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25. Jul 2013 an GStA CE - Der Imperator/ Finanzamt Stade

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4Beträge und freiwillige Vorauszahlungen zum freien Zugriff vorh<strong>an</strong>den waren, für die überBescheide noch keine zuordnenden Verrechnungen stattgefunden hatten. Und das sollbedeuten, dass der Schuldner, FA STD, allein bei dem Guthabenst<strong>an</strong>d bezogen auf dieeigene Steuer-Nr. 43-140-06276 (Euro 1.022,62) des Autors, die gesamte Forderung derLZK-MV (Euro 747,55) hätte abdecken könnenEs ist ausdrücklich <strong>an</strong>zumerken, dass das FA STD bzw. das Bundesl<strong>an</strong>d Niedersachsen indieser Angelegenheit definitiv als Schuldner aufgetreten und insoweit derart zu bezeichnenist.Da der Schuldner, FA STD, den Betrag, Euro 54,88/52,37, jedoch mit krimineller Energievon der Ehegattin des Autors über deren Steuer-Nr. 43-140-06284 abverl<strong>an</strong>gt hat, wurdenvon dem Schuldner, FA STD, die Straftatbestände der massiven Nötigung und letztendlichder versuchten Erpressung erfüllt.(… Ob der zur Zeit amtierende Vorsteher des FA STD sich gleiche Machenschaftenleisten würde, das k<strong>an</strong>n seitens des Autors nicht beurteilt werden, jedoch hat der in Renteentlassene Vorsteher diese Machenschaften <strong>an</strong>geordnet und mit seiner schriftlichenStellungnahme vom 15.07.2010 ausdrücklich bestätigt (siehe Anlage unter 2.). …)Somit ist deutlich zur Kenntnis gebracht, dass die oben <strong>an</strong>geführten Machenschaften demRichter rechtzeitig vor der Hauptverh<strong>an</strong>dlung sehr wohl bek<strong>an</strong>nt waren. Was sich derRichter geleistet hat, erfüllt aus der Sicht des Autors in Erweiterung des Straf<strong>an</strong>trages denStraftatbest<strong>an</strong>d der Justizbehinderung. <strong>Der</strong> Richter hat zum Nachteil des AngeklagtenGesetze übertreten.Es ging dem FA STD aus der Sicht des Autors, definitiv nicht um die Überweisung desBetrages Euro 54,88, sondern allein darum, dass die Überweisung des Betrages bezogen aufdie Steuer-Nummer der Ehegattin getätigt wurde, denn wenn das erfolgt wäre, d<strong>an</strong>n hättendie Ver<strong>an</strong>twortlichen des FA STD die Ehegattin des Autors in den Schlamassel, bezogenauf die kriminellen Machenschaften in Mecklenburg-Vorpommern, einbeziehen können.Davon abgesehen, dass der Autor gegen die Machenschaften des FA STD die Reißleinegezogen und das FA STD damit gezwungen wurde, den nach Mecklenburg-Vorpommerndurchgeleiteten Betrag in Höhe von Euro 272,69 zurückzufordern (die Rücküberweisung istdefinitiv erfolgt), hat der Autor den damaligen Vorsteher des FA STD, Burghard Hain,schriftlich mit dem Vorwurf ausgestattet, dieser wäre höchstver<strong>an</strong>twortlich dafür, dass,bezogen auf das Individuum, Axel Schlüter, eine kriminelle Vereinigung gebildet wurde.Dieses k<strong>an</strong>n seitens des FA STD nicht ernsthaft bestritten werden. Präzise Einzelheitenergeben sich aus den Anlagen, die dem Richter, Paarm<strong>an</strong>n, incl. der Beschuldigungen wegenBildung einer kriminellen Vereinigung / Verschwörung sehr wohl vor der Hauptverh<strong>an</strong>dlungbek<strong>an</strong>nt waren.Das soll heißen, dass der Vorsteher des FA STD von dem Richter trotz besseren Wissens mitVorsatz gedeckt und begünstigt wurde und im Gegenzug der Angeklagte der rechtswidrigenStrafverfolgung ausgesetzt und der Richter des AG STD, Paarm<strong>an</strong>n, den Angeklagten trotzbesseren Wissens rechtswidrig als Lügner dargestellt und diesen rechtswidrig verurteilt hat.

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