Ruth Schlüter - Der Imperator/ Finanzamt Stade - Iimperator.com
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<strong>Ruth</strong> <strong>Schlüter</strong><br />
Axel <strong>Schlüter</strong>, Holzstr. 19, 21682 <strong>Stade</strong><br />
Fax (04141) 536-499<br />
<strong>Finanzamt</strong><br />
Harburger Str. 113<br />
21682 <strong>Stade</strong><br />
Gegen Eingangsbestätigung eingegeben am 25. Juni 2012<br />
Ident-Nr. 69 504 826 717 <strong>Finanzamt</strong> <strong>Stade</strong> (FA STD)<br />
Steuer-Nr.: 43-140-06284 – S VIII<br />
Steuer-Erklärungen für 2011<br />
Antrag auf Fristverlängerung, datiert vom 21. Mai 2012<br />
Bescheid vom 23. Mai 2012 (FA STD) Eingang 25. Mai 2012<br />
Rechtsmittel, datiert vom 26. Mai 2012<br />
Mitteilung vom 5. Juni 2012 (FA STD) Eingang 08. Juni 2012<br />
Erinnerung vom 18.06.2012 (FA STD) Eingang 20. Juni 2012<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Holzstr. 19<br />
Fax: _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ 21682 <strong>Stade</strong><br />
Tel. 04141-45363<br />
http://www.iimperator.<strong>com</strong><br />
http://www.richterschreck.de<br />
http://www.richterwillkuer.de<br />
http://niedersachsen.iimperator.<strong>com</strong><br />
http://hypovereinsbank.iimperator.<strong>com</strong><br />
http://mecklenburg-vorpommern.iimperator.<strong>com</strong><br />
Begründung<br />
<strong>Stade</strong>, 20. Juni 2012<br />
es wurde zur Kenntnis genommen, dass das eingegebene Rechtsmittel, datiert vom<br />
26. Mai 2012, vom FA STD gemäß der oben angeführten Mitteilung vom 05. Juni 2012 als<br />
Einspruch bewertet wurde.<br />
Da die angeblich existierende Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />
(OFD Nds) vom 06.01.2012 der Mitteilung nicht als Beweis beigelegt, jedoch mit der<br />
abweisenden Mitteilung darauf ausdrücklich als Beweis Bezug genommen wird und ein<br />
Einspruch einer besonders differenzierten Begründung bedarf, wurden als Nachweis<br />
vorsorglich zum Fristenerlass 2011, die folgend angeführten Unterlagen herbeigezogen:<br />
1. Bundessteuerblatt 2012 – Teil 1 vom 02. Januar 2012 (Steuererklärungsfristen)<br />
2. Finanzministerium Thüringen (Fristenerlass 2011 veröffentlicht)<br />
3. Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Fristenerlass 2011 veröffentlicht)<br />
4. Steuerberatergesetz (StBerG) § 4 (beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen veröffentlicht)<br />
Weiterhin wurde vorsorglich zum Vergleichen, beim FA STD am 11. Juni 2012 ~ 09:15 zur<br />
gleichen Thematik – Fristenerlass 2011 – die Übergabe einer Kopie der Rundverfügung der<br />
OFD Nds vom 06.01.2012 mündlich betragt. Die Zusendung wurde zugesagt.
2<br />
Nach Eingang der zur Übergabe beantragten Rundverfügung der OFD Nds wurde erkennbar,<br />
dass zwar der Text zu II. Fristverlängerung gleichlautend vorhanden war, jedoch fehlte der<br />
gesamte übrige Text, wie dieser aus dem Bundessteuerblatt als auch gleichlautend aus den<br />
Veröffentlichungen der Finanzministerien Thüringen und Sachsen-Anhalt zu erkennen ist.<br />
Weiterhin war zu erkennen, dass die Unterlage zusammengeflickt wurde um dieser den<br />
Anschein zu geben, als würde der Text aus einer Rundverfügung der OFD Nds stammen.<br />
Merkwürdig ist die Angelegenheit jedoch dahingehend, dass, da der gleichlautende Erlass des<br />
Bundesfinanzministeriums vom Niedersächsischen Finanzministerium unter S 0320-59-3311<br />
gleichlautend, also inhaltlich unverändert, zu übernehmen hatte, das FA STD nicht<br />
ehrlicherweise einfach den Runderlass des Finanzministeriums Niedersächsischen übergeben<br />
hatte anstatt herumzueiern und letztendlich auf Beantragung eine zusammengeflickte<br />
Unterlage zu übergeben. kann nur Misstrauen erzeugt werden. Zudem macht sich das FA STD<br />
mit einem derartigen Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen weiterhin unglaubwürdig.<br />
<strong>Der</strong> Behauptung des FA STD, dass lediglich die Rundverfügung der OFD Nds zu gelten hat,<br />
dem kann nur definitiv widersprochen werden, denn gemäß der momentan erkennbaren<br />
Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass eine Rundverfügung der OFD Nds zum<br />
Fristenerlass 2011 gar nicht existiert, da diese zu gegebener Zeit bereits das<br />
Finanzministerium Niedersächsischen arrangiert hatte.<br />
Soweit das FA STD gemäß der Mitteilung vorträgt, dass der Einspruch keine Aussicht auf<br />
Erfolg haben würde, kann diese Denkweise nicht der gegebenen Sachlage entsprechen und<br />
dieses wird wie folgt dokumentiert:<br />
Die Verordnung des Bundesfinanzministeriums, die von der OFD Nds unter<br />
Berücksichtigung, dass das Finanzministerium Niedersachsen die Vorgabe gleichlautend<br />
übernommen hat, nicht eigenmächtig rechtswirksam geändert werden kann (siehe<br />
Bundessteuerblatt 2012 (Fristenerlass 2011)) lautet unter II. Fristverlängerung wörtlich und<br />
daran hat sich auch das FA STD ohne eine eigenmächtige andere Auslegung wörtlich zu<br />
halten<br />
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften,<br />
Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4<br />
des StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109<br />
AO allgemein<br />
bis zum 31. Dezember 2012<br />
verlängert.<br />
Die Text-Formulierung hat die Eindeutigkeit, dass jeder Steuerpflichtige, der seine<br />
Erklärungen nicht persönlich, sondern durch Personen, Gesellschaften, Verbände,<br />
Vereinigungen, Behörden anfertigen lässt, rechtlich die allgemeine Fristverlängerung bis zum<br />
31. Dezember 2012 beanspruchen kann ohne dass die Vorschrift, bezogen auf die<br />
§§ 3 und 4 des StBerG zu berücksichtigen wären. Denn eine Einheit mit den §§ 3 und 4 des<br />
StBerG bilden bei der Text-Formulierung lediglich die Körperschaften.<br />
Somit war die Vorschrift, bezogen auf die §§ 3 und 4 des StBerG lediglich zu beachten, wenn<br />
Steuerpflichtige ihre Erklärungen durch Körperschaften anfertigen lassen.
3<br />
Die geschilderten Sachverhalte könnten erst eine Änderung erfahren, wenn die<br />
Textformulierung eine entsprechende Änderung erhalten hat.<br />
Demnach steht der Anwendung des Fristenerlasses 2011 für die Steuerpflichtige unter den<br />
gegebenen Umständen definitiv nichts im Wege.<br />
Weiterhin steht der Anwendung des Fristenerlasses 2011 für die Steuerpflichtige unter den<br />
gegebenen Umständen auch aus dem Grunde nichts im Wege, da gemäß § 4 StBerG die<br />
Vorgaben eingehalten und in dem Zusammenhang die Punkte 5 und 10 ausdrücklich zu<br />
beachten sind, denn auf der Basis werden von der Firma Madame Modehaus GmbH die<br />
Erklärungen angefertigt. Die Kopie einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 liegt dieser<br />
Begründungsschrift bei.<br />
Natürlich bleibt es dem FA STD vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen<br />
Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern z.B. wenn die Arbeitslage<br />
des FA STD dieses erfordert.<br />
Unter den gegebenen Umständen erledigt sich auch die Erinnerung des FA STD<br />
vom 18.06.2012.<br />
Es wird die Übergabe eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt.<br />
Bevor nicht ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt in Form eines Bescheides vorliegt, ist es<br />
unumgänglich, dass ein Vorgang definitiv aufrecht erhalten bleibt.<br />
Anlagen in Kopie:<br />
1. Bundessteuerblatt 2012 – Teil 1 (Fristenerlass 2011) www.recht.makrolog.de<br />
2. Finanzministerium Thüringen (Fristenerlass 2011) veröffentlicht<br />
3. Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Fristenerlass 2011) veröffentlicht<br />
4. OFD Nds ??? Rundverfügung vom 06. Januar 2012 (gestückelt zusammengeflickt)<br />
5. Steuerberatergesetz (StBerG) § 4<br />
6. Beamtenrecht (Remonstrationspflicht)<br />
7. Umsatzsteuer-Erklärung, datiert vom 22. Juni 2012<br />
8. Erinnerung, datiert vom 02. Juni 2012, gerichtet an die StA STD<br />
Die Öffentlichkeit hat einen berechtigten Anspruch auf wahrheitsgemäße Informationen.<br />
Alle Verfahrensunterlagen werden auf den Web-Sites publiziert.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Ruth</strong> <strong>Schlüter</strong><br />
i. V. Axel <strong>Schlüter</strong>