Reden wir übers Leben.ALLGEMEINER TEIL – Gemeinsame BestimmungenLeistungsübersichtMaximalleistungen<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong>I) Reisegepäck-/Reiseschutz-VersicherungReisegepäck EUR 2.100,-Dokumenten-Ersatz EUR 240,-Kfz-Rückholung (20% Selbstbehalt) EUR 1.000,-Verzögerte Auslieferung des Reisegepäcks (ab 4 Stunden) EUR 250,-Schibruch EUR 70,-Kfz Abschleppkosten EUR 250,-Reiserückruf 100%Außerplanmäßige Rückreise EUR 300,-Flugverspätung (ab 4 Stunden) EUR 250,-II) Behandlungskosten-Versicherung (Erkrankung/Unfall im Ausland)Stationäre Krankenversorgung im Ausland 100%Ambulante Krankenversorgung im Ausland 100%Rückholung vom Ausland (bei Organisation durch Versicherer) 100%Verlängerter Aufenthalt wegen Krankheit/Unfall (pro Tag) EUR 250,-Überführung im Todesfall 100%III) Reiseunfall-VersicherungReiseunfall (ab 50% Invalidität) EUR 100.000,-Reiseunfall (Todesfall) EUR 21.000,-Bergungskosten 100%Hubschrauberprimärkosten 100%IV) PrivathaftpflichtversicherungHaftpflicht EUR 750.000,-Mietschäden EUR 25.000V) Reise-Stornoversicherung2 Stornofälle pro Jahr (je) EUR 2.500,-Seite 2 von 14
Reden wir übers Leben.Artikel 1Begriffsbestimmungen1. Allgemeine Begriffsbestimmungen1.1. Versicherer: <strong>Raiffeisen</strong> Versicherung AG, UntereDonaustraße 21, 1029 Wien1.2. Versicherungsnehmer: <strong>Raiffeisen</strong> Bank International („RBI“),Am Stadtpark 9, 1030 Wien1.3. Karteninhaber: der Inhaber einer gültigen <strong>Raiffeisen</strong><strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong> Kreditkarte.1.4. Familienmitglieder bzw. mitversicherte Personen: Ehepartnerbzw. im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtendes Karteninhabers (gleiche Meldeadresse seit mindestensdrei Monaten) und deren minderjährige Kinder imgemeinsamen Haushalt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.1.5. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich und jeneLänder, in denen ein – wenn auch nur vorübergehender –Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherungbesteht.1.6. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagertsich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an einen neuenOrt, wird damit jedenfalls ein neuer Wohnsitz begründet(Wohnsitzwechsel).1.7. Wohnort: Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts unabhängigvom aktuellen Wohnsitz, begründet durch Nähe zu Arbeitsbzw.Ausbildungsstätte oder familiäre Interessen. Seinengewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich untersolchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er andiesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.1.8. Zweitwohnort: Ort des fallweisen, gewöhnlichen Aufenthalts,d.h. nicht länger als 70 Tage pro Kalenderjahr.1.9. Arbeitsstätte: Ort der gewöhnlichen Berufsausübung. DerBegriff „Ausbildungsstätte“ ist mit dem Begriff „Arbeitsstätte“gleichzusetzen.1.10. Verkehrsmittel: öffentlich konzessionierte, für diePersonenbeförderung zugelassene Fahrzeuge, die <strong>zur</strong>Beförderung einer Vielzahl von Personen zu Lande(z.B. Bahn, Bus), zu Wasser (z.B. Schiff) oder in der Luft(Flugzeug) bestimmt sind und vom Versicherten als Fahrgast(Passagier) benützt werden sowie der, vom Versicherten alsLenker oder Passagier, benutzte Mietwagen. VonReiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge sowie Shuttle-Dienste gelten ebenfalls als Beförderung mittelsMassenverkehrsmittel, nicht jedoch Taxis.1.11. Mietwagen: ausschließlich mehrspurige (vierrädrige)Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten bei einem gewerblichberechtigten Fahrzeugvermieter für den privatenPersonentransport angemietet werden.2. Versicherte Person2.1. Versicherte sind in der Reisegepäck-/Reiseschutz-,Privathaftpflicht- und Reise-Stornoversicherung derKarteninhaber, als mitreisendes Familienmitglied der (die)Ehepartner (in) bzw. der (die) mit dem Karteninhaber imgemeinsam Haushalt lebende Lebensgefährte sowie derenminderjährige Kinder.2.2. Versicherter ist in der Reiseunfall- und derBehandlungskostenversicherung (inkl. Ambulanzflug undPrimärrettung) ausschließlich der Karteninhaber lt. Art. 1,Pkt._1.3.3. VersicherungsfallAls Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das dieLeistungspflicht des Versicherers auslöst. Der Eintritt desVersicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass dieVersicherer Leistungen erbringt.4. ReisebegriffVerlassen des Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes derArbeitsstätte bis <strong>zur</strong> Rückkehr dorthin, wenn das Ziel außerhalbeines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze dieser Orte liegt.Reisen zwischen den vorgenannten Orten sowie innerhalb einesBereiches von 20 km ab Ortsgrenze sind nicht versichert.Artikel 2Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?Wie sieht der Geltungsbereich aus?1. Wann beginnt der Versicherungsschutz?Welche Voraussetzungen gelten?Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Karteninhaber lt.Art.1, Pkt. 1.3. die Kreditkarte erhält. Als Voraussetzung für denVersicherungsschutz gilt die Verwendung der Kreditkarte fürBargeldbehebungen sowie Zahlungen innerhalb von zweiMonaten vor Schadenseintritt (die Bezahlung der Kartengebührsowie der Monatsrechnung gilt nicht als Verwendung).2. Wann endet der Versicherungsschutz?Die Versicherung endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der„<strong>MasterCard</strong>/Visa <strong>Gold</strong>“, mit Kündigung des Kartenvertrages, mitKartensperre oder bei Ableben des Versicherten.3. Örtlicher GeltungsbereichDer Versicherungsschutz gilt weltweit.Der im Besonderen Teil unter II Behandlungskosten-Versicherungangeführte Art. 26 - Leistungsumfang gilt nur im Ausland.4. Zeitlicher GeltungsbereichDer Versicherungsschutz gilt für eine maximale Reisedauer von90 Tagen unter der Voraussetzung eines aufrechtenKreditkartenvertrages. Reisen, welche länger als 90 Tage dauern,sind in ihrer Gesamtheit nicht versichert.Artikel 3Welche Versicherungssummen gelten?1. In der Reisegepäck- sowie Privathaftpflichtversicherung oderReisestornoversicherung gelten die in der Leistungsübersichtangeführten Maximalleistungen <strong>zur</strong> jeweiligen Karte für denKarteninhaber und alle mitversicherten Personen gemeinsam.2. Ausschließlich für den Karteninhaber gelten die in derLeistungsübersicht angeführten Maximalleistungen für dieReiseunfall-Versicherung und die Behandlungskostenversicherungsowie die tatsächlich aufgewendetenBehandlungskosten.Artikel 4In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten lt.Art._1, Pkt. 2 herbeigeführt werden; in der Privathaftpflichtversicherung(Besonderer Teil IV) besteht nur dann keinVersicherungsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich denEintritt des Ereignisses, für das er dem Dritten verantwortlichist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird eineHandlung oder Unterlassung gleichgehalten, bei welcher derSeite 3 von 14