Höhe vonEuro 54,88/52,37 gemäß der Abgabenordnung nicht in Verrechnung nehmen k<strong>an</strong>n (sieheAnlage unter 1.).Um es noch einmal zu verdeutlichen:Es war für den Autor nicht nachvollziehbar, wieso der Schuldner, FA STD, keineVerrechnung vorgenommen hatte, zumal dort präzise Euro 1.988,48 als Erstattungs-


4Beträge und freiwillige Vorauszahlungen zum freien Zugriff vorh<strong>an</strong>den waren, für die überBescheide noch keine zuordnenden Verrechnungen stattgefunden hatten. Und das sollbedeuten, dass der Schuldner, FA STD, allein bei dem Guthabenst<strong>an</strong>d bezogen auf dieeigene Steuer-Nr. 43-140-06276 (Euro 1.022,62) des Autors, die gesamte Forderung derLZK-MV (Euro 747,55) hätte abdecken könnenEs ist ausdrücklich <strong>an</strong>zumerken, dass das FA STD bzw. das Bundesl<strong>an</strong>d Niedersachsen indieser Angelegenheit definitiv als Schuldner aufgetreten und insoweit derart zu bezeichnenist.Da der Schuldner, FA STD, den Betrag, Euro 54,88/52,37, jedoch mit krimineller Energievon der Ehegattin des Autors über deren Steuer-Nr. 43-140-06284 abverl<strong>an</strong>gt hat, wurdenvon dem Schuldner, FA STD, die Straftatbestände der massiven Nötigung und letztendlichder versuchten Erpressung erfüllt.(… Ob der zur Zeit amtierende Vorsteher des FA STD sich gleiche Machenschaftenleisten würde, das k<strong>an</strong>n seitens des Autors nicht beurteilt werden, jedoch hat der in Renteentlassene Vorsteher diese Machenschaften <strong>an</strong>geordnet und mit seiner schriftlichenStellungnahme vom 15.07.2010 ausdrücklich bestätigt (siehe Anlage unter 2.). …)Somit ist deutlich zur Kenntnis gebracht, dass die oben <strong>an</strong>geführten Machenschaften demRichter rechtzeitig vor der Hauptverh<strong>an</strong>dlung sehr wohl bek<strong>an</strong>nt waren. Was sich derRichter geleistet hat, erfüllt aus der Sicht des Autors in Erweiterung des Straf<strong>an</strong>trages denStraftatbest<strong>an</strong>d der Justizbehinderung. <strong>Der</strong> Richter hat zum Nachteil des AngeklagtenGesetze übertreten.Es ging dem FA STD aus der Sicht des Autors, definitiv nicht um die Überweisung desBetrages Euro 54,88, sondern allein darum, dass die Überweisung des Betrages bezogen aufdie Steuer-Nummer der Ehegattin getätigt wurde, denn wenn das erfolgt wäre, d<strong>an</strong>n hättendie Ver<strong>an</strong>twortlichen des FA STD die Ehegattin des Autors in den Schlamassel, bezogenauf die kriminellen Machenschaften in Mecklenburg-Vorpommern, einbeziehen können.Davon abgesehen, dass der Autor gegen die Machenschaften des FA STD die Reißleinegezogen und das FA STD damit gezwungen wurde, den nach Mecklenburg-Vorpommerndurchgeleiteten Betrag in Höhe von Euro 272,69 zurückzufordern (die Rücküberweisung istdefinitiv erfolgt), hat der Autor den damaligen Vorsteher des FA STD, Burghard Hain,schriftlich mit dem Vorwurf ausgestattet, dieser wäre höchstver<strong>an</strong>twortlich dafür, dass,bezogen auf das Individuum, Axel Schlüter, eine kriminelle Vereinigung gebildet wurde.Dieses k<strong>an</strong>n seitens des FA STD nicht ernsthaft bestritten werden. Präzise Einzelheitenergeben sich aus den Anlagen, die dem Richter, Paarm<strong>an</strong>n, incl. der Beschuldigungen wegenBildung einer kriminellen Vereinigung / Verschwörung sehr wohl vor der Hauptverh<strong>an</strong>dlungbek<strong>an</strong>nt waren.Das soll heißen, dass der Vorsteher des FA STD von dem Richter trotz besseren Wissens mitVorsatz gedeckt und begünstigt wurde und im Gegenzug der Angeklagte der rechtswidrigenStrafverfolgung ausgesetzt und der Richter des AG STD, Paarm<strong>an</strong>n, den Angeklagten trotzbesseren Wissens rechtswidrig als Lügner dargestellt und diesen rechtswidrig verurteilt hat.


5Ab dem Zeitpunkt, als dem Richter durch Übergabe der Unterlagen die tatsächliche Sachlagebek<strong>an</strong>nt wurde und spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Richter mit seinem Wissensst<strong>an</strong>d inder Haupt-Verh<strong>an</strong>dlung festgestellt haben musste, dass der Vorsteher des FA STD,Burghard Hain, als Zeuge trotz Aufklärung über seine Wahrheitspflicht sich nicht strikt <strong>an</strong>die Pflicht zur Wahrheit gehalten hat, hätte der Richter reagieren müssen, <strong>an</strong>statt sich wie einAal zu winden, als diesem die tatsächliche Sachlage sehr wohl auf der Basis, dass derAngeklagte einer Einstellung des Verfahrens seine Zustimmung verweigert und ein Urteilverl<strong>an</strong>gt hat und dieser sich einen Rückweg verbaut hatte.Im Zeitraum der Ermittlung war vorausgeg<strong>an</strong>gen, dass die StA STD <strong>an</strong> den tatsächlichenFakten definitiv nicht interessiert war, <strong>an</strong>dernfalls hätte sich die StA STD nicht perm<strong>an</strong>entgeweigert, die in Kopie zur Übergabe be<strong>an</strong>tragten Unterlagen zu übergeben, wozu dieStA STD verpflichtet gewesen wäre.Auch diese Fakten waren dem Richter sehr wohl aus den Unterlagen bek<strong>an</strong>nt, welche demGericht rechtzeitig vor der Verh<strong>an</strong>dlung vorgelegen haben.<strong>Der</strong> ver<strong>an</strong>twortliche Vorsteher des FA STD, Burkhard Hain, wurde durch mehrereeingegebene Rechtsmittel, welche direkt <strong>an</strong> den Vorsteher gerichtet waren, davor gewarnt, dievon ihm <strong>an</strong>geordneten Machenschaften weiter fortzusetzen, jedoch hat dieses den Vorstehernicht davon abgehalten die Ehegattin des Autors mit weiteren schriftlichen Forderungs-Attacken massiv nötigen zu lassen und mit schriftlichen Vollstreckungs-Bescheiden versuchtdiese zu erpressen.Als Autor und Zeuge gilt für diese Dokumentation der Buchhalter und Geschäftsführer derFirma Madame Modehaus GmbH, Axel Schlüter, welcher seit dem Jahre 1984 auch fürsämtliche Steuererklärungen, bezogen auf alle notwendigen Steuerarten, ver<strong>an</strong>twortlichzeichnet, sowohl geschäftlich für Körperschaftsteuer etc., als auch privat fürEinkommensteuer etc. Insoweit wird hiermit noch einmal deutlich klargestellt, dass seitensdes FA STD mit krimineller Energie von der Ehegattin des Autors rechtswidrig Solidaritäts-Zuschläge gefordert wurden.Gemäß der Sachlage gilt der Autor zudem als direkter Zeuge bei einer Strafverfolgung derVer<strong>an</strong>twortlichen des FA STD.Es bedarf allem Anschein nach der dringenden Notwendigkeit, dass die Machenschaften vonder Innen-Revision von Amts wegen bzw. von einer staatlichen Aufsichtsbehörde penibeluntersucht wird, denn der Autor wird unter Berücksichtigung, dass alle wesentlichenBeweisunterlagen seit dem 15. August 2010 auf den Web-Sites publiziert wurden, von seinenwahrheitsgemäßen Behauptungen definitiv nicht abrücken, zumal dieses von demAngeklagten in der Hauptverh<strong>an</strong>dlung auf Befragen durch die Staats<strong>an</strong>waltschaft auchdeutlich zum Ausdruck gebracht wurde. <strong>Der</strong> Autor hat in der Verh<strong>an</strong>dlung nicht ohne einenbesonderen Grund seine Zustimmung zur Einstellung verweigert und stattdessen ein Urteilgefordert.Die Begriffe Anst<strong>an</strong>d und Ehrlichkeit scheinen bei Amtsträgern der Justiz und Verwaltungenin bestimmten Zonen des Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d wie Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern in keiner Weise bek<strong>an</strong>nt bzw. aus den Köpfen der ver<strong>an</strong>twortlichen Individueneinfach verloren geg<strong>an</strong>gen zu sein oder die Begriffe waren dort zu keiner Zeit existent.


6Es wird versichert, dass die Ver<strong>an</strong>twortlichen des FA STD von dem Autor unter Straf<strong>an</strong>traggestellt werden, sobald die detailliert umf<strong>an</strong>greiche Begründung mit diversenBeweis-Unterlagen gefertigt und eingegeben wurde.-----------------------Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Oberfin<strong>an</strong>zdirektion Niedersachsen (OFD Nds) perEinschreiben-Rückschein seit Monaten ein Antrag auf Übergabe einer Löschungsbewilligungvorliegt, dessen Übergabe allem Anschein nach verweigert werden soll. <strong>Der</strong> Hintergrunddieser Weigerung basiert aus eigener Sicht darauf, dass der OFD Nds einw<strong>an</strong>dfreinachgewiesen wurde, dass der Autor von den Ver<strong>an</strong>twortlichen der OFD Nds räuberischerpresst wurde (siehe Anlage unter 3.).Diese Schrift ist keinesfalls als Begründungsschrift zum Straf<strong>an</strong>trag, datiert vom23. Dezember 2012 zu werten, sondern allein als Aufklärungsschrift für die <strong>GStA</strong> <strong>CE</strong>. Es wirdhiermit deutlich hervor gehoben, dass die Staats<strong>an</strong>waltschaften vorschnell fiktiveEinstellungs-Bescheide erlassen haben, um die Angelegenheiten umgehend unter den Teppichschieben zu können.Die Begründung zum Straf<strong>an</strong>trag, datiert vom 23. Dezember 2012, befindet sich in derFertigung.Anlagen:1. Steuerliche Berechnungen2. Mitteilung vom 15.07.20103. Auflistung räuberisch erpresster Beträge durch Nds OFGDie Öffentlichkeit hat einen berechtigten Anspruch auf wahrheitsgemäße Informationen.Alle Verfahrensunterlagen werden auf den Web-Sites publiziert.Mit freundlichen GrüßenAxel SchlüterKopien <strong>an</strong>: AnwaltskammerNds Staatsk<strong>an</strong>zleiOLG CelleE-Mail <strong>an</strong> Europa

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!