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Ruth Schlüter - Der Imperator/ Finanzamt Stade - Iimperator.com

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Nach Eingang der zur Übergabe beantragten Rundverfügung der OFD Nds wurde erkennbar,<br />

dass zwar der Text zu II. Fristverlängerung gleichlautend vorhanden war, jedoch fehlte der<br />

gesamte übrige Text, wie dieser aus dem Bundessteuerblatt als auch gleichlautend aus den<br />

Veröffentlichungen der Finanzministerien Thüringen und Sachsen-Anhalt zu erkennen ist.<br />

Weiterhin war zu erkennen, dass die Unterlage zusammengeflickt wurde um dieser den<br />

Anschein zu geben, als würde der Text aus einer Rundverfügung der OFD Nds stammen.<br />

Merkwürdig ist die Angelegenheit jedoch dahingehend, dass, da der gleichlautende Erlass des<br />

Bundesfinanzministeriums vom Niedersächsischen Finanzministerium unter S 0320-59-3311<br />

gleichlautend, also inhaltlich unverändert, zu übernehmen hatte, das FA STD nicht<br />

ehrlicherweise einfach den Runderlass des Finanzministeriums Niedersächsischen übergeben<br />

hatte anstatt herumzueiern und letztendlich auf Beantragung eine zusammengeflickte<br />

Unterlage zu übergeben. kann nur Misstrauen erzeugt werden. Zudem macht sich das FA STD<br />

mit einem derartigen Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen weiterhin unglaubwürdig.<br />

<strong>Der</strong> Behauptung des FA STD, dass lediglich die Rundverfügung der OFD Nds zu gelten hat,<br />

dem kann nur definitiv widersprochen werden, denn gemäß der momentan erkennbaren<br />

Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass eine Rundverfügung der OFD Nds zum<br />

Fristenerlass 2011 gar nicht existiert, da diese zu gegebener Zeit bereits das<br />

Finanzministerium Niedersächsischen arrangiert hatte.<br />

Soweit das FA STD gemäß der Mitteilung vorträgt, dass der Einspruch keine Aussicht auf<br />

Erfolg haben würde, kann diese Denkweise nicht der gegebenen Sachlage entsprechen und<br />

dieses wird wie folgt dokumentiert:<br />

Die Verordnung des Bundesfinanzministeriums, die von der OFD Nds unter<br />

Berücksichtigung, dass das Finanzministerium Niedersachsen die Vorgabe gleichlautend<br />

übernommen hat, nicht eigenmächtig rechtswirksam geändert werden kann (siehe<br />

Bundessteuerblatt 2012 (Fristenerlass 2011)) lautet unter II. Fristverlängerung wörtlich und<br />

daran hat sich auch das FA STD ohne eine eigenmächtige andere Auslegung wörtlich zu<br />

halten<br />

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften,<br />

Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4<br />

des StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109<br />

AO allgemein<br />

bis zum 31. Dezember 2012<br />

verlängert.<br />

Die Text-Formulierung hat die Eindeutigkeit, dass jeder Steuerpflichtige, der seine<br />

Erklärungen nicht persönlich, sondern durch Personen, Gesellschaften, Verbände,<br />

Vereinigungen, Behörden anfertigen lässt, rechtlich die allgemeine Fristverlängerung bis zum<br />

31. Dezember 2012 beanspruchen kann ohne dass die Vorschrift, bezogen auf die<br />

§§ 3 und 4 des StBerG zu berücksichtigen wären. Denn eine Einheit mit den §§ 3 und 4 des<br />

StBerG bilden bei der Text-Formulierung lediglich die Körperschaften.<br />

Somit war die Vorschrift, bezogen auf die §§ 3 und 4 des StBerG lediglich zu beachten, wenn<br />

Steuerpflichtige ihre Erklärungen durch Körperschaften anfertigen lassen.

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