13.07.2015 Aufrufe

Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Reden wir übers Leben.3.7. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nichtmotorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einemFluggewicht von 5 kg.3.8. aus der Beschädigung (ausgenommen Abnützungs- undVerschleißschäden und übermäßige Beanspruchung) von biszu einer Mietdauer von höchstens 90 Tagen gemietetenWohnräumen und sonstigen gemieteten Räumen sowie desdarin befindlichen Inventars (ausgenommen Schäden anHeizungs,- Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagensowie Elektro- und Gasgeräten).Artikel 44Welche Leistungen sind versichert?1. Die Versicherungssumme gilt pauschal für Sach- undPersonenschäden zusammen.2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenengerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellungund Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich derAnspruch als unberechtigt erweist.Artikel 45Was ist nicht versichert?1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungenaus Schäden, die der Versicherte oder die fürihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oderVerwendung von1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten;1.2. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördlichesKennzeichen tragen bzw. nach den in Österreich geltendenBestimmungen tragen müssten.1.3. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anhängern, die einbehördliches Kennzeichen tragen bzw. nach den inÖsterreich geltenden Bestimmungen tragen müssten;1.4. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für2.1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einerbesonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichenErsatzpflicht hinausgehen;2.2. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretendeErsatzleistung;2.3. Schäden, die dem Versicherten selbst und dessenAngehörigen (Ehepartner, Verwandte in geraderaufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-,und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebendeGeschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrerAuswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;2.4. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt2.5. Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit Auswirkungen von Atomenergie, Asbestoder asbesthaltigen Materialien, elektromagnetischen Feldernoder Veränderungen des Erbguts von menschlichenKeimzellen oder Embryonen oder gentechnisch verändertenOrganismen stehen oder darauf <strong>zur</strong>ückzuführen sind.3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungenwegen Schäden an3.1. Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelndenPersonen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder inVerwahrung genommen haben;3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung,Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnenentstehen;3.3. Sachen, die durch allmähliche Emission oder allmählicheEinwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten,Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen,nukleare Ereignisse sowie Verseuchung durch radioaktiveStoffe entstehen.4. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommenkörperlicher Sachen sind nicht gedeckt.5. Schadenereignisse, deren Ursache in die Zeit vorVersicherungsbeginn fällt, sind nicht gedeckt.6. Neben diesen besonderen Ausschlüssen vom Versicherungsschutzsind die allgemeinen Ausschlüsse im Art._5 geregelt.Artikel 46Was ist im Schadenfall vomVersicherten unbedingt zu tun?Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und denentstandenen Schaden gering zu halten. Er hat den Versichererumfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Wocheab Kenntnis, schriftlich zu informieren, falls erforderlich auchfernmündlich oder fernschriftlich.Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen:1. den Versicherungsfall;2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung einesStraf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen denVersicherten;4. alle Maßnahmen Dritter <strong>zur</strong> gerichtlichen Durchsetzung vonSchadenersatzforderungen. Es sind alle Vorkehrungen zuveranlassen, die <strong>zur</strong> Aufklärung des Tatbestandes,Beweissicherung und Minderung des Schadens beitragen. Esist jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht hat, jederAnspruch, der tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oderpolizeiliche Maßnahme dem Versicherer zu melden. DerEntscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage ist nichtvorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung oderBefriedigung der Ansprüche des Geschädigten, da dadurch derVersicherungsschutz gefährdet wird. Neben diesen besonderenObliegenheiten sind die allgemeinen Obliegenheiten im Art. 5geregelt.Artikel 47Bevollmächtigung des VersicherersDer Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seinerLeistungsverpflichtung alle ihm zweckmäßig erscheinendenErklärungen namens des Versicherungsnehmers abzugeben.2.6. Schäden, die vom Versicherten durch Übertragung vonansteckenden Krankheiten verursacht wurden2.7. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischenErkrankung des Versicherten stehen.Seite 12 von 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!