Ruth Schlüter - Der Imperator/ Finanzamt Stade - Iimperator.com
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Nach Eingang der zur Übergabe beantragten Rundverfügung der OFD Nds wurde erkennbar,<br />
dass zwar der Text zu II. Fristverlängerung gleichlautend vorhanden war, jedoch fehlte der<br />
gesamte übrige Text, wie dieser aus dem Bundessteuerblatt als auch gleichlautend aus den<br />
Veröffentlichungen der Finanzministerien Thüringen und Sachsen-Anhalt zu erkennen ist.<br />
Weiterhin war zu erkennen, dass die Unterlage zusammengeflickt wurde um dieser den<br />
Anschein zu geben, als würde der Text aus einer Rundverfügung der OFD Nds stammen.<br />
Merkwürdig ist die Angelegenheit jedoch dahingehend, dass, da der gleichlautende Erlass des<br />
Bundesfinanzministeriums vom Niedersächsischen Finanzministerium unter S 0320-59-3311<br />
gleichlautend, also inhaltlich unverändert, zu übernehmen hatte, das FA STD nicht<br />
ehrlicherweise einfach den Runderlass des Finanzministeriums Niedersächsischen übergeben<br />
hatte anstatt herumzueiern und letztendlich auf Beantragung eine zusammengeflickte<br />
Unterlage zu übergeben. kann nur Misstrauen erzeugt werden. Zudem macht sich das FA STD<br />
mit einem derartigen Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen weiterhin unglaubwürdig.<br />
<strong>Der</strong> Behauptung des FA STD, dass lediglich die Rundverfügung der OFD Nds zu gelten hat,<br />
dem kann nur definitiv widersprochen werden, denn gemäß der momentan erkennbaren<br />
Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass eine Rundverfügung der OFD Nds zum<br />
Fristenerlass 2011 gar nicht existiert, da diese zu gegebener Zeit bereits das<br />
Finanzministerium Niedersächsischen arrangiert hatte.<br />
Soweit das FA STD gemäß der Mitteilung vorträgt, dass der Einspruch keine Aussicht auf<br />
Erfolg haben würde, kann diese Denkweise nicht der gegebenen Sachlage entsprechen und<br />
dieses wird wie folgt dokumentiert:<br />
Die Verordnung des Bundesfinanzministeriums, die von der OFD Nds unter<br />
Berücksichtigung, dass das Finanzministerium Niedersachsen die Vorgabe gleichlautend<br />
übernommen hat, nicht eigenmächtig rechtswirksam geändert werden kann (siehe<br />
Bundessteuerblatt 2012 (Fristenerlass 2011)) lautet unter II. Fristverlängerung wörtlich und<br />
daran hat sich auch das FA STD ohne eine eigenmächtige andere Auslegung wörtlich zu<br />
halten<br />
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften,<br />
Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4<br />
des StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109<br />
AO allgemein<br />
bis zum 31. Dezember 2012<br />
verlängert.<br />
Die Text-Formulierung hat die Eindeutigkeit, dass jeder Steuerpflichtige, der seine<br />
Erklärungen nicht persönlich, sondern durch Personen, Gesellschaften, Verbände,<br />
Vereinigungen, Behörden anfertigen lässt, rechtlich die allgemeine Fristverlängerung bis zum<br />
31. Dezember 2012 beanspruchen kann ohne dass die Vorschrift, bezogen auf die<br />
§§ 3 und 4 des StBerG zu berücksichtigen wären. Denn eine Einheit mit den §§ 3 und 4 des<br />
StBerG bilden bei der Text-Formulierung lediglich die Körperschaften.<br />
Somit war die Vorschrift, bezogen auf die §§ 3 und 4 des StBerG lediglich zu beachten, wenn<br />
Steuerpflichtige ihre Erklärungen durch Körperschaften anfertigen lassen.