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Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

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Reden wir übers Leben.Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit dernachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane geltenausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, diefolgen Invaliditätsgradeeines Armes .......................................................................... 70%eines Daumens ..................................................................... 20%eines Zeigefingers ................................................................ 10%eines anderen Fingers ............................................................ 5%eines Beines ......................................................................... 70%einer großen Zehe .................................................................. 5%einer anderen Zehe ................................................................ 2%der Sehkraft beider Augen ................................................. 100%der Sehkraft eines Auges ..................................................... 40%sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintrittdes Versicherungsfalles bereits verloren war ...................... 65%des Gehörs beider Ohren ..................................................... 60%des Gehörs eines Ohres ...................................................... 15%sofern jedoch das Gehör des anderen Ohresvor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war .... 45%des Geruchssinnes ............................................................... 10%des Geschmackssinnes ......................................................... 7%der Stimme ........................................................................... 30%der Milz ................................................................................ 10%der Niere .............................................................................. 20%Bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung der zweiten Nierevor Eintritt des Versicherungsfalles oder als Unfallfolge, istArtikel 34 Pkt. 3, Dauernde Invalidität, anzuwenden.2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechendeTeil des jeweiligen Prozentsatzes.3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgraddanach, inwieweit die normale körperliche oder geistigeFunktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sindausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder derenFunktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird derInvaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfallbeeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungenermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.5. Für einen Invaliditätsgrad unter 50% wird keine Leistungerbracht. Sollte sich durch Vorerkrankung oder Vorgebrechen inAnwendung des Art. 34, Pkt. 3 der unfallkausale Invaliditätsgradauf weniger als 50% vermindern, erfolgt keine Leistung.6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistungvom Versicherer nur erbracht, wenn Art und Umfang derUnfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.7. Steht der Grad der Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohlder Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, denInvaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlichneu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach demUnfalltag auch durch die Ärztekommission.8. Stirbt der Versicherte8.1. unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, bestehtkein Anspruch auf Invaliditätsleistung.8.2. aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach demUnfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten,mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde <strong>zur</strong>echnen gewesen wäre.8.3. unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als einJahr nach dem Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad derdauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzterstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.Artikel 35Todesfall – was ist versichert1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Todals Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherteSumme gezahlt.2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die fürdauernde Invalidität lt. Art. 34 aus demselben Ereignis geleistetworden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung fürdauernde Invalidität kann der Versicherer nicht<strong>zur</strong>ückverlangen.3. Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen derVersicherungssumme nur die aufgewendeten angemessenenBegräbniskosten ersetzt. Der Ersatz der Begräbniskosten wirdan den Überbringer der Originalrechnung geleistet.Artikel 36Wann ist die Leistung des Versicherers fällig?Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beiAnsprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreierMonate, zu erklären, ob und in welcher Höhe er eineLeistungspflicht anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingangder Unterlagen, welche der anspruchserhebende Versicherte <strong>zur</strong>Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und überden Abschluss des Heilverfahrens beizubringen hat.Artikel 37Wie sieht das Verfahrenbei Meinungsverschiedenheiten aus?(Ärztekommission)1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfangder Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang dieeingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall<strong>zur</strong>ückzuführen ist, entscheidet die Ärztekommission. Auch überdie Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oderGebrechen entscheidet die Ärztekommission.2. In den nach Pkt. 1 der Ärztekommission <strong>zur</strong> Entscheidungvorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann derAnspruchsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugangder Erklärung des Versicherers ob und in welcher Höhe derVersicherer seine Leistungspflicht anerkennt (Fälligkeit derLeistung des Versicherers) Widerspruch erheben und mitVorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabeseiner Forderung die Entscheidung der Ärztekommissionbeantragen.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zubeantragen, steht auch dem Versicherer zu.4. Für die Ärztekommission bestimmen der Anspruchsberechtigteund der Versicherer je einen in der österreichischen Ärztelisteeingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht <strong>zur</strong>Berufsausübung). Wenn eine der beiden Parteien innerhalb vonzwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arztbenennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammerbestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginnihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall,dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, imRahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenenGrenzen entscheidet. Einigen sich die beiden Ärzte über diePerson des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfallzuständiger medizinischer Sachverständiger durch dieösterreichische Ärztekammer als Obmann bestellt.5. Der Versicherte ist verpflichtet, sich von den Ärzten derKommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmenzu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.Seite 10 von 14

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