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Versicherungsbedingungen zur MasterCard Gold - Raiffeisen ...

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Reden wir übers Leben.Schadeneintritt ernstlich erwartet werden muss, jedoch inKauf genommen wird;1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art,inneren Unruhen, feindlicher Besetzung zusammenhängen;1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarerHandlungen durch den Versicherten eintreten, für die VorsatzTatbestandsmerkmal ist;1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichenAnsammlung oder Kundgebung entstehen, sofern derVersicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 aktiv daran teilnimmt;1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versichertenausgelöst werden;1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oderunerforschte Gebiete eintreten bzw. infolge Ausübung einerExtremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einerbesonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese miteiner Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reiseüblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt;1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellenTätigkeit entstehen;1.9. mittelbar oder unmittelbar durch Einfluss ionisierenderStrahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweilsgeltenden Fassung oder durch Kernenergie verursachtwerden;1.10. der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 infolge einer wesentlichenBeeinträchtigung seines psychischen und physischenGesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oderMedikamente erleidet;1.11. bei Benützung von Luftfahrtgeräten und Luftfahrzeugenjeglicher Art, sowie bei Fallschirmabsprüngen entstehen;Ausnahme: als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für diePersonenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, werweder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichemZusammenhang steht, noch Besatzungsmitglied ist oder einLuftfahrzeug <strong>zur</strong> Ausübung einer beruflichen Tätigkeitverwendet;1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auchWertungsfahrten und Rallyes) und an dazugehörigenTrainingsfahrten entstehen;1.13. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oderinternationalen Wettbewerben auf dem Gebiet desnordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowieFreestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodelnsowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungenentstehen;1.14. bei Tauchgängen bis max. 40 m entstehen, wenn derVersicherte selbst oder der ihn begleitende, ausbildendeTauchlehrer die international gültige Berechtigung für diebetreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;Tauchgänge über 40_m Tiefe sind nicht versichert.2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutzsind die besonderen Ausschlüsse in den Artikeln 13, 27,32, 45 und 50 geregelt.Artikel 5Was ist vor und nach Eintritt desVersicherungsfalles zu tun?Welche Obliegenheiten bestehen?2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit desVersicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)bewirkt, werden bestimmt:Der Versicherte lt. Art. 1, Pkt. 2 hat:1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder derenFolgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen desVersicherers zu befolgen;1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfallehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zuinformieren, falls erforderlich auch fernmündlich oderfernschriftlich:a. per Telefonnummer: +43 1 577 3256b. per E-Mail: raiffeisenassistance@corisgroup.comc. per Fax: +43 1 979 0181d. per Schadenformular (abrufbar auf der Homepage desRBI CardService www.r-card-service.at)1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer <strong>zur</strong>Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt demVersicherer ohne Verzug zuzusenden;1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergangund die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;1.5. alle mit dem Versicherungsfall befassten Behörden undbehandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie SozialundPrivatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen,die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerechtsicherzustellen und erforderlichenfalls bis <strong>zur</strong> Höhe dergeleisteten Entschädigung an den Versicherer abzutreten.1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden,binnen 48 Stunden unter genauer Darstellung desSachverhaltes und Einreichung einer Liste aller abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände, derzuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich dieAnzeige bescheinigen zu lassen;1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistungdem Grunde und der Höhe nach belegen, wiePolizeiprotokoll, Bestätigungen von Fluglinien,Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste und-rechnungen, Kaufnachweise usw., dem Versichererunverzüglich im Original zu übergeben.2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind die besonderenObliegenheiten in den Artikeln 17, 28, 33, 46 und 51 geregelt.Artikel 6In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Für Anzeigen und Erklärungen der Versicherten lt. Art. 1, Pkt. 2 anden Versicherer ist Schriftform erforderlich, sofern der Versicherernicht ausdrücklich darauf verzichtet.Artikel 7Subsidiarität und RegressAlle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für Todesfallund dauernde Invalidität aus der Reise-Unfallversicherung sindsubsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht ausanderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatzerlangt werden kann.Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritteaufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder vertraglichenVereinbarungen (Beförderungsunternehmen, Automobilclubs,Seite 4 von 14

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