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Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

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Reden wir übers Leben.II. Behandlungskosten-Versicherung:Bei Erkrankung / Unfall im AuslandArtikel 25Was ist versichert?Für jeden Versicherungsfall werden Behandlungskosten, diewährend einer Reise im Ausland nach einem Unfall oder einerakut aufgetretenen Krankheit entstanden sind, ersetzt, sofern dieGesundheitsschädigung während der Reise eingetreten ist. Hiezuzählen auch die nach ärztlicher Verordnung notwendigen Kostendes Krankentransportes, des Aufenthaltes und der Verpflegung ineinem Krankenhaus. Versicherter ist lt. Art. 1, Pkt. 2.2ausschließlich der Karteninhaber.Artikel 26Welche Leistung wird erbracht?1. Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten für1.1. ambulante ärztliche Behandlungen;1.2. ärztlich verordnete Heilmittel;1.3. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- undSerentransport vom nächstgelegenen Depot;1.4. stationäre Heilbehandlungen in einem Krankenhaus. DasKrankenhaus im Aufenthaltsland muss allgemein alsKrankenhaus anerkannt sein und unter ständiger ärztlicherLeitung und Betreuung stehen und sich nicht auf dieAnwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken.1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einenmedizinisch notwendigen vom Versicherer organisiertenVerlegungstransport.1.6. bei Organisation durch den Versicherer einen medizinischnotwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport an denWohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegeneKrankenhaus.1.7. Bei Ambulanzflügen mit Linienmaschinen aus dem Auslandwerden die Mehrkosten für ein mitreisendes Familienmitgliedin unbegrenzter Höhe übernommen. Unter Mehrkosten sindjene Ausgaben zu verstehen, die durch dieNichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeitgebuchter und bezahlter Rückflugtickets bzw. sonstigerFahrausweise entstehen. Bei Ambulanzflügen mit Rettungsjetwird eine Begleitperson mitgenommen, falls ausreichendPlatz im Flugzeug ist.1.8. die Überführung des verstorbenen Versicherten zu dessenletztem Wohnort.1.9. die notwendige Verlängerung eines Auslandsaufenthaltesinfolge einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigenstationären Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall.Übernommen werden die Kosten für Nächtigung undUnterbringung bis zu 4 Tagen, maximal bis <strong>zur</strong> Höhe derVersicherungssumme.2. Die Kosten für Leistungen gem. Art. 26, Pkt. 1.1 bis 1.6 werdennur ersetzt, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlichund unaufschiebbar sind.3. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Art. 26, Pkt. 1.1 bis 1.5für den Versicherten eine Sozialversicherung, so hat er dortseine Ansprüche geltend zu machen und an den Versichererabzutreten. Unterlässt er dies, so reduziert sich dieErsatzleistung des Versicherers um 20% mindestens aber umEUR 75,–.Artikel 27Welche Leistungen sind nicht gedeckt?Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind:a) geistige oder psychische Krankheit;b) Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn desVersicherungsschutzes begonnen haben;c) Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer alsFolge akuter Anfälle oder Schübe,d) Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthaltes sind,e) Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung <strong>zur</strong>unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowieZahnersatz,f) Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Schwangerschaftsuntersuchungenund Entbindungen, ausgenommenjene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens zwei Monatevor dem errechneten Geburtstermin erfolgen,g) Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen undRehabilitationsmaßnahmen,h) ambulante Behandlungen, wie unter anderemNachbehandlungen, Physiotherapie, Akupunktur, Impfungen,Routine- oder Vorsorgeuntersuchungen,i) Prophylaktische Impfungen,j) Unfallfolgen aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt anöffentlich stattfindenden Wettbewerben und dem Traininghiezu.Artikel 28Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen?1. Der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2.2 ist verpflichtet, denVersicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu melden,jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahmeentsprechend des Leistungsumfanges lt. Art.26.2. Neben dieser besonderen Obliegenheit sind die allgemeinenObliegenheiten im Art. 5 geregelt.III. Reiseunfall-VersicherungArtikel 29Was ist versichert?Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn demVersicherten auf einer Reise ein Unfall zustößt. VersichertePerson in der Reiseunfall-Versicherung ist lt. Art. 1, Pkt. 2.2ausschließlich der Karteninhaber.Artikel 30Wie ist der Begriff des Unfalls definiert?Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich vonaußen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet.Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungenvon an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln,Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungeninfolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.Weiters gelten auch als Unfall:a) Folgen der unabsichtlichen Einnahme von für den Verzehrnicht vorgesehener Stoffe.b) Folgen des Verschluckens von Gegenständen bei Kindern biszum 7. Lebensjahr.c) Unfälle, die sich in Folge eines Herzinfarktes oder Schlaganfallesereignen. Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt inkeinem Fall als Unfallfolge.Seite 8 von 14

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