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18. Mai 2013 an StA STD - Der Imperator/ Finanzamt Stade

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Axel SchlüterBei der <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> eingegeben am 27. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong> ~09:10KopieFax _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ Holzstr. 19Post _ _ _ _ _ _ 21682 <strong>Stade</strong>E-<strong>Mai</strong>l _ _ _ _ _ _ Uhr _ _ _ _ Tel. 04141-45363Axel Schlüter, Holzstr. 19, 21682 <strong>Stade</strong>Fax (04141) 107-381Staats<strong>an</strong>waltschaft <strong>Stade</strong>Archivstr. 721680 <strong>Stade</strong>Über den Leitenden Oberstaats<strong>an</strong>walt, Hartmut Nitz<strong>Stade</strong>, <strong>18.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong>Staats<strong>an</strong>wälte h<strong>an</strong>deln auf Anweisung ver<strong>an</strong>twortlich “Leitender Oberstaats<strong>an</strong>wälte bzw.Generalstaats<strong>an</strong>wälte“. Insoweit ist unter Berücksichtigung, dass Schriftsätze desAnzeigenerstatters (Autor) “Zu Hd. des Leitenden Oberstaats<strong>an</strong>walts“ bzw. des“Generalstaats<strong>an</strong>walts“ eingegeben werden, für das H<strong>an</strong>deln jedes einzelnenStaats<strong>an</strong>walts oder Oberstaats<strong>an</strong>walts/in, primär der “Leitende Oberstaats<strong>an</strong>walt“ bzw.der “Generalstaats<strong>an</strong>walt“ ver<strong>an</strong>twortlich.Geschäfts-Nr. 146 500 678 222NZS 151 Js 5011/12 VRsKostenforderung vom 13.03.<strong>2013</strong>Stellungnahme, datiert vom 26. März <strong>2013</strong>Kostenforderung vom 23.04.<strong>2013</strong>Stellungnahme, datiert vom 30. April <strong>2013</strong>Kostenforderung vom 13.05.<strong>2013</strong>Schlüter unten = AutorSehr geehrte Damen und Herren,der schriftliche Inhalt der Kostenforderung der Rechtspflegerin der <strong>StA</strong> <strong>STD</strong>, Klinkebiel, vom13.05.<strong>2013</strong> erweckt bei dem Autor den Eindruck, als würde dieser lediglich der Inhalt desUrteils vorliegen und dieser im Übrigen wesentliche Fakten der Verfahrens-Akte, z. B.insbesondere die Inhalte der 2 CD`s, welche dem AG <strong>STD</strong> vor der Verh<strong>an</strong>dlung als Beweiszum Gegenst<strong>an</strong>d der Verfahrensunterlagen eingegeben wurden, vorenthalten werden, um dieRechtspflegerin über tatsächliche Hintergründe und Fakten im Unklaren gelassen.Um es noch einmal zu verdeutlichen:Wenn die Rechtspflegerin eine derartige Denkweise in Schriftform mitteilt, d<strong>an</strong>n liegt fürden Autor der dringende Verdacht nahe, dass der Rechtspflegerin relev<strong>an</strong>te Fakten aus denVerfahrensakten und ein inhaltlich echtes vollständiges Sitzungs-Protokoll vorsätzlichvorenthalten werden, um diese über die tatsächlichen Hintergründe im Unklaren zu lassen.


2<strong>Der</strong> Antrag des Autors auf Niederschlagung, war vorab bereits völlig irrelev<strong>an</strong>t und dienteallein den Zweck, eine Reaktion der <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> herauszufordern.Richtig ist doch definitiv, dass die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> einer Niederschlagung gar nicht nachkommenk<strong>an</strong>n, da diese, sollte dem Antrag stattgegeben werden, in dem Fall den Beweis dafür liefernwürde, dass trotz besseren Wissens eine rechtswidrige Strafverfolgung stattgefunden hat unddie <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> im Gegenzug Ermittlungen gegen die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> und gegen den vorherigenVorsteher des FA <strong>STD</strong>, Burkhard Hain, aufnehmen müsste, wegen beg<strong>an</strong>gener Straftaten zumNachteil der Ehegattin des Autors. Unter Berücksichtigung, dass der Vorsteher von der<strong>StA</strong> <strong>STD</strong> und vom Gericht trotz besseren Wissens gedeckt wird, steht die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> mit demRücken <strong>an</strong> der W<strong>an</strong>d.Eine Niederschlagung könnte bestenfalls lediglich von einer übergeordnet vorgesetztenBehörde <strong>an</strong>geordnet werden.Wenn die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> derart davon überzeugt ist, dass es sich bei der kriminellen EntscheidungRichters des AG <strong>STD</strong>, Paarm<strong>an</strong>n, um ein rechtskräftiges Urteil h<strong>an</strong>deln soll, d<strong>an</strong>n ist es dochsehr verwunderlich, dass die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> nicht bereits tätig geworden und ihre Staatsmacht vorMonaten eingesetzt und eine Vollstreckung durchgeführt hat.Wie sich die Sachlage aus der Sicht des Autors nunmehr darstellt, wurde gegenüber demLeitenden Oberstaats<strong>an</strong>walts, Hartmut Nitz, in Schriftsätzen unmissverständlich deutlichgemacht, dass der Autor definitiv nicht bereit ist seine Reputation durch eine Anerkennungdes Urteils zu schädigen, um der <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> und dem Gericht weiterhin die Möglichkeit zurVerfügung zu stellen, den vorherigen Vorsteher des FA <strong>STD</strong>, Burkhard Hain, weiterhin zudecken, der ver<strong>an</strong>twortlich dafür zu zeichnen ist, dass die Ehegattin des Autors vom FA <strong>STD</strong>massiv genötigt und letztendlich durch Drohung erpresst wurde.Dass beim FA <strong>STD</strong> wohl nicht alles mit rechten Dingen abläuft, das wird außerdem aus einerKolumne deutlich hervor gehoben (siehe unter Anlagen zu Punkt 5. und 6.).<strong>Der</strong> Inhalt der Kolumne k<strong>an</strong>n von dem Autor nur bestätigt werden, denn wenn dieVer<strong>an</strong>twortlichen des FA <strong>STD</strong> weiterhin die General-Order aufrecht erhalten wollen, dassseitens des FA <strong>STD</strong> Eing<strong>an</strong>gsbestätigungen generell weiterhin zu verweigern sind, wennSteuer-Dokumente eingegeben werden, d<strong>an</strong>n hat das für den Autor die Bedeutung, dass dortdie Möglichkeit offen gehalten werden soll unbequeme Unterlagen mit krimineller Energie inirgendeiner Versenkung verschwinden zu lassen.Auf der Basis wird für die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> sicherlich deutlich erkennbar, wer die Beweislast zutragen hat, wenn vom FA <strong>STD</strong> bei Unstimmigkeiten bestritten wird, dass Unterlageneingegeben wurden. Dem Autor liegen derart entsprechende Beweis-Unterlagen bereits vor.Damit, dass die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> den vorherigen Vorsteher des FA <strong>STD</strong>, Burkhard Hain, als Zeugender Anklage ben<strong>an</strong>nt und das AG <strong>STD</strong> diesem Akt stattgegeben hat, wurde, und das müssteden Ver<strong>an</strong>twortlichen in der Verh<strong>an</strong>dlung definitiv aufgefallen sein, der Bock zum Gärtnergemacht, denn der Zeuge hat nicht den Autor belastet, sondern sich selber, jedoch ist das demZeugen selber gar nicht bewusst geworden. Das soll heißen, dass die Ver<strong>an</strong>twortlichen sichmit dem Zeugen der Anklage selber einen Schuss vor dem Bug gesetzt haben.<strong>Der</strong> Höchstver<strong>an</strong>twortliche der <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> wird doch sicherlich nicht ernsthaft weiterhin demAutor den Irrglauben vermitteln wollen, dass eine kriminelle Entscheidung eines Richters, der


3kriminell geh<strong>an</strong>delt hat, als rechtskräftig zu vollstrecken ist, zumal dem Autor dieeinw<strong>an</strong>dfreien Beweise dafür vorliegen, dass die Ehegattin des Autors vom FA <strong>STD</strong>tatsächlich massiv genötigt und letztendlich erpresst wurde und dem Richter diese Beweisevor der Verh<strong>an</strong>dlung sehr wohl bek<strong>an</strong>nt waren.Es wäre tatsächlich ein Gaudi, wenn die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> sich wiederum ein G<strong>an</strong>gsterstück leistenwürde, um die einw<strong>an</strong>dfreie Reputation des Autors <strong>an</strong>zugreifen und zu schädigen um einenKriminellen zu decken nach dem Motto:“Eine Krähe (Amtsträger) hackt der <strong>an</strong>deren (Amtsträger) kein Auge aus.“Für den Richter, Paarm<strong>an</strong>n, wäre es sicherlich <strong>an</strong>ständiger gewesen, wenn dieser sich nicht <strong>an</strong>kriminellen Machenschaften beteiligt hätte.Gemäß der Möglichkeit, dass der Rechtspflegerin, Klinkebiel, ihre Rechte und Pflichten nichtmehr ausreichend bek<strong>an</strong>nt sein sollten, liegt dieser Schrift zur Erinnerung vorsorglich der Textder Remonstrationspflicht aus dem Beamtenrecht bei (siehe unter Anlagen in Kopie)Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Urteil seitens des Autors unter Rechtsmittel stehtund die Ermittlungen des Autors bisher nicht abgeschlossen wurden.Anlagen in Kopie:1. Remonstrationspflicht / Beamtenrecht, zu Hd. Klinkebiel2. Mitteilung, datiert vom 13. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong>, gerichtet <strong>an</strong> die Nds Staatsk<strong>an</strong>zlei, Steph<strong>an</strong> Weil3. Mitteilung (Nds Staatsk<strong>an</strong>zlei) vom 22.05.<strong>2013</strong>4. Straf<strong>an</strong>trag, datiert vom 23. Dezember 2012, gerichtet <strong>an</strong> die <strong>StA</strong> <strong>STD</strong> (Paarm<strong>an</strong>n)5. Auszug aus dem <strong>Stade</strong>r Tageblatt (Kolumne) vom 01. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong>6. Auszug aus dem <strong>Stade</strong>r Tageblatt vom 15. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong>Die Öffentlichkeit hat einen berechtigten Anspruch auf wahrheitsgemäße Informationen.Alle Verfahrensunterlagen werden auf den Web-Sites publiziert.Mit freundlichen GrüßenAxel SchlüterKopie <strong>an</strong>: Nds Staatsk<strong>an</strong>zleiNds Fin<strong>an</strong>zgerichtE-<strong>Mai</strong>l <strong>an</strong> Europa

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